Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1980, Az.: BVerwG 2 B 7.79
Entlassung eines Beamten ; Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ; Erörterung der Gründe mit dem Beamten; Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Widerrufsbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 7.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 16847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.11.1978 - AZ: VI A 2155/77
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.400 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91]) nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.
Die Beschwerde bezeichnet - sinngemäß - als grundsätzliche und klärungsbedürftige Frage, ob die in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn enthaltene Garantie eines Mindeststandards an ordentlicher und fairer Gestaltung des Verwaltungsverfahrens in jedem Fall der Entlassung eines Beamten gebietet, daß der Dienstherr die besonderen Umstände des Falles würdigt, die Voraussetzungen für eine Entlassung sorgfältig prüft und mit dem Betroffenen im einzelnen erörtert. Dieses Vorbringen kann eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indessen nicht rechtfertigen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausreichend geklärt, daß der Dienstherr gehalten ist, sich bei der Entscheidung über eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 35 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Mai 1970 [GV.NW. S. 344] - LBG -) von sachlichen Erwägungen unter Berücksichtigung der ihm auch gegenüber dem Widerrufsbeamten obliegenden Fürsorgepflicht (§ 85 LBG) leiten zu lassen, daß aber jeder nicht willkürliche Grund die Entlassung des Widerrufsbeamten rechtfertigt (vgl. u.a. BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67] [157]; Urteile vom 17. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 70.58 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 3] und vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16, S. 62]). Hierzu zählen unter anderem auch berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Widerrufsbeamten (vgl. Urteil vom 18. Februar 1964 - BVerwG 2 C 58.62 - [Buchholz 237.7 § 46 LBG NW Nr. 1]). Weiterhin ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß aus der für Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst geltenden besonderen Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG, wonach diesen Beamten Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, sich lediglich eine Einschränkung des weiten Ermessens des Dienstherrn dahin ergibt, daß die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen; bestehen aber ernsthafte Zweifel, daß der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann, so kann der Beamte aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1978 - BVerwG 2 B 74.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 3] mit weiteren Nachweisen). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann jedenfalls nicht zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf Fortbestehen des Widerrufsbeamtenverhältnisses führen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 85.62 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 8]). Daß der hiernach auf die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf anzuwendende Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch für eile Gestaltung des Entlassungsverfahrens gilt, versteht sich hiernach von selbst und bedarf deshalb keiner höchstrichterlichen Klärung; auch das Berufungsgericht geht übrigens stillschweigend von dieser Rechtsauffassung aus. Welche Anforderungen sich aber aus dieser klaren und unbestrittenen Rechtslage an die Abwicklung des Entlassungsverfahrens jeweils ergeben, inwieweit in Sonderheit der Dienstherr verpflichtet ist, die Entlassungsgründe mit dem Beamten vorher zu erörtern und mit ihm nach Wegen zu suchen, die Entlassung zu vermeiden, hängt allein von den konkreten Umständen und Besonderheit es des einzelnen Falles ab und ist deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Bewertung nicht zugänglich. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841.73 - (BVerfGE 43, 154 [65 f.]), auf den sich die Beschwerde beruft, übrigens mehrfach ausdrücklich auf die besonderen Umstände des dort zu beurteilenden (im übrigen die Entlassung eines Probebeamten betreffenden) Falles abgestellt.
Soweit die Beschwerde die von ihr für grundsätzlich und klärungsbedürftig erachtete Frage stellt, ob der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten ist, den Widerrufsbeamten vor einer Entlassung anzuhören, könnte das erstrebte. Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen grundsätzlichen Klärung führen, weil nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die das Berufungsgericht gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - Bezug genommen hat, der Kläger selbst bzw. sein Pfleger im Laufe des gesamten Entlassungsverfahrens mehrfach gehört worden ist. Im übrigen ist bereits höchstrichterlich geklärt, daß dem Beamten der Sachverhalt, aus dem Vorwürfe gegen ihn hergeleitet werden, mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben werden muß, zu einer beabsichtigten ihm nachteiligen Verwaltungsentscheidung, die auf einen solchen Sachverhalt gestützt werden soll, und zu deren Gründen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 16, S. 64]).
Auch im Zusammenhang mit der Anwendung des § 33 a Abs. 3 der Juristenausbildungsordnung - JAO - in der Fassung vom 6. Juli 1972 (GV.NW. S. 206) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 2. Januar 1967 (GV.NW. S. 13) ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, d.h. über den konkreten Einzelfall hinausweisender Bedeutung. Dies gilt eindeutig von der Frage, ob die in § 33 a Abs. 3 Satz 2 und 3 JAO enthaltenen einschränkenden Voraussetzungen für die Erteilung von Sonderurlaub an Referendare, nicht mehr anwendbar sind, wenn der Referendar - wie hier - Sonderurlaub während einer vorläufigen Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus begehrt. Aber auch die Beantwortung der weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, wann ein wichtiger Grund für die Erteilung von Sonderurlaub vorliegt und ob das Übermaßverbot den Dienstherrn zwingt, vor einer Entlassung eines Referendars aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf die Beurlaubung in Betracht zu ziehen, hängt allein von den konkreten Umständen ab. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde insoweit nur gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Aus derartigen Angriffen ergibt sich nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf die es im Verfahren über die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde allein ankommt.
Nicht mehr klärungsbedürftig ist schließlich, daß für die Beurteilung der Anfechtungsklage gegen eine Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis ausschließlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 16, S. 63] und - allgemein - Urteil vom 30. November 1978 - BVerwG 2 C 24.77 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 19]). Hiervon sind übrigens auch die Vorinstanzen ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in den Gründen seines Urteils vom 21. September 1977, auf die das Berufungsgericht gemäß Art. 2 § 6 EntlG Bezug nimmt, die durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Februar 1977 - also nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 1976 - angeordnete Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus ausdrücklich nur als Bestätigung dafür herangezogen, daß der Kläger auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage sein würde, den Vorbereitungsdienst wieder aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.400 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.
Dabei ist der Senat entsprechend der ständigen Praxis der mit dem öffentlichen Dienstrecht befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts für die Bewertung der sich für den Kläger aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache von dem - geschätzten - hälftigen Jahresbetrag der ihm als Referendar zustehenden Anwärterbezüge ausgegangen.
Dr. Franke
Sommer