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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.1980, Az.: BVerwG 6 B 85.80

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Geltendmachung von Verfahrensmängeln in einer Kriegsdienstverweigerungssache; Ordnungsgemäße Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 85.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 11.04.1980 - AZ: W 2324 III 79

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. April 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

3

Die Beschwerde macht Abweichung (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - (BVerwGE 49, 71) geltend. Ihr Vorbringen entspricht jedoch nicht dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es läßt nicht erkennen, inwiefern das angefochtene Urteil in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und gegebenenfalls inwiefern es auf dieser Abweichung beruht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die erwähnte Entscheidung in dem angefochtenen, ausführlich begründeten Urteil nicht nur zitiert, sondern dessen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall angewandt (S. 19-20 der Urteilsausfertigung).

4

In Wirklichkeit handelt es sich bei den Beschwerdevorbringen um in die Form einer Abweichungsrüge gekleidete Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. April 1980 - BVerwG 6 B 38.80 - und vom 24. Juni 1980 - BVerwG 6 B 45.80 -). Sollte die Beschwerde in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel (etwa mangelhafte Sachaufklärung durch unzureichende Ermittlung aller für die Entscheidung wesentlichen Umstände) geltend machen wollen, wäre sie unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Nichtzulassungsbeschwerde - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 2. April 1980 - BVerwG 6 B 8.80 - mit Nachweisen).

5

Für die von der Beschwerde angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nichts ersichtlich, so daß das Verwaltungsgericht auch insoweit mit Recht von einer Zulassung der Revision nach § 34 Abs. 2. Satz 2 WPflG abgesehen hat.

6

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Fischer
Ernst