Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1965, Az.: BVerwG III D 12/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III D 12/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer VIII - 09.12.1964
Rechtsgrundlagen
- § 66 GVG
- § 20 BDO
- § 13 Abs. 3 BDO
- § 9 G 131
Fundstellen
- DokBer B 1966, 2687
- ZBR 1966, 60
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage der Verhinderung des Vorsitzenden der BDK.
- 2)
Bindend im Sinne von § 13 Abs. 3 BDO sind nur solche strafgerichtlichen Feststellungen, die schlüssig sind (im Anschluß an Beschluß vom 30.6.1960 - III D 66/59 -).
- 3)
Sog. Mittelstrafen für Verfehlungen, die vor Inkrafttreten der 2. Novelle zum G 131 begangen sind, sind auch dann nicht zulässig, wenn eine nach Inkrafttreten dieser Novelle begangene Einzelverfehlung hinzutritt (im Ergebnis ebenso Urteil vom 2.4.1965 - I D 48/64 -).
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdissiplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juni 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Röhrmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Lange,
Bundesrichter Arndt,
Regierungsrat Heinz Lothar Jelen,
Bundesbahnobersekretär Herbert Frei als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VIII (...) vom 9. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Kosten seines Verteidigers, fallen dem Bund zur Last.
Gründe
I.
Der jetzt 59 Jahre alte Beschuldigte stammt aus .... Nach dem Besuch der Bürgerschule und eines Realgymnasiums bis zur mittleren Reife absolvierte er eine kaufmännische Lehre und war nach deren Abschluß bis zum Jahre 1934 als kaufmännischer Angestellter tätig. Am 20. Oktober 1934 wurde er in den Dienst der Stadtverwaltung ... übernommen. Mit Wirkung vom 1. März 1937 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtassistenten, an 20. April 1938 zum Stadtsekretär und am 20. April 1941 zum Stadtinspektor ernannt. Während des Krieges war er Soldat. Von 1946 bis 1953 war er als Handelsvertreter und in der Folgezeit bis 1958 in Angestelltenverhältnissen tätig. Seit dem 1. Mai 1958 ist er Verwaltungsangestellter bei der Stadt .... Wegen der Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde seine Übernahme in das Beamtenverhältnis vom Verwaltungsausschuß der Stadt am 5. Juni 1961 abgelehnt. Der Beschuldigte besitzt einen Unterbringungsschein als Stadtinspektor z.Wv.
Der Beschuldigte ist, von den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorfällen abgesehen, nicht vorbestraft. Seine Leistungen als Angestellter der Stadt ... sind günstig beurteilt worden.
Die im Jahre 1931 geschlossene Ehe des Beschuldigten ist im Jahre 1952 geschieden worden. Die aus dieser Ehe stammenden beiden Kinder sind bereits erwachsen und wirtschaftlich selbständig. Der Beschuldigte hat außerdem ein uneheliches Kind im Alter von 8 Jahren. Er hat an seine geschiedene Frau und das außereheliche Kind insgesamt 160,- DM Unterhalt zu zahlen. Sein monatliches Einkommen bei der Stadt ... beträgt ca. 1.000,- DM brutto. Einen Versorgungsantrag auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG hat der Beschuldigte bisher nicht gestellt.
II.
Der Beschuldigte ist in der Zeit von 1952 bis 1958 strafgerichtlich wie folgt bestraft worden:
1)
Durch Urteil des Schöffengerichts ... vom 22. Juli 1952 ist der Beschuldigte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu sechs Monaten Gefängnis und 100,- DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Berufung des Beschuldigten hiergegen ist von der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht ... durch Urteil vom 26. September 1952 verworfen worden. Die Strafkammer hat unter Übernahme der schöffengerichtlichen Feststellungen folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Der Angeklagte war seit Mai 1946 Vertreter der Fleischwarenfabrik Hermann M. in .... Ihm war der Bezirk ... und Umgebung zugeteilt, in dem er für die Firma Bestellungen aufzunehmen, die Rechnungen selbst auszustellen und auch die Beträge einzuziehen hatte. Die bestellten Fleischwaren wurden ihm montags mit Lieferwagen gebracht. Am Sonnabend jeder Woche rechnete er in ... ab. Seine Provision betrug je nach der Art der verkauften Fleischwaren 5, 6 und 8 %. Sein Verdienst war gut. Er betrug im Jahre 1949 14.416,- DM, also durchschnittlich im Monat 1.200,- DM, im Jahre 1950 ließ der Umsatz nach. Die von dem Angeklagten verdiente Provision betrug aber immer noch 7.161,18 DM, also monatlich 596,- DM. Im Jahre 1951 ging der Umsatz weiter zurück, so daß die von dem Angeklagten verdienten Provisionen monatlich nur noch 400,- DM und zuletzt nur noch 250,- DM betrugen. Sämtliche Lieferungen an die Kunden des Angeklagten liefen über sein Konto. Im Herbst 1949 begannen die Zahlungen auf das Konto stockend einzugehen. Der Debetsaldo des Kontos des Angeklagten bei der Firma M. wurde im Jahre 1950 von Monat zu Monat ständig höher. Der Angeklagte gab als Erklärung an, daß seine Kunden schlecht zahlten und die Höhe des Debetsaldos auf diese Außenstände zurückzuführen seien. Im Februar 1951 war das Konto des Angeklagten auf 12.769,- DM angewachsen. Eine Nachprüfung durch den Prokuristen der Firma M., den Zeugen Z., ergab, daß die Angabe des Angeklagten, er habe Außenstände, unrichtig war, seine Kunden vielmehr ihre Schulden restlos bezahlt hatten. Auf Vorhalt des Zeugen Z. erklärte der Angeklagte, daß er. Anschaffungen gehabt habe, ohne diese jedoch näher zu erläutern. Er erkannte die Höhe des festgestellten Debetsaldos mit 12.769,56 DM per 3.2.1951 an und verpflichtete sich, Abzahlungen zu leisten. Die Firma M. behielt ihn als Vertreter bei, nahm ihm jedoch die Inkassovollmacht und das Fakturieren ihrer Lieferungen. Es wurden nunmehr Einzelkonten der Kunden angelegt, die Rechnungen wurden in ... ausgestellt. Auf Bitten des Angeklagten wurde ihm die Inkassovollmacht nach strenger Verwarnung wieder erteilt. Einige Monate lang war die Geschäftsführung des Angeklagten daraufhin nicht zu beanstanden. Etwa im September 1951 traten erneut Stockungen in der Geldablieferung ein, die den Zeugen Z. veranlaßten, die Geschäftsführung des Angeklagten erneut zu überprüfen. Es ergab sich, daß der Angeklagte einen Betrag von 2.547,32 DM kassiert und nicht abgeliefert hatte. Er hatte Verrechnungsschecks, die ihm die Kunden gegeben hatten, auf sein Konto bei der Städtischen Sparkasse in ... verbuchen lassen, statt die Schecks an die Firma M. in ... abzuliefern. Daraufhin wurde der Angeklagte im Dezember 1951 entlassen. Seine Gesamtschuld beträgt, nachdem er etwa 1.200,- DM abgezahlt hat, jetzt noch 13.993,87 DM" ....
2)
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13. Februar 1952 ist gegen den Beschuldigten wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung eine Haftstrafe von drei Wochen festgesetzt worden, weil der Beschuldigte am 14. Dezember 1951 im Zustande mittlerer Trunkenheit (2,28 Promille) mit seinem Personenkraftwagen am Straßenverkehr teilgenommen, die linke Fahrbahnseite befahren und dadurch einen Zusammenstoß mit einem Lkw verursacht hatte.
3)
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. September 1958 ist der Beschuldigte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und versuchter Verkehrsunfallflucht zu einem Monat Gefängnis und Entzug des Führerscheines auf die Dauer eines Jahres verurteilt worden. Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des Amtsgerichts folgender Sachverhalt zugrunde:
"Der Angeklagte hat am Abend des 21. Juni 1958 in einer Gaststätte in ... zusammen mit dem Zeugen S. in reichlichem Maße dem Alkohol zugesprochen. Der Angeklagte erbot sich, den Inhaber der R.-Klause, Herrn S., nach Hause zu fahren. In der R.-Klause in ... wurde dann weitergezecht. Der Angeklagte setzte sich gegen 2.00 Uhr nachts trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses an das Steuer seines Wagens (VW) und fuhr über den K. Platz in Richtung stadtauswärts. In seinem Fahrzeug befand sich als Insasse der Zeuge S.. Infolge der Alkoholbeeinflussung befuhr der Angeklagte anstatt der rechten Fahrbahn den in der Mitte der Straße gelegenen Gleiskörper der Straßenbahn. Dabei fuhr er gegen das Haltestellenschild und knickte es um. Außerdem geriet er auf die gegenüberliegende Seite und streifte ein Verkehrsschild, des ebenfalls verbogen wurde. Der Personenkraftwagen des Angeklagten wurde stark beschädigt. Der Zeuge S. erlitt eine Nasenverletzung, die starkes Bluten verursachte. Der Angeklagte entfernte sich dann, nachdem er den Wagen zurückgesetzt hatte, in rascher Fahrt mit einer Geschwindigkeit von über 50 std/km von der Unfallstelle. Der Zeuge, Taxenfahrer D., der das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten beobachtet hatte, nahm die Verfolgung auf und stellte den Angeklagten, nachdem er - um den Angeklagten einholen zu können - eine Geschwindigkeit von über 100 std/km hatte fahren müssen. Die bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,35 g Promille."
Mit Verfügung vom 15. Mai 1962 hat das Bundesverwaltungsamt gegen den Beschuldigten das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 9 G 131 eingeleitet. In der Anschuldigungsschrift vom 9. Juli 1962 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beschuldigten die erwähnten Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Mit Urteil vom 21. August 1962 hatte die Bundesdisziplinarkammer VIII (...) dem Beschuldigten wegen eines Dienstvergehens die Übergangebezüge auf die Dauer von vier Jahren um ein Zehntel gekürzt. Dieses Urteil ist jedoch auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts durch Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1963 wegen eines schweren Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Nunmehr hat die Bundesdisziplinarkammer VIII (...) mit Urteil vom 9. Dezember 1964 dem Beschuldigten wegen eines Dienstvergehens das Übergangsgehalt um ein Zehntel auf zwei Jahre gekürzt.
Die Bundesdisziplinarkammer hat sich hinsichtlich der Verwürfe zu 1) und 3) an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet, bezüglich des Vorwurfs zu 1) allerdings mit der Maßgabe, daß sie eine Bindungswirkung im Sinne von § 13 Abs. 3 BDO lediglich insoweit angenommen hat, als die Strafgerichte die Unterschlagung eines Betrages von 2.547,32 DM festgestellt haben. Hinsichtlich der diesen Betrag übersteigenden Summe hat die Bundesdisziplinarkammer eine Bindungswirkung verneint mit der Begründung, daß bezüglich des weitergehenden Betrages schlüssige strafgerichtliche Feststellungen fehlten. Einen Nachweis dafür, daß der Beschuldigte diesen weitergehenden Betrag unterschlagen hat, hat die Bundesdisziplinarkammer nicht für erbracht angesehen. Zu dem Vorwurf zu 2) hat die Bundesdisziplinarkammer festgestellt, daß der Beschuldigte am 14. Dezember 1951 seinen Kraftwagen geführt habe, obwohl er vorher reichliche Mengen Alkohols zu sich genommen hatte und deshalb nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Er sei unterwegs in Schleudern geraten und mit einem entgegenkommenden Lkw zusammengestoßen.
Die Bundesdisziplinarkammer hat ausgeführt, daß der. Beschuldigte als Beamter z.Wv. verpflichtet sei, ein Verhalten zu zeigen, das dem Ansehen des Beamtenstandes in der Öffentlichkeit gerecht werde. Dieser Pflicht habe der Beschuldigte in allen drei Fällen zuwidergehandelt und damit ein Dienstvergehen begangen. Zum Strafmaß hat die Bundesdisziplinarkammer folgendes dargelegt:
Da die Verfehlungen zu 1) und 2) in den Jahren 1950 bzw. 1951 begangen seien, könnten sie gemäß § 9 G 131 in der ursprünglichen Fassung nur dann zu einer Bestrafung führen, wenn die Verhängung der Höchststrafe insoweit erforderlich sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Es sei nämlich zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte damals in kaufmännischen Dingen unerfahren gewesen sei und sich in einer schweren wirtschaftlichen Lage befunden habe. Auch sei die Tat zu 1) dem Beschuldigten offenbar persönlichkeitsfremd. Schließlich sei die sühnende Wirkung des Zeitablaufs zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verfehlung zu 3), die zu einer Zeit begangen sei, als durch die Zweite Novelle zum a 131 die Möglichkeit konstituiert worden sei, sog. Mittelstrafen zu verhängen, falle strafschärfend neben dem erheblichen Blutalkoholgehalt die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht. Gleichwohl käme nach Lage der Sache die Höchststrafe hierfür nicht in Frage. Vielmehr sei es angemessen, dieserhalb das Übergangsgehalt des Beschuldigten um ein Zehntel auf zwei Jahre zu kürzen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel in rechter Form und Frist wie folgt begründet:
Die Bundesdisziplinarkammer sei in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 1964 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da den Vorsitz nicht der hierzu durch den Geschäftsverteilungsplan berufene Verwaltungsgerichtsdirektor Th., sondern sein Vertreter, Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. B., geführt habe. Da die Kammern nicht Teile eines Gerichts, sondern selbständige Gerichte seien, könnten sich deren Vorsitzende nicht ohne weiteres untereinander vertreten. Auch wenn der gesetzliche Richter nach seiner Ansicht überlastet gewesen sein sollte, dürfe ein anderer Kammervorsitzender seine Vertretung nicht übernehmen (BDH 2, 184).
Die in § 66 GVG bestimmten Voraussetzungen für eine Stellvertretung des ordentlichen Vorsitzenden seien nicht gegeben. Insbesondere könne eine Überlastung des ordentlichen Vorsitzenden nicht anerkannt werden, zumal dieser durch eine am 25. Juni 1964 erfolgte Änderung des Geschäftsverteilungsplans teilweise entlastet worden sei. Eine Verhinderung könne nicht ausschließlich durch freien Willensentschluß des betreffenden Richters, sondern müsse mehr oder weniger durch außerhalb der Willenssphäre des Betroffenen liegende zwingende Umstände hervorgerufen werden (BDH, Großer Disziplinarsenat , Beschluß vom 3. Juni 1959 - GD 1 und 2/57 -).
Der Beschuldigte sei somit seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Dies sei ein schwerer Verfahrensmangel. Bei richtiger Besetzung der Kammer könne die Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Strafmaß nicht ausgeschlossen werden.
Der Bundesdissiplinaranwalt hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
III.
Der Berufung war der Erfolg zu versagen.
Da der Bundesdisziplinaranwalt einen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellenden Vorfahrensmangel rügt, war die Berufung als unbeschränkt anzusehen. Der Senat hatte somit außer den Prozeßvoraussetzungen und der Verfahrensrüge den gesamten, dem Beschuldigten als Dienstvergehen vorgeworfenen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen.
Vorab ist zu bemerken, daß die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 9 G 131 bedenkenfrei ist. Der Beschuldigte war am 8. Mai 1945 als Stadtinspektor in ... Beamter auf Lebenszeit bei einer Gemeinde. Er war gezwungen, diesen Dienst aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aufzugeben, so daß die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b, 5 Abs. 2 G 131 gegeben waren. Der Beschuldigte nahm bzw. nimmt an der Unterbringung teil und hat Anspruch auf Übergangsgehalt. Zwar hätte er nach § 71 e G 131 i.d.F. der 3. Novelle mit dem 30. September 1961 von der Gemeinde ... als Beamter auf Lebenszeit (Stadtinspektor) übernommen werden müssen, da er seit dem 1. Mai 1958 als Angestellter dieser Gemeinde nach TOA VI b laufbahnentsprechend, und zwar nicht vorübergehend, wiederverwendet worden ist (§§ 71 e Abs. 1 Satz 4, 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 G 131). Andernfalls hätte er gemäß § 35 Satz 1 a.a.O. in den Ruhestand treten müssen. Die Übernahme des Beschuldigten ist indessen noch nicht erfolgt. Nach Art. II § 11 Abs. 2 Satz 2 der 3. Novelle bleibt der Beschuldigte bis zur Übernahme in seiner Rechtsstellung als Beamter z.Wv., insbesondere ist § 37 G 131 a.F. (Zahlung eines Übergangsgehaltes) anwendbar. Seit Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 15. Mai 1962 ist die Übernahmepflicht darüber hinaus gehemmt (§ 71 e Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz).
Die Verfahrensrüge des Bundesdisziplinaranwalts ist unbegründet. Die Bundesdisziplinarkammer VIII (...) war in der Hauptverhandlung am 9. Dezember 1964 unter dem Vorsitz des Verwaltunsgerichtsdirektors Dr. B. ordnungsgemäß besetzt.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1964 war ordentlicher Vorsitzender der Bundesdisziplinarkammer VIII (...) Verwaltungsgerichtsdirektor Th. sein Vertreter in der Führung des Vorsitzers war Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. B.. Gemäß § 66 GVG, der gemäß § 20 BDO auch für die Disziplinargerichtsbarkeit gilt, führt bei der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden den Versitz der zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestimmte Richter. Die Frage, ob die Bundesdisziplinarkammer VIII mit Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. B. als Vorsitzendem ordnungsmäßig besetzt war, hängt mithin davon ob, ob Verwaltungsgerichtsdirektor Th. an der Wahrnehmung des Vorsitzes in der Hauptverhandlung verhindert gewesen ist. Dies war zu bejahen. Nach einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung wird als Verhinderungsgrund u.a. die Überlastung mit Dienstgeschäften anerkannt (vgl. hierzu Beschluß des Großen Disziplinarsenats vom 3. Juni 1959 - GD 1/57, GD 2/57 - mit weiteren Zitaten). Auf eine solche Überlastung hat sich der ordentliche Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer VIII, Verwaltungsgerichtsdirektor Th. der außerdem noch den Vorsitz in den Bundesdisziplinarkammern II (...) und IX (...) führt, entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinaranwalts mit Recht berufen. Wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung vom 13. April 1965 ergibt, hat er als Vorsitender der Bundesdisziplinarkammer VIII in dem hier fraglichen Zeitraum - Dezember 1964 in 12 Verfahren Hauptverhandlungen durchgeführt, und zwar am 2., 3., 4. und 16. Dezember. Dazu kamen Hauptverhandlungen als Vorsitzender der Bundesdisziplinarkammer IX (...). Alle diese Hauptverhandlungen waren bei der Organisation der Bundesdisziplinarkammern mit umfangreichen und zeitraubenden Reisen verbunden. Die Häufung der Hauptverhandlungstermine im Dezember 1964 war schon deshalb besonders gerechtfertigt, weil nach der in der Hauptverhandlung erörterten Geschäftsübersicht der Bundesdisziplinarkammern für den Monat November 1964 die Zahl der Rückstände am Ende des Berichtsmonats bei Verwaltungsgerichtsdirektor Th. erheblich höher lag als bei den anderen Kammervorsitzenden.
Die Überlastung des Verwaltungsgerichtsdirektors Th. wird nicht dadurch ausgeräumt, daß dieser durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans vom 25. Juni 1964 insofern entlastet worden war, als er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Bundesdisziplinarkammer IX bis 30. September 1964 durch einen anderen Kammervorsitzenden vertreten, worden ist. Maßgebend ist vielmehr seine Belastung im Zeitpunkt des Vertretungsfalles, deren Umfang durch die frühere Entlastung nicht berührt worden ist. Die bereits zitierte Entscheidung des Großen Disziplinarsenats ist entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinaranwalts auf vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der hier gegebene Verhinderungsgrund, nämlich die Überlastung des Verwaltungsgerichtsdirektors Thiele, durch den freien Willensentschluß dieses Richters herbeigeführt worden ist. Auch der Hinweis des Bundesdisziplinaranwalts auf die Entscheidung des Zweiten Disziplinarsenats vom 18. Oktober 1955 (BDH 2, 184) greift nicht durch, da hier nicht, wie in dem den Gegenstand der erwähnten Entscheidung bildenden Fall ein beliebiger dritter Richter, sondern der laut Geschäftsverteilungsplan berufene Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden tätig geworden ist.
In der Sache selbst war der Bundesdisziplinarkammer in vollem Umfang beizutreten.
Hinsichtlich der Verfehlung zu 1) war der Senat ebenso wie die Bundesdisziplinarkammer an sich gemäß § 13 Abs. 3 BDO an die strafgerichtlichen Feststellungen gefunden. Mit Recht hat die Bundesdisziplinarkammer jedoch darauf hingewiesen, daß eine Bindungswirkung im Sinne dieser Bestimmung nur solchen strafgerichtlichen Feststellungen zukommt, die schlüssig, d.h. - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sind, die strafgerichtliche Verurteilung zu tragen (vgl. hierzu auch Beschluß des erkennenden Senats vom 30. Juni 1960 - III D 66/59 -). Dies ist hier nur insoweit der Fall, als es sich um die Unterschiebung bzw. Veruntreuung eines Betrages von 2.547,32 DM handelt. Hierzu haben die Stragerichte tatsächlich festgestellt, daß der Beschuldigte diesen Betrag kassiert und nicht abgeliefert hat. Hinsichtlich des weiteren Betrages von ca. 11.000,- DM, dessen Zueignung der Beschuldigte bestreitet, fehlen jedoch Feststellungen, aus denen auf eine Unterschlagungs- bzw. Untreuehandlung geschlossen werden kann. Die Tatsache, daß der Beschuldigte diesen Betrag möglicherweise seiner Arbeitgeberin geschuldet hat, ist für sich allein für die Annahme einer strafbaren Handlung insoweit nicht mehr als ein Indiz. Die Feststellung dieser Tatsache ersetzt aber keinesfalls die für die strafgerichtliche Verurteilung notwendige Feststellung, daß und auf welche Weise der Beschuldigte sich auch diesen Betrag zugeeignet hat. Daher ist mit den Ausführungen in dem Urteil der Strafkammer, daß den Beschuldigten, wenn auch die Höhe der Veruntreuung nicht auf den Pfennig nachzuweisen sei, doch auch strafrechtlich die Verantwortung für den ganzen fehlenden Betrag treffen müsse, nichts gewonnen. Diese Ansicht der Strafkammer wäre nur als Ergebnis einer - hier fehlenden - Feststellung gerechtfertigt, daß und wie der Beschuldigte tatsächlich auch diesen Betrag veruntreut hätte.
Ist hiernach die Annahme bzw. Feststellung der Strafgerichte, daß der Beschuldigte über den Betrag von ca. 2.500,- DM hinaus eine weitere erhebliche Summe unterschlagen hat, nicht bindend, so hatte der Senat im Hinblick darauf, daß die Anschuldigungsschrift im Disziplinarverfahren ersichtlich von einem unterschlagenen Betrag von ca. 13.000,- DM ausgeht, von sich aus zu prüfen, ob dies dem Beschuldigten nachzuweisen ist. In Übereinstimmung mit der Bundesdisziplinarkammer ist der Senat der Ansicht, daß ein solcher Nachweis nicht zu führen ist.
Der Beschuldigte hat eine rechtswidrige Zueignung des fraglichen Mehrbetrages stets bestritten mit der Behauptung, daß der inzwischen verstorbene Seniorchef der Firma wegen der sich abzeichnenden Absatzschwierigkeiten ihm gestattet habe, die Waren billiger zu verkaufen als im Listenpreis vorgesehen. Er, der Beschuldigte, habe dies öfters getan, gleichwohl sei ihm aber der Listenpreis berechnet worden, woraus sich die Höhe der Forderung der Firma ergebe. Diese Einlassung ist dem Beschuldigten nicht mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit zu widerlegen, insbesondere nicht durch die Aussage des Prokuristen der Firma, des Zeugen Z.. Dieser Zeuge hat vor dem Schöffengericht zwar bekundet, daß der Beschuldigte den gesamten Fehlbetrag "für seinen Betrieb" verbraucht habe. Worauf der Zeuge diese Behauptung stützt, ist jedoch nicht ersichtlich, und zwar um so weniger, als er die Möglichkeit einräumt, daß dem Beschuldigten von dem verstorbenen Firmenchef Konzessionen gemacht worden sind. Die angeblichen Schuldanerkenntnisse des Beschuldigten, die sich nicht bei den Akten befinden, können ihn strafrechtlich nicht entscheidend belasten, da sie sich offensichtlich zumindest in erster Linie auf die zivilrechtliche Verbindlichkeit beziehen. Außerdem behauptet der Beschuldigte, was ihm nicht zu widerlegen ist, er habe diese Schuldanerkenntnisse unter Zwang unterschrieben, da er sonst seine Stellung verloren hätte. Dazu kommt, daß die Angaben der Firma über die Höhe der Forderung in dem gegen den Beschuldigten auf Zahlung angestrengten Zivilprozeß widerspruchsvoll sind, Während zunächst im Zahlungsbefehl ein Betrag von annähernd 14.000,- DM geltend gemacht wird, wird im Laufe des Prozesses die Klageforderung auf ca. 3.500,- DM ermäßigt, ohne daß der Beschuldigte den Differenzbetrag bezahlt hätte. Schließlich wird ein Vergleich über 5.500,- DM geschlossen. Diese Umstände sind nicht geeignet, die Annahme zu erhärten, daß der Beschuldigte den gesamten Betrag unterschlagen hätte.
Bezüglich der Verfehlungen zu 2) und 3) konnte ebenfalls den Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer zum äußeren und inneren Tatbestand gefolgt werden, zumal der Beschuldigte insoweit voll geständig ist. Im übrigen war der Senat bezüglich des Vorwurfs zu 3) an die gleichlautenden strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 13 Abs. 3 BDO gebunden.
Durch die Straftaten zu 1) bis 3) hat der Beschuldigte die ihm auch als Beamten z.Wv. obliegende Pflicht, sich achtungswürdig zu verhalten, verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§§ 3 Abs. 3, 22 DBG, §§ 54 Satz 3, 77 BBG).
Auch den Strafmaßerwägungen der Bundesdisziplinarkammer war beizutreten. Zwar hat sich der Beschuldigte durch die Verfehlung zu 1) im außerdienstlichen Bereich eines schweren Vertrauensbruches schuldig gemacht, der bei dem erforderlichen Vergleich mit einem aktiven Beamten in gleicher Lage auch seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen könnte. Indessen hat sich dieser Vertrauensbruch in einer von dem Beschuldigten nicht verschuldeten Ausnahmesituation ereignet. Wenn nämlich davon ausgegangen wird, daß der Beschuldigte, bevor er im Jahre 1950 mit den Veruntreuungen begann, etwa 1.200,- DM monatlich verdient hat abzüglich seiner Reise- und Kraftfahrzeugkosten, dann hat sich seine wirtschaftliche Situation im Jahre 1950 insofern erheblich verschlechtert, als sein Einkommen bei etwa gleichen Unkosten nur noch die Hälfte betragen hat. Wenn der Beschuldigte sich in dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation an den Geldern seiner Firma vergriffen hat, dann läßt sich ihm nicht widerlegen, daß er hierdurch nicht etwa seinen bisherigen höheren Lebensstandard hat aufrechterhalten, sondern lediglich den notdürftigen Lebensunterhalt hat sicherstellen wollen. Es ist auch nicht nachzuweisen, daß der Beschuldigte zu der Straftat entscheidend durch den Umgang mit Frauen veranlaßt worden ist, wie das Schöffengericht vermutet. Diese Vermutung stützt sich auf die Aussage nur eines Zeugen, nämlich des Zeugen St. dessen Glaubwürdigkeit jedoch fragwürdig ist. Zwar hat der Zeuge in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht unter Eid ausgesagt, er habe den Beschuldigten nicht bei sich wohnen lassen, da dieser stets fremde Frauen bei sich gehabt habe. Derselbe Zeuge hat jedoch vorher bei der Polizei bekundet, daß der Beschuldigte hin und wieder mit einer Frau vorgesprochen habe, die er, der Zeuge, für die Frau des Beschuldigten gehalten habe, und daß er nichts darüber sagen könne, ob der Beschuldigte sich mit anderen Frauen herumgetrieben habe. Diese Aussage hat der Zeuge später wiederholt. Allerdings konnte unbedenklich eine gewisse Neigung des Beschuldigten zum Alkohol angenommen werden, was dieser auch einräumt. Andererseits konnte nicht festgestellt werden, daß die diesbezüglichen Aufwendungen des Beschuldigten über das bei einem Vertreter übliche Maß hinausgegangen wären.
Bei dieser Sachlage mußte daher dem Beschuldigten zugute gehalten werden, daß er zu der Straftat in erster Linie durch die von ihm nicht verschuldete schwierige wirtschaftliche Situation veranlaßt worden ist, die zu beheben ihm Erfahrung und Wendigkeit gefehlt haben mögen. Das Verhalten des Beschuldigten in dieser Zeit kann daher auch im Vergleich zu seiner sonstigen Lebensführung als persönlichkeitsfremd angesehen werden, zumal er sich als Beamter und im festen Anstellungsverhältnis stets einwandfrei geführt hat.
Mit Recht hat daher die Bundesdisziplinarkammer bezüglich der Verfehlung zu 1) die Höchststrafe nicht für verwirkt erachtet. Durch das Hinzutreten der beiden Trunkenheitsdelikte kann sich das Bild von der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht wesentlich ändern. Auch hierbei zeigt sich zwar eine gewisse persönliche Unzuverlässigkeit, die sich indessen auf den dienstlichen Bereich nicht ausgewirkt hat. Gleichwohl ist der Rückfall im Jahre 1958 recht unerfreulich, vor allem deshalb, weil der Beschuldigte inzwischen wieder in den Kommunaldienst übernommen worden war. Doch spricht andererseits die lange Zeit zwischen den beiden Verkehrsdelikten, innerhalb derer, soweit ersichtlich, der Beschuldigte sich einwandfrei geführt hat, gegen einen ausgesprochenen Hang zu derartigem Verhalten. Auch seit 1958 ist der Beschuldigte in ähnlicher Weise nicht mehr in Erscheinung getreten.
Wenn bei dieser Sachlage die Höchststrafe weder für das Dienstvergehen im ganzen noch für einen Teil der Verfehlungen in Betracht kam, so war zu prüfen, ob und ggf. wegen welcher Einzelverfehlungen eine sog. Mittelstrafe verhängt werden konnte. Die Verfehlungen zu 1) und 2) sind im Jahre 1951 mithin vor Inkrafttreten der die Zulässigkeit von Mittelstrafen begründenden Zweiten Novelle zum G 131 vom 11. September 1957 - BGBl I S. 1275 - (Art. IX Abs. 1 Nr. 12 a.a.O.), die Verfehlung zu 3) dagegen erst im Jahre 1958, d.h. nach Inkrafttreten dieser Novelle, begangen worden. Nach der im Jahre 1951 geltenden Fassung des § 9 G 131 waren Mittelstrafen nicht zulässig. Da diese Fassung gemäß Art. II Abs. 6 der Zweiten Novelle für die vor deren Verkündung begangenen Handlungen weitergilt, hätte wegen der Verfehlungen aus dem Jahre 1952 allein auf eine Mittelstrafe nicht erkannt werden können. Hieran vermag nach Ansicht des Senats das Hinzutreten der Verfehlung aus dem Jahre 1958 auch bei Beachtung des Grundsatzes von der Einheit des Dienstvergehens nichts zu ändern. Zwar können hiernach Teilhandlungen eines Dienstvergehens in aller Regel nicht unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschieden oder gesondert behandelt werden. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch anerkannt für die Anwendung des Bestrafungsverbots im Rahmen des § 3 Abs. 2 BDO bzw. des Verfolgungsverbots im Rahmen des Art. 4 des Dienststrafrechtsänderungsgesetzes (BDH 3, 180). Hiernach können, selbst wenn das Dienstvergehen nur teilweise innerhalb der Fünfjahresfrist bzw. vor dem Stichtag liegt, solche Handlungen ausgeschieden werden, die sich gegenüber dem sonst einheitlichen Dienstvergehen verselbständigen lassen. Zwar liegen die Voraussetzungen für diese Ausnahmen hier nicht vor. Indessen ergibt sich die Zulässigkeit einer gesonderten Behandlung der Verfehlung aus dem Jahre 1958 unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. II Abs. 6 der Zweiten Novelle. Dort ist im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 BDO und Art. 4 des Dienststrafrechtsänderungsgesetzes nicht von "Dienstvergehen", sondern von "Handlungen" die Rede, die vor Verkündung der Novelle begangen worden sind, und für die nach § 9 a.F. keine Strafe verhängt werden kann, wenn nicht die Höchststrafe verwirkt ist. Handlungen bilden aber als solche nur insoweit eine Einheit, als es sich bei natürlicher Betrachtung um einen tatsächlich einheitlichen Vorgang handelt. Nur insoweit könnte eine Handlungseinheit zugleich vor und nach dem Inkrafttreten der Zweiten Novelle gegeben sein. Dies ist hier jedoch bei der Verschiedenartigkeit der Verfehlungen nicht der Fall. Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Ersten Disziplinarsenat, der ausgeführt hat, daß der bei Ruhestandsbeamten in Art. I Nr. 6 der Ersten Novelle zum G 131 vom 19. August 1953 (BGBl I S. 980) besonders unterstrichene Grundsatz non illa poena sine lege als der Rechtssicherheit dienend dem Rechtsgedanken von der Einheit des Dienstvergehens vorgeht (Urteil vom 2. April 1965 - I D 48/64 -).
Hiernach konnte eine Bestrafung lediglich wegen der Verfehlung zu 3) erfolgen. Unter Berücksichtigung aller bereits erörterten für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände erschien die von der Bundesdisziplinarkammer festgesetzte Kürzung des Übergangsgehalts nach Höhe und Dauer angemessen. Der Umstand, daß der Beschuldigte zur Zeit wegen seiner Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst ein Übergangsgehalt nicht bezieht, berührt die Zulässigkeit der Strafe der Kürzung des Übergangsgehalts nicht. Zwar ist die Vollstreckung dieser Strafe zur Zeit nicht durchführbar. Sie ist aber nicht für alle Zukunft unmöglich, da das weitere berufliche Schicksal des Beschuldigten, insbesondere die Frage seiner Übernahme als Beamter in den Dienst der Stadtgemeinde ... zur Zeit nicht zu übersehen ist (Urteil vom 18. November 1960, - II D 27/60 -).
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 99 f BDO.
Lange
Arndt
Jelen
Frei