Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1980, Az.: BVerwG 1 D 94.79
Gehaltskürzung als Folge eines Dienstvergehens eines Beamten; Fernbleiben vom Dienst; Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung; Verwendung falscher Reisekostenabrechnungen; Entfernung aus dem Dienst ; Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 94.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.06.1979 - AZ: X VL 8/79
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbankdirektor Adalbert Merkes,
Postbetriebsassistent Werner Müller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 29. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Zollamtmann ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 29. Juni 1979 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Fünfzehntel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt. Es hat festgestellt:
1.
Als Wanderlehrer hatte der Beamten an die Nachwuchskräfte des gehobenen Zolldienstes während des Vorbereitungsdienstes neben der praktischen Ausbildung gruppenweise Fachunterricht zu erteilen und war dafür von anderen Aufgaben freigestellt. In der Zeit vom 30. April 1974 bis zum 25. März 1976 erschien er an insgesamt elf Tagen nicht zum festgesetzten Unterricht. Er meldete sich jeweils bei den Ausbildungsleitern des betreffenden Hauptzollamts kurz vor Beginn des Unterrichts fernmündlich ab. Die Nachwuchsbeamten beschäftigten sich dann meist ohne Lehrkraft in einer sogenannten Arbeitsgemeinschaft.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und erklärt, er habe sich an den elf im einzelnen feststehenden Tagen infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses nicht in der Lage gesehen, die Fahrt mit seinem Personenkraftwagen zu dem Unterrichtsort anzutreten. Seinen damaligen Alkoholgenuß hat er damit begründet, daß er in der Zeit vom 1. April 1972 bis zum 14. November 1973 als Leiter des Zollkommissariats E... eingesetzt und deshalb von seiner Familie getrennt gewesen sei. Bei dieser langen Trennung hätten sich familiäre Schwierigkeiten - insbesondere wegen Erziehungsfragen seiner Kinder - ergeben, unter denen er nach seiner Rückkehr von W... zu leiden gehabt habe. Er hätte zwar aufgrund seiner Routine trotz der Alkoholbeeinflussung den Unterricht noch durchführen können, habe sich aber nicht getraut, sich an das Steuer seines Autos zu setzen, um zum Unterricht zu fahren. Er habe bei dem jeweiligen Hauptzollamt kurzfristig sein Fernbleiben gemeldet. Dort seien dann Ersatzveranstaltungen angesetzt worden, die auch sonst im Laufe der Ausbildung vorgesehen gewesen seien, so daß das Unterrichtsziel der Auszubildende nicht gefährdet worden sei.
2.
Die elf versäumten Unterrichtstage trug der Beamte in sein Dienstreisetagebuch ein und rechnete dementsprechend Reisekosten und Entschädigungen für den beamteneigenen Personenkraftwagen ab, so daß ihm unberechtigterweise insgesamt rund 365 DM ausgezahlt wurden.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und dazu erklärt: Sein Dienstreisetagebuch sei alle drei Monate von der Dienststelle mit den Unterrichtsplänen verglichen worden. Dabei sei festgestellt worden, ob seine Dienstreisen den von ihm durchzuführenden Unterrichtstagen entsprochen hätten. Er habe sich rechtfertigen müssen, falls eine Dienstreise laut Reisetagebuch nicht durchgeführt worden sei. Dies sei in der Vergangenheit nur dann vorgekommen, wenn er entweder krank oder auf Urlaub gewesen sei. Bei Tageserkrankungen habe er sich stets bei seiner Dienststelle, dem Hauptzollamt Wuppertal, krank gemeldet und - sofern erforderlich - ein ärztliches Attest vorgelegt. Da er befürchtet habe, in den elf angeschuldigten Fällen seiner Dienststelle offenbaren zu müssen, daß er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen sei, den Unterricht zu erteilen, habe er es sowohl unterlassen, seine Dienststelle davon zu unterrichten, als auch eine entsprechende Eintragung in sein Dienstreisetagebuch zu machen. Ihm sei es bei den unkorrekten Eintragungen und den darauf beruhenden Abrechnungen über Reisekosten und Fahrtentschädigungen nicht um einen finanziellen Vorteil gegangen, sondern lediglich darum, seine Alkoholanfälligkeit nicht zu offenbaren. Ihm sei dabei jedoch klar gewesen, daß er dann auch notwendigerweise habe nicht zutreffende Reisekostenabrechnungen vorlegen und ihm nicht zustehende Gelder in Empfang nehmen müssen Er habe sich im übrigen bemüht, seine Herausnahme aus dem Wanderlehrerdienst und seine Umsetzung in einen anderen Tätigkeitsbereich innerhalb seines Hauptzollamts zu erreichen.
