Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1965, Az.: BVerwG I D 48/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 48/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer XI - 29.07.1964
Rechtsgrundlagen
- § 9 G 131
- Art. I Nr. 6 der 1. Novelle zum G 131
Verfahrensgegenstand
I. Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:
a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.
b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDG und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: ./.
Amtlicher Leitsatz
Gegen einen Ruheständler im Sinne des G 131 darf für eine vor dem Inkrafttreten des BBG (1.9.1953) begangene Verfehlung auf eine Kürzung des Ruhegehalts auch dann nicht erkannt werden, wenn der Beschuldigte nach diesem Zeitpunkt weitere Verfehlungen begangen hat.
Der Grundsatz non illa poena sine lege geht dem Rechtsgedanken der Einheit des Dienstvergehens vor.
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. April 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Amelung als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Gille,
Bundesrichter Dr. Hardraht,
Amtsrat Erich Gast,
Bundesbahnsekretär August Elchlepp als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Regierungsoberinspektor ... als Schriftführer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) vom 29. Juli 1964 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit der Kürzung des Ruhegehalts um ein Zehntel auf die Dauer eines Jahres bestraft.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Bund 4/5, der Beschuldigte 1/5.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Bund und dem Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 62 Jahre alte Beschuldigte ist der Sohn eines Musikers. Nach Besuch der Volksschule ging er bis zur mittleren Reife auf die Musikschule in Gandersheim. Nebenher besuchte er die Abendschule. Er arbeitete dann eine Zeitlang als Musiker in einem Orchester in Höxter und trat am 1. Oktober 1922 in das Musikkorps des Pionierbataillons 6 in Minden ein. Während seiner Zugehörigkeit zu dieser Einheit besuchte er nebenher die Fürstliche Musikschule zu Bückeburg sowie das Städtische Konservatorium in Hannover.
Im Jahre 1927 schied er - mindestens formell - bei der Truppe aus. Er arbeitete dann zunächst bei einem Orchester in Bad Oeynhausen, später studierte er Musik in Holland und Belgien und erteilte gleichzeitig Musikunterricht. Er wohnte eine Zeitlang in Brunssum. In dieser Zeit besuchte er auch bis 1932 das Musikseminar des Konservatoriums in Aachen. Hier erhielt er am 24. Mai 1932 ein Diplom. Der Oberpräsident der Rheinprovinz verlieh ihm am 24. Mai 1935 die staatliche Anerkennung als Lehrer für Violine.
Am 1. April 1936 trat der Beschuldigte als Musiker bei der Fliegerhorstkommandantur Lippstadt erneut in den Wehrdienst. Am 1. Oktober 1938 trat er zum Arbeitsdienst über, blieb hier bis zum 31. Mai 1940 und trat dann am 13. Juni 1940 erneut in die Luftwaffe ein. Bei der Kapitulation geriet er in englische Gefangenschaft, aus der er am 3. Dezember 1945 entlassen wurde. Er verrichtete in der Folgezeit meist Gelegenheitsarbeiten, zeitweise bezog er auch Fürsorgeunterstützung, vorübergehend war er Leiter einer Kapelle im englischen Hauptquartier in Lübbecke. Bis 1956 betätigte er sich dann als Violinlehrer. Seitdem hilft er in einer Imbißstube aus, die sich auf einem der ihm gehörigen Grundstücke befindet und von seiner jetzigen Ehefrau betrieben wird. Die Imbißstube soll einen Reinertrag von etwa 4.000,- bis 5.000,- DM jährlich erbringen. Eine sonstige Tätigkeit übt er nicht aus. Er bezieht Ruhegehalt gemäß G 131, das für Mai 1965 auf brutto 409,75 DM berechnet worden ist. Hiervon werden seit dem 1. Juni 1963 15 vom Hundert einbehalten.
Die Monatsmiete für die eheliche Wohnung beträgt 87,90 DM.
Der Beschuldigte ist Eigentümer von zwei bebauten Grundstücken, die er geerbt hat. Der Einheitswert der Grundstücke beträgt zusammen angeblich 22.000,- DM. Die Grundstücke sollen mit etwa 5.000,- bis 6.000,- DM belastet sein. Die Mieteinkünfte aus den Grundstücken sollen sich monatlich auf etwa 200,- DM belaufen.
Der Beschuldigte schloß seine erste Ehe im Dezember 1929. Aus ihr sind drei Kinder hervorgegangen, die erwachsen sind und auf eigenen Füßen stehen. Die Ehe wurde 1952 oder 1953 geschieden. Die erste Ehefrau ist später gestorben.
Die zweite Ehe schloß der Beschuldigte im Jahre 1954. Die Ehe war kinderlos. Die Ehefrau verstarb im Dezember 1960.
Seit Juli 1962 ist der Beschuldigte in dritter Ehe verheiratet. Die Ehefrau hat ein Kind von jetzt 17 Jahren in die Ehe mitgebracht, das eine Waisenrente und eine Lehrlingsvergütung erhält.
Der Beschuldigte klagt über Leber- und Gallenbeschwerden. Die Ehefrau leidet an Bluthochdruck, Herz- und Nervenbeschwerden.
Eine über den Beschuldigten vorliegende Beurteilung aus seiner Militärzeit ist günstig.
II.
Mit Schreiben vom 21. April 1951 bat der Beschuldigte die Wehrmachtsversorgungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf um Bewilligung einer Überbrückungshilfe. Dazu übersandte er ein ausgefülltes Antragsformular. In diesem erklärte er, er sei vom 1. Oktober 1922 an ununterbrochen 23 Jahre Soldat gewesen, er sei am 1. Februar 1933 beim Pionierbataillon 6 zum Unteroffizier, am 30. Juli 1937 bei der Luftnachrichtentruppe in Gütersloh zum Feldwebel, am 1. August 1941 bei der Fliegerhorstkommandantur Quakenbrück zum Oberfeldwebel und am 8. Mai 1943 beim Bahnhofswachoffizier in Löhne zum Stabsfeldwebel befördert worden. Am Ende des Formulars befand sich eine Erklärung des Stadtoberinspektors Christian Koch vom 19. März 1951, worin dieser erklärte, er kenne den Beschuldigten aus seiner Dienstzeit bei dem Pionierbataillon 6 und könne daher seine langjährige Dienstzeit von 1922 bis 1945 bestätigen. Der Beschuldigte fügte seinem Schreiben mehrere Unterlagen bei, darunter eine Heiratsurkunde über die Eheschließung vom 27. Dezember 1929, worin sein Beruf mit "Musiklehrer" angegeben wurde. Auf Aufforderung der Versorgungsdienststelle gab der Beschuldigte am 4. Mai 1951 eine eidesstattliche Versicherung ab. Darin erklärte er, er sei 1924 zum Oberpionier, 1927 zum Gefreiten, 1933 zum Unteroffizier, 1937 zum Feldwebel, 1940 zum Oberfeldwebel und 1943 zum Stabsfeldwebel befördert worden; er habe eine ununterbrochene Gesamtdienstzeit vom 1. Oktober 1922 bis 3. Dezember 1945. Der Stadtoberinspektor Koch bestätigte nicht nur die Unterschrift des Beschuldigten, sondern auch die Richtigkeit seiner Angaben in einem angefügten. Vermerk vom 14. Dezember 1951.
Mit Rücksicht auf die Berufsbezeichnung in der Heiratsurkunde fragte die Versorgungsdienststelle bei dem Beschuldigten zurück. Er gab daraufhin am 7. Januar 1952 an, er habe bei der Eheschließung den Beruf Musiklehrer angegeben, obwohl er noch dem Musikkorps des Pionierbataillons 6 angehörte, denn er habe in das Zivilleben zurückkehren und sich als Musiklehrer niederlassen wollen. Er überreichte hierzu eine eidesstattliche Versicherung eines Hans Nierhoff, der bestätigte, daß der Beschuldigte berufsmäßiger Wehrmachtangehöriger gewesen sei und dem Musikkorps des Pionierbataillons 6 noch angehört habe, als er, Nierhoff, 1934 nach Holzminden versetzt wurde.
Dem Beschuldigten wurde daraufhin mit Bescheid vom 11. Januar 1952 Übergangsgehalt ab 1. April 1951 nach einem Dienstrang als Stabsfeldwebel a.D. bewilligt.
Im April 1955 wandte sich die Versorgungsdienststelle an die Deutsche Dienststelle in Berlin-Wittenau und an das Bundesarchiv in Kornelimünster mit der Bitte um Dienstzeitnachweisungen für den Beschuldigten. Ebenso wandte sie sich an den Stadtoberinspektor K.. Dieser gab unter dem 25. April 1955 eine eidesstattliche Versicherung ab. Er erklärte darin, er habe vom 1. April 1920 bis 31. März 1932 beim Pionier-Bataillon 6 gedient. Daher wisse er, daß der Beschuldigte 1922 als Musiker mit 12jähriger Verpflichtung eingetreten sei. Dessen Zugehörigkeit zu den einzelnen Truppenteilen in der Folgezeit sei ihm im einzelnen nicht bekannt. Er kenne den Beschuldigten nur als alten, langdienenden Berufssoldaten. Eine Erklärung dafür, daß der Beschuldigte erst 1943 Stabsfeldwebel geworden sei, könne er nicht geben. K. fügte seiner Erklärung die beglaubigte Abschrift eines Verpflichtungsscheins des Beschuldigten vom 1. November 1943 bei, worin sich dieser als Oberfeldwebel beim Musikkorps einer Fliegerhorstkommandantur (Feldpost-Nr. L 34705) für weitere zwei Jahre bis zur Vollendung des 12. Dienstjahres, d.h. bis zum 30. September 1945, verpflichtete.
Mit Rücksicht auf die hierdurch aufgetauchten Zweifel sperrte die Versorgungsdienststelle mit Verfügung vom 7. Mai 1955 die Übergangsbezüge.
Am 12. Mai 1955 teilte das Bundesarchiv Kornelimünster der Versorgungsdienststelle folgende Wehrmachtdaten des Beschuldigten mit:
1. 10. 1922 Eintritt bei Pionierbataillon 6, entlassen 1.10.1927;
1.4.1936 Freiwilliger bei Fliegerhorstkommandantur Lippstadt, ... 30.9.1938 auf Antrag entlassen;
1.10.1938 als Truppführer zum RAD, am 31.5.1940 als Obertruppführer auf Wunsch entlassen;
13.6.1940 Wiedereinstellung bei Fliegerhorstkommandantur Quakenbrück; eingegangene Verpflichtung: am 1.10.1936 auf 2 Jahre, am 16.11.1937 auf 5 Jahre und am 1.11.1943 auf weitere 2 Jahre (s.o.).
Die Beförderungsdaten gab das Bundesarchiv wie folgt an:
| 1. | 11. | 1924 | Oberpionier |
|---|---|---|---|
| 1. | 10. | 1926 | Gefreiter |
| 1. | 7. | 1936 | Unteroffizier |
| 1. | 12. | 1937 | Feldwebel |
| 1. | 4. | 1942 | Oberfeldwebel. |
Dazu bemerkte das Bundesarchiv, der Beschuldigte habe am 22. Juni 1944 noch den Dienstgrad eines Oberfeldwebels gehabt. Dies ergab sich aus einer Beurteilung von diesem Tage.
Der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Auskunft des Bundesarchivs hatte, übersandte am 20. Mai 1955 der Versorgungsdienststelle Teile seines Soldbuchs und teilte dazu mit, er habe im Herbst 1929 sein Dienstverhältnis zur Truppe gelöst; bis zum Wiedereintritt am 1. März 1934 habe er als Zivilmusiker mit besonderen Aufträgen der Abwehrstelle C in Holland und Belgien gearbeitet und seine militärische Besoldung von einer getarnten Dienststelle in Aachen erhalten. Am 1. März 1934 sei er wieder beim Pionierbataillon eingetreten und zu dem Luftwaffenmusikkorps des Fliegerhorstes Döberitz gekommen, später zu den Fliegerhorsten Lonnenheide, Gütersloh und Quakenbrück; nach Auflösung der Musikkorps sei er zur Fallschirmtruppe und später zum Bahnhofswachöffizier in Löhne versetzt worden. Der Verpflichtungsschein vom 1. November 1943 sei inhaltlich unrichtig. Er habe aber damals auf eine Berichtigung der Fassung keinen Wert gelegt. Am 25. Mai 1955 übersandte er noch zwei Bescheinigungen früherer Kameraden, die die Versorgungsdienststelle als in der Form ungenügend zurückgab.
Am 8. Juli 1955 gab ein gewisser Friedrich Fischer aus Minden in Gegenwart des Beschuldigten, der diese Angaben bestätigte, beim Amtsgericht Minden eine eidesstattliche Versicherung dahingehend ab, daß der Beschuldigte am 1. Oktober 1922 beim Pionierbataillon 6 mit einer 12jährigen Verpflichtung eingetreten sei; das Dienstverhältnis sei im Herbst 1927 gelöst worden; von diesem Zeitpunkt an sei der Beschuldigte mit besonderen Aufträgen der Abwehrstelle C bis zu seiner Wiedereinstellung 1935 oder 1936 in Holland und Belgien tätig gewesen. Diese eidesstattliche Versicherung reichte der Beschuldigte der Versorgungsdienststelle ein. Auf Aufforderung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf versicherte er dann unter dem 5. Dezember 1955 an Eides Statt, er sei im August 1927 zu einer Tarnorganisation kommandiert worden. Dazu sei sein formelles Ausscheiden aus der Reichswehr notwendig gewesen. Nachteile hätten ihm hieraus nicht erwachsen sollen. Die Tätigkeit bei der Tarnorganisation habe sich bis 1936 hingezogen. 1938 sei er zum Arbeitsdienst wegen der Möglichkeit übergetreten, dort Musikmeister zu werden. Der Verpflichtungsschein vom 1. November 1943 sei unrichtig gefaßt. Die Beförderung zum Stabsfeldwebel unter dem 18. Dezember 1943 ergebe sich aus seinem Soldbuch, dessen erste Seite er noch überreiche, nachdem er sie inzwischen aufgefunden habe.
Auf Rückfrage der Oberfinanzdirektion Düsseldorf gab er eine am 23. Januar 1956 beglaubigte weitere eidesstattliche Versicherung ab, worin er hinzufügte, die Eintragungen in seinem Soldbuch seien richtig. Die Widersprüche zu dem Wehrstammbuch beim Bundesarchiv könne er nicht klären. Die Berufsbezeichnung Musiklehrer in der Heiratsurkunde sei einmal zutreffend und habe zum anderen der Tarnung gedient. Die Namen der Verbindungsleute, mit denen er bei der Abwehr gearbeitet habe, seien ihm unbekannt geblieben.
Das Bundesarchiv überließ im Februar 1956 der Versorgungsdienststelle die vorhandenen Unterlagen. Darunter befand sich auch ein Personalbogen vom 30. Oktober 1943, worin der Beschuldigte als überzähliger Oberfeldwebel seit 1. April 1942 bezeichnet wurde. Die Versorgungsdienststelle stellte nunmehr unter dem 13. März 1956 fest, daß die Angaben des Beschuldigten und der Zeugen falsch seien. Sie errechnete eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 19 Jahren und 269 Tagen. Dabei wurde die Zeit vom 2. Oktober 1927 bis 31. März 1936 zu zwei Dritteln angerechnet. Die Neuberechnung der Übergangsbezüge und die Wiederaufnahme der Zahlungen wurde angeordnet. In dem Bescheid vom 1./2. Juni 1956, in dem die Bezüge festgestellt wurden, wurde der Beschuldigte als Oberfeldwebel a.D. angesehen. Es wurden in der Folgezeit zur Abdeckung der bisher erfolgten Überzahlung Teilbeträge einbehalten. Die Bescheide wurden am 12./13. Juli 1956 neu gefaßt.
Im Juli 1956 wandte sich die Versorgungsdienststelle an das Zollkriminalinstitut in Köln mit der Bitte um Nachprüfung der Eintragungen über die Beförderung zum Stabsfeldwebel in dem Soldbuch des Beschuldigten. Das Institut kam in einem Gutachten vom 28. Juli 1956 zu dem Ergebnis, daß die Beförderungseintragungen gefälscht seien und dieselbe Handschrift aufwiesen wie ein unter dem Namen des Beschuldigten, aber offenbar von anderer Hand eingereichtes Schreiben vom 9. Dezember 1952; die Eintragungen könnten erst nach dem Kriege gefertigt worden sein, weil sie mit Kugelschreiber geschrieben worden seien; vor Kriegsende habe es Kugelschreiber nicht gegeben.
Auf eine Rückfrage der Versorgungsdienststelle erklärte der Beschuldigte am 11. August 1956, seine Beförderung zum Stabsfeldwebel sei richtig. Die Eintragung sei in Nordfrankreich erfolgt. In einem Vermerk vom 10. September 1956 stellte der Dezernent der Oberfinanzdirektion Düsseldorf fest, daß eine wesentliche Überzahlung nicht vorliege; sie sei auch bereits ausgeglichen, eine Strafanzeige sei daher nicht angebracht. Die Dienststelle verbot dem Beschuldigten nunmehr, die Dienstbezeichnung Stabsfeldwebel a.D. zu führen.
Der Regierungspräsident in Detmold erteilte dem Beschuldigten am 2. Januar 1957 einen Unterbringungsschein als "Oberfeldwebel a.D." Unter dieser Bezeichnung bat der Beschuldigte am 19. November 1957 um Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung. Der Regierungspräsident befürwortete den Antrag. Dagegen gab das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen die Absicht kund, gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Auf eine Anfrage des Ministeriums regte die Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten beim Bundesminister des Innern an, man möge den Beschuldigten befragen, ob er einen Entlassungsantrag aus § 10 G 131 stellen wolle; anderenfalls sei eine Strafanzeige zu erwägen. Der Beschuldigte lehnte dieses Ansinnen am 23. Mai 1958 ab. Das Finanzministerium wies daraufhin die Versorgungsdienststelle an, Strafanzeige zu erstatten. Diese stellte fest, daß die Überzahlung abgedeckt sei. Sie habe insgesamt 886,28 DM betragen. Davon seien 131,82 DM auf den Unterschied der Bezüge eines Stabsfeldwebels und eines Oberfeldwebels entfallen. Sie erstattete die Strafanzeige am 23. Juni 1958 bei dem Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Bielefeld, der umfassende Ermittlungen durchführte und auch ein weiteres Gutachten des Zollkriminalinstituts anforderte. Er erhob am 28. Oktober 1958 Anklage gegen den Beschuldigten und seine Ehefrau. Das Hauptverfahren wurde am 3. Januar 1959 eröffnet. Dem Beschuldigten wurde im Eröffnungsbeschluß fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Grebrauchmachen einer falschen Urkunde und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vorgeworfen; er habe gegenüber der Versorgungsdienststelle der Wahrheit zuwider angegeben, er sei 23 Jahre Wehrmachtangehöriger und zuletzt Stabsfeldwebel gewesen. Dazu habe er ein gefälschtes Soldbuch vorgelegt und seine unrichtigen Angaben zweimal eidesstattlich versichert.
Das Verfahren gegen die Ehefrau des Beschuldigten erledigte sich Ende 1960 durch deren Tod.
Der Verteidiger regte im April 1959 eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO an und stellte in Aussicht, daß der Beschuldigte einen Entlassungsantrag gemäß § 10 G 131 stellen wolle. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld lehnte die Zustimmung hierzu ab.
Nachdem der Verteidiger in der Zwischenzeit ein Gegengutachten eines Schriftsachverständigen G. beigebracht hatte, ordnete das Schöffengericht Minden in Westfalen in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 1959 die Einholung eines Obergutachtens durch Professor Dr. Dr. B. sowie weitere Ermittlungen an. Der Sachverständige Dr. Dr. Br. kam in einem Gutachten vom 20. Oktober 1959 zu dem Ergebnis, daß für eine Fälschung des Soldbuchs durch die Ehefrau des Beschuldigten, die inzwischen als Schreiberin des Briefes vom 9. Dezember 1952 festgestellt worden war, kein Beweis zu erbringen sei. Er war weiter der Meinung, daß auch schon 1943 Eintragungen mit Kugelschreiber vorgenommen worden sein könnten. In einem ergänzenden Gutachten vom 7. Oktober 1960 erklärte er abweichend hiervon, weitere Nachforschungen hätten ergeben, daß Eintragungen mit Kugelschreiber 1943 noch nicht erfolgt sein könnten. Der Beschuldigte brachte daraufhin mehrere Schreiben von Kugelschreiberherstellerfirmen bei, aus denen sich ergab, daß auch schon während des Krieges Kugelschreiber im Umlauf waren. Er überreichte ferner eine Fotokopie einer deutschen Soldatenzeitung aus Paris, worin vor dem Abwurf sog. Füllbleistifte mit explosivem Inhalt gewarnt wurde.
Im Juni 1961 veranlaßte der Beschuldigte die Krankenschwester Paula D., die er gerade erst durch ein Eheanbahnungsinstitut kennengelernt hatte, eine unrichtige eidesstattliche Versicherung über ihre langjährige Bekanntschaft mit ihm und über seine Abwehrtätigkeit sowie seinen letzten militärischen Dienstgrad vor einem Notar abzugeben. Nachdem der Verteidiger des Beschuldigten Frau D. als Zeugin benannt und das Schöffengericht Minden ihre Ladung angeordnet hatte, widerrief sie die eidesstattliche Versicherung.
In der Hauptverhandlung vom 23. Juni 1961 verurteilte das Schöffengericht Minden den Beschuldigten wegen versuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Das Schöffengericht gelangte zu der Überzeugung, daß dem Beschuldigten die behauptete Abwehrtätigkeit in den Jahren 1927 bis 1936 nicht zu widerlegen sei. Auch die Beförderung zum Stabsfeldwebel, die angeblich im Sommer 1944 rückwirkend zum Dezember 1943 erfolgt sein sollte, sei nicht zu widerlegen. Der Beschuldigte habe sich aber des versuchten Betruges insofern schuldig gemacht, als er in seinem Antrag auf Überbrückungshilfe seine Abwehr- und RAD-Zeit verschwieg und die gesamte Zeit als im aktiven Truppendienst verbracht angab. Dabei habe er angenommen, diese Zeit sei nicht anrechnungsfähig, obwohl eine Anrechnung tatsächlich möglich gewesen sei.
Der Verteidiger des Beschuldigten legte Revision ein. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, nahm sie aber wieder zurück. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hob mit Urteil vom 13. Oktober 1961 das Urteil des Schöffengerichts Minden mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an das Schöffengericht zurück, Das Oberlandesgericht war der Meinung, die Feststellungen des Schöffengerichts zur subjektiven Tatseite bei dem festgestellten versuchten Betrug seien in sich widerspruchsvoll.
Das Amtsgericht Minden regte dann zunächst bei der Staatsanwaltschaft an, das Verfahren gemäß § 154 StPO einzustellen, weil der Beschuldigte sich hinsichtlich der Frau D. der mißlungenen Anstiftung zu einer falschen Zeugenaussage schuldig gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft leitete wegen dieser Verfehlung ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ein, lehnte aber die angeregte Einstellung gemäß § 154 StPO ab und stellte das neu eingeleitete Verfahren am 18. April 1962 wieder ein, weil es für eine falsche eidesstattliche Versicherung der Frau D. am Tatbestand fehle; denn in einen Strafverfahren seien eidesstattliche Versicherungen nicht zulässig; für eine mißlungene Anstiftung zur falschen Aussage fehle es an einem sicheren Beweis dafür, daß der Beschuldigte mit einer Vernehmung der Frau D. als Zeugin gerechnet habe.
In der neuen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Minden am 10. April 1962 stellte die Staatsanwaltschaft keinen Antrag. Das Schöffengericht sprach den Beschuldigten mangels Beweises frei. Es war der Überzeugung, dem Beschuldigten sei nicht zu widerlegen, daß er die Dienstzeiten bei der Abwehr und dem RAD für anrechnungsfähig gehalten und sie nur deshalb in seinem Antrag für Überbrückungshilfe nicht angegeben habe, weil er dies damals aus politischen Gründen für untunlich gehalten habe.
Der Verteidiger wandte sich gegen dieses Urteil mit der Berufung, die er auf die Frage der Erstattung der notwendigen Auslagen beschränkte. Die II. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld erlegte mit Urteil vom 13. Juni 1962 die notwendigen Auslagen - mit Ausnahme der durch die Hinzuziehung eines zweiten Verteidigers entstandenen - der Staatskasse auf, soweit sie durch die Revision und vom Zeitpunkt der Revision an entstanden waren.
Nach Abschluß des Strafverfahrens bat der Verteidiger des Beschuldigten die Versorgungsdienststelle um Nachzahlung der angefallenen Bezüge und um Wiederauszahlung des nach seiner Auffassung zu Unrecht zurückerstatteten Betrages. Die Versorgungsdienststelle setzte die Bezüge des Beschuldigten am 19. November 1962 neu fest, und zwar nach dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels a.D. Hiergegen wandte sich der Beschuldigte mit einem Widerspruch vom 20. Dezember 1962, soweit seine Dienstzeit bei der Abwehr nicht besonders angerechnet und der Dienstgrad als Stabsfeldwebel nicht berücksichtigt worden war. Außerdem wandte er sich dagegen, daß die Erstattung des zurückgezahlten Betrages abgelehnt worden war. Die Entscheidung hierüber wurde bis zur Erledigung des Disziplinarverfahrens zurückgestellt.
Das Bundesverwaltungsamt zog zunächst weitere Unterlagen vom Bundesarchiv Kornelimünster bei und gab dem Beschuldigten dann Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 21 BDO. Bei dieser Gelegenheit führte der Verteidiger in einem Schriftsatz vom 27. April 1963 aus, der Beschuldigte habe die Tätigkeit bei der Abwehr und beim RAD aus politischen Gründen verschwiegen. Er sei auch wirklich Stabsfeldwebel gewesen. Den Fall D. gebe er unumwunden zu.
Mit Verfügung vom. 7. Mai 1963 leitete das Bundesverwaltungsamt das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 9 G 131 gegen den Beschuldigten ein Es wurde eine Untersuchung durchgeführt.
