Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1979, Az.: BVerwG 2 WD 34/79

Einfüllen von Benzin aus Bundeswehrbeständen in den Tank eines privaten Wagens; Pflicht eines Soldaten zum treuen Dienen; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr; Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 34/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 13.02.1979 - AZ: 4 VL 8/78

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. September 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner,
Oberstleutnant Barth, Hauptfeldwebel Wegener als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 13. Februar 1979 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, von Zivilberuf Kfz-Mechaniker, wurde zum 4. Januar 1971 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen, bewarb sich dann als freiwillig längerdienender Soldat und wurde am 21. Juni 1971 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Verpflichtungszeit beträgt neun Jahre und wird daher mit Ablauf des 31. Dezember 1979 enden.

2

Nach der Grundausbildung bei der 3./Panzerartilleriebataillon ... in H. wurde er zum 26. März 1971 zur 1. Batterie des Bataillons versetzt und dort als Kfz/Panzerschlosser, seit dem 1. Januar 1972 als Kfz/Panzerinstandsetzungsunteroffizier verwendet. Er wurde am 4. Januar 1972 zum Unteroffizier befördert und erbrachte "voll befriedigende" Leistungen. Einen Unteroffizierlehrgang A II bestand er mit "befriedigend". Er wurde am 1. Februar 1973 zum Stabsunteroffizier befördert, erhielt in einem Unteroffizieraufbaulehrgang (militärfachlicher Teil) die Abschlußnote 3 und wurde nach vorangehender Kommandierung zum 1. April 1976 als Kfz/Panzerinstandsetzungsfeldwebel zur ... Batterie des Bataillons versetzt. Nachdem er einen Unteroffizieraufbaulehrgang (allgemein militärischer Teil) mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden hatte, wurde er am 28. Juli 1976 zum Feldwebel befördert. Als Kfz/Panzerinstandsetzungsfeldwebel wurde er mit "voll befriedigend" beurteilt.

3

Wegen des Vorfalls, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, wurde ihm vom 25. März bis 21. April 1977 die Ausübung des Dienstes verboten. Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils wurde der Soldat durch Verfügung des Kommandeurs der ... Jägerdivision vom 12. März 1979, ihm zugestellt am 27. März 1979, gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben; es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen.

4

Der Soldat besitzt das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold. Er erhielt am 9. Dezember 1976 vom Batteriechef eine förmliche Anerkennung, verbunden mit einem Tag Sonderurlaub, weil er als Kfz/Panzerinstandsetzungsfeldwebel während mehrerer Wochen zusätzlich die Aufgaben des Schirrmeisters ohne Beanstandungen wahrgenommen und großen Anteil an dem guten Abschneiden des Bataillons bei der Materialüberprüfung nach Prüfstufe C hatte.

5

Weder der Auszug aus dem Bundeszentralregister noch der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthalten Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten.

6

Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 4. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich 1.989,71 DM brutto, 1.700,73 DM netto; davon wurden gemäß § 120 Abs. 2 WDO 40 % einbehalten. Ein Darlehen in Höhe von ca. 11.000 DM tilgt er bis August 1982 in monatlichen Raten von 191 DM, ein erst kürzlich aufgenommenes Darlehen in Höhe von 6.000 DM hat er demnächst zurückzuzahlen. Seine monatliche Kaltmiete beträgt 380 DM.

7

Der Soldat ist seit dem 15. März 1974 verheiratet. Seine Ehefrau hat einen jetzt achtjährigen Sohn in die Ehe mitgebracht, den der Soldat adoptiert hat. Die Ehefrau ist nicht mehr berufstätig.

8

II

Im März 1977 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts Homberg/Efze vom 5. September 1977 wegen Diebstahls von Bundeswehreigentum zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Auf die Berufung des Soldaten wurde das Verfahren durch Beschluß der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 14. November 1977 - 64 Js 11090/77 - 7 Ns - gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt und dem Soldaten aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 200 DM an ein Heim zu zahlen. Nach Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren endgültig eingestellt.

9

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der .... Jägerdivision vom 22. April 1977 durch Übergabe an den Soldaten am 29. April 1977 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 12. Mai 1978 der Diebstahl von Bundeswehrbetriebsstoff und anderem Verbrauchsmaterial als Dienstvergehen zur Last gelegt. Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten mit Urteil vom 13. Februar 1979 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seiner erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten. Sie traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Am Nachmittag des 23. März 1977 hatte der Soldat seinen Privat-Pkw - einen VW 1300 - in den Technischen Bereich des Bataillons vor die Wartungshalle gefahren, um ihn dort nach Dienstschluß, d.h. gegen 17.30 Uhr, zu waschen.

Die Wartungshalle hat zwei Zugänge: eine verschließbare Tür für den Personenverkehr und ein Tor für die Ein- und Ausfahrt der Fahrzeuge. Das Tor läßt sich nur vom Halleninneren aus öffnen bzw. verriegeln.

Als der Soldat mit der Wagenwäsche beginnen wollte, var lediglich noch der StUffz J., einer der dem Soldaten unterstellten Wartungstruppführer, anwesend. Dieser war im Besitz der Schlüssel für die Eingangstür und hatte vom Schirrmeister den Auftrag, den Schlüssel an diesem Tag nach Dienstschluß nicht, wie sonst üblich, in den auf dem Schirrmeisterzimmer befindlichen Schlüsselkasten zu hängen, sondern beim UvD der Versorgungsbatterie abzugeben, da er, StUffz J. anderntags schon in der Frühe mit einem in der Wartungshalle abgestellten Unimog zu Wartungsarbeiten rausfahren sollte.

Der Soldat sprach den StUffz J. an und veranlaßte ihn, unter Hinweis darauf, daß er den in der Wartungshalle befindlichen Wasserschlauch zum Wagenwaschen benutzen wolle und später für die Abgabe des Schlüssels selbst Sorge tragen werde, den Schlüssel ihm zu überlassen. Er erhielt den Schlüssel und führte alsdann die Wagenwäsche durch.

In der Wartungshalle standen zu dieser Zeit mehrere Fahrzeuge, darunter ein Schützenpanzer, an denen von der Wartungsgruppe Fristenarbeiten vorzunehmen waren. Der Soldat faßte den Entschluß, aus einem dieser Fahrzeuge Benzin für den Eigenverbrauch abzuzapfen. Für dieses Vorhaben erschien ihm der Schützenpanzer, der in der Nähe des Tores abgestellt war, am günstigsten zu stehen.

Nachdem er mit dem Waschen seines Pkw's fertig war, öffnete er das Hallentor und setzte sein Fahrzeug neben den Schützenpanzer, verriegelte das Tor wieder und schloß auch die Eingangstür hinter sich ab.

Im Kofferraum seines Pkw's hatte er mehrere, ihm gehörende leere Plastikkanister, - zwei 20 l-Kanister und einen 5 l Kanister - liegen; ferner einen etwa 70 cm langen Schlauch. Mit dem Schlauch zapfte er nun den von ihm geöffneten Treibstofftank des Schützenpanzers an und füllte auf diese Weise die drei Kanister voll. Kanister und Schlauch verstaute er dann wieder im Kofferraum. Zur gleichen Zeit entnahm er dem in der Halle auf einem Regal verwahrten Handvorrat an Verbrauchsmitteln einen Bw-Kanister mit 2 l Motorenöl, eine Dose mit 1 l Verdünnung und eine Dose mit 1 l Kunstharzlack und legte diese Sachen ebenfalls in den Kofferraum seines Wagens in der Absicht, sie später zu Hause zum Aufpolieren seines Pkw's zu verwenden.

Der Soldat verließ dann mit seinem Wagen die Halle, verschloß Tür und Tor, gab den Schlüssel beim UvD ab und fuhr zu seinem Wohnort E.

Das entwendete Benzin füllte er noch am selben Tag in den Tank seines Pkw's und des Pkw's seiner Ehefrau um. Die mitgenommenen Verbrauchsgüter stellte er in seiner Garage ab.

Da in der 1. Batterie des Bataillons zu jener Zeit schon seit längerem Betriebsstoff-Diebstähle aus im Kasernenbereich abgestellten Bw-Fahrzeugen festgestellt worden waren, hatte der Chef der 1. Batterie im Einvernehmen mit dem BtlKdr Unteroffizier-Dienstgrade als Späher eingeteilt mit dem Auftrag, von versteckten Plätzen aus nach Dienstschluß die abgestellten Fahrzeuge zu beobachten. Auch die Wartungshalle wurde beobachtet. Die Wahrnehmung, daß der Soldat mit seinem Privat-Pkw in die Wartungshalle fuhr und dort einige Zeit hinter dem wieder verschlossenen Tor verblieb, wurde gemeldet und führte zu sofortigen Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, in deren Verlauf der Soldat bei seiner verantwortlichen Vernehmung am folgenden Tag den Diebstahl des Benzins und der übrigen Gegenstände auch zugab."

