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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1980, Az.: BVerwG 6 B 2.80

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in Kriegsdienstverweigerungssachen; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 S. 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) in Verbindung mit § 132 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 2.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 07.11.1979 - AZ: IV A 236/78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. November 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben.

3

Mit dem Vorbringen auf S. 2 bis 4 Mitte der Beschwerdeschrift macht der Kläger offensichtlich nur Verfahrensmängel, nämlich eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO durch das Verwaltungsgericht, geltend. In Kriegsdienstverweigerungssachen kann aber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 6 B 74.79 - mit Nachweisen). Dasselbe gilt in bezug auf die Ausführungen auf S. 5 der Beschwerdeschrift, mit denen sinngemäß geltend gemacht wird, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht den aufgrund des Art. 3 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetses und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) ergangenen Beschluß vom 26. August 1977 über die Einstellung des Verfahrens im Widerspruch zu § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für unwirksam erklärt und das Verfahren fortgesetzt habe. Abgesehen davon steht die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 57, 311), die inzwischen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet worden ist (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1979 - 2 BvR 849/79 -).

4

Zu Unrecht macht die Beschwerde ferner geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die von ihr als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,

"ob von einem Kriegsdienstverweigerer verlangt werden kann, daß er Literatur kennt, deren Verarbeitung eine Auseinandersetzung mit den möglicherweise für einen Kriegsdienst sprechenden Gründen hätte erkennen lassen (S. 7 des Urteils),"

5

ist offensichtlich einzelfallbezogen und entbehrt schon deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerde richtet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Zulassung der Revision nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 22. November 1979 - BVerwG 6 CB 56.79 - mit Nachweisen). Schließlich macht die Beschwerde Abweichung vom Urteil des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen 8. Senats vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - (BVerwGE 41, 53) geltend. Ihr Vorbringen genügt jedoch insoweit nicht dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde legt nicht einmal andeutungsweise der, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und gegebenenfalls inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. u.a. Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 6 B 81.79 - mit Nachweisen). Im übrigen hat sich das Verwaltungsgericht - wie sich insbesondere aus seinen Darlegungen auf S. 5 der Urteilsbegründung ergibt - bei der Würdigung der Bekundungen des Klägers ersichtlich von den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung BVerwGE 41, 53 leiten lassen.

6

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer