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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1980, Az.: BVerwG 2 WD 78/79

Verletzung der Pflicht zu treuem Dienen; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenwürdigem Verhalten; Vorliegen eines Dienstvergehens; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 78/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 17752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 08.10.1979 - AZ: 7 VL 5/78

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 4. November 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Korvettenkapitän Kannengießer, Oberbootsmann Scheibenzuber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 29jährige Soldat erlernte nach dem Abschluß der Volksschule das Kfz-Mechanikerhandwerk und bestand darin im Juni 1975 die Meisterprüfung. Zum 4. Januar 1971 zur Bundeswehr einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung am 5. April 1971 als Matrose in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zuletzt auf insgesamt zwölf Jahre verlängerte Dienstzeit endet am 31. Dezember 1982.

2

Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. April 1973 zum Obermaaten und mit Wirkung vom 1. April 1975 zum Bootsmann. Seit 2. September 1975 gehörte er als kraftfahrzeugtechnischer Bootsmann der 3. Marinestützpunktkompanie in Hamburg an, bis ihn die Stammdienststelle der Marine wegen der vorliegenden Sache mit Wirkung vom 13. Februar 1978 in gleicher Eigenschaft zur .... Marineinstandsetzungskompanie in K. versetzte. Die letzten Beurteilungen des Soldaten vom 10. August 1976, vom 5. September 1978 und vom 21. Oktober 1980 lauten zusammenfassend auf "befriedigend" (6 D). Der Soldat ist seit Dezember 1972 berechtigt, die Schützenschnur in Bronze zu tragen.

3

Das Bundeszentralregister weist für den Soldaten keinen Eintrag auf. Im Disziplinarbuch ist eine gegen ihn am 9. Oktober 1979 verhängte Disziplinarbuße in Höhe von 100 DM vermerkt. Er hatte am 23. September 1979 als Offizier vom Wachdienst befohlene Ronden in der Kasernenanlage nicht durchgeführt und dadurch dem Alkoholkonsum von vier Soldaten der Gruppe vom Wachdienst Vorschub geleistet.

4

Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 7, 5. Dienstaltersstufe, des Bundeshesoldungsgesetzes, die brutto etwa 2.000 DM, netto ca. 1.700 DM betragen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind gesichert.

5

II

Im Jahre 1978 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs, Untreue und Mißbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken, das vom Amtsgericht Hamburg nach Zahlung einer Buße von 2.400 DM durch Beschluß vom 20. März 1979 gemäß § 153 a Abs. 2 i.V.m. § 206 a StPO endgültig eingestellt wurde.

6

In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren schuldigte der Wehrdisziplinaranwalt unter dem 31. Oktober 1978 den Soldaten an, in fünf Punkten, von denen zwei sachgleich mit dem Strafverfahren waren, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.

7

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord erkannte durch Urteil vom 8. Oktober 1979 gegen den Soldaten wegen Dienstvergehens auf Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obermaaten. Sie sah das ihm vorgeworfene Verhalten in den Punkten 1, 2, 4 und 5 der Anschuldigungsschrift als erwiesen an; von dem im Anschuldigungspunkt 3 erhobenen Vorwurf stellte sie den Soldaten frei. Im einzelnen stellte sie folgendes fest:

8

Zum Anschuldigungspunkt 1:

9

Bei der im Gelände des Hamburger Freihafens stationierten 3. Marinestützpunktkompanie, die Werftliegerbesatzungen unterstützt, besteht eine Fahrbereitschaft. Ihr unterstanden im zweiten Halbjahr 1977 13 Fahrzeuge, nämlich zwei Lkw, drei VW-Kombi, vier Omnibusse und vier Pkw. Leiter der Fahrbereitschaft, die damals zehn Zivilkraftfahrer umfaßte, war der Soldat, der als Teileinheitsführer eingestuft war. Ihm oblagen zugleich die Aufgaben eines Schirrmeisters; er hatte, ohne daß er vorher darin eingewiesen worden war, ein Altgutlager zu verwalten, Ersatzteile zu ermitteln und zu beschaffen sowie mit Werkstätten zu verkehren.

10

Als Leiter der Fahrbereitschaft hatte der Soldat, was er wußte, auch für die Materialerhaltung und die Kraftstoffbewirtschaftung der Fahrzeuge seines Bereichs zu sorgen sowie die Nachweise über Gesamt- und Durchschnittsverbrauch von Betriebsstoffen und über Prüfungen der zu den Kraftfahrzeugen gehörenden Gerätebegleithefte zu führen. Im zweiten Halbjahr 1977 unterließ er jedoch durchgehend diesbezügliche Eintragungen in den Begleitheften benzinbetriebener Kraftfahrzeuge, weil er sich überlastet fühlte und nicht mehr daran dachte.

11

Da die Kraftfahrzeuge der Kompanie bei der auf der anderen Elbseite gelegenen Standortverwaltung H. aufzutanken waren, der Elbtunnel bei diesen Fahrten aber nicht benutzt werden durfte, war es, schon als der Soldat zur Einheit versetzt wurde, üblich, daß innerhalb eines im Kompaniebereich befindlichen Hochbunkers in einem Blechspind mindestens zwei Kanister mit Kraftstoff den Fahrern für Nacht- und Wochenendfahrten, aber auch für andere Gelegenheiten als Reserve zur Verfügung standen. Ein Nachweis darüber wurde nicht geführt. War ein Kanister leer, so wurde er entweder zum späteren Auftanken durch andere Fahrer zurückgestellt oder von dem Fahrer, der ihn geleert hatte, zur Bundeswehrtankstelle mitgenommen und dort gefüllt. Dabei wurde das jeweils gerade vorgefahrene Fahrzeug vom Betriebsstoffwart an der Tankstelle im Gerätebegleitheft auch mit der Füllung des zusätzlichen Kanisters belastet.

12

Der Soldat hielt diese Übung für sinnvoll und duldete sie wissentlich zwischen Juli und Dezember 1977. Er beauftragte im selben Zeitraum zumindest in sechs Fällen selbst vier verschiedene Zivilkraftfahrer, jeweils mindestens einen leer im Blechspind vorgefundenen Reservekanister mitzunehmen, um ihn zusätzlich an der Bundeswehrtankstelle auffüllen zu lassen, und den vollen Behälter wieder in den Blechschrank zurückzustellen. Bedenken, die zwei Zivilkraftfahrer bei solchen Gelegenheiten gegen diese Handhabe vorbrachten, wies der Soldat zurück, obwohl er wußte, daß das geübte Betanken mit Hilfe der Reservekanister die Verbrauchskontrolle für Kraftstoffe nach der ZDv 43/2 (Teil 7) vereitelte. Er traf zudem keine Maßnahmen, um den Inhalt der Reservekanister zu kontrollieren, obwohl dies möglich gewesen wäre.

13

Die von dem Soldaten bewußt und wissentlich angeordnete oder geduldete Verwendung der Reservekanister war samt der von ihm vergessenen Kontrolle des Kanisterbenzins und der von ihm versäumten Eintragungen in die Fahrzeugbegleithefte mitursächlich dafür, daß gegen Ende des zweiten Halbjahres 1977 bei der Kompanie ein Bezinmehrverbrauch von mindestens 200 l festgestellt wurde, dessen Entstehen nicht mehr aufgeklärt werden konnte.

14

Zum Anschuldigungspunkt 2:

15

Der in der Kaserne wohnhafte Soldat hielt sich für längere Fahrten mit seinem Privat-Pkw einen eigenen 20-l-Reservekanister, der dasselbe Format und eine ähnliche Farbtönung wie die Bundeswehrbenzinkanister aufwies. Er verwahrte dieses Behältnis ungefragt bei den Reservekanistern im Hochbunker und füllte es bei Bedarf an einer öffentlichen Tankstelle nach. Die Mitglieder seiner Fahrbereitschaft hatte er zumindest nicht durchgehend über das Vorhandensein des Privat-Kanisters unterrichtet.