In der Anschuldigungsschrift vom 25. Mai 1964 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem Beschuldigten vor,
er habe in der Zeit vom März 1951 bis Juni 1961, mithin vor seiner Versetzung in den Ruhestand, durch unrichtige Angaben über seine Dienstzeiten und Beförderungen als Berufssoldat, die er durch falsche, teilweise eidesstattliche Erklärungen dritter Personen erhärtete, aus Eigennutz seine Wahrheitspflicht verletzt und dadurch gegen seine Pflichten als früherer Berufssoldat schwer verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes Vertrauens- und achtungswürdig zu verhalten (§§ 3, 7, 22 DBG, 54, 77 BBG, 9 G 131).
Hierzu führte er aus: Die Behauptungen des Beschuldigten über seine Abwehrtätigkeit stellten eine schwere Wahrheitspflichtverletzung dar. Der Beschuldigte habe diese unrichtigen Angaben gemacht, um eine ununterbrochene Dienstzeit von 1922 bis Kriegsende nachzuweisen und in den Genuß höherer Versorgungsbezüge aus dem G 131 zu gelangen, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte. Auch seine Angabe über seine Beförderung zum Stabsfeldwebel sei widerlegt. Sowohl das Verschweigen der Unterbrechung seiner Dienstzeit wie die unwahren Angaben über die Beförderung habe er aus eigennütziger Absicht gemacht.
Die Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) verurteilte den Beschuldigten am 29. Juli 1964 zur Kürzung des Ruhegehalts um 1/20 auf die Dauer von sechs Monaten.
In den Urteilsgründen schilderte sie zunächst den Werdegang des Beschuldigten und sein Verhalten gegenüber der Versorgungsdienststelle sowie den Ablauf des Strafverfahrens.
Weiter führte sie aus, die tatsächlichen Feststellungen des freisprechenden Urteils im Strafverfahren seien gemäß § 13 BDO für die Kammer bindend. Mit Rücksicht auf den rechtskräftigen Freispruch sei es schon unzulässig, gegen den Beschuldigten die Anschuldigung zu erheben, er habe sich einer schweren Wahrheitspflichtverletzung schuldig gemacht, als er behauptete, 23 Jahre lang ununterbrochen Berufssoldat gewesen zu sein, um auf diese Weise rechtswidrige Bezüge zu erhalten. Diese Vorwürfe seien Gegenstand des Strafverfahrens gewesen, in dem der Beschuldigte freigesprochen worden sei, und könnten ihm daher im Disziplinarverfahren erneut nicht zur Last gelegt werden. Ein disziplinarrechtlicher Überhang lasse sich nicht feststellen. Soweit der Beschuldigte vortrage, er habe die Tätigkeit bei der Abwehr und beim RAD aus politischen Gründen nicht offenbart, sei ihm diese Einlassung nicht zu widerlegen. Insoweit sei daher ein Dienstvergehen nicht erwiesen. Wenn er weiter angebe, er habe sich seiner Beförderungsdaten im einzelnen nicht mehr genau erinnert, so lasse sich auch dies nach Auffassung der Kammer nicht widerlegen.
Ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten liege aber darin, daß er die Zeugen K. und N. veranlaßt habe, seine Angaben zu bestätigen, obwohl er wußte, daß diese objektiv unrichtig waren. Er habe zwar insoweit keine rechtswidrigen Vermögensteile angestrebt, sondern sich nur die Bezüge verschaffen wollen, auf die er einen rechtlich begründeten Anspruch zu haben glaubte. Er habe aber nicht, auch nicht um einem Beweisnotstand abzuhelfen, andere Personen veranlassen dürfen, etwas objektiv Unrichtiges zu bestätigen. Damit habe er seine Dienstpflichten verletzt.
Diese Pflichtverletzungen lägen vor dem 1. September 1953 und damit vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes. Für Taten vor diesem Zeitpunkt könne ein Angehöriger des Personenkreises nach dem G 131 nur mit der Aberkennung der Rechte aus dem G 131 bestraft werden; anderenfalls müsse das Verfahren eingestellt werden. Die Kammer werte diese Verfehlungen des Beschuldigten, da er keine rechtswidrigen Vermögensvorteile insoweit angestrebt habe, nicht so schwer, daß die Aberkennung erforderlich gewesen wäre. Mithin könne er für diese Pflichtverletzungen nicht bestraft werden.
Die Kammer stellte dann im Falle D. folgenden Sachverhalt fest:
Als der Beschuldigte zur ersten Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Minden, die am 23. Juni 1961 stattfand, geladen wurde, wollte er sich noch ein weiteres Beweismittel für seine Behauptung beschaffen, daß er tatsächlich für die Abwehrstelle "C" im Ausland tätig gewesen sei. Er hatte kurz vor der Hauptverhandlung am 23. Juni 1961 die Zeugin D. kennengelernt. Er veranlaßte sie, in einer eidesstattlichen Versicherung vor einem Notar zu erklären, daß sie den Beschuldigten schon seit 1932 kenne, daß sie wisse, daß er für eine Abwehrstelle tätig gewesen sei, daß sie ihn später - im Jahre 1945 - einmal zufällig getroffen und dabei festgestellt habe, daß er Stabsfeldwebel gewesen sei.
Der Beschuldigte, der die Zeugin. D. erst wenige Tage kannte, wußte, daß er diese Zeugin veranlaßte, eine inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Als die Zeugin D. die Ladung erhielt, vor Gericht als Zeugin zu erscheinen, widerrief sie die Angaben, die sie in der eidesstattlichen Versicherung gemacht hatte. Sie wurde wieder abgeladen.
Hierzu bemerkte die Kammer, der Beschuldigte habe sich dahin eingelassen, or habe damals den Kopf verloren. Er habe sich vor der Haupt Verhandlung im Strafverfahren gefürchtet. Außerdem seien bei ihm ungünstige familiäre Vorkommnisse eingetreten. Dadurch sei er kopflos geworden. Er habe nicht damit gerechnet und auch nicht gewollt, daß die Zeugin D. vor Gericht erscheinen und dort aussagen und ihre Aussage möglicherweise beeidigen müsse, Er habe vielmehr geglaubt, daß die eidesstattliche Versicherung für das Gericht genügen werde. Der Verteidiger des Beschuldigten habe den Antrag auf Ladung der Zeugin ohne dessen Kenntnis gestellt. Ein Nachweis dafür, daß der Beschuldigte sich der Anstiftung oder der Verleitung zum Meineid schuldig gemacht habe, sei nicht zu erbringen. Gleichwohl bleibe eine Dienstpflichtverletzung bestehen. Der Beschuldigte habe gewußt, daß die Zeugin vor dem Notar eine unrichtige Angabe machte und deren Richtigkeit an Eides Statt versicherte. Damit habe er ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer zugunsten des Beschuldigten, daß er zur Zeit dieser Tat in seiner Familie schwere Schicksalsschläge erlitten und sich mit Rücksicht auf die bevorstehende Hauptverhandlung im Strafverfahren in einem Erregungszustand befunden habe. Deshalb könne diese Pflichtverletzung nicht als schwerwiegend angesehen werden. Die erkannte Kürzung des Ruhegehalts reiche aus.
