Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1960, Az.: BVerwG II D 27/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 27/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.11.1959
Rechtsgrundlagen
- § 9 G 131
- § 37 Abs. 2 G 131
- § 7 BDO
- § 102 Abs. 5 BDO
- DVO Ziff.5 zu § 102 BDO
Fundstellen
- BDH 5, 14
- ZBR 1961, 400
Verfahrensgegenstand
I. Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:
a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.
b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: ./.
Amtlicher Leitsatz
Die Strafe der Kürzung des Übergangsgehalts ist auch gegenüber einem Beamten z.Wv. zulässig, dessen Übergangsgehalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung wegen Anrechnung von Arbeitseinkommen ruht.
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. November 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag, Bundesrichter Vogel,
Ministerialrat Dr. Manfred Schubert,
Oberamtsgehilfe Gerhard Hoffmann als Beisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als vereidigte Schriftfuhrerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XIII (...) vom 24. November 1959 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit einer Kürzung des Übergangsgehalts um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren bestraft.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 53 Jahre alte Beschuldigte ging nach dem Besuch der Volksschule und einer Mittelschule in die kaufmännische lehre und war nach deren Abschluß noch einige Zeit bei seiner Lehrfirma als Gehilfe tätig. Nach einer etwa halbjährigen Arbeitslosigkeit trat er am 1. Oktober 1926 als Berufssoldat in die Reichswehr ein und wurde nach Beendigung seiner Dienstverpflichtung im Oktober 1938 als Sanitätsoberfeldwebel entlassen. Er wurde am 1. Dezember 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärter für die Heereszahlmeisterlaufbahn eingestellt, nach Ablegung der Prüfung mit Wirkung vom 1. Februar 1940 zum apl. Zahlmeister ernannt und am 20. Dezember 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberzahlmeister befördert. Er wurde im Mai 1941 an die Heeresunterkunftsverwaltung B. und im Juni 1941 an das Heeresbekleidungslager (HBL) B. versetzt, dessen Leiter er war. Auf Grund der Vorgänge, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, erhielt er zum 1. Januar 1944 seine Versetzung zur Heeresstandortverwaltung R., wo er Dienst als Oberzahlmeister tat, und am 1. April 1944 als Soldat mit seinem letzten militärischen Dienstgrad zur Kavallerie-Ersatzabteilung 100 in L. Von dort wurde er Ende Mai 1944 zur Bewährung an die Ostfront abgestellt. Im März 1945 erlitt er eine Stecksplitterverwundung am Kehlkopf, der rechten Augenbraue und beiden Ellenbogen und kam deshalb in das Reservelazarett I. und sodann in das Kriegsgefangenenlager U., aus dem er Anfang Juli 1945 entlassen wurde. Anschließend war er ein knappes Jahr als Arbeiter bei der britischen Besatzungsmacht und einige Monate als Aushilfsangestellter bei der Stadt R. tätig. Seit dem 9. September 1946 hat er eine Dauerstellung als kaufmännischer Angestellter bei der Schleswig-Holsteinischen S. AG mit einem Bruttoeinkommen von jetzt 648,- DM im Monat.
Die Leistungen des Beschuldigten als Zahlmeister wurden unter Hervorhebung seines großen Fleißes und Eifers günstig beurteilt.
Er ist seit 1934 verheiratet und hat einen Sohn von jetzt 23 und eine Tochter von jetzt 17 Jahren. Der Sohn besucht die Ingenieurschule, die Tochter die höhere Schule. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ist durch seine Kehlkopfverwundung geringfügig beeinträchtigt. Eine KB-Rente erhält er nicht, weil er es versäumt hat, einen Versorgungsantrag zu stellen.
Sein Übergangsgehalt betrug nach dem letztbekannten Stande 361,77 DM. Mit Rücksicht auf sein Arbeitseinkommen ruht es in voller Höhe.
II.
Gegen den Beschuldigten war im Jahre 1943 bei dem Feldgericht beim Militärbefehlshaber Südost ein Strafverfahren anhängig, in dem er durch Urteil vom 13. August 1943 wegen militärischer Unterschlagung, begangen durch Mitnahme, eines ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Radioapparates auf einen Heimaturlaub, mit vier Wochen geschärftem Arrest bestraft wurde. Wegen zweier ihm vorgeworfener Untreuehandlungen wurde er in diesem Urteil freigesprochen bzw. das Verfahren nach § 63 KStVO eingestellt. Der Gerichtsherr bestätigte dieses Urteil hinsichtlich des Freispruchs, hob es im übrigen aber auf. In der erneuten Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte am 13. Oktober 1943 wegen Untreue, begangen durch Nachhauseschicken von zehn Paar Stiefelsohlen mit dem Stempelaufdruck "Heeresbekleidungsamt" und 26 Paar Stiefelabsätzen, und wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung - Aneignung des Radioapparates - zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zweimal 100,- RM Geldstrafe verurteilt. Nachdem der Gerichtsherr dieses Urteil im, Strafausspruch aufgehoben hatte, verurteilte das Feldgericht den Beschuldigten am 20. November 1943 - StL I Nr. 168/42 - wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Amtsunterschlagung, zu acht Monaten Gefängnis und 100,- RM Geldstrafe. Der Militärbefehlshaber Südost bestätigte das Urteil am 17. Dezember 1943 und setzte gleichzeitig die Strafvollstreckung zur Frontbewährung aus. Der Chef der Wehrkreisverwaltung X in H. verfügte am 21. Januar 1944, daß von der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens mit dem Ziele der Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienst, zunächst abgesehen und eine endgültige Entscheidung von seiner Frontbewährung abhängig gemacht werden solle.