16

Nachdem der Soldat an zwei nicht näher feststellbaren Tagen zwischen Oktober und Dezember 1977 seinen Privatwagen aus seinem jeweils vollen Privatkanister betankt hatte, bemerkte er, daß dieser Behälter Bundeswehrkraftstoff enthalten hatte, der sich durch Farbe und Geruch von dem an öffentlichen Tankstellen zu erwerbenden Benzin unterscheidet. Dazu konnte es nur durch zwischenzeitlichen Verbrauch des Privatbenzins zu dienstlichen Zwecken und anschließendem Nachfüllen des Privatkanisters an der Bundeswehrtankstelle gekommen sein. Der Soldat beließ willentlich und wissentlich das Bundeswehrbenzin in seinem Privattank und meldete die Verwechslung nicht.

17

Am 17. Dezember 1977 stellte der Soldat bereits während des Nachfüllens von Benzin in seinen Pkw fest, daß sein Privatkanister Bundeswehrkraftstoff enthielt, der inzwischen wiederum im Austausch gegen gekauftes Benzin in den Kanister gekommen war. Auch in diesem Fall beließ er den Kraftstoff in seinem Wagen und unterließ es, den Kompaniechef zu unterrichten. Den geleerten Kanister stellte er zu den Bundeswehrkanistern zurück, entfernte ihn aber spätestens am 22. Dezember 1977 leer aus der Kaserne.

18

Zum Anschuldigungspunkt 4:

19

Am 30. September 1977 führte der Soldat mit einem von ihm hierfür freiwillig gewonnenen Zivilkraftfahrer nach Dienstschluß den Umzug seiner Freundin im Stadtgebiet H.-W. mit dem zur Fahrbereitschaft gehörenden 2-t-Lkw der Bundeswehr unter Benutzung eines Sammelfahrbefehls, dessen letzter Eintrag in der Rubrik "Einsatz - Fahrzweck": "Einweisung Hebebühne" lautete, durch. Der Lastkraftwagen legte dabei von dem Verlassen des Kompaniebereichs bis zur Rückkehr acht bis zehn Kilometer zurück. Der Soldat kümmerte sich nicht mehr um den Fahrbefehl, weil er voraussetzte, daß der Zivilkraftfahrer im Verlauf der Tagesfahrten Kilometer herausgewirtschaftet hätte und damit die Privatfahrt nicht auffallen würde. Ihm war bekannt, daß der Einsatz des Dienstkraftfahrzeugs für eine Privatfahrt verboten war; er wußte auch, wie Fahrbefehle auszufüllen waren.

20

Zum Anschuldigungspunkt 5:

21

Als Leiter der Fahrbereitschaft mit der Funktion eines Schirrmeisters unterstand dem Soldaten das Materiallager, das sich im Wirtschaftsgebäude der Kompanie befand. Dort lagerten seit etwa Ende 1975 fünf von dem Soldaten beschaffte, für die Fahrzeuge der Fahrbereitschaft aber nicht zu gebrauchende fabrikneue Reifen mit einem Beschaffungspreis von 358,50 DM. Der Soldat, der weder eine Schadensmeldung erstattet noch seinem Kompaniechef die Fehlbeschaffung gemeldet hatte, wollte diese Reifen loswerden, nachdem er sie bereits mehrmals erfolglos Bundeswehrdienststellen und -einheiten angeboten hatte. Er bot sie daher dem Käufer seines Privat-Pkw im Austausch gegen fünf alte Reifen an. In Kenntnis dessen, daß es sich dabei um ein vorschriftswidriges Verfahren handelte, beabsichtigte er, die eingetauschten alten Reifen auszusondern und im Versorgungsweg neue Reifen anzuschaffen. Da der Vertragspartner des Soldaten auf das Angebot einging, wurden ihm auf Geheiß des Soldaten durch einen Zivilkraftfahrer am 22. Dezember 1977 die fünf Neureifen übergeben sowie fünf gebrauchte Reifen, die dem Soldaten gehörten und von ihm bis dahin im Materiallager verwahrt worden waren. Wegen der einsetzenden Ermittlungen kam es nicht mehr zur Aussonderung der alten und zur Zuweisung neuer Reifen an die Kompanie. Im Ausschreibungsverfahren über die VEBEG erbrachte der Verkauf der von der Zivilperson zurückgegebenen Neureifen etwas mehr als 100 DM.

22

Die Kammer wertete das Verhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 als teils vorsätzliche, teils fahrlässige Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Das Unterlassen einer Meldung in allen drei Fällen zu Anschuldigungspunkt 2 und das weitere Zufüllen des Bundeswehrkraftstoffs nach Kenntnis seiner Herkunft im dritten Fall dieses Punktes, den Mißbrauch eines Dienst-Lkw zu Anschuldigungspunkt 4 und die Abgabe der fünf Neureifen an eine Zivilperson zu Anschuldigungspunkt 5 würdigte sie jeweils als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). In dem Fehlverhalten des Soldaten insgesamt sah sie ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG, begangen unter der erhöhten Verantwortlichkeit eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

23

Zur Bemessung der verhängten Disziplinarmaßnahme führte das Truppendienstgericht aus:

Der Soldat habe ein sehr schweres Dienstvergehen begangen; denn eine Verletzung des Eigentums des Dienstherrn durch einen Soldaten auf Zeit stelle bereits an sich eine verwerfliche Tat dar. Das gelte insbesondere bei einem unberechtigten Zugriff auf Bundeswehrkraftstoff und Bundeswehrreifen, weil nicht nur die Kontrolle dieser Gegenstände schwierig sei, sondern auch dem Anreiz gewehrt werden müsse, daß Soldaten, denen der Unterhalt eines fahrbereiten Privatkraftfahrzeugs wirtschaftlich schwerfällt, sich ihrer bedienten. Hier komme hinzu, daß der Soldat wiederholt Kanistermengen bundeseigenen Kraftstoffs an sich gebracht und in voller Absicht die fünf bundeseigenen Reifen weggegeben habe. Die freihändige Benutzung des Bundeswehr-Lkw zu einem privaten Umzug mache darüber hinaus eine fast an das Selbstherrliche grenzende Ungebundenheit des Soldaten deutlich. Dieser Zug zeige sich auch darin, daß er in die private Umzugsfahrt samt ihrer Begründung und Verbuchung im Fahrbefehl einen ihm unterstellten Zivilkraftfahrer verstrickt, daß er sich bei der Heraus- und Weggabe der fünf neuen Bundeswehr reifen an eine Privatperson wiederum eines ihm unterstellten Zivilkraftfahrers bedient und daß er - genauso wie bei seinem Benzinkanister - bei seinen eigenen Altreifen keine Bedenken gehabt habe, private Gegenstände im dienstlichen Materiallager unter Bundeswehrersatzteilen aufzubewahren. In diese Richtung weise außerdem seine Nachlässigkeit bei der Prüfung des durchschnittlichen Benzinsverbrauchs und bei den damit zusammenhängenden. Eintragungen in den Gerätebegleitheften. Die Kammer habe deshalb in erster Linie die Möglichkeit der Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis prüfen müssen, zumal er als Portepee-Träger in der Funktion eines Fahrbereitschaftsleiters gehandelt habe, dem auch die Aufgaben eines Schirrmeisters zugekommen seien. Damit habe er nämlich eine besondere Aufsichtspflicht für den Fahrzeugeinsatz, für den Kraftstoffverbrauch und für die im Materiallager vorhandenen Ersatzteile einschließlich der neuen Reifen gehabt. Der Umstand, daß er nicht zum Schirrmeister ausgebildet und auf diesen Dienstposten auch nicht versetzt worden sei, hindere die Feststellung nicht, daß ihm zumindest das im Materiallager befindliche Gut anvertraut gewesen sei und dessen Verwaltung zu seiner Hauptpflicht gehört habe. Gleichwohl rechtfertigten besondere Milderungsgründe die nächstniedrigere gerichtliche Disziplinarmaßnahme in Form der Herabsetzung um einen Dienstgrad. Den Pflichtverstößen unter Punkt 1 komme ohnehin geringere Bedeutung zu, wenn auch die nachlässige Führung des Gerätebegleitheftes nicht so leicht abzutun sei. Die Übung, Benzin in Reserve zu halten, die schon vor der Zuversetzung des Soldaten bestanden habe, erscheine angesichts der Aufgaben und der örtlichen Lage der Einheit nicht abwegig und sei auch - mit gewissen Einschränkungen - beibehalten worden. Da der Soldat zudem lediglich in der Instandsetzung ausgebildet und zum ersten Mal als junger Bootsmann in der Funktion eines Fahrrereitschaftsleiters unter den Besonderheiten einer Marinestützpunktkompanie eingesetzt worden sei, bei der der Dienstposten eines Schirrmeisters nicht vorhanden gewesen sei, könnten an ihm nicht die strengen Anforderungen wie an einen Schirrmeister gestellt werden. Noch als Milderungsgrund könne ferner angesehen werden, daß der Soldat anläßlich des dreimaligen Tankens von Bundeswehrbenzin aus seinem eigenen Kanister nicht von vornherein Bundeswehrkraftstoff habe an sich bringen und sich vor allem habe keinen Vorteil verschaffen wollen, sondern die Herkunft des Benzins in allen drei Fällen erst nach dem Beginn des Einfüllens, in zwei Fällen sogar erst nach dem Entleeren des Privatkanisters, bemerkt habe. Ebenso könne in der Weggabe der fünf Bundeswehrreifen an eine Zivilperson nicht ein von langer Hand geplantes Beiseitebringen oder eine Vorteilsverschaffung gesehen werden. Der Soldat habe sich bisher tadelfrei geführt und nach seiner Wegversetzung zu Beanstandungen seiner befriedigenden Dienstverrichtung keinen Anlaß gegeben. Er bemühe sich offensichtlich, nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine sichere Berufsposition zu gewinnen, und biete damit ein günstiges Persönlichkeitsbild.

24

Gegen dieses ihm am 1. November 1979 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 3. Dezember 1979 Berufung eingelegt mit dem Antrag, gegen ihn eine Gehaltskürzung und/oder ein Beförderungsverbot zu verhängen, hilfsweise die Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zurückzuverweisen.

25

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

Das Rechtsmittel wende sich gegen die verhängte Dienstgradherabsetzung, die unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe und seiner Persönlichkeit nicht unbedingt angebracht gewesen wäre. Ihm müsse zugute gehalten werden, daß er nicht über die für einen Leiter der Fahrbereitschaft erforderliche Ausbildung und Erfahrung verfügt habe, als er zu der Kompanie versetzt worden sei. Erschwerend sei hinzugekommen, daß die Planstelle, die er dort habe übernehmen sollen, noch gar nicht eingerichtet gewesen sei. Er habe deshalb vor einer für ihn fast unlösbaren Aufgabe gestanden, zumal er sich mangels einschlägiger Texte das notwendige Wissen nicht einmal selbst habe aneignen können. Er müsse anders beurteilt werden als jemand, der in eine Position versetzt werde, die bereits durch einen Vorgänger ausgefüllt gewesen sei. Man habe ihn mit einer Vielzahl von Aufgaben bedacht, die eigentlich gar nicht zu seinem Bereich gehörten. Er habe bis zu 16 und 18 Stunden gearbeitet und habe, als er diese außerordentliche Überbelastung nicht mehr habe durchhalten können, die ihm noch zusätzlich übertragene Aufgabe der Bewirtschaftung der Messe wieder aufgeben müssen. Die außerordentliche Belastung sei auch der Grund dafür gewesen, daß seine Bemühungen erstickt worden seien, den verwaltungstechnischen Apparat seiner Stelle aufzubauen und sich das notwendige Wissen hierfür zu verschaffen, mit der Folge, daß er sich den vorgefundenen Gegebenheiten angepaßt habe. Er habe die Grenzen seiner Position mangels entsprechender Ausbildung und Erfahrung nicht gekannt und habe sich nur schwer gegenüber den langjährigen Bediensteten der Kompanie durchsetzen können. Allein durch den Lauf dieses Verfahrens sei er schon dienstgradmäßig benachteiligt, weil vergleichbare Soldaten seiner Laufbahn bereits in den Jahren 1977/78 zum Oberbootsmann befördert worden seien. Bei Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme werde ihm die Möglichkeit gegeben, im Rahmen des nunmehr mit vollster Zufriedenheit absolvierten Dienstes nachzuweisen, daß er diese Milde rechtfertige.

26

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

27

2.

Das Rechtsmittel ist im Hauptantrag nach Antrag und Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

28

3.

Die Berufung führt nicht zum Erfolg.

29

Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt sehr schwer. Daran ändert es nichts, daß seinen Dienstpflichtverletzungen nicht zu allen Anschuldigungspunkten gleiches Gewicht zukommt. Der Soldat hat zwar zu Anschuldigungspunkt 1 seine Pflichten als Fahrbereitschaftsleiter ebenfalls nicht erfüllt und eine eingefahrene Übung geduldet, die dazu geeignet war, Fehlbestände zu ermöglichen. Seinen Verfehlungen insoweit ist jedoch im Vergleich zu seinem übrigen Fehlverhalten nur geringere Bedeutung zuzuerkennen. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind die Pflichtenverstöße des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 2, 4 und 5 ausschlaggebend; denn der Soldat hat insoweit im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Er hat durch seine Handlungsweise zu diesen Punkten das Eigentum des Dienstherrn verletzt, indem er sich zu Anschuldigungspunkt 2 dreimal je 20 l Bundeswehrkraftstoff zugeeignet, zu Anschuldigungspunkt 4 einen Bundeswehr-Lkw im Rahmen einer Schwarzfahrt für einen privaten Umzug eingesetzt und zu Anschuldigungspunkt 5 wie ein Eigentümer über fünf von ihm fehlerhaft beschaffte, fabrikneue Reifen der Bundeswehr verfügt und diese an eine Privatperson weggegeben hat.

30

Der Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Soldaten auf Zeit oder einen Berufssoldaten ist an sich schon eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttert sein Ansehen tiefgreifend.

31

Erschwerend wirkt sich dabei noch das Fehlverhalten des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 2 und 4 aus. Mit der Aneignung der insgesamt 60 l Kraftstoff laut Punkt 2 hat sich der Soldat an Eigentum seines Dienstherrn vergriffen, das der Natur der Sache nach eines besonderen Schutzes bedarf. Die Bundeswehr kann den ihr durch Art. 87 a GG erteilten Verteidigungsauftrag nur erfüllen, wenn sie einsatzbereit ist. Bei einer modernen weitgehend technisierten und motorisierten Truppe gehört zur Einsatzbereitschaft, daß ihr nicht nur Waffen, Munition und Verpflegung zur Verfügung stehen, sondern auch Kraftstoff. Die militärische Ordnung verlangt daher, daß die vorgesehene Ausstattung der Fahrzeuge und Lager mit Kraftstoff vorhanden und jederzeit verfügbar ist und daß die Unterlagen und Berechnungen über die jeweils verfügbare Menge stimmen. Die militärische Ordnung wird folglich gefährdet, wenn die Kraftstoffreserven der Bundeswehr, die allgemein für die vielfach unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein eigenes Kraftfahrzeug haltenden Soldaten eine starke Versuchung ausüben, immer wieder privaten Zugriffen unterliegen. Es kommt deshalb nicht allein auf den unter Umständen geringfügigen Fehlbestand an Kraftstoff an, der im Einzelfall durch eine Benzinentwendung herbeigeführt wurde, sondern auf die Gefahr, die der Bereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im ganzen droht, wenn zahlreiche Benzinentwendungen vorkommen. Wird der Einzelfall einer Benzinentwendung für private Zwecke in dieser Weise nicht für sich betrachtet, sondern als das typische Teilstück einer allgemeinen und nur schwer zu bekämpfenden Erscheinung, dann ist auch die aus ihr drohende Gefahr wesentlich größer als die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Menge des entwendeten Benzins, erkennen lassen (vgl. BVerwGE 38, 178, 182 [BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67]; BVerwG Urteil vom 6. September 1979 - 2 WD 34/79). Entsprechendes gilt für den Einsatz des Bundeswehr-Lkw zu dem privaten Umzug laut Punkt 4. Bei dieser Pflichtverletzung würde nicht nur bundeseigenes Benzin verbraucht, sondern es wurde auch ein Dienstfahrzeug zu privaten Zwecken abgenutzt und für einen bestimmten Zeitraum der Verfügungsgewalt der Truppe entzogen.

32

Ihr volles Gewicht erhalten die Dienstpflichtverletzungen zu den Anschuldigungspunkten 2, 4 und 5, wenn man berücksichtigt, daß der Soldat dabei als Vorgesetzter gehandelt hat. Als solcher soll er an sich schon gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. Er hat darüber hinaus aber die Pflichtenverstöße als Vorgesetzter begangen, dem hinsichtlich der betroffenen Güter eine besondere Aufsichtspflicht oblag. Ihm waren die Aufgaben des Leiters der Fahrbereitschaft übertragen, und ihm kam die Funktion eines Schirrmeisters zu. Deshalb hatte er über den Einsatz der ihm unterstellten Kraftfahrzeuge zu befinden, den Kraftstoffverbrauch zu überwachen, die Kraftstoffreserven zu verwahren und zu verwalten, und deshalb war ihm das Materiallager mit den darin vorhandenen Ersatzteilen anvertraut.

33

Da sich der mit dem Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers ausgestattete Soldat mithin an Gegenständen seines Dienstherrn vergriffen hat, die ihm anvertraut waren und deren Verwaltung zu seinen Hauptdienstpflichten gehörte, hat die Kammer zu Recht geprüft, ob er für den Dienstherrn überhaupt noch tragbar ist. Die angemessene disziplinare Reaktion auf ein Versagen im Kernbereich der Pflichten ist die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Zutreffend hat hier aber bereits das Truppendienstgericht von dieser Maßnahme abgesehen, weil bei dem Soldaten eine Bereicherung nicht im Vordergrund gestanden hat, weil er keine kriminellen Neigungen hat erkennen lassen. Wenn die Kammer deswegen die Herabsetzung des Soldaten lediglich um einen Dienstgrad für verwirkt ansah, so könnte der Senat diese Maßnahme ausnahmsweise nur dann noch unterschreiten, wenn weitere gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Soldaten sprächen. Das trifft indes nicht zu.

34

Die fehlende Ausbildung und Einweisung des Soldaten in die Aufgaben eines Leiters der Fahrbereitschaft und eines Schirrmeisters lassen ebensowenig wie die ständige Überlastung, auf die sich der Soldat beruft, den Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn in milderem Lichte erscheinen, öffentliches Gut ist zweckbestimmt, wirtschaftlich und sparsam einzusetzen und zu verwenden; es unterliegt nicht der Disposition des Bediensteten. Das war auch dem Soldaten bekannt, der im Zeitpunkt seiner Pflichtverletzungen zu den Anschuldigungspunkten 2, 4 und 5 schon zwei Jahre in derselben Verwendung stand. Seine dauernde Überlastung vermag lediglich die Schwere seines Pflichtenverstoßes zu Anschuldigungspunkt 1 zu mildern. Sein Fehlverhalten zu den Anschuldigungspunkten 2, 4 und 5 stellt sich auch nicht als eine einmalige, unbedachte Augenblickstat oder als eine aus wirtschaftlicher Notlage oder psychischer Zwangssituation heraus begangene Handlung dar.

35

Dem Soldaten kann nicht widerlegt werden, daß er in keinem Fall beabsichtigte, das Eigentum des Dienstherrn zu schädigen, um sich zu bereichern. Diesen Milderungsgrund hat aber schon die Kammer angemessen berücksichtigt. Der Soldat eignete sich zu Anschuldigungspunkt 2 das Bundeswehrbenzin an, nachdem der Kraftstoff aus seinem privaten Reservekanister versehentlich für dienstliche Zwecke verbraucht worden war. Nach dem Motto "Benzin ist Benzin" wollte er an dem wiederum versehentlich in seinen privater. Kanister gelangten bundeseigenen Benzin "Regreß" nehmen. Er hat dabei aber nicht bedacht, daß er diese Verwechslung selbst verschuldet hatte, indem er sein Privateigentum eigenmächtig an derselben Stelle wie Bundeswehreigentum aufbewahrte. Beweggrund des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 4 war, seiner Freundin bei der Beförderung des Umzugsgutes zu helfen. Diese uneigennützige Hilfe hätte er aber nicht auf Kosten des Dienstherrn leisten müssen. Daran, daß er sie auch durch Mieten eines Kraftfahrzeugs hätte erbringen können, hat er nicht einmal gedacht. Zu Anschuldigungspunkt 5 wollte der Soldat die für Bundeswehrfahrzeuge nicht verwendbaren, fabrikneuen Reifen im Austausch gegen gebrauchte Reifen weggeben, um diese zum Zwecke der Anforderung neuer Reifen für die Kompanie auszusondern. Wollte er auf diese Weise auch kein Geschäft machen, so wollte er doch immerhin einem von ihm gefürchteten Schriftverkehr aus Anlaß der Meldung des unnützen Bestandes aus dem Wege gehen und dienstliche Schwierigkeiten vermeiden, die er sich bei Aufdeckung der Fehlbeschaffung vorstellte. Nicht übersehen werden kann ferner, daß der Soldat zu den Anschuldigungspunkten 4 und 5 ihm unterstellte Zivilkraftfahrer in sein Fehlverhalten verstrickte.

36

Vorbehaltlos zugunsten des Soldaten spricht lediglich, daß er laut seinen in der Berufungshauptverhandlung verlesenen letzten Beurteilungen nach Persönlichkeitsbild und mit seinen Leistungen den Anforderungen genügt, die an Soldaten in seiner Verwendung gestellt werden, und daß er durch das Ablegen der Meisterprüfung im Kfz-Mechanikerhandwerk während des Wehrdienstes gezeigt hat, daß er offensichtlich bemüht ist, nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit eine sichere Berufsposition zu erlangen.

37

Diese Umstände sind nicht geeignet, den Soldat angesichts der Vielzahl seiner Verstöße im Kernbereich seiner Dienstpflichten weiterhin im Dienstgrad eines Bootsmannes zu belassen. Hier ist vielmehr die reinigende Maßnahme einer Dienstgradherabsetzung angezeigt, so daß der Senat die Entscheidung der Kammer bestätigen muß, die davon in dem geringstmöglichen Umfang Gebrauch gemacht hat (§ 57 Abs. 1 WDO).

38

Der Erwägung der Verteidigung, daß der Soldat "bei einem normalen Verlauf der Dinge" bereits in den Jahren 1977/78 zum Oberbootsmann befördert worden wäre, ist entgegenzuhalten, daß ein pflichtvergessener, in seinem Ansehen geschädigter Vorgesetzter selbstverständlich nicht weiter gefördert und befördert werden darf. Dies hat der Soldat sich selbst zuzuschreiben. Darin eine bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Folge des Dienstvergehens zu sehen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BVerwG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 WD 20/77). Ebenso können die mit der Dienstgradherabsetzung regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen und der Achtungsverlust kein Anlaß sein, auf diese Maßnahme zu verzichten. Beide Folgen sind zwangsläufig mit jeder Dienstgradherabsetzung verbunden; sie hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er eine derartige Maßnahme vorsah.

39

4.

Für eine Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts, die der Soldat hilfsweise begehrt, ist kein Raum. Der Senat kann weder widerspruchsvolle Feststellungen in der Entscheidung des Truppendienstgerichts noch schwere Mängel des Verfahrens erkennen (§ 116 Abs. 2 WDO).

40

5.

Die Berufung des Soldaten ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge nach § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei seiner in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Kannengießer
Scheibenzuber