Diese Einlassung ist, wie das Bundesdisziplinargericht ausgeführt hat, nicht geeignet, den Beamten von dem Vorwurf der betrügerischen Inanspruchnahme von Reisekosten und Fahrtentschädigungen freizustellen, weil der Beamte wußte, daß er diese Gelder aufgrund seiner falschen Reisekostenabrechnung unberechtigt in Empfang nahm.
3.
Am 25. November 1975 erfuhr der Beamte vor Beginn des Unterrichts beim Hauptzollamt K..., daß sein jüngerer Bruder in der Nacht zuvor gestorben war. Er ließ daraufhin unter Aufsicht eines anderen Beamten eine Klausurarbeit fertigen und fuhr nach R..., wo er seine dort wohnende Mutter benachrichtigen wollte. Gegen Mittag holte er die Klausurarbeiten ab und fuhr zurück nach W.... Weder im Dienstreisetagebuch noch in der Reisekostenabrechnung vermerkte er die Tatsache der Unterbrechung der Dienstreise und erhielt deshalb ein ihm nicht zustehendes Tagegeld in Höhe von 12,50 DM.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und erklärt, in diesem Fall sei ihm ein Fehler unterlaufen, weil er normalerweise in seinem Taschenkalender die Reisen laut Unterrichtsplan eingetragen und auch vermerkt habe, wenn sich Abweichungen hiervon ergeben hätten. Aufgrund dieser Eintragungen habe er dann später die Reisekostenrechnungen erstellt. Ihm sei es jedenfalls nicht darum gegangen, unberechtigterweise ein erhöhtes Tagegeld zu bekommen, zumal er selbst dann, wenn er die Eintragung über den abweichenden Reiseverlauf nicht vergessen hätte, sich nicht darüber im klaren gewesen wäre, daß er dies auch in der Reisekostenrechnung hätte vermerken müssen.
Auch diese Einlassung hat das Bundesdisziplinargericht als nicht geeignet bezeichnet, den Beamten von dem Vorwurf der Anschuldigung zu entlasten, weil es ihm zuzumuten war, sich im Zweifelsfall über derartige reisekostenrechtliche Sonderheiten zu informieren und er aufgrund seiner reichen Erfahrung mit Reisekostenabrechnungen bei zumutbarer Gewissensanspannung hätte erkennen müssen, daß die Unterbrechung einer Dienstreise für private Geschäfte sich auf die Reisekostenentschädigung auswirken mußte. Er handelte deshalb zumindest fahrlässig.
Aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Äußerungen des sachverständigen Zeugen Dr. med. K... vor dem Untersuchungsführer ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beamte zur Tatzeit chronischen Alkoholmißbrauch betrieb, der jedoch nicht zu einer Persönlichkeitsdeformierung mit besonderen Alltagsauffälligkeiten führte. Danach lag bei dem Beamten eine Alkoholsucht mäßigen Grades vor, die jedoch seine Steuerungsfähigkeit nicht erheblich herabsetzte. Das festgestellte Verhalten hat das Bundesdisziplinargericht als Dienstvergehen nach §§ 54, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet und als schwerwiegend angesehen. Eine Degradierung habe deshalb durchaus nahegelegen. Wesentliche Milderungsgründe lägen aber darin, daß die von ihm nicht erstrebte dienstliche Verwendung in Emmerich zu familiären Schwierigkeiten und diese wiederum bei ihm in der folgenden Zeit zu erhöhter Alkoholanfälligkeit geführt habe, was wiederum Grund seiner Versäumnisse gewesen sei. Zu seinen Gunsten sprächen ferner seine guten dienstlichen Leistungen und seine Unbescholtenheit. Die in dem Dienstvergehen zutage getretene negative Lebensphase habe er offenbar überwunden. Für das gleichwohl verbleibende erhebliche Gewicht des Dienstvergehens sei die verhängte Gehaltskürzung angemessen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten in das Amt eines Zolloberinspektors zu versetzen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Bereits das häufige unerlaubte Fernbleiben vom Dienst werfe die Frage auf, ob ein solcher Beamter weiter tragbar sei. Für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge der Alkoholanfälligkeit ergäben sich keine Anhaltspunkte. Auch das betrügerische Verhalten bei den Reisekostenabrechnungen stelle die weitere Tragbarkeit in Frage. Entscheidend sei der Vertrauensbruch, der allein in der Täuschungshandlung liege. Deshalb könne selbst dann, wenn man der Auffassung der Kammer folgen wolle, daß es sich bei dem betrügerischen Verhalten um Folgetaten der Versäumnisse gehandelt habe, diesem Umstand keine relevante Bedeutung zukommen. Zumindest sei eine Dienstgradherabsetzung auch deshalb geboten, weil ein Beamter sich durch derartige Pflichtverletzungen als so labil erweise, daß es notwendig sei, besonders nachhaltig erzieherisch auf ihn einzuwirken, schließlich auch deshalb, weil die Dienstgradherabsetzung wegen ihrer Außenwirkung geeignet sei, der Beamtenschaft im allgemeinen die Bedeutung der Verfehlungen und ihre disziplinare Bewertung erkennbar zu machen. Schließlich habe der Beamte in einer besonderen, ihn zu einem vorbildlichen Verhalten verpflichtenden Vertrauensstellung schwer versagt und könne daher weder als Wanderlehrer noch sonst als hauptamtlich Unterrichtender oder in anderen Positionen, für die ein Beamter seiner Besoldungsgruppe an sich in Betracht komme, künftig eingesetzt werden.