Zur Kostenentscheidung bemerkte die Kammer, daß es angebracht sei, die Kosten zu teilen, weil die Vorwürfe zu einem großen Teil unzulässigerweise erhoben worden seien.
Das Urteil wurde dem Bundesdisziplinaranwalt am 1. Oktober 1964 zugestellt. Er hat hiergegen am 2. Oktober 1964 Berufung eingelegt und sie am 28. Oktober 1964 begründet. Er hat den Antrag angekündigt,
das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) vom 29. Juli 1964 aufzuheben und den Beschuldigten zur Aberkennung seiner Rechte aus dem G 131 zu verurteilen.
Dazu hat er ausgeführt, er könne der Auffassung der Bundesdisziplinarkammer, daß der Verfolgung des Beschuldigten teilweise die Vorschrift des § 13 Abs. 2 BDO im Wege stehe, nicht folgen. Diese Vorschrift, habe lediglich die Wirkung, daß der Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Freispruch zugrunde liege, nur insoweit Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein könne, als er zur Darstellung einer Pflichtverletzung herangezogen werde, die nicht die Tatbestandsmerkmale irgendeiner Straftat erfülle. Dem Beschuldigten werde eine schwere Wahrheitspflichtverletzung gegenüber der Versorgungsbehörde vorgeworfen, die zu einer Überzahlung seiner Bezüge geführt habe. Somit handele es sich um einen sog. disziplinarrechtlichen Überhang, dessen Verfolgung durch den Freispruch im Strafverfahren nicht gehindert werde. Die Kammer hätte ggfs. den Beschuldigten in entsprechender Anwendung des § 265 StPO auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinweisen müssen.
Selbst wenn man der Auffassung der Bundesdisziplinarkammer zur Wirkung des § 13 Abs. 2 BDO folgen wolle, so habe die Kammer doch verkannt, daß der Bundesdisziplinaranwalt nur im Wege der Anschuldigung eine Überprüfung des Strafurteils gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BDO erreichen könne.
Im übrigen sei die Auffassung der Bundesdisziplinarkammer, der Beschuldigte habe seine Abwehrtätigkeit und seine Zugehörigkeit zum RAD aus politischen Gründen nicht angegeben und sich seiner Beförderungen nicht genau erinnern können, nicht überzeugend. Die Zugehörigkeit zum RAD habe nach 1950 keine politische Belastung bedeutet. Die Behauptungen des Beschuldigten über seine Abwehrtätigkeit seien eine reine Schutzbehauptung. Man könne ihm auch nicht glauben, daß er seine Beförderungsdaten nicht mehr gekannt habe.
Auch die Erwägungen der Kammer zu der gesonderten Würdigung der Pflichtverletzungen vor dem 1. September 1953 seien nicht vertretbar. Zwar habe der Bundesdisziplinarhof zu § 3 Abs. 2 BDO wiederholt entschieden, daß der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens bei der Anwendung dieses Bestrafungsverbots durch Zeitablauf dann eine Durchbrechung erfahre, wenn die einzelnen Verfehlungen eine gewisse Selbständigkeit hätten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Beschuldigte habe durch die Vorlage der wahrheitswidrigen Bestätigungen der Beugen seine eigenen falschen Angaben stützen und erhärten, wollen. Für eine gesonderte Betrachtung dieser Verfehlungen sei daher kein Raum.
Das Gesamtverhalten des Beschuldigten stelle eine schwere Pflichtverletzung dar. Er sei planvoll und hartnäckig vorgegangen und habe sich nicht gescheut, wissentlich falsche Bescheinigungen von Zeugen zu gebrauchen und insbesondere die Zeugin D. zu einer wahrheitswidrigen eidesstattlichen Versicherung zu veranlassen. Hierbei habe er keineswegs kopflos gehandelt. Das in ihn gesetzte Vertrauen der Zeugin habe er in übler Weise mißbraucht.
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 10. November 1964 den Antrag angekündigt,
die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts kostenpflichtig zurückzuweisen.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat ist der Beschuldigte gehört worden. Der Bundesdisziplinaranwalt und der Verteidiger haben die angekündigten Anträge gestellt.
III.
Die Prozeßvoraussetzungen sind gegeben.
Der Beschuldigte ist vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten. Er war bei Kriegsende Berufsunteroffizier mit mehr als 18 Dienstjahren. Als solcher ist er wie ein Beamter auf Lebenszeit zu behandeln (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131) und galt als Beamter z.Wv. (§ 5 Abs. 2 d. Ges.); da er nicht wiederverwendet worden ist, ist er mit Ablauf des 30. September 1961 in den Ruhestand getreten (§ 35 Abs. 1 d. Ges. in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes). Darauf, ob er bei Kriegsende Oberfeldwebel oder Stabsfeldwebel war, kommt es für die Frage seines beamtenrechtlichen Status nicht an.
Das Verfahren ist von der zuständigen Stelle wirksam eingeleitet worden.
Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen sind vor seinem Eintritt in den Ruhestand begangen worden. Sie sind daher generell verfolgbar. Bei der Frage, ob diese Taten im einzelnen verfolgbar sind, ist zwischen den Verfehlungen zu unterscheiden, die Gegenstand des Strafverfahrens waren und denen, die in dem Strafverfahren nicht behandelt worden sind.
Im Strafverfahren ist dem Beschuldigten fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde und der Abgabe von zwei falschen eidesstattlichen Versicherungen - begangen in den Jahren 1951 bis 1955 - vorgeworfen worden. Von diesem Vorwurf ist der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen worden. Der disziplinaren Verfolgung dieses Vorwurfs steht - wie die Bundesdisziplinarkammer zutreffend angenommen hat - das Prozeßhindernis des § 13 Abs. 2 BDO entgegen; denn durch den strafgerichtlichen Freispruch ist für das Disziplinarverfahren bindend festgestellt, daß der Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens war, unter keinem strafrechtlichen Gesichtspunkt eine strafbare Handlung enthält, selbst wenn der Strafrichter den Sachverhalt seinem tatsächlichen Umfang oder seiner rechtlichen Bedeutung nach nicht völlig erschöpft haben sollte. Ein dem Freispruch des Strafrichters zugrunde liegender Sachverhalt darf einer disziplinarrechtlichen Verfolgung nur unter strafrechtlich unerheblichen Gesichtspunkten zugrunde gelegt werden. Jegliche disziplinarrechtliche Würdigung, die zugleich strafrechtlich relevant sein könnte, ist verboten. Der Sachverhalt darf nur einer ausschließlich disziplinarrechtlichen Würdigung unterzogen werden, ohne daß der gewürdigte Sachverhalt irgendwelcher strafrechtlichen Beurteilung zugänglich sein darf (vgl. Reuß, Beamtenjahrbuch 1938 S. 123 ff, 132).
Der vom Bundesdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe aus Eigennutz seine Wahrheitspflicht gegenüber der Versorgungsbehörde verletzt, stellt eine Wiederholung des Vorwurfs des Betruges dar, von dem der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen worden ist. Ein disziplinarrechtlicher Überhang, der nach dem Freispruch von dem Vorwurf des Betruges in einer Wahrheitspflichtverletzung grundsätzlich einmal gefunden werden kann (Pr. OVG in RVBl 1936 S. 925), bleibt dabei nicht erkennbar. Auch wenn man den disziplinarrechtlichen Vorwurf entsprechend dem Vortrag des Bundesdisziplinaranwalts vor dem Senat entgegen dem Wortlaut der Anschuldigungsschrift darin sehen wollte, daß der Beschuldigte unwahre Angaben gemacht habe, um einem Beweisnotstand abzuhelfen, würde damit ein Sachverhalt der disziplinarrechtlichen Würdigung unterbreitet, der einer strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Betruges zugänglich wäre. Das aber ist, wie oben ausgeführt, unzulässig. Ein echter disziplinarrechtlicher Überhang im Sinne von § 13 Abs. 2 BDO ist dem Sachverhalt, der dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, auch bei dieser Ausdeutung nicht zu entnehmen. Ein solcher Überhang hätte ggfs. darin gefunden werden können, daß der Beschuldigte seine Tätigkeit bei der Abwehr und seine Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst zunächst wahrheitswidrig verschwiegen habe. Einen solchen Vorwurf erhebt der Bundesdisziplinaranwalt indessen nicht. Er strebt im Gegenteil gerade die Feststellung an, daß die Angaben des Beschuldigten über seine Abwehrtätigkeit und über seinen Dienstgrad unrichtig gewesen seien.
Wenn der Bundesdisziplinaranwalt in diesem Zusammenhang noch eine Überprüfung des Sachverhalts gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BDO anstrebt, so ist einmal darauf hinzuweisen, daß bindende strafgerichtliche Feststellungen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 BDO gar nicht vorliegen, denn das Urteil des Schöffengerichts Minden, das Feststellungen zum Sachverhalt enthielt, ist vom Oberlandesgericht Hamm samt diesen Feststellungen aufgehoben worden. In dem späteren Urteil hat das Schöffengericht eigene Feststellungen nicht getroffen. Soweit das Schöffengericht in diesem Urteil auf die früheren. Feststellungen verwiesen hat, ist dies im Hinblick auf die Aufhebung der Feststellungen durch das Oberlandesgericht wirkungslos. Zum anderen kann aber das Verfolgungsverbot des § 13 Abs. 2 BDO nicht auf dem Wege über eine Nachprüfung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BDO beseitigt werden (RDStH 2, 83, 86).
Nach alledem kann der Beschuldigte wegen des Vorwurfs unwahrer Angaben gegenüber der Versorgungsbehörde nicht mehr verfolgt werden.
Dagegen war die Beibringung von falschen und teilweise eidesstattlichen Erklärungen dritter Personen, die der Bundesdisziplinaranwalt dem Beschuldigten weiter vorwirft, nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Dies gilt sowohl für die Erklärungen des Stadtoberinspektors K. als auch für die des Hans N. und der Krankenschwester Paula D. Diese Verfehlungen sind daher unbeschränkt verfolgbar, wie auch die Kammer zutreffend angenommen hat.
Die durch das Prozeßhindernis des strafgerichtlichen Freispruchs betroffenen Verfehlungen sind für das Disziplinarverfahren als gegenstandslos auszuscheiden. Das gilt auch in der Berufungsinstanz. Einer gesonderten Einstellung bedarf es insoweit nicht, da die übrigen erhobenen Vorwürfe die Weiterführung des Disziplinarverfahrens rechtfertigen (Döge, ZBR 1958, S. 325, 328).
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist unbeschränkt. Der Senat muß daher den Sachverhalt, soweit eine disziplinare Verfolgung zulässig ist, selbständig feststellen und würdigen.
Die Berufung führt zu einer Verschärfung der von der Bundesdisziplinarkammer erkannten Strafe.
Bei der Überprüfung des Sachverhalts gelangt der Senat auf Grund der insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung und der hierzu verlesenen Schriftstücke zu denselben Feststellungen wie die Bundesdisziplinarkammer.
Der Senat ist weiter - ebenso wie die Bundesdisziplinarkammer - der Überzeugung, daß der Beschuldigte dadurch, daß er im Verfahren bei der Versorgungsbehörde die unrichtigen Erklärungen von K. und N. herbeiführte und der Behörde einreichte, sowie dadurch, daß er Frau D. veranlaßte, eine unrichtige eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abzugeben, um diese in seinem Strafverfahren zu verwenden, eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Er hat es damit nicht nur unternommen, in einem behördlichen Verfahren die Beweislage zu trüben, sondern hat zugleich auch die betroffene Person der Gefahr von Weiterungen und Unannehmlichkeiten ausgesetzt.
Auf diese Weise hat er seine Verpflichtung zu außerdienstlichem Wohlverhalten verletzt und sein Ansehen geschädigt.
Die Pflichtwidrigkeit dieser Handlungsweise hat der Beschuldigte gekannt. Selbst wenn er glaubte, aus besonderem Anlaß seine Tätigkeit bei der Abwehr und seine Zugehörigkeit zum RAD nicht angeben zu sollen, so durfte er doch nicht andere Personen veranlassen, diese insoweit objektiv unrichtigen Angaben zu bestätigen, und sie selbst damit der Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Im Falle D. steht das Bewußtsein des Beschuldigten von der groben Pflichtwidrigkeit seiner Handlungsweise außerhalb jeder Diskussion.
Bei der Frage nach dem Strafmaß haben die zeitlich weit auseinanderliegenden Verfehlungen des Beschuldigten ein recht verschiedenes Gewicht.
Als der Beschuldigte die inhaltlich teilweise nicht zutreffenden Erklärungen von K. und N. beibrachte, befand er sich - wie viele andere Berufssoldaten zu dieser Zeit - in einem gewissen Beweisnotstand. Nach seiner im Strafverfahren unwiderlegt gebliebenen Darstellung war er zeitweise bei der Abwehr tätig gewesen. Es ist nicht ganz unglaubhaft, wenn er damals noch Bedenken gehabt haben will, hierüber Angaben zu machen; andererseits will er zutreffend der Auffassung gewesen sein, daß ihm die Abwehr zeit bei der Bemessung seiner Bezüge auf Grund des G 131 anzurechnen sei, ebenso wie die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst, die er aus politischen Gründen nicht offengelegt haben will. Es ist bei dieser Sachlage in gewissem Umfange verständlich, wenn auch nicht entschuldbar, daß er sich auf diese Weise um Beweise für seine Darstellung gegenüber der Versorgungsdienststelle bemühte. Ein Anhalt dafür, daß er sich damit höhere als die ihm zustehenden Bezüge beschaffen wollte, ist nicht gegeben. Die Beschaffung und Vorlage der Erklärungen von K. und N. mag daher in einem milderen Licht erscheinen und wiegt disziplinarisch nicht sonderlich schwer.
Dagegen war die Handlungsweise des Beschuldigten im Falle D.l recht übel. Der Beschuldigte, der damals seit kurzer Zeit verwitwet war, hatte diese Frau durch ein Eheanbahnungsinstitut kennengelernt. Nach wenigen Tagen brachte er es fertig, sie zu veranlassen, vor einem Notar eine eidesstattliche Versicherung abzugeben und darin in allen Einzelheiten ihre angebliche jahrelange Bekanntschaft mit dem Beschuldigten zu schildern. Dieses Verhalten war der Frau gegenüber unverantwortlich und skrupellos und gegenüber dem Gericht, für das die Erklärung gedacht war, dreist und unverfroren. Der Umstand, daß der Beschuldigte in dem Strafverfahren in einer schwierigen Beweislage war, ändert daran wenig. Der Beschuldigte handelte auch nicht aus einer durch den Tod seiner zweiten Ehefrau bedingten Depression heraus. Das ergibt sich schon daraus, daß er sich bereits wieder an ein Eheanbahnungsinstitut gewandt hatte. Diese Verfehlung des Beschuldigten gewinnt an Gewicht weiter dadurch, daß es sich nach den Fällen K. und N. hier um einen Wiederholungsfall handelt.
Im übrigen berücksichtigt der Senat aber bei der Strafzumessung, daß der Beschuldigte bisher unbestraft und, von diesen Verfehlungen abgesehen, tadelfrei durchs Leben gegangen und als Soldat gut beurteilt worden ist. Es ist auch nicht zu verkennen, daß der Beschuldigte, wie in der Hauptverhandlung deutlich zutage getreten ist, nicht den rechten Sinn für die objektive Feststellung und Wertung von Fakten und Daten hat. Bei ihm herrschen insoweit oft recht unklare Vorstellungen. Hierdurch mögen seine Verfehlungen gefördert worden sein.
Bei der Abwägung aller dieser Umstände hält der Senat es nicht für gerechtfertigt, dem Beschuldigten das Ruhegehalt abzuerkennen. Er ist vielmehr der Überzeugung, daß eine Kürzung des Ruhegehalts als disziplinare Maßnahme ausreicht.
Hierbei muß der Senat die Fälle K. und N. ausscheiden, weil sie vor dem 1. September 1953, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBG, begangen worden sind. Das G 131 hatte in seiner urpsprünglichen Fassung als Disziplinarstrafe für die als Ruheständler geltenden Beamten und Soldaten nur die Aberkennung des Ruhegehalts vorgesehen. Erst durch Art. I Nr. 6 der Ersten Novelle zum G 131 vom 19. August 1953 (BGBl 1953 Teil I S. 980, 981) ist die Möglichkeit eröffnet worden, gegen solche Ruheständler auch auf eine Kürzung des Ruhegehalts zu erkennen. Diese Möglichkeit ist jedoch nur für die Ruheständler geschaffen worden, die nach dem Inkrafttreten des BBG ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung begangen haben. Für Handlungen, die vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind, darf mithin eine Ruhegehaltskürzung nicht verhängt werden. Der Senat ist der Auffassung, daß eine vor diesem Zeitpunkt begangene Handlung auch dann nicht mit einer Ruhegehaltskürzung geahndet werden darf, wenn der betroffene Ruheständler - wie hier der Beschuldigte - nach diesem Zeitpunkt eine weitere solche Handlung begangen hat, für die eine Kürzung des Ruhegehalts verhängt werden darf. Dem steht die Fassung des Art. I Nr. 6 der Novelle nach Meinung des Senats entgegen. Der Rechtsgedanke der Einheit des Dienstvergehens, der die einheitliche Beurteilung aller verfolgbaren und festgestellten Verfehlungen eines Beamten gebietet, kann nicht bewirken, daß für eine Handlung eine bestimmte Disziplinarstrafe festgesetzt wird, die zu dieser Zeit vom Gesetzgeber nicht angedroht war und bei deren späterer Androhung der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie erst für Handlungen verhängt werden darf, die nach einem von ihm ausdrücklich vorgesehenen Zeitpunkt begangen worden sind. Der allgemeine Grundsatz non illa poena sine lege, den der Gesetzgeber in Art. I Nr. 6 der Novelle besonders unterstrichen hat und der einem der Ziele der Rechtsordnung, der Rechtssicherheit, dienen soll, erweist sich hier als stärker als der speziell dem Disziplinarrecht eigene Rechtsgedanke der Einheit des Dienstvergehens. Der Senat befindet sich in dieser Auffassung in Ergebnis in Übereinstimmung mit der des Zweiten Senats in dessen Urteil vom 18. November 1960 - II D 27/60 -.
Mit der zu verhängenden Ruhegehaltskürzung ist somit nur der Fall D. disziplinarisch zu ahnden. Im Hinblick auf die erschwerenden Umstände, die diesem Fall, wie oben hervorgehoben, anhaften, ist es notwendig, die von der Bundesdisziplinarkammer erkannte Strafe zu verschärfen. Die Handlungsweise des Beschuldigten in diesem Falle ist so bedenklich, daß der Senat eine härtere Ahndung für erforderlich hält, um der Schwere der Tat des Beschuldigten und den Grad seiner Schuld gerecht zu werden und um ihn für die Zukunft von gleichen oder ähnlichen Handlungen abzuhalten. Der Beschuldigte hat, wie sein Verhalten gegenüber der Versorgungsbehörde in den Fällen K. und N. zeigt, eine gewisse Neigung, die Beweislage in behördlichen Verfahren zu trüben und dabei andere der Gefahr von Unannehmlichkeiten und Weiterungen auszusetzen. Er muß deshalb vor einer Wiederholung eines solchen Verhaltens eindringlich gewarnt werden. Hierzu hält der Senat eine Ruhegehaltskürzung von 1/10 auf die Dauer eines Jahres für erforderlich, aber euch ausreichend.
Die Kostenentscheidung im Urteil der Bundesdisziplinarkammer entspricht der Sachlage (§ 98 Abs. 1 BDO); die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu teilen, weil die unbeschränkt eingelegte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts nur im Strafmaß einen gewissen Erfolg erbracht hat (§§ 99 ff BDO).
Dr. Gille ist auf Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert. Amelung
Dr. Hardraht
Gast
Elchlepp