10

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

11

Zur Maßnahmebemessung führt sie aus:

12

Das Dienstvergehen wiege sehr schwer; denn als Kfz- und Panzerinstandsetzungsfeldwebel und Stellvertreter des Schirrmeisters sei der Soldat für den gesamten Betrieb in der Wartungshalle verantwortlich gewesen. Seine Verantwortung habe sich daher auch auf die zur Durchführung der Fristenarbeiten in der Halle abgestellten Fahrzeuge erstreckt. Zu seinen Pflichten habe es gehört, Schäden an diesen Fahrzeugen zu verhindern; statt dessen habe er durch den Treibstoffdiebstahl aus dem Schützenpanzer den Dienstherrn vorsätzlich geschädigt und die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gefährdet. Das Vertrauen seiner Vorgesetzten habe der Soldat in besonderem Maße durch die Entwendung der Verbrauchsmaterialien enttäuscht; denn diese zum Handvorrat gehörenden Gegenstände seien dem Soldaten zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut gewesen. Diese Pflichtverletzung sei so schwerwiegend, daß nach ständiger Rechtsprechung der Vehrdienstgerichte die Entfernung aus dem Dienstverhältnis angemessen sei. Auf den verhältnismäßig geringen Wert der entwendeten Verbrauchsmittel komme es nicht an. Seine bisherige tadelfreie Führung sowie seine voll befriedigenden dienstlichen Leistungen und seine förmliche Anerkennung seien zwar mildernd zu berücksichtigen; angesichts der Eigenart und Schwere des Dienst Vergehens habe jedoch von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht abgesehen werden können.

13

Gegen dieses ihm am 30. März 1979 ausgehändigte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Februar 1979, der am 20. Februar 1979 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. April 1979, der am 17. April 1979 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, hat der Verteidiger die Berufung auf das "Strafmaß" beschränkt und wie folgt begründet:

14

Der angerichtete Schaden sei geringfügig. Zudem habe der Soldat nicht etwa ihm anvertraute Gegenstände in Ausübung seines Amtes an sich gebracht; denn die Gegenstände seien von ihm gelegentlich einer Wagenwäsche weggenommen worden. Es könne daher keine Rede davon sein, daß die Unterschlagung der der Bundeswehr gehörenden Gegenstände geplant gewesen sei. Eine Degradierung sei daher zur Ahndung des Vergehens des Soldaten ausreichend.

15

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VDO).

16

2.

Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sowie dessen rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob es bei der Entfernung aus dem Dienstverhältnis verbleiben mußte oder das Urteil gemildert werden konnte.

17

3.

Die Berufung erwies sich als begründet.

18

Zu Recht ist die Kammer allerdings davon ausgegangen, daß der Soldat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat. Die Entwendung von Eigentum des Dienstherrn durch einen Soldaten, insbesondere einen Soldaten auf Zeit oder einen Berufssoldaten, die beide in einem besonderen Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen, ist schon an sich eine höchst verwerfliche Tat. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, daß es sich bei den entwendeten Gegenständen zum Teil um bundeswehreigenen Betriebsstoff handelte. Der Diebstahl von Betriebsstoff muß aus mehrfachen Gründen disziplinar streng geahndet werden. Nicht nur ist die Kontrolle des ordnungsmäßigen Verbrauches schwierig, sondern auch der Anreiz zur Entwendung besonders groß, weil es vielen Soldaten schwerfällt, neben den Lebenshaltungskosten für sich und ihre Familie die Unterhalts- und Betriebskosten eines Kfz aufzubringen. Die Versuchung zur Entwendung von Betriebsstoff ist daher verlockend. Für die Bundeswehr als motorisierte Armee ist ein ausreichender Vorrat an Betriebsstoff von entscheidender Bedeutung. Zwar kann keine Rede davon sein, daß durch den Diebstahl von - wie hier - 45 Litern Benzin die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet werden könnte. Dennoch könnte ein Umsichgreifen von Benzindiebstählen zu einer merklichen Einbuße an Betriebsstoff und dann möglicherweise auch zu Schwierigkeiten führen; dem muß mit scharfer disziplinarer Reaktion vorgebeugt werden.

19

Der Soldat hatte auch eine besondere Aufsichtspflicht. Er entwendete den Betriebsstoff aus dem Tank eines in der Wartungshalle zur Reparatur abgestellten Fahrzeuges, für die er als Instandsetzungsfeldwebel gerade besonders verantwortlich war. Schließlich hatte er auch einen erleichterten Zugang zur Wartungshalle; es liegt auf der Hand, daß er den Schlüssel zu der nach Dienstschluß abgeschlossenen Halle nur auf Grund seiner Dienststellung erhielt.

