Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1979, Az.: BVerwG 6 B 81.79
Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Unzutreffende Begründung der Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht; Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 81.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 18.05.1979 - AZ: VRS III 67/79
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 1979 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Die Beschwerde macht Abweichung des angefochtenen Urteils von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Ihr Vorbringen genügt jedoch nicht dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde legt nicht einmal andeutungsweise dar, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen dies Bundesverwaltungsgerichts abweicht und gegebenenfalls inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 1979 - BVerwG 6 B 44.79 - und vom 29. Juni 1979 - BVerwG 6 CB 38.79 -).
Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 2 WPflG die Nichtzulassung der Revision damit begründet, daß eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht offensichtlich zu erwarten sei, geht schon deshalb fehl, weil die Nicht Zulassungsbeschwerde nicht zur Überprüfung der für die Versagung der Revisionszulassung gegebenen Begründung, sondern zu einer davon unabhängigen, konstitutiven Entscheidung des Revisionsgerichts über die Revisionszulassung führt. Eine unzutreffende Begründung der Nichtzulassung der Revision vermag der Nichtzulassungsbeschwerde daher ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen wie eine fehlende Begründung (vgl. Beschluß vom 18. Juni 1979 - BVerwG 6 B 54.78 -). Im übrigen ist die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision auch sinngemäß richtig, denn sie verweist auf § 34 Abs. 2 WPflG. Daraus ergibt sich aber unzweifelhaft, daß die Zulassung der Revision nur verweigert werden kann, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Das Verwaltungsgericht hat mit der von der Beschwerde beanstandeten Formulierung nichts anderes zum Ausdruck bringen wollen.
Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Nettesheim