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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1979, Az.: BVerwG 1 D 56.78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 56.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.04.1978 - AZ: X VL 87/77

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. Juni 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Verwaltungsoberrat ..., Amtsmeister Bruno ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 4. April 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Hauptamtsgehilfen ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Das Schöffengericht in Bonn hat den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Februar 1975 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerlaubnis hat es ihm mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Als Bewährungsauflage ist ihm die Zahlung einer Geldbuße von 1.200 DM an eine gemeinnützige Einrichtung auferlegt worden.

2

Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Beamte am 14. Dezember 1973 mit seinem Personenkraftwagen nach dem Dienst auf der Reuterstraße in Bonn in Richtung Köln. An der Kreuzung Bonner Talweg beachtete er nicht die Verkehrssignalanlage, die in seiner Fahrtrichtung schon seit etwa fünf Sekunden Rotlicht zeigte. Er überfuhr die Kreuzung. Am Kreuzungsausgang befanden sich bereits einige Fußgänger, die grünes Licht hatten, auf dem Überweg. Der Beamte erfaßte mit seinem Wagen eine 18jährige Fußgängerin und nahm sie etwa 20 m auf der vorderen Haube seines Wagens mit. Dann fiel die Fußgängerin auf die Fahrbahn und blieb schwer verletzt liegen. Am folgenden Tag verstarb sie im Krankenhaus an den erlittenen Verletzungen. Eine weitere Fußgängerin wurde ebenfalls erfaßt oder fiel vor Schreck über den direkt an ihr vorbeifahrenden Wagen zu Boden, wo sie sich ein Knie aufschlug. Der Beamte setzte seine Fahrt fort, ohne sich um den von ihm bemerkten Unfall zu kümmern. Er wurde einige Tage später als Täter ermittelt.

3

Durch Beschluß vom 29. November 1978 ist die Strafe nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden.

4

In dem zunächst wegen der Straftat eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 14. Dezember 1973 fahrlässig einen Menschen getötet, einen weiteren verletzt und anschließend Fahrerflucht begangen habe,

  2. 2.

    im Jahre 1976 unzutreffende Angaben über seinen Familienstand gemacht und es pflichtwidrig unterlassen habe, der zuständigen Stelle eine Mitteilung über die infolge der Ehescheidung eingetretene Wanderung seines Familienstandes zu machen.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 4. April 1978 das Verfahren eingestellt. Es hat den zweiten Anschuldigungspunkt nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht mit der Begründung, auf ihn sei die Untersuchung nicht ordnungsgemäß ausgedehnt worden. Zum ersten Anschuldigungspunkt hat es sich gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils für gebunden erachtet, das Verhalten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet, eine Gehaltskürzung als die angemessene Disziplinarmaßnahme bezeichnet, sich an ihrer Verhängung aber nach § 14 BDO gehindert gesehen, weil eine zusätzliche Pflichtenmahnung nicht erforderlich sei.

6

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Ziel der Verhängung einer angemessenen Gehaltskürzung. Er begründet das Rechtsmittel damit: die Ausdehnung der Untersuchung auf den zweiten Punkt sei ordnungsgemäß, allenfalls liege ein behebbarer Verfahrensmangel vor; ein Handeln in Bereicherungsabsicht könne dem Beamten allerdings nicht vorgeworfen werden, doch stelle sein Verhalten eine nicht leichtzunehmende Verletzung seiner Gehorsamspflicht dar.

7

II.

Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.

8

Sie ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt rügt, daß das angefochtene Urteil die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe nicht ausschöpfe. Der erkennende Senat hat daher den Sachverhalt neu festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

9

Dabei ist er zum Anschuldigungspunkt 1. ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden.

10

Zum Anschuldigungspunkt 2. hat die Hauptverhandlung folgendes ergeben:

11

Unter dem 18. Februar 1976 gab der Beamte gegenüber seiner Behörde, der Verwaltung des Deutschen Bundestages, auf einem Vordruck eine "Erklärung zum Ortszuschlag ab 1. Januar 1976" ab. Im Kopf des Vordrucks ist vermerkt: "Zutreffendes bitte ankreuzen" und "Wichtig! Bitte nach dem Stand vom 31. Dezember 1975 ausfüllen!" Unmittelbar vor der Unterschrift steht folgender Text: "Ich versichere, daß meine Angaben vollständig und richtig sind. Mir ist bekannt, daß ich verpflichtet bin, jede in den vorstehend dargelegten Verhältnissen eingetretene Änderung meiner vorgesetzten Dienststelle/Pensionsfestsetzungsbehörde sofort anzuzeigen, und daß ich alle Bezüge, die ich infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Meldung zuviel erhalten habe, zurückzahlen muß." Der Beamte kreuzte das Feld "verheiratet seit" an. In der Rubrik "nur auszufüllen von Verheirateten" setzte er Namen, Vornamen, Geburtsnamen und Geburtstag der Ehefrau ein und gab an, sie stehe in keinem Beschäftigungsverhältnis. Am Schluß verneinte er die Frage nachÄnderungen seit dem 1. Januar 1976. Tatsächlich war er durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 1975 geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig seit 17. Februar 1976. Auch später wies der Beamte seine Behörde nicht auf die Änderung seines Personenstandes hin.

12

Nach dem Stand vom 31. Dezember 1975 waren seine Angaben demnach richtig. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Beamte die Frage nach inzwischen eingetretenen Änderungenbewußt wahrheitswidrig verneinte. Die einen Tag vorher eingetretene Rechtskraft des Scheidungsurteils muß ihm nicht gegenwärtig gewesen sein, denn die Urteilszustellung lag einen Monat zurück und eine genaue Berechnung der Rechtsmittelfrist war von ihm nicht zu erwarten. Auch läßt sich nicht feststellen, daß der Beamte es später bewußt und gewollt unterlassen habe, seine Behörde von der Änderung seines Personenstandes zu unterrichten. Wegen dieser Unterlassung ist ihm aber Fahrlässigkeit vorzuwerfen, denn er hätte bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt seine Mitteilungspflicht kennen müssen, auf die er in dem Vordruck noch besonders hingewiesen worden war.

13

Das Verfahren ist wirksam auf diesen Vorwurf ausgedehnt worden. Dem Beamten ist in der Untersuchung hinreichend deutlich geworden, daß ihm wegen seiner Erklärung und dem Unterlassen einer späteren Richtigstellung ein Vorwurf gemacht werde, und er hat sich dagegen folgerichtig damit verteidigt, daß der Fragebogen nach dem Stand vom 31. Dezember 1975 auszufüllen, zu diesem Zeitpunkt das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig gewesen und ihm nicht bekanntgewesen sei, daß er der Bundestagsverwaltung gegenüber die Änderung seines Familienstandes habe mitteilen müssen. Der Bundesdisziplinaranwalt hat der Ausdehnung der Untersuchung spätestens mit der Aufnahme des Vorwurfs in die Anschuldigungsschrift zugestimmt (BVerwGE 46, 116 [BVerwG 27.04.1973 - BVerwG I D 15.72] [118]).

14

Das Gesamtverhalten ist ein schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG. Soweit der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt zu beurteilen ist, handelt es sich um ein Verhalten, das nach den gegebenen Umständen in besonderem Maße geeignet ist, achtungs- und vertrauensbeeinträchtigend zu wirken. Dies ergibt sich daraus, daß eine Verkehrsunfallflucht grob ansehensschädigend wirkt, insbesondere dann, wenn - wie hier - durch den Unfall ein schwerer Personenschaden entstanden ist. Denn die Flucht des Täters führt in einem solchen Fall dazu, daß der materielle Schaden - abgesehen von einem Eintreten der Verkehrsopferhilfe - nicht ersetzt wird, wenn es nicht nachträglich gelingt, den Täter noch zu ermitteln. Hier führte das Verhalten des Beamten zu zahlreichen Pressemeldungen, in denen zunächst zur Mithilfe bei der Ermittlung des Täters aufgerufen und später über seine Ergreifung berichtet wurde. Bei einem Beamten bewirkt eine solche Handlungsweise neben dem Ansehensschaden überdies eine nicht unerhebliche Einbuße an Vertrauen, weil dieses Verhalten der Ausdruck einer höchst bedenklichen charakterlichen Haltung ist (Urteil vom 25. November 1974 - BVerwG 1 D 44.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 110 = DÖD 1975, 86]). Daneben hat auch die fahrlässige Tötung ein nicht unerhebliches, disziplinares Gewicht, weil sie auf schwerwiegendem Verschulden des Beamten beruht (vgl. Urteil vom 28. September 1965 - BDH 2 D 32/65 - [ZBR 1966, 129]). Der Beamte mißachtete nämlich nicht nur die Verkehrssignalanlage, sondern beachtete auch die Fußgänger nicht, die sich anschickten, die Straße zu überqueren, und setzte seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort, wobei er die angefahrene Passantin 20 m mitnahm und diese anschließend bei voller Geschwindigkeit des Kraftwagens auf die Straße stürzte.

15

Das Dienstvergehen wiegt so schwer, daß nur eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorgehaltene Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen wäre eine Gehaltskürzung angemessen.

16

An der Verhängung der hiernach verwirkten Disziplinarmaßnahme ist der erkennende Senat jedoch durch§ 14 BDO gehindert. Grundsätzlich gilt zwar das durch diese Vorschrift ausgesprochene Maßnahmeverbot dann nicht, wenn das Dienstvergehen über den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt hinausgeht. Anders ist es aber, wenn der nicht in das Strafurteil einbezogene Teil des Dienstvergehens einer tatsächlichen Verselbständigung und damit auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich ist (BVerwGE 33, 314 [317]; Urteil vom 9. Mai 1979 - BVerwG 1 D 11.78 - mit weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall. Die nicht ordnungsmäßige Abgabe der Erklärung zum Ortszuschlag und das Unterlassen der Berichtigung stehen in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den Verkehrsstraftaten, sondern stellen eine Verletzung einer völlig anders gearteten Pflicht dar. Mit dem Zweck des§ 14 BDO, der nach vorangegangener strafgerichtlicher Verurteilung eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme im Mittelbereich nur ausnahmsweise zuläßt, wäre es nicht vereinbar, wenn diese Bestimmung durch Erweiterung der Anschuldigung auf mit der Straftat in keiner Weise zusammenhängende Pflichtwidrigkeiten unterlaufen werden könnte (vgl. das zuletzt zitierte Urteil). Die Frage der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme neben der gerichtlichen Strafe ist daher für die Verkehrsdelikte nach den Maßstäben des§ 14 BDO zu prüfen.

17

Einer zusätzlichen Pflichtenmahnung im Sinne dieser Vorschrift bedarf es nicht. Wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von § 14 BDO schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist es ein Zweck der genannten Vorschrift, in dem dort gesteckten Rahmen zusätzliche Disziplinarmaßnahmen auszuschließen, die sich von der Zielrichtung her neben der Kriminalstrafe nicht besonders begründen lassen. Für eine bloß von allgemeinen Zumessungserwägungen, insbesondere etwa vom Sühnegedanken getragene Disziplinarmaßnahme neben der Kriminalstrafe ist daher in dem durch§ 14 BDO gezogenen Rahmen grundsätzlich kein Raum. Das rechtfertigt es, die zusätzliche Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung nur dann zuzulassen, wenn das Versagen des Beamten im Einzelfall nach seiner Persönlichkeit oder den Tatumständen einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist, etwa dergestalt, daß daraus auf die Gefahr eines ähnlichen Versagens auch im dienstlichen Bereich geschlossen werden könnte (Urteil vom 23. Mai 1978 - BVerwG 1 D 42.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 259]). Das ist hier nicht der Fall. Zwischen den Verkehrsdelikten und dem Amt besteht keine ursächliche Beziehung. Die dienstliche Tätigkeit des Beamten war weder Voraussetzung noch Anlaß oder auch nur Anknüpfungspunkt zu dem Unfall und der anschließenden Unfallflucht. Auch eine sachliche Beziehung besteht nicht. Der Beamte hat dienstlich mit der Führung von Kraftfahrzeugen nichts zu tun. Seine dienstliche Verwendbarkeit wurde durch den Verlust der Fahrerlaubnis nicht beeinträchtigt. Er wird von seinen Vorgesetzten im wesentlichen günstig beurteilt. Gegen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung spricht schließlich, daß er die ihm vom Strafgericht auferlegte Bewährungszeit erfolgreich durchgestanden hat und die Strafe inzwischen erlassen worden ist.

18

Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Beamte Rückfalltäter sei. Durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. März 1973 wurde er wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 20 DM verurteilt. Zugleich wurde das Verfahren wegen Unfallflucht nach § 153 StPO eingestellt. Aus den Umständen der Tat ergibt sich nicht sicher, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines Vergehens nach § 142 StGB erfüllt waren. Der Beamte hatte infolge überhöhter Geschwindigkeit mit seinem Personenkraftwagen nachts einen gemeindeeigenen Blumenkübel angefahren und beschädigt. Der Schaden betrug etwa 20 DM. Der Beamte hielt es für ausreichend, die Gemeinde erst am nächsten Morgen hiervon zu unterrichten. Er suchte indessen einen ihm bekannten Werkstattinhaber auf, um seinen Wagen abschleppen zu lassen. Als er nach etwa einer halben Stunde wieder am Unfallort erschien, hatte die Polizei den Wagen inzwischen abschleppen lassen.

19

Auch die sonstigen Strafverfahren gegen den Beamten bieten keine Grundlage für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung. Ein gegen Zahlung einer Buße von 300 DM eingestelltes Verfahren wegen Beförderungserschieichung - der Beamte hatte in der Bonner U-Bahn seinen Fahrausweis nicht entwertet - betrifft, soweit hier erkennbar, nur eine Geringfügigkeit. Das Strafverfahren wegen Kaufhausdiebstahls, den der Beamte bestreitet, ist noch nicht abgeschlossen.

20

Eine Disziplinarmaßnahme hätte somit nur noch wegen des Verhaltens des Beamten im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung zum Ortszuschlag verhängt werden können. Dem steht jedoch§ 4 Abs. 1 BDO entgegen, weil diese Dienstpflichtverletzung höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte und inzwischen mehr als zwei Jahre verstrichen sind. An sich gehören zwar zu dem Dienstvergehen auch die Verkehrsdelikte, so daß insgesamt eine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße gerechtfertigt wäre. Der frühere Bundesdisziplinarhof hat jedoch für das Bestrafungsverbot des § 3 Abs. 2 BDO a.F. eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens dann zugelassen, wenn sich, eine einzelne Pflichtverletzung, die für sich betrachtet die Voraussetzungen dieses Bestrafungsverbots erfüllen würde, gegenüber anderen Teilhandlungen des Dienstvergehens verselbständigen läßt (BDHE 3, 180; BDH in ZBR 1966, 60 [BVerwG 25.06.1965 - BVerwG III D 12/65]; Behnke, BDO, 2. Aufl., Einführung B Rz. 4). Dies trifft hier auf den Vorwurf zu 2. zu, wie oben bereits im Zusammenhang mit § 14 BDO ausgeführt. Die gesonderte Betrachtung dieses Punktes ergibt, daß hier eine Pflichtverletzung von untergeordneter Bedeutung, eine dienstliche Ordnungswidrigkeit, vorliegt, die jedenfalls nicht zu einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Disziplinarmaßnahme hätte führen können. Dies folgt daraus, daß der Beamte nicht in Bereicherungsabsicht handelte und sich überhaupt nur Fahrlässigkeit feststellen läßt. Sein Verhalten war nicht geeignet, eine wesentliche Vertrauenseinbuße herbeizuführen. Es wurde ihm nämlich als wichtig dargestellt, den Vordruck nach dem Stand vom 31. Dezember 1975 auszufüllen. Insofern war die Erklärung nicht einmal falsch, wenngleich sich der Beamte im gegebenen Zusammenhang hätteüberlegen müssen, daß er auf die eingetretene Änderung hinweisen mußte, wie sich auch aus der Belehrung am Schluß des Vordrucks ergab. Es ist aber nicht zu übersehen, daß es sich um einen Beamten des einfachen Dienstes handelt, bei dem nach seinem Werdegang und seiner beruflichen Tätigkeit Schriftgewandtheit nicht vorausgesetzt werden kann. Er erlernte nach dem Besuch der Volksschule das Sattlerhandwerk und war in den folgenden Jahren als Arbeiter tätig, überwiegend auf Baustellen und in Tonbergbaubetrieben, bis er am 17. März 1969 als Hilfsamtsgehilfe im Arbeiterverhältnis beim Deutschen Bundestag eintrat.

21

Im Ergebnis hat daher das Bundesdisziplinargericht das Verfahren zu Recht eingestellt.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann