Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1980, Az.: BVerwG 4 B 215.80
Erneute Genehmigungsbedürftigkeit einer freistehenden Werbetafel bei Änderung ihres Inhaltes; Abgrenzung der Begriffe der "Nutzungsänderung" und der "Funktionsänderung"; Umfang des Bestandschutzes nach einer Funktionsänderung der baulichen Anlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 215.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 18735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.08.1980 - AZ: OVG 11 A 988/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BRS 36, 312
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. November 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Schlichter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO nicht entnommen werden.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Genehmigung der Änderung einer freistehenden Werbetafel, die bisher auf ein - jetzt nicht mehr existierendes - Hotel hinweist und in Zukunft eine Werbeschrift für einen Markenartikel der klagenden Firma erhalten soll. Das Berufungsurteil beruht auf der Rechtsauffassung, der Genehmigung stehe das Landesbaurecht entgegen. Auf Bestandschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sich der Bestandschutz mit der Änderung der Funktion erledigt habe. Durch die Werbung für einen Markenartikel der Klägerin solle die Anlage eine neue Funktion erhalten. Diese Änderung entziehe dem ursprünglichen Vorhaben die Identität gegenüber dem nunmehr geplanten Vorhaben. Deswegen bedürfe die Anlage einer neuen Genehmigung nach allgemeinen Rechtsnormen.
Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin die Abweichung des Berufungsurteils von verschiedenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; gleichzeitig meint sie, die Revision müsse wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Weder das eine noch das andere trifft zu:
Zuzugeben ist der Beschwerde, daß sich die Begriffe der "Hutzungsänderung" und der "Funktionsänderung" nicht decken. Die Werbung für einen Markenartikel der klagenden Firma verleiht hier jedoch der bisherigen - auf ein Hotel hinweisenden - Werbeanlage in der Tat eine neue Funktion. Die Genehmigungsfrage wird nämlich wegen der Möglichkeit der Berührung bodenrechtlicher Belange erneut aufgeworfen. Es kann im Hinblick auf den Außenbereich und die dort zu beachtenden öffentlichen Belange durchaus einen Unterschied machen, für welches Objekt, mit welcher Schrift, in welcher Farbe und mit welcher Eindringlichkeit geworben wird. Solche qualitativen Änderungen einer Anlage werden nach der Rechtsprechung des Senats gerade nicht vom Bestandsschutz gedeckt (Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [116] und vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - BVerwGE 50, 49 [58/59]). Rechtfertigt der Bestandschutz die Änderung der Anlage nicht, so richtet sich die Genehmigung der Änderung der Werbeanläge in der Tat ausschließlich nach sonstigem (einfachem) Recht. Eben das hat das Berufungsgericht erkennbar ausdrücken wollen. Es hat nicht die Genehmigungsbedürftigkeit mit einer Funktionsänderung gleichsetzen wollen. Damit scheidet die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 - BVerwGE 47, 185 und vom 11. Februar 1977 - BVerwG IV C 8.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21 S. 7 aus. Da der vorliegenden Fall Anlaß zu einer Weiterentwicklung der Bestandschutzrechtsprechung nicht bietet, scheidet auch eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aus.
Auf das, was die Beschwerde unter Ziffer 2 ausführt, kommt es nicht mehr an: Das Berufungsurteil beruht tragend auf dem Gedanken, daß die Änderung nicht vom Bestandschutz gedeckt sei. Ob die - mit der Formulierung "hinzukommt ..." eingeleitete - Erörterung über den Wegfall des Bestandschutzes wegen der Existenzaufgabe des Hotels das Urteil mitträgt oder ob es sich nur um einen zusätzlichen Hinweis (obiter dictum) handelt, kann offenbleiben. Ist es nur ein Hinweis, so kommt es weder auf die Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage noch auf eine etwaige Abweichung dieses Teils der Urteilsgründe an. Sollte dieser Teil der Begründung das Urteil jedoch zusätzlich, aber selbständig mittragen, so scheitert die Beschwerde daran, daß Zulassungsgründe hinsichtlich des ersten tragenden Teils der Begründung - wie ausgeführt - nicht gegeben sind.
Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[Die] Streitwertfestsetzung [ist] nach § 13 Abs. 1 GKG zurückzuweisen.
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Schlichter