Der Beamte ist durch eine Schutzschrift seines Verteidigers der Berufung entgegengetreten und verweist insbesondere auf den Zeitablauf seit dem Dienstvergehen, sein früheres und späteres einwandfreies Verhalten, den Umstand, daß eine weitere Beförderung durch das Verfahren verhindert worden sei und weiterhin verhindert werde, die lange Verfahrensdauer und die dadurch bedingten gesundheitlichen Belastungen.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Das Dienstvergehen wiegt objektiv schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert der Beamte den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt für kürzere Zeitspannen, so liegt die Entfernung aus dem Dienst nahe. Das muß im Hinblick darauf gelten, daß die Pflicht zur Dienstleistung für jedermann leicht einsehbar ist. Wer sich dennoch darüber hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Der erkennende Senat hat deshalb in solchen Fällen wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen. Das Dienstvergehen erhält hier objektiv dadurch besonderes Gewicht, daß der Beamte als Ausbildungskraft für die Nachwuchskräfte des gehobenen Diensts mit ständig wechselnden Einsatzorten eine besondere Vertrauensstellung innehatte. Von ihm mußte nicht nur erwartet werden können, daß er sich intensiv um die Ausbildung bemühte, sondern auch, daß er den ihm anvertrauten jungen Menschen ein Vorbild war.
2.
Objektiv schwerwiegend sind auch die festgestellten falschen Reisekostenabrechnungen. Die Verwaltung kann nicht jeden einzelnen Beamten sorgfältig überwachen und ist aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten, auch bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb ist sie auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten angewiesen und muß darüber hinaus auch erwarten, daß diese bei der Abwicklung solcher Angelegenheiten die ihnen zumutbare Sorgfalt anwenden. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zeigt daher ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit.
3.
Diesen belastenden Umständen, die die Entfernung aus dem Dienst erwägenswert und zumindest eine Dienstgradherabsetzung als naheliegend erscheinen lassen, stehen hier besondere Umstände des Falles gegenüber, die es ausschließen, das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten bereits als zerstört anzusehen. Der Beamte war, wie er glaubhaft dargestellt hat und wie sich aus den Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. K... auch folgern läßt, einem erhöhten Alkoholkonsum verfallen. Dies begründete zwar keinen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, minderte aber unter den gegebenen besonderen Umständen das Maß der Vorwerfbarkeit für das Fernbleiben vom Dienst, das dadurch bedingt war, daß sich der Beamte zuvor in einen Zustand versetzte, der es ihm unmöglich machte, den Unterrichtsort unter Benutzung seines Personenkraftwagens zu erreichen. Es ist nicht festgestellt, daß er diesen Zustand vorsätzlich in der Erkenntnis, alsdann den Dienst nicht leisten zu können, herbeiführte. Vielmehr hat er glaubhaft dargelegt, daß in den elf Fällen am Vorabend heftige Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau über Fragen der Kindererziehung vorausgegangen waren und er dann eine Gastwirtschaft aufgesucht hatte, wo er dem Alkohol zusprach, ohne an den Dienst zu denken. Allerdings hätte er bei der von ihm zu erwartenden Überlegung mit Fahruntüchtigkeit am nächsten Morgen rechnen müssen, zumal er in Anbetracht der nicht geringen Zahl der Fälle einschlägige Erfahrungen hatte. Eine fahrlässige Pflichtverletzung dieser Art hat aber nicht das gleiche disziplinare Gewicht wie eine bewußte und gewollte oder jedenfalls billigend in Kauf genommene Versäumung des Dienstes.
4.
Betrachtet man die Fälle von Reisekostenbetrug, so ist von ausschlaggebender Bedeutung der Umstand, daß es dem Beamten hierbei nicht um materielle Vorteile ging (vgl. Urteil vom 30. August 1978 - BVerwG 1 D 48.77 -). Es handelt sich um ein Fehlverhalten, das aus der Sicht des Beamten notwendig wurde, um seine vorausgegangenen Verfehlungen zu decken. Dies trifft zwar für den Anschuldigungspunkt 3. nicht zu, da der Beamte wahrscheinlich aus Anlaß des Todes seines Bruders mit Dienstbefreiung hätte rechnen können. Hinsichtlich der Reisekostenabrechnung in diesem Zusammenhang ist aber nur Fahrlässigkeit festgestellt, so daß dieser Punkt nicht den Ausschlag für eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme gibt.
5.
Kann der Beamte demnach im Dienst verbleiben, so ist das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst wesentlich danach zu bestimmen, inwieweit es erforderlich ist, auf den Beamten einzuwirken mit dem Ziel, daß er künftig seinen Pflichten gerecht wird. Für diese Entscheidung kann es besonders darauf ankommen, weiche Ursache die bisherigen Verfehlungen hatten und ob mit dem Fortwirken dieser Ursachen zu rechnen ist, wenn bei dem Beamten nicht durch eine einschneidende Disziplinarmaßnahme Gegenmotive hervorgerufen werden, die ihn veranlassen, derartige Pflichtverletzungen künftig zu vermeiden (Urteil vom 27. März 1979 - BVerwG 1 D 19.78 -). Als entscheidende Ursache für die bisherigen Pflichtverletzungen ist der seinerzeit aufgetretene übermäßige Alkoholkonsum zu erkennen, den der Beamte nach seiner glaubhaften Darstellung inzwischen eingestellt hat. Streitigkeiten über Erziehungsprobleme treten nicht mehr auf, nachdem eine Tochter inzwischen verheiratet ist und der Sohn seine Berufsausbildung als Versicherungskaufmann abgeschlossen hat. Für die Darstellung des Beamten sprechen auch die letzten, recht günstigen Beurteilungen, nach denen nachteilige Auswirkungen seines Verhaltens auf den Dienst seither nicht mehr bestehen. Diese Beurteilungen ergeben auch keine Bestätigung für den Vortrag des Bundesdisziplinaranwalts, der Beamte könne nicht entsprechend seiner Einstufung als Zollamtmann eingesetzt werden. Vielmehr muß nach dem jetzt gewonnenen Bild davon ausgegangen werden, daß der Beamte in einer negativen Lebensphase versagte, die er inzwischen überwunden haben dürfte. Dies hat dem erkennenden Senat wiederholt Anlaß geben, auch ein objektiv schwerwiegendes Dienstvergehen milder zu beurteilen (vgl. Urteile vom 27. März 1979 - BVerwG 1 D 19.78-, 28. März 1979 - BVerwG 1 D 13.78 - und 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 108.78 -). Da sich der früher günstig beurteilte und nicht - insbesondere durch Straftaten oder Dienstvergehen - nachteilig aufgefallene Beamte in den vergangenen Jahren als Zollamtmann wieder bewährte, wäre es unangemessen, ihn jetzt noch in das Amt eines Zolloberinspektors zu versetzen, da das Dienstvergehen inzwischen über viereinhalb Jahre zurückliegt. Das objektive Gewicht des Dienstvergehens ist in dem Ausmaß der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Gehaltskürzung hinreichend berücksichtigt, zumal sich der Verfahrensabschluß infolge der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts nochmals um über ein Jahr hinausgezögert hat. Der Kürzungsbruchteil ist den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten angemessen.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann