Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1978, Az.: BVerwG 1 D 48.77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 48.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 31.03.1977 - AZ: I VL 62/76
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 30. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Oberpostdirektor Bernhard Richtmann, Polizeihauptmeister im BGS Helmut Wilksch als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Fernmeldeoberamtsrats a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 31. März 1977 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
A.
In dem durch Verfügung vom 7. März 1975 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren wirft der Bundesdisziplinaranwalt dem mit Ablauf des 31. Dezember 1974 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzten Beamten vor, er habe dadurch ein Dienstvergehen begangen, daß er
- 1.
in der Zeit vom 9. November 1972 bis 26. September 1973 in sechs Fällen in Reisekostenrechnungen über Dienstreisen unrichtige Angaben gemacht und dadurch insgesamt 102,80 DM zuviel an Reisekostenvergütung erhalten habe,
- 2.
von November 1972 bis Februar 1973 in drei dieser Fälle falsche Eintragungen in seinen Fahrtenbüchern gemacht und
- 3.
von November 1972 bis März 1973 in den genannten sechs Fällen sich während der Dienststunden insgesamt 26 Stunden und 30 Minuten Freizeit verschafft habe, auf die er keinen Anspruch gehabt habe.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat diese Vorwürfe im wesentlichen für begründet erachtet und das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten mit Urteil vom 31. März 1977 um 1/10 auf die Dauer eines Jahres gekürzt. Von den Kosten des Verfahrens hat es 2/3 dem Ruhestandsbeamten und 1/3 dem Bund auferlegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, mit der der Ruhestandsbeamte seinen Freisprach erstrebt. Er hält die Aussagen einiger Zeugen für unrichtig und ein Dienstvergehen nicht für erwiesen.
B.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Einstellung des Verfahrens, weil der Senat abweichend von dem angefochtenen Urteil nur eine Geldbuße für geboten hält, die nach § 5 Abs. 2 BDO gegen einen Ruhestandsbeamten nicht verhängt werden darf.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und den Sachverhalt erneut rechtlich zu würdigen.
I.
Der Senat hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war der Ruhestandsbeamte bei der Oberpostdirektion R. als Bezirksselbstschutzleiter und Sachbearbeiter für Angelegenheiten des Zivil-, Katastrophen- und Brandschutzes tätig. Er hatte insbesondere bei den Dienststellen im Bereich der Ostpostdirektion für die ordnungsgemäße Durchführung des Zivil-, Katastrophen- und Brandschutzes zu sorgen sowie bei den einzelnen Dienststellen die dafür beauftragten Bediensteten zu beraten. Dazu gehörten Vorträge ebenso wie die Überwachung des zivilen Katastrophenschutzes jeweils im Zusammenwirken mit den örtlichen Dienststellen des Bundesverbandes für den Selbstschutz. Der Ruhestandsbeamte erhielt seine Aufträge und Instruktionen unmittelbar vom Bundespostministerium und gestaltete seine Tätigkeit weitgehend selbständig. Für seine häufigen Dienstreisen stellte er jeweils Reisepläne auf, die er sich von seinem Referatsleiter genehmigen ließ. Er benutzte einen anerkannten privateigenen Personenkraftwagen und rechnete die Reisen dann jeweils zusammengefaßt ab.
Als er im Frühjahr 1969 einen Teil seiner Fahrtenbücher nicht mehr vorlegen konnte, weil er sie vernichtet hatte, geriet er in den Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei seinen Reisekostenabrechnungen, die wegen Fehlens einiger Fahrtenbücher nicht mehr überprüft werden konnten. Das führte zu einer Besprechung mit dem Leiter der Prüfstelle bei der Oberpostdirektion F. und einigen weiteren Prüfbeamten, in deren Verlauf die Differenzen bereinigt und der Ruhestandsbeamte angewiesen wurde, seine Fahrtenbücher fortan längere Zeit aufzuheben. Hiervon hatte der seit 1968 als Mitarbeiter der Prüfstelle der Oberpostdirektion F. tätige Posthauptsekretär J. Kenntnis. Da er dienstlich mit der Abrechnung der Reisekostenrechnungen auch des Ruhestandsbeamten beschäftigt war, erweckte dieses Vorkommnis seine Neugier. Er beschloß deshalb, der Abrechnungspraxis des Ruhestandsbeamten nachzugehen. Herr J. bewohnt mit seiner Familie eine Mietwohnung über derjenigen des Ruhestandsbeamten. Er sowie seine Ehefrau konnten deshalb ohne Schwierigkeiten beobachten, wann der Ruhestandsbeamte zu Hause war, wann er seine Wohnung verließ oder betrat. Etwa seit 1972 beobachteten die Eheleute J. den Ruhestandsbeamten mit Wissen des Leiters und anderer Bediensteter der Prüfstelle in der Weise, daß die Ehefrau J. Zeiten, in denen sich der Ruhestandsbeamte während der vorgeschriebenen Dienstzeit zu Hause aufhielt, vermerkte und unverzüglich ihren Ehemann fernmündlich unterrichtete. Dieser notierte die Angaben seiner Ehefrau zunächst auf losen Zetteln. Ihren Inhalt übertrug er dann auf eine seit September 1972 geführte Liste. Sofern Herr J., wenn er während der üblichen Dienstzeit selbst zu Hause war, eigene Beobachtungenüber den Aufenthalt des Ruhestandsbeamten machte, wies er den in seinem Dienstzimmer beschäftigten Postangestellten P. telefonisch an, den Zeitpunkt, an dem der Ruhestandsbeamte zu Hause beobachtet worden war, in seinem, des Zeugen J., dienstlichen Terminkalender zu vermerken. Herr P. kam dieser Aufforderung jeweils nach. J. meldete seine Beobachtungen im April 1973 der Dienststelle.
b)
Im einzelnen hat der Ruhestandsbeamte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in folgenden Fällen unrichtige Angaben in dienstlichen Reisekostenabrechnungen gemacht:
1.
Dienstreise vom 2. November 1972 nach Hanau und Schlüchtern.
In seiner Reisekostenabrechnung vom 9. November 1972 gab er den Verlauf der Dienstreise wie folgt an:
| F. ab | 7.15 Uhr | |
|---|---|---|
| Hanau an | 7.50 Uhr | (starker Nebel) |
| Hanau ab | 10.30 Uhr | (starker Nebel) |
| Schlüchtern an | 12.00 Uhr | |
| Schlüchtern ab | 14.30 Uhr | |
| F. an | 16.00 Uhr. |
Tatsächlich hatte er aber F. erst um 10.30 Uhr verlassen. Entgegen dem Inhalt der Reisekostenabrechnung war er auch nicht in Hanau gewesen, sondern hatte lediglich in Schlüchtern Dienstgeschäfte wahrgenommen.
Dem Ruhestandsbeamten standen hiernach nicht, wie in Rechnung gestellt und abgerechnet, 5/10, sondern nur 3/10 des vollen Tagegeldsatzes zu. Er hat damit 4,60 DM zu Unrecht erhalten.
Der Ruhestandsbeamte hat ferner in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Reisekostenantrag den Fahrverlauf in seinem Fahrtenbuch unrichtig wiedergegeben.
Durch sein Verhalten hat er sich zusätzlich 3 Stunden und 15 Minuten Freizeit verschafft.
2.
Dienstreise vom 21. bis 22. Februar 1973 nach Kassel.
In der Reisekostenrechnung vom 2. März 1973 stellte der Ruhestandsbeamte zwei Tagegelder und ein Übernachtungsgeld in Rechnung. Er gab an, am 21. Februar um 7 Uhr in F. abgereist und am 22. Februar um 16.15 Uhr heimgekehrt zu sein. Tatsächlich ist er jedoch am 22. Februar 1973 schon um 9.30 Uhr wieder in seiner Wohnung gewesen. Ob er zum 22. Februar 1973, wie er behauptet, in Kassel übernachtet hat, ist unklar; seine entsprechende Einlassung ist jedoch nicht widerlegt. Bei dieser Sachlage stand ihm für diesen Tag nur ein Tagegeld von 3/10 des vollen Satzes zu. Er hat 16,10 DM zuviel erhalten und zugleich 6 Stunden und 45 Minuten unberechtigte Freizeit gewonnen.
Eine falsche Eintragung in das Fahrtenbuch ist ihm hingegen nicht nachzuweisen. Die Einlassung, in Kassel übernachtet zu haben, ist - wie ausgeführt - unwiderlegt. In jedem Fall ist er direkt von Kassel nach F. gefahren.
3.
Dienstreise vom 26. Februar 1973 nach Hanau und Heusenstamm.
In diesem Fall hat der Ruhestandsbeamte in der Reisekostenrechnung vom 2. März 1973 die Abfahrtzeit mit 7.30 Uhr und den Zeitpunkt der Rückkehr mit 15.30 Uhr angegeben. Tatsächlich war er jedoch sowohl um 10 Uhr sowie um 13 Uhr in seiner Wohnung, hat die Reise also wenigstens für diesen Zeitraum unterbrochen.
Durch seine unrichtigen Angaben hat der Ruhestandsbeamte eine Überzahlung von 11,50 DM erwirkt. Er hat zugleich sein Fahrtenbuch falsch geführt, weil er die Reiseunterbrechnung darin nicht vermerkt hat. Ebenfalls hat er sich durch sein Verhalten unter Berücksichtigung einer Mittagspause von etwa 30 Minuten 2 1/2 Stunden unberechtigte Freizeit verschafft.
4.
Reise am 9. März 1973 nach Darmstadt und Lampertheim.
In seiner Reisekostenrechnung vom 12. März 1973 hat der Ruhestandsbeamte für den 9. März 1973 ein halbes Tagegeld mit der Behauptung in Rechnung gestellt, er sei um 7.15 Uhr von F. abgefahren und um 16.45 Uhr zurückgekehrt. Tatsächlich hat er die Dienstreise jedoch schon um 14.15 Uhr beendet. Ihm standen daher nur 3/10 des vollen Tagessatzes als Tagegeld, mithin 4,60 DM weniger zu, als er erhalten hat. Zugleich hat er sich etwa 2 1/2 Stunden unberechtigte Freizeit verschafft.
5.
Dienstreise vom 19. März 1973 nach Hanau und Gießen.
Mit Reisekostenrechnung vom 21. März 1973 hat der Ruhestandsbeamte für den 19. März 1973 8/10 des vollen Tagessatzes als Tagegeld in Rechnung gestellt, weil er um 7 Uhr abgereist und erst um 18.05 Uhr zurückgekehrt sei. Tatsächlich ist er jedoch um 15.40 Uhr heimgekehrt. Ihm standen dann nur 5/10 des vollen Satzes als Tagegeld zu. Er hat 8,90 DM zuviel erhalten. Zugleich hat er sich 35 Minuten unberechtigte Freizeit verschafft.
6.
Dienstreise vom 20. bis 21. März 1973 nach Wiesbaden und Birkenfeld-Nahe.
Mit Reisekostenrechnung vom 26. März 1973 hat der Beamte zwei volle Tagegelder und ein Übernachtungsgeld in Rechnung gestellt, weil er am 20. März 1973 um 6.45 Uhr von F. abgefahren und erst am nächsten Tage um 15.15 Uhr zurückgekehrt sei. Er ist jedoch am 21. März 1973 nach einer Übernachtung in Birkenfeld schon um 8.55 Uhr zurückgekehrt und hat deshalb 11,50 DM zuviel erhalten. Ferner hat er sich unter Berücksichtigung einer Mittagszeit von 30 Minuten 5 Stunden und 50 Minuten unberechtigte Freizeit verschafft.
II.
Der Ruhestandsbeamte bestreitet, über den Verlauf seiner Dienstreisen falsche Angaben gemacht und sich so unberechtigte Dienstreiseentschädigungen und zusätzliche Freizeit verschafft zu haben. Er hält die seinen Einlassungen entgegenstehenden Aussagen der Zeugen, insbesondere der Eheleute J. für falsch.
III.
Die Einlassung des Ruhestandsbeamten ist durch die Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Senats widerlegt. Das ergibt sich aus folgendenÜberlegungen:
1.
Die Bekundungen der Eheleute J. halten einer sorgfältigen Prüfung in tatsächlicher Hinsicht stand.
a)
Wohl kann nicht übersehen werden, daß zwischen den Eheleuten J. einerseits und dem Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau andererseits seit vielen Jahren ein gewisses Maß an Feindschaft besteht. Hierfür spricht nicht nur die Denunziation des Ruhestandsbeamten durch den Ehemann J. sondern auch die Tatsache, daß dieser dem Ruhestandsbeamten einmal als "Entgelt" für das Mithören der angeblich mit über Zimmerlautstärke eingeschalteten Rundfunk- bzw. Fernsehgeräte in der Wohnung des Ruhestandsbeamten den Betrag von einer DM überwies. Auch grüßen sich die Ehepaare seit etwa acht Jahren nicht mehr. Aus dieser gegenseitigen Abneigung kann für sich allein jedoch noch nicht geschlossen werden, daß die Eheleute J. bewußt die Unwahrheit sagen, um den Beamten zu schädigen. Das muß um so mehr angenommen werden, als dem Ehemann J. als Beamten bei seinen Meldungen von vornherein klar war welche schwerwiegenden straf- und beamtenrechtlichen Folgen er für den Ruhestandsbeamten heraufbeschwor. Überdies gingen seine Ehefrau und er ein erhebliches strafrechtliches, der Zeuge J. zusätzlich ein bedeutendes disziplinares Risiko ein, wenn sie den Beamten bewußt oder leichtfertig falsch beschuldigten; denn sie mußten immer damit rechnen, daß ihre etwa falschen Angaben über den Ablauf der Dienstzeit des Ruhestandsbeamten von diesem widerlegt werden konnten. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die sich dieses Risikos bewußten Eheleute das hätten in Kauf nehmen wollen.
b)
Die Darstellungen der Eheleute J. sind überdies in sich frei von Ungereimtheiten und Widersprüchen.
Zwar beruht im - nicht zum Gegenstand der Anschuldigung gemachten - Fall der Dienstreise nach Wächtersbach und Fulda vom 29. Oktober 1972 die Angabe der Abfahrt bzw. Rückkehrzeit des Beamten jeweils auf den Beobachtungen des einen und auf den schriftlichen Notizen des anderen Ehegatten. Daraus allein läßt sich aber noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit der Eheleute schließen. Insbesondere stehen ihre Angaben im Verhältnis zueinander nicht im Widerspruch.
Im Fall der Dienstreise nach Hanau und Gießen vom 19. März 1973 (Fall 5) hat der Zeuge J. in seiner Liste die Darstellung seiner Ehefrau, den Ruhestandsbeamten um 14 Uhr in der Wohnung gehört zu haben, in der falschen Spalte vermerkt. Das erklärt sich ohne weiteres mit einem leicht verständlichen Irrtum. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen werden hierdurch nicht begründet.
Solche ergeben sich ebensowenig daraus, daß weitere Eintragungen der Zeugin über Heimaufenthalte des Ruhestandsbeamten, die in einem Jahreswandkalender und in Wochenblättern enthalten gewesen sein sollen, inzwischen verlorengegangen sind. Sie hat den Jahreswandkalender und die Wochenblätter offenbar achtlos weggeworfen. Ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der erhalten gebliebenen Eintragungen wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Aus der Sorglosigkeit, mit der sie weiteres Belastungsmaterial gegen den von ihr verfolgten Ruhestandsbeamten zerstörte, könnte vielmehr gegenteilig geschlossen werden, daß es ihr nicht so nachdrücklich auf dessen Verfolgung ankam, wie dieser annimmt.
Dasselbe gilt für den Vorwurf, der Zeuge J. habe keine einleuchtende Erklärung dafür geben können, daß er von etwa 37 angeblichen Beobachtungen über Heimaufenthalte des Beamten während der von diesem angegebenen Dienstreisezeit nur 13 zur Meldung gebracht habe. Wenn der Beamte die weiteren 24 Fälle nicht gemeldet hat, weil er sich insoweit nicht ganz sicher war oder weil insoweit unrichtige Angaben des Ruhestandsbeamten keine reisekostenrechtlichen Folgen hatten, dann spricht das eher für die Sorgfalt seines Vorgehens als gegen seine Glaubwürdigkeit.
Ein Widerspruch liegt endlich entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten nicht in der Darstellung des Zeugen J. über die 6. Dienstreise vom 26. Februar 1973 nach Hanau und Heusenstamm (Fall 3). Wohl hat der Zeuge hierzu vor dem Ermittlungsführer ausgesagt, der Beamte sei um 13.05 Uhr zurückgekehrt. Dagegen hat er später vor dem Untersuchungsführer entsprechend den Eintragungen in seiner Liste die Zeitpunkte, an denen er den Ruhestandsbeamten in der Wohnung gesehen haben will, mit 10 Uhr und 13 Uhr angegeben. Da der Ruhestandsbeamte um 13 Uhr erst abgefahren sein kann, wenn er den um 13.30 Uhr beginnenden Vortrag in Heusenstamm halten wollte, kann die zunächst vor dem Vorermittlungsführer ausgesprochene Vermutung des Zeugen, der Ruhestandsbeamte sei um diese Zeit zurückgekehrt, nicht zutreffen. Dieser Irrtum begründet aber nicht die Unglaubwürdigkeit des Zeugen, weil er nur die Zeitpunkte wiederzugeben hatte, an denen er den Ruhestandsbeamten in oder in der Nähe seiner Wohnung gesehen hat, während es aus seiner Sicht zumindest unbedeutend war, ob der Ruhestandsbeamte zu den beobachteten und wiedergegebenen Zeitpunkten abfuhr oder heimkehrte. Im (ihrigen liegt insoweit auch kein Widerspruch zwischen den ursprünglichen und den späteren Darstellungen des Zeugen, weil dieser vor dem Untersuchungsführer sich nicht auf Abfahrt oder Rückkehr des Rubestandsbeamten, sondern nur über die Zeitpunkte seiner Anwesenheit in der Wohnung eingelassen hat.
c)
Den Darstellungen der Eheleute J. läßt sich schließlich nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie hätten ihre schriftlich und mündlich wiedergegebenen Beobachtungen über die Anwesenheiten des Ruhestandsbeamten in oder in der Nähe seiner Wohnung während angeblicher Dienstreisezeiten erst nachträglich konstruiert, nachdem dem Ehemann J. bei der Bearbeitung der Dienstreiseabrechnungen die Angaben des Ruhestandsbeamten bekanntgeworden waren. Dieser Annahme stehen die Bekundungen des Zeugen P. entgegen. Danach hat der Zeuge in den Fällen der Dienstreisen nach Kassel am 22. Februar 1973 (Fall 2), nach Hanau und Heusenstamm am 26. Februar 1973 (Fall 3) und nach Willingen bis zum 30. März 1973 (Fall 13 der ursprünglichen Untersuchung) jeweils die ihm telefonisch weitergegebenen Beobachtungen des Zeugen J. über die Anwesenheitszeiten des Ruhestandsbeamten in dessen Wohnung auftragsgemäß und unverzüglich in dem dienstlichen Terminkalender des Zeugen J. im gemeinsamen Dienstzimmer vermerkt. Das stimmt mit den Eintragungen in dem Terminkalender überein, was die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen bestätigt. Hat der Zeuge aber die Beobachtungen des Zeugen J. jeweils schon am selben Tage im Terminkalender vermerkt, dann können sie nicht nachträglich rekonstruiert worden sein.
d)
Beide Zeugen haben auch in den übrigen Fällen von Reisekostenabrechnungen, die zunächst Gegenstand der Untersuchung waren, dann aber nicht in die Anschuldigung aufgenommen worden sind, nichts erweislich Unwahres gesagt.
aa)
Das gilt zunächst für die Fälle der Dienstreisen vom 14. Juni 1972, 27. September 1972, 27. Oktober 1972 (ursprüngliche Fälle 1 bis 3), 5. März 1973 (ursprünglicher Fall 7), 16. März 1973 (ursprünglicher Fall 9) und 23. März 1973 (ursprünglicher Fall 12). Der Ruhestandsbeamte hat für diese vom Senat auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen J. überprüften Fälle in der Hauptverhandlung selbst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorgebracht, die Zeugen hätten hier etwa bewußt die Unwahrheit gesagt.
bb)
Aber auch soweit die nicht zum Gegenstand der Anschuldigung gemachten Fälle weiterer Dienstreiseabrechnungen in der Hauptverhandlung auf Anregung des Ruhestandsbeamten erörtert worden sind, haben sich keine Hinweise auf bewußt falsche Darstellungen der Zeugen ergeben.
Das gilt zunächst für den Fall der Dienstreise nach Willingen am 30. März 1973 (ursprünglicher Fall 13). Die Tagung in Willingen endete unstreitig um 10.30 Uhr. Auch wenn danach bestimmte Nacharbeiten nötig waren, deren Umfang nicht nachgewiesen ist, konnte der Beamte, wie von der Zeugin J. behauptet, um 13.30 Uhr zu Hause sein, zumal die Entfernung von Willingen nach F. etwa 175 km, davon großenteils Autobahn, beträgt. Das gilt um so mehr, als das Ende der vom Ruhestandsbeamten behaupteten Nacharbeiten im Anschluß an die Tagung ebensowenig zeitlich feststeht wie die von ihm dargestellte Fahrtroute über Landstraßen. Im Fall des Vertrages in der Postschule H. am 22. Juni 1972 schließt die Behauptung des Ruhestandsbeamten, der Vortrag habe um 10.15 Uhr geendet, die Darstellung der Zeugin J. den Beamten um 10.30 Uhr an seiner Wohnung gesehen zu haben, ebenfalls nicht notwendig aus. Abgesehen davon nämlich, daß - wie ausgeführt - zwischen der Wohnung des Beamten und H. nur etwa 10 km liegen, die sich in 15 Minuten bei äußerst günstigen Verhältnissen unter Umständen zurücklegen lassen, sind die Zeitangaben sowohl des Ruhestandsbeamten wie der Zeugen naturgemäß jedenfalls nicht immer mathematisch genau. Erfahrungsgemäß ergeben sich bei Zeitangaben, insbesondere solchenüber plötzliche Ereignisse wie über Anfang und Ende längerer Vorkommnisse, zeitliche Variationsbreiten. Wenn das im gegebenen Fall bei Anfang und Ende des Beobachtungszeitraums auch nur jeweils 5 Minuten gewesen sein mögen, so ist dieser Umstand doch jedenfalls ein weiteres Merkmal für die Glaubwürdigkeit der Darstellung beider Zeugen.
Zweifel an der objektiven Richtigkeit der von der Zeugin J. wiedergegebenen Beobachtungen könnten sich hiernach allenfalls im Falle des Lehrgangs in Herbstein am 15. Januar 1973 ergeben. Hier will die Zeugin den Ruhestandsbeamten um 11 Uhr gesehen haben, während er nach der Darstellung des Zeugen S. an diesem Tage von 10.45 Uhr bis 11.30 Uhr und von 11.45 Uhr bis 12.30 Uhr zwei Vorträge in Herbstein gehalten "haben muß". Es ist nicht auszuschließen, daß der Zeuge S. darüber irrt, ob der Ruhestandsbeamte an jenem Tage beide Vorträge oder nur einen Vortrag gehalten hat. Selbst wenn aber der Ruhestandsbeamte an dem genannten Tage um 11 Uhr von der Zeugin nicht gesehen worden sein konnte, spräche das für sich allein noch nicht für eine bewußt unrichtige Darstellung. Allenfalls ist insoweit ein Irrtum denkbar.
Der Senat hat hiernach keinen Zweifel daran, daß die Zeugen J. in dem Disziplinarverfahren gegen den Ruhestandsbeamten die Wahrheit gesagt, diesen jedenfalls nicht bewußt der Wahrheit zuwider belastet haben.
2.
Die Darstellungen der Zeugen J. werden überdies auch durch andere Beweismittel und Überlegungen bestätigt.
a)
Ausgehend von der Darstellung des Beamten im Fall 1, er sei am 2. November 1972 bei der Dienstreise nach Hanau und Schlüchtern wegen starken Nebels und einer Vergaservereisung nicht zügig vorangekommen, ist die Aussage der Zeugin, den Beamten noch um 10 Uhr und 10.30 Uhr zu Hause gesehen zu haben, durch die Beweisaufnahme nicht entkräftet worden. Da dieÜbung in Hanau, an welcher der Beamte teilnehmen wollte, für 13 Uhr angesetzt war, konnte er angesichts der Entfernung von seiner Wohnung nach Hanau durchaus erst um 10.30 Uhr von seiner Wohnung abgefahren sein. Die weitere Darstellung des Beamten, er habe wegen des bestehenden Nebels nicht schon gegen Mittag in Schlüchtern sein können, wenn er erst um 10.30 Uhr in F. abgefahren wäre, ist unrichtig. Nach Schlüchtern sind es von der Wohnung des Beamten nur etwa 75 km.
b)
Im Fall der Dienstreise nach Homberg und Kassel am 21. bis 22. Februar 1973 (Fall 2) ist durch die Aussage des Zeugen P. bewiesen, daß dieser die ihm von dem Zeugen J. telefonisch durchgegebene Ankunftszeit des Ruhestandsbeamten mit 9.30 Uhr am 22. Februar 1973 in dem dienstlichen Tischkalender des Zeugen J. vermerkt hat. Dieser Vermerk stimmt inhaltlich mit der Eintragung in der Liste des Zeugen J. und der Aufzeichnung der Ehefrau J. überein. Auch wenn der Beamte in Kassel übernachtet hätte, wovon der Senat ausgeht, konnte er unschwer spätestens um 9.30 Uhr wieder in F. sein. Die Entfernung von Kassel nach F. beträgt 173 Autobahnkilometer. Das sind im ungünstigsten Fall zwei Stunden Autofahrt. Der Ruhestandsbeamte konnte unschwer Kassel gegen 7 Uhr verlassen haben.
c)
Im Fall der Dienstreise nach Hanau und Heusenstamm am 26. Februar 1973 (Fall 3) findet die Darstellung der Zeugin J. Bestätigung durch die Aussage des Zeugen P. und die Eintragung im dienstlichen Terminkalender des Zeugen J. Hier gilt das zu b) Gesagte.
Der Vortrag an der Postschule H. dauerte von 13.30 Uhr bis 14.15 Uhr. Da H. - wie ausgeführt - nur etwa 10 km von F. entfernt liegt, konnte der Beamte noch um 13 Uhr in seiner Wohnung gesehen werden, wenn er um 13.30 Uhr in Heusenstamm war. Auch kann der Vortrag sich um einige Minuten verspätet haben. Auch hier spielen die oben schon geschilderten Abweichungsgrade in der Darstellung zeitlicher Vorgänge unter Umständen eine Rolle.
Die weitere Darstellung des Zeugen J. er habe den Ruhestandsbeamten am Vormittag noch um 10 Uhr zu Hause gesehen, wird durch die Eintragung des Zeugen P. in dienstlichen Tischkalender des Zeugen J. bestätigt. Sie stimmt mit der Eintragung in der Liste dieses Zeugenüberein. Die Darstellung ist durch den Zeugen T. nicht widerlegt. Dieser erinnert sich nicht daran, ob und zu welcher Zeit der Ruhestandsbeamte an diesem Tage in Hanau war. Auch aus der Auskunft des Postamts Hanau geht hierüber nichts hervor.
Die Behauptung des Ruhestandsbeamten, die Fahrzeit von F. nach H. betrage mindestens 30 Minuten, ist angesichts einer Entfernung von etwa 10 km auch bei Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse, die im Jahre 1973 dort geherrscht haben mögen, unglaubhaft. Sie ist aber auch unerheblich; denn auch wenn sie richtig wäre, konnte der Beamte um 13.30 Uhr in H. sein, wenn er um 13 Uhr oder auch um 13.05 Uhr noch in F. vor seiner Wohnung gesehen worden wäre. Im übrigen widerspräche es der Lebenserfahrung, wenn er die zeitlichen Planungen für Vorträge undÜbungen immer mit minutiöser Pünktlichkeit eingehalten haben wollte.
d)
Im Fall der Reise nach Darmstadt und Lampertheim am 9. März 1973 (Fall 4) stimmt die Darstellung der Zeugin J. den Ruhestandsbeamten um 14.15 Uhr gesehen zu haben, mit der Eintragung in der Liste des Zeugen J. überein. Der Ruhestandsbeamte hat den Vortrag in Darmstadt nach der Auskunft des dortigen Postamts vom 22. April 1975 bis 10.45 Uhr gehalten. Sein Aufenthalt in Lampertheim ist für diesen Tag nicht nachgewiesen. Selbst wenn der Ruhestandsbeamte aber im Anschluß an den Vortrag in Darmstadt noch nach Lampertheim gefahren wäre, konnte er ohne Schwierigkeiten um 14.15 Uhr, ja sogar noch vormittags, wieder zu Hause gewesen sein; denn die Entfernung von Darmstadt nach Lampertheim beträgt etwa 50 km Autobahn und die von Lampertheim über Darmstadt nach F. zurück etwa 80 km. Die Darstellung der Zeugin J. ist mithin nicht widerlegt. Das gilt auch für die Aussage der Zeugin, sie habe den Personenkraftwagen des Ruhestandsbeamten an diesem Tage schon vormittags gesehen. Da der Vortrag in Darmstadt um 10 Uhr begann, ist es durchaus möglich, daß der Beamte seine Wohnung erst nach 9 Uhr verließ, weil die Entfernung nach Darmstadt nur etwa 30 Autobahnkilometer beträgt. Dann aber kann die Zeugin ihn sogar noch nach dem Einkaufen vormittags in der Nähe der Wohnung gesehen haben.
e)
Am 19. März 1973 (Fall 5) will die Zeugin J. den Ruhestandsbeamten um 14 Uhr. in der Wohnung gehört haben, als er telefonierte. Um 15.40 Uhr soll er nach ihrer Darstellung von der Wohnung abgefahren sein. Der Zeuge J. hat das in seiner Liste vermerkt. Nach der dienstlichen Auskunft des Postamts G. vom ... 1974 hat der Beamte dort bis 11.15 Uhr einen Vortrag gehalten. Ob er danach noch andere Dienststellen in G. aufgesucht hat, wie er behauptet, ist unklar. Der hierzu vernommene Zeuge S. erinnert sich an den behaupteten Besuch des Beamten an diesem Tage nicht. Selbst wenn der Ruhestandsbeamte diesen Zeugen oder seine Dienststelle aber nach dem Vortrag, der um 11.15 Uhr geendet hat, aufgesucht haben sollte, konnte er um 14 Uhr, erst recht um 15.40 Uhr, wieder in F. in seiner Wohnung sein; denn von G. nach F. sind es nur etwa 72 km Autobahn. Die Aussage der Zeugin J. ist mithin insoweit durch das übrige Ermittlungsergebnis nicht widerlegt.
f)
Im Fall 6 - Dienstreise nach Birkenfeld am 20. bis 21. März 1973 - will die Zeugin den Ruhestandsbeamten am 21. März 1973 schon um 8.55 Uhr mit seiner Frau das Wohnhaus verlassen sehen haben. Nach seiner eigenen Darstellung hat der Ruhestandsbeamte in Birkenfeld keine Dienstgeschäfte wahrgenommen, weil er erhebliche Rückenschmerzen empfand. Er will in Birkenfeld übernachtet habe. Der Senat geht von dieser Darstellung aus. Da die Entfernung von Birkenfeld nach F. etwa 150 km beträgt, davon weitgehend Autobahn, konnte der Ruhestandsbeamte durchaus um 8.55 Uhr in seiner Wohnung sein, wenn er Birkenfeld etwa gegen 7 Uhr verließ.
IV.
Durch seine unrichtigen Angaben hat der Ruhestandsbeamte bewirkt, daß ihm insgesamt 57,20 DM Reisekosten zuviel ausgezahlt worden sind. Er hat sich weiter die oben näher bezifferten Freizeiten verschafft und in zwei Fällen unrichtige Eintragungen in seinen Fahrtenbüchern gemacht. Mit diesem Verhalten hat er gegen die Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert, und die Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§§ 54 Sätze 1 bis 3, 55 Satz 2 BBG).
Der Ruhestandsbeamte hat schuldhaft gehandelt, und zwar in den Fällen 1 bis 4 und 6 vorsätzlich, im Fall 5 fahrlässig. Die Differenzen zwischen den tatsächlichen und den vom Ruhestandsbeamten angegebenen Dienstreisezeiten betragen in den erstgenannten Fällen jeweils zwischen 2 1/2 und annähernd 7 Stunden. Zwischen dem Ende der Dienstreise und dem Datum der Dienstreiseabrechnung liegen jeweils höchstens acht Tage. Auch wenn der Ruhestandsbeamte zwischen den in Betracht kommenden Dienstreisen und den jeweiligen Abrechnungen weitere Dienstreisen gemacht haben sollte, schließen diese Umstände die Annahme aus, er sei insoweit bei seinen Abrechnungen Irrtümern auf Grund von Erinnerungsschwächen erlegen. Der Senat hat deshalb keine Zweifel daran, daß der Beamte insoweit vorsätzlich gehandelt hat. Das gilt indessen nicht für den Fall der Dienstreise nach Hanau und Gießen am 19. März 1973 (Fall 5). Hier beträgt die Differenz zwischen der tatsächlichen Dienstreisedauer und den entpsrechenden Angaben des Ruhestandsbeamten nur 35 Minuten. Das läßt einen Irrtum nicht ausgeschlossen erscheinen. Dem Beamten ist jedoch insoweit Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er bei gehöriger Beobachtung der seinem Dienstherrn geschuldeten Sorgfalt, etwa durch entsprechende Aufzeichnungen, zu richtigen Angaben in der Lage gewesen wäre.
Insgesamt erweisen sich die Pflichtverletzungen des Beamten hiernach als ein schuldhaftes Dienstvergehen i.S. von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
V.
Dieses Dienstvergehen ist nicht leicht zu nehmen.
Die Berechnung von Fürsorgeleistungen und die Erstattung von im Zusammenhang damit entstandenen Aufwendungen für Beamte erfordern eine Verwaltungstätigkeit erheblichen Umfangs. Der hierdurch entstehende Aufwand wäre unermeßlich, wenn jeder Mitarbeiter im Hinblick auf die Richtigkeit der seinen entsprechenden Anträgen zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben genauestens kontrolliert werden müßte. Eine bis in alle Einzelheiten gehende Kontrolle ist ohnehin nicht denkbar. Die Verwaltung ist mithin auf die Ehrlichkeit ihrer Beamten weitgehend angewiesen. Wer das Vertrauen hierauf mißbraucht, beeinträchtigt die Grundlagen des Beamtenverhältnisses, das im Gesetz als "öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis" definiert und aus den oben dargelegten Gründen auch gar nicht anders gestaltbar ist. Treue ohne Vertrauen ist nicht denkbar. Rüttelt ein Beamter hiernach durch bewußte Täuschung seines Dienstherrn an den Grundlagen seines Dienstverhältnisses, dann läßt das ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Treuelosigkeit erkennen. Das macht grundsätzlich eine harte disziplinare Reaktion erforderlich. Je schwerwiegender ein beamtenrechtlicher Pflichtenverstoß ist und je tiefgreifender dadurch in das Dienstverhältnis und seine Grundlagen eingegriffen wird, um so nötiger erscheint es, den pflichtvergessenen Beamten durch eine für ihn fühlbare disziplinare Reaktion auf seine Pflichten hinzuweisen und ihn zu ihrer künftigen genauen Beachtung zu zwingen. Das kann grundsätzlich nur durch eine den Beamten auch wirtschaftlich treffende, auf Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme geschehen. Es kommt daher in diesen Fällen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens also eine Gehaltskürzung, in Betracht.
1.
Bei der hieran orientierten Zumessung der gebotenen Disziplinarmaßnahme ist nun zu Lasten des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen, daß er nicht einmalig und etwa in Verfolg einer plötzlich an ihn herangetretenen Versuchung versagt, sondern in sechs Fällen, die sich über den verhältnismäßig langen Zeitraum von November 1972 bis März 1973 erstrecken, geplant und zielstrebig unrichtige Angaben gemacht hat. Diese Wiederholungen lassen nicht nur ein erhöhtes Maß an Pflichtvergessenheit erkennen; sie zeigen auch, daß der Ruhestandsbeamte die zwischen seinen Einzel Verfehlungen liegenden Zeiträume nicht dazu benutzt hat, über das Unrechte seines Tuns nachzudenken und sich nach einer dadurch etwa gewonnenen Erkenntnis zu richten. Schärfend fällt auch ins Gewicht, daß er nach Jahrzehntelanger Tätigkeit im öffentlichen Dienst und kurz vor dem Ende seiner beruflichen Tätigkeit, mithin zu einer Zeit versagt hat, als ihm die sorgfältige Beachtung so einfacher Pflichten wie der zur Ehrlichkeit gegenüber seiner Verwaltung hätte in Fleisch und Blutübergegangen sein müssen.
2.
Der Senat meint dennoch, daß in gegebenen Fall ausnahmsweise eine Geldbuße ein ausreichendes Mittel wäre, den Zweck einer disziplinaren Reaktion gegen einen Beamten im Ruhestand zu erfüllen:
Der Senat berücksichtigt dabei zugunsten des Ruhestandsbeamten zunächst seine guten dienstlichen Leistungen. Er ist immerhin ohne jede Beanstandung durch ein jahrzehntelanges Berufsleben gegangen und fortwährend gut beurteilt worden. Seine Vorgesetzten bescheinigen ihm Gewissenhaftigkeit, Pflichtbewußtsein und Verantwortungsfreude, insbesondere hohe Einsatzbereitschaft. Das läßt es gerechtfertigt erscheinen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Verfehlungen als eine persönlichkeitsfremde, inzwischen abgeschlossene negative Lebensphase zu werten. Von ausschlaggebender Bedeutung für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme erscheint dem Senat jedoch der Umstand, daß es dem Ruhestandsbeamten bei seinen Verfehlungen nicht um materielle Vorteile ging. Sie waren zu gering, als daß sie den Ruhestandsbeamten bei seinen ausgewogenen wirtschaftlichen Verhältnissen hätten veranlassen können, um ihretwillen seine berufliche Laufbahn aufs Spiel zu setzen. Aus den Umständen des Falles, insbesondere aus der Persönlichkeit des Ruhestandsbeamten, schließt der Senat vielmehr, daß es ihm ausschließlich darum ging, über die tatsächliche und zeitliche Ausgestaltung seiner Dienstzeit möglichst frei zu entscheiden und diese ihm dienstlich nicht erlaubte Großzügigkeit seinen Vorgesetzten gegenüber durch unrichtige Reisekostenabrechnungen zu verschleiern. Der Anfall unverdienter Reisekostenvergütungen erweist sich dann lediglich als eine mehr oder weniger erwünschte Nebenfolge. Der Beamte nahm seine Aufträge, wie ausgeführt, weitgehend unmittelbar vom Bundespostministerium entgegen. Seine dienstrechtliche Einordnung in die Oberpostdirektion J. hatte mithin nur formalen Charakter. Dasäußerte sich auch darin, daß er von seinen Vorgesetzten im Hinblick auf seine Dienstzeit und auf die Ausgestaltung seiner Dienstreisen kaum mit Weisungen versehen oder auch nur kontrolliert worden ist. Das mag ihn zu einer großzüzigen Ausgestaltung seiner Dienstzeit veranlaßt haben, wofür auch die nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck erwiesene Selbsteinschätzung, insbesondere das deutlich hervortretende Selbstbewußtsein des Beamten, sprechen. Aber auch unabhängig von seiner Persönlichkeit hatte er zumindest in seinen Vorstellungen darin hinreichenden Anlaß zu großzügiger Gestaltung seiner Dienstzeit während der Dienstreisen, daß er nach seiner von mehreren Zeugen bestätigten Darstellung wiederholt und in hohem Maße über Dienstzeiten hinaus Mehrarbeit, teilweise sogar Nacht- und Wochenendarbeit geleistet hat. Das mag in ihm ein Kompensationsbedürfnis dahin ausgelöst haben, diese Mehrleistungen bei der Abrechnung der Dienstreisen auszugleichen. Dieser Umstand entschuldigt sein Mißverhalten zwar nicht, läßt es aber gegenüber den typischen Fällen falscher Reisekostenabrechnungen aus materiellem Gewinnstreben in erheblich milderem Licht erscheinen.
Der Senat berücksichtigt zugunsten des Ruhestandsbeamten schließlich, daß nach seiner Versetzung in den Ruhestand die Gefahrähnlicher Täuschungen des früheren Dienstherrn nur noch gering, ein Bedürfnis zur Erziehung des Ruhestandsbeamten mithin kaum noch vorhanden ist. Der Gesichtspunkt der generellen Abschreckung, der bei Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten hiernach im Vordergrund steht, ließe aber angesichts der oben erörterten, in der Sache und in der Person des Ruhestandsbeamten liegenden besonderen Umstände eine materiell fühlbare Geldbuße ausreichend erscheinen. Sie kann nach § 5 Abs. 2 BDO gegen einen Ruhestandsbeamten nicht verhängt werden, so daß das Verfahren nach§§ 87, 76 Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO mit der Kostenfolge aus §§ 113 Abs. 3, 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 BDO einzustellen ist.
Lange
Janzen