20

Der Soldat hat aber nicht nur Betriebsstoff entwendet, sondern auch Verbrauchsgüter aus dem Handvorrat seines Arbeitsbereichs an sich gebracht. Da diese Gegenstände dem Soldaten zur Verwahrung und Verwaltung anvertraut waren, hielt das Truppendienstgericht die disziplinare Höchstmaßnahme für verwirkt. In der Tat kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Entwendung anvertrauten Gutes des Dienstherrn nur bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden. Diese Regelmaßnahme ist jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen die Verwahrung und Verwaltung der entwendeten Gegenstände zur Hauptdienstpflicht des Soldaten gehört. Dies war bei dem Handvorrat an Verbrauchsgütern in der Wartungshalle nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Hauptpflicht des Soldaten als Instandsetzungsfeldwebel war der Einsatz und die Beaufsichtigung der Wartungstrupps und die Kontrolle der durchgeführten Arbeiten. Daß er als Stellvertreter des Schirrmeisters auch den benötigten Handvorrat an Verbrauchsgütern anzufordern und zu verteilen hatte, war nur ein notwendiger Annex zu seinen im Vordergrund stehenden Aufgaben. Gewiß fällt erschwerend ins Gewicht, daß er sich an Gegenständen vergriff, deren bestimmungsgemäßen Verbrauch er selbst zu beaufsichtigen hatte; die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme ist daher keineswegs abwegig. Der Senat meint aber, daß die Verwahrung und Verwaltung des Handvorrats, die nach Angabe des Soldaten nur etwa 10 % seiner Arbeitszeit erforderte, nicht vergleichbar ist mit der Tätigkeit etwa eines Rechnungsführers oder eines Kammerverwalters, die beide voll verantwortlich für die von ihnen empfangenen Gelder oder Kammergegenstände sind und genauen Nachweis über deren Verbleib zu führen haben. Bei dem Handvorrat handelte es sich um zu alsbaldigem Verbrauch bestimmte Güter; ihr Verbrauch unterlag keinem Nachweis und sie waren offen in der Wartungshalle gelagert und wurden von den einzelnen Wartungstrupps für die erforderlichen Reparaturen entnommen. Der Soldat übte daher keine etwa dem Rechnungsführer oder Kammerverwalter vergleichbare Verwaltertätigkeit aus. Der Vorwurf der Veruntreuung von Gegenständen des Handvorrats hat daher nicht das Gewicht wie etwa die Unterschlagung von Geldern durch einen Rechnungsführer oder von Kammerbeständen durch einen Kammerverwalter.

21

Der Senat hielt die Einlassung des Soldaten, die Wegnahme des Betriebsstoffs und der Verbrauchsgüter sei ein spontaner Einfall gewesen, nicht für widerlegbar. Insbesondere konnte der Soldat glaubhaft darlegen, daß er die Benzinkanister und den Schlauch nicht etwa zur Durchführung des Diebstahls im Kofferraum seines Wagens mitgeführt hat, sondern zum Einkauf verbilligten Benzins bei einer bestimmten Tankstelle ständig bei sich hatte. Den Schlauch benützte er zur Umfüllung des Benzins in den Kraftstofftank, da es sich bei den Kanistern um einfache Plastikkanister ohne Einfüllstutzen handelte. Der Soldat hat ferner unwiderlegbar vorgebracht, die entwendeten Verbrauchsgüter hätten sich in bereits geöffneten Dosen befunden; er habe das Öl nicht als Motoröl, sondern nur eine geringe Menge davon zur Mischung mit Verdünnung und Farbe benützen wollen, um damit die Reifen seines Kraftfahrzeuges anzustreichen; die nicht verbrauchten Materialien habe er wieder zurückgeben wollen.

22

Zugunsten des Soldaten war ferner zu berücksichtigen, daß er sich bisher tadelfrei geführt und ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Er ist auch günstig beurteilt und hat eine förmliche Anerkennung erhalten. Offensichtlich ist er bemüht, nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine sichere Berufsposition zu gewinnen; denn er hat im Juni 1978 nach zwei Jahren Abendschule die Meisterprüfung im Kfz-Handwerk abgelegt, hat Schweißerlehrgänge besucht und befand sich bis zu seiner Dienstenthebung in der Berufsausbildung als Karosseriebauer, um seine Kenntnisse zu erweitern. Bei diesem sonst durchaus günstigen Persönlichkeitsbild hielt der Senat die Entfernung aus dem Dienstverhältnis für eine zu harte Maßregelung.

23

Die Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad war jedoch unumgänglich; denn nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens hat er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität zwar noch nicht völlig zerstört, aber erheblich erschüttert. Er hat sich als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, disqualifiziert, und wenn seine Tat auch ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen gewesen sein mag, so ist der Soldat bei der Schwere seiner Verfehlung doch Tür eine gewisse Zeit als Vorgesetzter untragbar und mußte daher jeden Dienstgrad verlieren, der kraft Gesetzes Vorgesetzteneigenschaften verleiht. Da er jedoch fachlich ausgezeichnet qualifiziert ist, konnte ihm der Dienstgrad eines Hauptgefreiten belassen werden.

24

4.

Da die Berufung des Soldaten Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen, der nach § 132 Abs. 4 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Dr. Glöckner
Dr. Leußer
Dr. Ehrl
Barth
Wegener