Die Akten des Feldgerichts sind, nicht mehr vorhanden, sondern es besteht nur noch eine beglaubigte Abschrift des Urteils vom 20. November 1943. In diesem ist ausgeführt worden, daß, da das Gericht sich nur mit dem Strafausspruch zu befassen habe, um Wiederholungen zu vermeiden, in allen Punkten auf die Feststellungen des vorhergehenden Urteils vorwiesen werde. In dem Urteil wurde sodann das Strafmaß näher begründet und am Schluß gesagt, daß von einer Dienstentlassung nach § 33 MStGB abgesehen werde.
In dem durch Verfügung der Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten des Bundesministers des Innern vom 23. Mai 1959 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 wurde dem Beschuldigten neben dem Sachverhalt, der zu seiner feldgerichtlichen Verurteilung geführt hatte, als Dienstvergehen zur Last gelegt, diese Verurteilung bei seinen Bewerbungen um Einstellung in die Bundeswehr in den Jahren 1956 und 1958 sowie gegenüber der Regelungsbehörde nach dem G 131 verschwiegen zu haben.
Die Bundesdisziplinarkammer XIII ... stellte durch Urteil vom 24. November 1959 das Verfahren ein. Sie führte hinsichtlich des ersten Anschuldigungspunktes die gegen den Beschuldigten ergangenen Feldgerichtsurteile an und stellte hinsichtlich des zweiten Anschuldigungspunktes folgendes fest: In den Personalbogen vom 7. August 1956 und 31. März 1958, die er bei seinen Bewerbungen bei den Wehrbereichsverwaltungen K. und D. einreichte, beantwortete er die Frage nach Bestrafungen mit "keine", obwohl ausdrücklich nach Strafen eines Kriegsgerichts gefragt war. Gleichwohl versicherte er am Schlüsse der Personalbogen, daß die gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen und er sich bewußt sei, daß wahrheitswidrige Angaben gegebenenfalls eine disziplinarische und strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnten. Auch dem Personalamt K. gegenüber als Regelungsbehörde nach dem G 131 verschwieg er seine kriegsgerichtliche Verurteilung, obwohl er durch Verfügung dieser Behörde vom 31. Oktober 1955 aufgefordert worden war, rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen aller Art anzuzeigen, und zwar auch vor der Zustellung des Bescheids ausgesprochene Verurteilungen.
Der Beschuldigte bestritt, strafbare Handlungen begangen zu haben. Es sei ihm wie auch den Offizieren gestattet gewesen, Stiefelsohlen und Absätze aus dem bestandsmäßig nicht erfaßten Beutegut im gewissen Umfange zu kaufen. Er habe nur das getan und die Ware bezahlt, worüber er Bezugsbescheinigungen und Rechnungen vorlegen könne. Bei der vor der damaligen Hauptverhandlung vorgenommenen Durchsuchung seiner Heimatwohnung seien Sohlen und Absätze nicht gefunden worden. Auch könne seine Ehefrau bekunden, daß er solche nicht nach Hause geschickt habe. Den aus Beute beständen herrührenden, ebenfalls bestandsmäßig von dem HBL nicht erfaßten Radioapparat habe er nicht als Dienstgerät in seinem Büro, sondern in seinem Zimmer benutzt. Er habe ihn auf einem Heimaturlaub im Dezember 1941 mit nach Hause genommen, um die für ihn wichtigen Nachrichten des Senders B. zu Hause hören zu können, ihn aber ohne einen Anstoß von außen her, noch bevor die Mitnahme entdeckt worden sei, bei der Rückkehr von dem nächsten Urlaub Anfang 1942 wieder nach B. zurückgebracht. Dies könne sein früherer Mitarbeiter M. dessen eidesstattliche Versicherung vom 11. Februar 1959 beigefügt werde, bekunden.
Die seinerzeit gegen ihn erstattete Anzeige sei ein Racheakt des in dem HBL beschäftigt gewesenen Werkmeisters F., der, als er und seine Tochter strafrechtlich belangt worden seien, ihn habe mit hereinreißen wollen. Vor dem Feldgericht habe er sich nicht ordnungsmäßig verteidigen können, insbesondere sei ihm kein Verteidiger beigeordnet worden. Sein Vorbringen habe man ihm nicht geglaubt.
Hinsichtlich des zweiten Anschuldigungspunktes gab der Beschuldigte zu, seine Bestrafung durch das Feldgericht nicht angegeben zu haben. Er berief sich jedoch darauf, daß er angenommen habe, die Bestrafung und die disziplinarische Verfolgung des Falles seien durch seine Frontbewährung hinfällig geworden bzw. verjährt. Dies hätten ihm auch fachkundige Personen auf Befragen mitgeteilt. Erst auf eine Anfrage bei dem Strafregister habe er durch Schreiben vom 12. Februar 1959 erfahren, daß die Strafe nur der beschränkten Auskunft unterliege.
Die Bundesdisziplinarkammer stellte den Status des Beschuldigten als den eines Beamten z.Wv. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a und § 5 G 131 fest, der an der Unterbringung teilnehme und Anspruch auf Übergangsgehalt habe. Die Rechte aus dem G 131 könnten ihm daher nur aberkannt werden, wenn er ein Dienstvergehen begangen habe, das bei einem aktiven Beamten mit Entfernung aus dem Dienst zu bestrafen wäre. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben.
Die Vollstreckung des Feldurteils vom 20. November 1943 sei seinerzeit von dem Gerichtsherrn zur Frontbewährung ausgesetzt worden. Auch der Chef der Wehrkreisverwaltung X als Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren habe dieses von der Frontbewährung des Beschuldigten abhängig gemacht. Box der Verquickung des staatlichen Strafanspruchs mit dem disziplinaren Strafrecht des Dienstherrn im früheren Militärstrafrecht müsse nach Auffassung der Bundesdisziplinarkammer in diesem Falle der disziplinare Strafanspruch des Dienstherrn - der früheren deutschen Wehrmacht - als erloschen gelten, denn der Beschuldigte habe durch mehrjährigen tadelfreien Fronteinsatz Anspruch auf Straferlaß und eine ihm günstigere Entscheidung der Einleitungsbehörde erworben. Wenn diese strafrechtlichen und disziplinaren Folgen der Frontbewährung von den zuständigen Stellen damals nicht mehr festgestellt und ausgesprochen worden seien, so sei dies lediglich auf die Überstürzung der Ereignisse am Kriegsende zurückzuführen, beruhe aber nicht auf einem Verschulden des Beschuldigten und könne ihm deshalb heute nicht mehr zum Nachteile angerechnet werden. Ein erloschener disziplinarer Strafanspruch des damaligen Dienstherrn - der deutschen Wehrmacht - könne aber schon aus Gründen gedanklicher Folgerichtigkeit heute nicht wieder aufgenommen und im "Verfahren nach § 9 G 131 nicht wieder erhoben werden. Schon aus diesem Gründe liege nach der Überzeugung der Kammer ein Dienstvergehen des Beschuldigten, das zur Aberkennung der Rechte aus dem G 131 berechtige, nicht vor. Damit könne die Frage dahingestellt bleiben, ob ein unverjährbarer disziplinarer Strafanspruch, der es einem Dienstherrn möglich mache, Pflichtwidrigkeiten eines Dienstverpflichteten gegen frühere Dienstherren aus weit zurückliegenden Zeiten zu ahnden, nach heutigem modernem Rechtsdenken noch denkbar sei und ob er mit der im Grundgesetz beschlossenen Rechts- und Lebensordnung im Einklang stehe.
Aber auch abgesehen von dem Erlöschen des früheren disziplinaren Strafanspruches habe die Kammer die im Feldurteil abgeurteilten Verfehlungen nicht für erwiesen ansehen können. Der Beschuldigte bestreite, sich so verhalten zu haben, wie er damals angeklagt worden sei. Feststellungen, die auf Grund von Beweisen getroffen worden seien, enthalte die verkürzte Abschrift des Feldurteils nicht. Neue Beweise über die Vorgänge vor 19 Jahren in B. seien nicht erhoben worden und würden auch heute keinen Erfolg mehr versprechen. Die Kammer habe sich daher keine zur Verurteilung ausreichende Überzeugung von den tatsächlichen Vorgängen verschaffen und sonach auch mangels Beweises dienstliche Verfehlungen nicht feststellen können.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Wahrheitspflicht habe die Kammer hingegen eine Dienstverfehlung feststellen müssen. Wenn sich der Beschuldigte, über die Wirkung seiner kriegsgerichtlichen Bestrafung im Zweifel gewesen sei, hätte er sich zum mindesten bei einer kompetenten Stelle erkundigen müssen, bevor er darüber in amtlichen Fragebogen und gegenüber seiner Pensionsbehörde Angaben machte und deren Richtigkeit ausdrücklich beteuerte. Er habe insoweit schuldhaft - zum mindesten grob fahrlässig - seine Wahrheitspflicht verletzt und ein Dienstvergehen begangen. Diese Pflichtverletzung habe die Bundesdisziplinarkammer aber nicht so schwer bewertet, daß deshalb ein aktiver Beamter zur Entfernung aus dem Dienst hätte verurteilt worden müssen, denn die Verletzung der Wahrheitspflicht beruhe hauptsächlich darauf, daß der Beschuldigte über die Wirkung seiner feldgerichtlichen Verurteilung in Unkenntnis oder mindestens im Zweifel gewesen sei, und nicht auf einer charakterlichen Neigung zur Unwahrhaftigkeit. Auch dieser dienstlichen Verfehlung wegen hätten ihm daher die Rechte aus dem G 131" nicht aberkannt werden können, das Verfahren habe vielmehr nach §§ 63, 52 Abs. 1 Nr. 1 BDO eingestellt werden müssen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgemäß Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er hat folgendes ausgeführt:
Die durch das angefochtene Urteil erkannte Einstellung des Verfahrens sei aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht gerechtfertigt.
Die Meinung der Bundesdisziplinarkammer, bei der Verquickung des staatlichen Strafanspruchs mit dem disziplinaren Strafrecht des Dienstherrn im früheren Militärstrafrecht müsse der disziplinare Strafanspruch "als erloschen gelten", könne nicht geteilt worden. Der Wehrmachtbeamte habe als Reichsbeamter disziplinarrechtlich zunächst der Reichsdienststrafordnung unterstanden und Verletzungen der Amstführung seien ausschließlich von den Verwaltungsvorgesetzten bestraft worden. Nur solche Übertretungen, durch die besondere militärische Belange berührt wurden, seien von militärischen Vorgesetzten disziplinarisch zu ahnden gewesen. Darüber hinaus seien neben den Soldaten auch die Wehrmachtbeamten in Krieg und Frieden wegen aller Straftaten der Militärgerichtsbarkeit unterworfen gewesen. Somit habe rechtlich die Möglichkeit bestanden, das Verhalten eines Wehrmachtbeamten nach einer kriegsgerichtlichen Verurteilung noch disziplinarisch entsprechend zu würdigen. Wenn der Chef der Wehrkreisverwaltung X damals mit Verfügung vom 21. Januar 1944 zunächst von der Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens aus Anlaß der Frontbewährung des Beschuldigten abgesehen habe, so habe er damit zu erkennen gegeben, daß eine Entscheidung im förmlichen Verfahren geboten gewesen sei. Im Falle einer Frontbewährung hätte diese lediglich bei der Würdigung der Persönlichkeit entsprechend berücksichtigt worden können.
Da der Beschuldigte erst Ende Januar 1944 zur Front versetzt und bereits am 1. Juni 1.944 infolge einer Krankheit als wehrbeschädigt anerkannt worden sei und im Jahre 1945 bei einer Ersatzabteilung im Heimatgebiet in Kriegsgefangenschaft geraten sei, treffe auch die Darstellung der Kammer nicht zu, daß er sich durch mehr jährigen Fronteinsatz einen Anspruch auf Straferlaß erworben habe. Ein Erlöschen oder gar ein Verbrauch des disziplinarrechtlichen Strafanspruches sei somit nicht eingetreten.
Entgegen der Ansicht der Kammer ergebe sich ferner der strafgerichtliche Sachverhalt mit einer auch zur disziplinarischen Würdigung ausreichenden Substantiierung aus den Gründen des Feldurteils vom 20. November 1943. Die von dem Beschuldigten vorgelegten Beweise über den zulässigen und möglichen Ankauf von Stiefelsohlen und Absätzen sprächen sogar gegen ihn, da demnach ein anerkannter Bedarf habe befriedigt werden können und die Amtsunterschlagung nicht mit einer Notlage zu entschuldigen sei. Im übrigen dürfte ein derartiger Erwerb nur für den Beamten selbst, nicht aber für seine Familienangehörigen zulässig gewesen sein. Mit der Übersendung von 26 Stiefelabsätzen an seine Familie habe der Beschuldigte auf jeden Fall seine Dienstpflichten verletzt. Diese Verfehlungen wögen um so schwerer, weil er Leiter des Bekleidungsamts gewesen sei und Lederwaren besonders gegen Kriegsende eine ausgesprochene Mangelware dargestellt hätten.
Schließlich könne der Ansicht der Kammer auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Verletzung der Wahrheitspflicht lediglich als grob fahrlässig werte. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt, denn in den Personalbogen vom 7. August 1956 und 31. März 1958 seien Strafen eines Kriegsgerichts ausdrücklich genannt worden, und der Beschuldigte habe pflichtgemäß versichert, daß seine Angaben den Tatsachen entsprächen. Soweit der Beschuldigte seine Wahrheitspflicht nach dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum G 131 vom 11. September 1957 verletzt habe, hätte die Kammer außer der Aberkennung der Rechte als Disziplinarstrafe noch auf die Kürzung des Übergangsgehalts oder die Bemessung der Rechte nach einem Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkennen können. Ob sie diese Strafen überhaupt in Erwägung gezogen habe, sei aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Daher werde beantragt, das Urteil aufzuheben und den Beschuldigten zur Aberkennung seiner Rechte aus dem G 131 bzw. zu den in der Neufassung des § 9 des Gesetzes genannten Strafen zu verurteilen.
Der Verteidiger des Beschuldigten hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Berufung hatte Erfolg.
Die Bundesdisziplinarkammer hat den Status des Beschuldigten zutreffend als den eines Beamten z.Wv. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a und § 5 Abs. 2 G 131 festgestellt, gegen den ein Verfahren nach § 9 des Gesetzes durchgeführt werden kann. Er hat insbesondere durch seine Verwendung als Soldat seit dem 1. April 1944 seine Eigenschaft als Wehrmachtbeamter nicht verloren. Seine Übernahme als Offizier des Truppensonderdienstes hat der Chef der Heeresrüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres seinerzeit durch Verfügung vom 12. Oktober 1944 abgelehnt.
1.
a)
Die zu dem Anschuldigungspunkte 1) von der Bundesdisziplinarkammer vertretene Meinung, daß der disziplinarische Strafanspruch des damaligen Dienstherrn des Beschuldigten - der früheren deutschen Wehrmacht - erloschen sei und ein solcher erloschener Strafanspruch in einem Verfahren nach § 9 G 131 nicht wieder aufgenommen werden könne, ist in verschiedener Hinsicht rechtsirrig.
Nach dem geltenden Disziplinarrecht kann, wie auch schon nach dem Disziplinarrecht der Reichsdienststrafordnung von der zuständigen Behörde auf die Ausübung der Disziplinargewalt nicht rechtswirksam verzichtet werden, auch kann keine Verwirkung eintreten (Urteil vom 24. September 1957 - II D 70/56 -, Beschlüsse vom 12. März 1957 - I DV 1/57 - und vom 24. Mai 1958 - I DB 12/57 -). Abgesehen davon hatte auch die Verfügung des Chefs der Wehrkreisverwaltung X vom 21. Januar 1944 keineswegs die Bedeutung eines Verzichts oder auch eines nur bedingten Verzichts auf die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber dem Beschuldigten wegen der seiner feldgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Vorgänge. In dieser Verfügung war nur gesagt worden, daß von der Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens zunächst abgesehen und eine endgültige Entscheidung von der Frontbewährung des Beschuldigten abhängig gemacht werde. Die Verfügung enthielt eine weitere Einschränkung durch den Zusatz, daß sich das Absehen von Maßnahmen auf die Einleitung des förmlichen Verfahrens "mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst" beziehe. Die Verfügung besagte daher nur, daß im Falle einer Frontbewährung des Beschuldigten unter Umständen von der Höchststrafe abgesehen werden könne. Es kann ihr aber keinesfalls entnommen werden, daß die Einleitungsbehörde etwa auf jegliche disziplinarische. Bestrafung des Beschuldigten im Falle seiner Frontbewährung verzichten wollte. Sie wollte sich offensichtlich nur vorbehalten, gegebenenfalls eine geringere als die Höchststrafe zu verhängen, sei es eine im förmlichen Verfahren auszusprechende Mittelstrafe, sei es günstigstenfalls eine noch geringere Strafe im Wege der Disziplinarverfügung. Das Absehen von jeglicher Bestrafung, das nach § 3 RDStO an sich möglich gewesen wäre, hätte angesichts der schweren Verfehlung des Beschuldigten, die zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten geführt hatte, nicht in Frage kommen können.
Im übrigen kann das Erlöschen des disziplinarischen Strafanspruchs - ein dem geltenden und früheren Disziplinarrecht völlig fremder Begriff - auch nicht damit begründet werden, daß die angeblich hierfür in der Verfügung vom 21. Januar 1944 gesetzte Bedingung - die Frontbewährung des Beschuldigten - eingetreten sei. Zwar ist die Meinung des Bundesdisziplinaranwalts, der Beschuldigte habe sich überhaupt nicht an der Front befunden, sondern sei im Juni 1944 als wehrbeschädigt anerkannt worden, irrtümlich. Aus den Personalakten ergibt sich allerdings, daß er von Januar bis Mai 1944 an Blasen- und Nierenentzündung gelitten hatte. Sein Zustand war aber dann soweit gebessert, daß er Ende Mai 1944 an die Ostfront abgestellt werden konnte, wo er im März 1945 auch verwundet worden ist. Wenn er danach auch Dienst an der Front getan hat, war dieser doch mit neun Monaten - nicht, wie die Kammer meint, von mehreren Jahren - verhältnismäßig kurz. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und wie er sich hierbei bewährt hat. Für die weitere disziplinarische Behandlung kam es aber nicht allein auf den Frontdienst als solchen, sondern, die Bewährung in diesem an. Da hierüber nichts bekannt ist, kann auch aus diesem tatsächlichen Grunde keine Rede davon sein, daß der Disziplinaranspruch seines damaligen Dienstherrn durch Frontbewährung erloschen sei.
Das gleiche gilt für die Aussetzung der Vollstreckung der Gefängnisstrafe mit dem Ziele eines späteren Straferlasses durch den Gerichtsherrn. Auch hier steht keineswegs fest, daß sich der Beschuldigte diesen Erlaß nach seiner nur neunmonatigen Fronttätigkeit bereits erdient hatte. Im übrigen ist eine hinsichtlich einer strafgerichtlichen Bestrafung ausgesprochene Vergünstigung, sei es in Form der Strafaussetzung zur Bewährung, sei es in der Form des Straferlasses, für die Frage der disziplinarischen Verfolgbarkeit einer Tat ohne jede Bedeutung.
Auch aus der von der Bundesdisziplinarkammer erwähnten "Verquickung des staatlichen Strafanspruchs mit dem disziplinaren Strafrecht des Dienstherrn im früheren Militärstrafrecht" kann hinsichtlich eines Erlöschens des disziplinarischen Strafanspruchs nicht hergeleitet werden. Es trifft zu, daß nach § 33 MStGB das Militärstrafgericht im Strafverfahren gegen Wehrmachtangehörige zugleich auch die notwendig werdende Disziplinarstrafe aussprechen konnte. Von dieser Möglichkeit hat aber das Feldgericht in seinem Urteil vom 20. November 1943 mit näherer Begründung keinen Gebrauch gemacht, so daß die von der Kammer erwähnte "Verquickung" nicht eingetreten ist. Von einem Erlöschen des disziplinarischen Strafanspruchs der früheren Wehrmacht gegenüber dem Beschuldigten oder einer res iudicata hinsichtlich der Disziplinarstrafe der Dienstentfernung kann daher nicht gesprochen werden.
Im übrigen wäre ein solches Erlöschen auch deshalb ohne Bedeutung, weil es sich in dem vorliegenden Verfahren nicht um die Ausübung der früheren Disziplinargewalt der Wehrmachtverwaltung handelt, sondern um den durch § 9 G 131 neu geschaffenen Disziplinaranspruch des Bundes. Durch das G 131 sind die Rechtsverhältnisse der früheren Reichsbeamten und Berufssoldaten so umgeformt worden, daß sie nach Maßgabe des Gesetzes Rechte und Pflichten gegenüber dem Bunde begründen. Vom 8. Mai 1945 an ist daher der Bund kraft gesetzlicher Fiktion an die Stelle des bisherigen Dienstherrn getreten, so daß die in § 9 des Gesetzes genannten Personen seit diesem Zeitpunkte dem Bunde auch disziplinarisch unterstellt worden sind (BDH 1, 55 (57/58)). Die Meinung, der angeblich erloschene disziplinarische Strafanspruch des früheren Dienstherrn könne schon aus Gründen gedanklicher Folgerichtigkeit im Verfahren nach § 9 G 131 nicht wieder aufgenommen werden, ist daher irrtümlich. Es handelt sich auch gar nicht um die Wiederaufnahme eines früheren Disziplinaranspruchs. Nach dem Grundsatz des § 2 BDO kann, wenn nicht Artikel 4 des Dienststrafrechtsänderungsgesetzes vom 28. November 1952 entgegensteht, ein neuer Dienstherr auch Handlungen disziplinarisch verfolgen, die der Beamte in einem früheren Beamtenverhältnis begangen hat. Dem steht auch nicht entgegen, daß der frühere Dienstherr von einer Verfolgung vorerst abgesehen hatte, denn der neue Dienstherr hat die ihm zustehende Disziplinargewalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen zu handhaben. Bei den unter das G 131 fallenden Personen ist der Wechsel des Dienstherrn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eingetreten, so daß es der Anwendung des § 2 Satz 2 BDO nicht bedarf (a.a.O. S. 58; vgl. auch Urteil vom 8. Juli 1960 - I D 77/59 -). § 9 G 131 will ausdrücklich auch die vor dem 8. Mai 1945 begangenen Dienstvergehen erfassen. Eine disziplinarrechtlich maßgebliche Amnestie ist weder für Fälle der vorliegenden Art noch allgemein ergangen. Das Disziplinargericht ist nicht in der Lage, von sich aus Entscheidungen mit Amnestiecharakter oder in das Ermessen der Dienstbehörde gestellte Entschließungen nach § 3 Abs. 1 BDO zu treffen (BDH 3, 162/164).
Die Bundesdisziplinarkammer hat schließlich noch gewisse Zweifel geäußert, ob es mit heutigem Rechtsdenken, insbesondere mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wenn ein Dienstherr auf Grund eines unverjährbaren disziplinarischen Strafanspruchs Pflichtwidrigkeiten ahnde, die der Beamte gegenüber einem früheren Dienstherrn in weit zurück liegender Zeit begangen habe. Diese Bedenken sind unbegründet. Die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens ergibt sich daraus, daß die Verjährung im Disziplinarrecht nicht gilt und Verfehlungen gegenüber einem früheren Dienstherrn nach § 2 BDO auch von einem neuen Dienstherrn verfolgt werden können. Wieso dies mit Vorschriften des Grundgesetzes nicht im Einklang stehen sollte, ist nicht ersichtlich, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 5 GG vor, denn die heutige Rechtslage entspricht in vollem Umfang der früheren.
b)
Dagegen ist der Bundesdisziplinarkammer darin zuzustimmen, daß es hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1) an einem genügend klaren strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt fehlt. Für eine Bindung nach § 13 Abs. 3 BDO ist nicht das Strafmaßurteil vom 20. November 1943 maßgebend, sondern das im Schuldepruch bestehen gebliebene Urteil vom 13. Oktober 1943. Dieses ist aber nicht mehr vorhanden, und sein Inhalt ist aus dem späteren Urteil nicht mit der erforderlichen Klarheit und Vollständigkeit zu entnehmen. Das Urteil enthält keine eigenen Feststellungen, sondern verweist auf die Feststellungen des früheren Urteils.
Die knappe Erwähnung, daß der Beschuldigte durch Nachhauseschicken von 10 Paar Stiefelsohlen und 26 Stiefelabsätzen und Mitnahme eines Radioapparates auf einen Heimaturlaub sich in zwei Fällen der Untreue schuldig gemacht habe, reicht für eine sachgemäße disziplinarische Würdigung seines Verhaltens, insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes nicht aus. Von besonderer Bedeutung ist ferner, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verfehlungen bestritten hat und daß insofern ein substantiiertes Bestreiten vorliegt, als er zahlreiche Belege vorgelegt hat, nach denen er wiederholt ordnungsmäßig Lederwaren von dem HBL gekauft hat und daß er - unterstützt durch die eidesstattliche Versicherung seines früheren Mitarbeiters M. - behauptet hat, er habe den Radioapparat nicht in Zueignungsabsicht mit nach Hause genommen, sondern nur vorübergehend, und ihn aus freien Stücken beim nächsten Urlaub wieder nach B. zurückgebracht. Nach § 13 Abs. 3 BDO war es die Pflicht des Senats, auf Grund des Vorbringens des Beschuldigten zu prüfen, ob Anlaß besteht, die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu bezweifeln. Dieser Aufgabe konnte sich der Senat nicht unterziehen, da es nicht nur an näheren tatsächlichen Feststellungen fehlt, sondern auch nicht ersichtlich ist, auf. Grund welcher Beweise der Beschuldigte trotz seines Bestreitens als überführt angesehen, worden ist. Bei dieser Sachlage entfällt die Bindung an das Urteil vom. 13. Oktober 1943, (vgl. auch BDH 2, 8) so daß der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen hatte.
Der Bundesdisziplinarkammer ist aber darin zuzustimmen, daß dies heute nicht mehr möglich ist. Eine Vernehmung des früheren Mitarbeiters M. des Beschuldigten und seiner Ehefrau erscheint, zwecklos, denn diese kommen nur als Entlastungszeugen in Frage. M. war auch mit dem Beschuldigten zusammen angeklagt und ist durch das Urteil vom 20. November 1943 wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hauptbelastungszeuge war seinerzeit offenbar der Werkmeister F. dessen Anschrift nicht bekannt ist und wohl auch nicht wird ermittelt werden können. Es ist auch äußerst zweifelhaft, ob dessen Aussage zur Überführung des Beschuldigten ausreichen würde, da die zur Beurteilung der Vorgänge erforderlichen Akten und Buchungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind. Mangels Beweises konnte daher in diesem Anschuldigungspunkte eine Dienstverfehlung nicht festgestellt werden.
2.)
Die Bundesdisziplinarkammer hat zutreffend festgestellt, daß sich der Beschuldigte durch Verschweigung seiner feldgerichtlichen Gefängnisstrafe in den beiden Personalbogen vom 7. August 1956 und 31. März 1958 einer Verletzung seiner Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. Diese Feststellung ist entsprechend der Anschuldigung dahin zu ergänzen, daß er auch in den beiden von ihm eingereichten Lebensläufen die Bestrafung verschwiegen hat. Dasselbe trifft auch für den Personalbogen vom 11. Februar 1958 zu, dessen wahrheitswidrige Ausfüllung aber nicht zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht worden ist. Da in den Personalbogen ausdrücklich auch nach Strafen eines. Kriegsgerichts und nach Strafen gefragt war, die der beschränkten Auskunft unterliegen, hätte der Beschuldigte die Bestrafung vom 20. November 1943 angeben müssen.
Der Ansicht der Kammer, daß ihm kein vorsätzliches, sondern nur ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei, konnte jedoch nicht zugestimmt werden. Der Beschuldigte gehörte als Oberzahlmeister der Laufbahn des gehobenen Dienstes an und hatte für diesen eine friedensmäßige Ausbildung erhalten. Es konnte ihm nicht geglaubt werden, daß er bei seiner Vorbildung wirklich der Ansicht war, seine erhebliche Strafe von acht Monaten Gefängnis sei allein durch Zeitablauf oder in anderer Weise hinfällig geworden, ohne daß darüber eine ausdrückliche, ihm mitgeteilte Entscheidung ergangen war. Gegen seine Gutgläubigkeit insoweit spricht vor allem auch, daß er in seinen beiden Lebensläufen von seiner Ablösung in B. und seiner Abstellung in den Frontdienst nichts gesagt hat, obwohl die Erwähnung dieser Umstände erforderlich gewesen wäre. Daß in einem abseits von H. gelegenen Archiv später noch alte Personalakten über ihn aufgefunden werden konnten, aus denen Teile der Bestrafungsvorgänge ersichtlich waren, wußte er damals noch nicht. Offenbar verließ er sich vielmehr darauf, daß infolge der Kriegsereignisse Belastungsmaterial nicht mehr greifbar sei. Es ist ihm auch der Vorwurf zu machen, daß er sich über die Frage der Tilgung der Strafe keine genügende Gewißheit verschafft, insbesondere nicht vor der Ausfüllung des Fragebogens die Anfrage an das Strafregister gerichtet hat. Bei der Sachlage ist ein vorsätzliches Handeln mindestensin der Form eines bedingten Vorsatzes festzustellen.
Dagegen liegt eine Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber dem Pensionsamt K. nicht vor. Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf geht hier nicht dahin, in einem Personal- oder Meldebogen seine Vorstrafe verschwiegen, sondern diese trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht angezeigt zu haben. Die Aufforderung war dem Beschuldigten anläßlich der Festsetzung seines Übergangsgehalts zugegangen, und zwar enthielt der Bescheid vom 31. Oktober 1955 unter dem Buchstaben d) den Hinweis, der Anzeigepflicht unterlägen rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen aller Art. und zwar auch vor der Zustellung dieses Bescheides ausgesprochene Verurteilungen. Bei der Auslegung dieses Bescheides ist aber folgendes zu berücksichtigen:
Der Beschuldigte hatte mit Schreiben vom 22. Oktober 1952 die Gewährung von Übergangsgehalt beantragt unter Beifügung des Antragsformulars und der erforderlichen Unterlagen und mit Schreiben vom 4. September 1953 um Ausstellung eines Unterbringungsscheines gebeten. Das Pensionsamt forderte ihn mit Verfügung vom 29. Februar 1953 auf, eine Reihe von Unterlagen beizubringen, u.a. einen Vordruck auszufüllen. Der Beschuldigte reichte daraufhin jedoch nur eine Fotokopie seiner Beförderungsurkunde ein, und zwar offenbar deshalb, weil er die übrigen Unterlagen, insbesondere den Vordruck, bereits in seinem Antrag vom 22. Oktober 1952 vorgelegt hatte. Dieser Vordruck enthielt in Ziffer 14 die Frage, ob er vor und nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Vergehens oder Verbrechens zu einer Strafe verurteilt worden sei, "die zu einer Entfernung aus dem Amt geführt haben würde (§ 53 BDO)". Diese Frage verneinte der Beschuldigte wahrheitsgemäß durch Nichtausfüllung des Vordrucks. Bei dieser Sachlage ist es zweifelhaft, ob er die spätere Aufforderung vom 31. Oktober 1955, rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen aller Art anzuzeigen, nicht entsprechend dem früheren Vordruck nur auf solche Strafen beziehen mußte, die wegen ihrer Höhe zur automatischen Entfernung aus dem Dienst geführt haben würden. Dieser Schluß war jedenfalls mit Rücksicht auf den Wortlaut des früheren Vordrucks naheliegend und wurde durch die Formulierung in dem Bescheid vom 31. Oktober 1955 "Freiheitsstrafen aller Art" nicht mit der bei der Sachlage erforderlichen Deutlichkeit ausgeschlossen. Eine Dienstverfehlung konnte daher in der Nichtanzeige der Vorstrafe nicht gesehen werden.
3.)
Es bleiben daher als Verfehlungen nur übrig das Verschweigen der Vorstrafe in den Personalbogen vom 7. August 1956 und 31. März 1958 und den beiden Lebensläufen, die am 29. September 1956 bzw. 2. April 1958 eingereicht worden sind. Die erste Vorfehlung würde unter den hier vorliegenden Umständen bei einem aktiven Beamten nicht zur Entfernung aus dem Dienst geführt haben, was zur Folge hat, daß nach § 9 G 131 in der bis zum Inkrafttreten des zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel II Abs. 6 des Änderungsgesetzes das Verfahren eingestellt werden müßte, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 52 Abs. 2 Satz 4 BDO und nicht, wie die Kammer meint, nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 BDO (BDH 2, 59/81). Dies war jedoch nicht möglich hinsichtlich der Verletzung der Wahrheitspflicht im Personalbogen vom 31. März 1958 und dem dazugehörigen Lebenslauf. Da diese Handlung erst nach dem Inkrafttreten des zweiten Änderungsgesetzes begangen worden ist, wäre es nach § 9 n.F. möglich, den Beschuldigten in der Weise zu bestrafen, daß sich seine Rechte nach einem Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt richten, oder das Übergangsgehalt gekürzt wird. Die erste Strafe kam hier nicht in Betracht. Er hat nicht eine durch eine schwer kriminelle Tat ausgelöste Strafe verschwiegen, um die Einstellung bei der Bundeswehr zu erschleichen - in einem solchen Falle würde sogar die Verhängung der Höchststrafe sehr naheliegen -. Vielmehr fühlte er sich durch die im Jahre 1943 offenbar aus Abschreckungsgründen verhängte verhältnismäßig sehr hohe Strafe weit über Gebühr belastet. Jedoch erforderte das Mißverhalten des Beschuldigten eine Kürzung seines Übergangsgehalts. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß er die Wehrbereichsverwaltung III in recht hervortretender Weise getäuscht hat. Für jede Verwaltung ist es von erheblicher Bedeutung, ob ein Bewerber für eine Stelle des gehobenen Dienstes mit acht Monaten Gefängnis, wegen Untreue und Amtsunterschlagung vorbestraft ist. Dies, galt im besonderen Maße für die Bundeswehr, die nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch wegen der kritischen Einstellung der Öffentlichkeit besonderen Wert darauf legte, bei ihrem Aufbau nur absolut einwandfreies Personal einzustellen. Für sie ist Klarheit über die Frage sehr wichtig, ob der um Einstellung nachsuchende frühere Soldat oder Wehrmachtbeamte durch Ereignisse aus seinem Dienstverhältnis bei der früheren Wehrmacht vorbelastet ist. Hierüber, war sich der Beschuldigte nach seiner Vorbildung und auf Grund der in Presse und Öffentlichkeit geführten Erörterungen auch klar. Er müßte sich ferner vor Augen halten, daß er sich bei der Knappheit der zur Verfügung stehenden Stellen durch das Verschweigen seiner Vorstrafe auch früheren einwandfreien Kameraden gegenüber tadelnswert verhielt, die sich ebenfalls um Einstellung bewarben. Er hat gegen die für jeden Beamten sehr grundlegende Pflicht zur Wahrheit und Offenheit Verstoßen. Nicht ihm selbst stand die Entscheidung darüber zu, welche Folgerungen aus seiner früheren Bestrafung nach dem gesamten Erscheinungsbild der Tat und seinem früheren sowie späteren Werdegang noch für den öffentlichen Dienst zu ziehen waren. Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, den für die Bewerbung maßgebenden Stellen die Vorfälle und seine Entlastungsgesichtspunkte aufrichtig zu offenbaren und ihnen die Bewertung zu überlassen. Sein Verhalten kann daher nicht leichtgenommen werden und erforderte eine Kürzung des Übergangsgehalts.
4.)
Diese Strafe kann zwar zur Zeit nicht vollstreckt werden, weil das Übergangsgehalt des Beschuldigten mit Rücksicht auf die Anrechnung seines Arbeitseinkommens nach § 37 Abs. 2 G 131 gegenwärtig nicht gezahlt wird. Die derzeitige Nichtvollstreckbarkeit läßt die Strafe aber nicht als unzulässig erscheinen, wie der Senat bereits in anderer Sache entschieden hat (Urteil vom 11. August 1960 - II D 129/59 -).
Für die Unzulässigkeit in gewissen Fällen spricht sich allerdings Behnke (BDO § 7 Anm. 2) aus. Er sagt dort, daß die Gehaltskürzung, da sie begrifflich eine Besoldung voraussetze, bei Beamten ohne Dienstbezüge nicht vollstreckbar und infolgedessen ihre Verhängung mit dem Zwecke der Bestrafung nicht vereinbar sei. Hierzu erwähnt er einen Beschluß des Pr. Disziplinarhofs für nichtrichterliche Beamte vom 8. April 1929 - RuPrVBl 1929, 544 - und eine Entscheidung des Pr. OVG vom 16. Dezember 1936 - RVBl 1937, 362 -. In der ersten Entscheidung ist gesagt, daß die damals zulässige Strafe der Versetzung in ein anderes Amt mit gleichem Rang (Strafversetzung) gegenüber einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten nicht zulässig sei, weil sie die Führung eines bestimmten Amtes zur Voraussetzung habe. In der zweiten Entscheidung wird die Meinung vertreten, daß eine Gehaltskürzung ihrer Natur nach nicht gegen einen Ehrenbeamten verhängt werden könne.
Demgegenüber hat der Reichsdisziplinarhof wiederholt entschieden (Urteile vom 17. Juni 1924 - Schulze-Simons S. 317 -, vom 10. Juni 1925 a.a.O. Fußnote S. 318 und vom 18. Juni 1928 DJZ 1929 Sp. 247), daß die Strafversetzung auch gegenüber einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten ausgesprochen werden könne. Dies ist in der ersten Entscheidung damit begründet worden, daß auch die im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten demselben formellen und materiellen Disziplinarrecht unterworfen seien wie die aktiven Beamten und als Nebenstrafe entweder auf Minderung des Diensteinkommens oder eine Geldstrafe erkannt werden müsse, von denen mindestens die letzte sofort zur Auswirkung gelangen könne. In der zweiten Entscheidung ist ferner darauf hingewiesen worden, daß die Strafversetzung, wenn sie auch zur Zeit nicht durchführbar sei, doch bei einer Reaktivierung des Beamten von Bedeutung werden könne. Desgleichen steht Wittland RDStO 2. Aufl. § 7 Anm. 2 und 13 auf dem Standpunkt, daß die Gehaltskürzung auch gegenüber einem Beamten verhängt werden könne, dem Anspruch auf Dienstbezüge nicht oder nicht fortlaufend zustehen, daß die Frage der Vollstreckung der Strafe für die Zulässigkeit ihrer Verhängung nicht von Bedeutung sei und im übrigen auch die Strafe später vollstreckt werden könne, sobald der Beamte Anspruch auf Dienstbezüge oder Gebühren erlangt habe.
Diesem letzteren Gesichtspunkt ist zuzustimmen. Die vom Reichsdisziplinarhof und von W. vertretene Meinung, für die Zulässigkeit einer Strafe komme es nur darauf an, daß der Beamte dem formellen und materiellen Disziplinarrecht unterliege und die Frage der Vollstreckbarkeit der Strafe sei ohne Bedeutung, ist in dieser Verallgemeinerung zwar durchaus nicht bedenkenfrei. Sie kann keinesfalls gelten für Strafen, die begrifflich einen bestimmten Status voraussetzen und deren Verhängung deshalb wegen dieses fehlenden Status des Beschuldigten unwirksam sein würde. In § 9 BDO ist ausdrücklich angeordnet worden, daß bei einem Ruhestandsbeamten als Dienststrafen nur die Aberkennung und die Kürzung des Rugegehalts zulässig seien. Die Strafe der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe könnte gegenüber einem Ruhestandsbeamten daher nicht verhängt werden (vgl. auch Urteil vom 5. April 1957 - I D 57 und 65/55 -) Es würde aber auch z.B. die Strafe der Versagung des Aufsteigens im Gehalt gegenüber einem bereits in der Endstufe seiner Besoldungsgruppe befindlichen. Beamten unzulässig sein, obwohl dieser formell in vollem Umfange dem Strafenkatalog des § 4 BDO unterliegt. Diese Maßnahme könnte nicht vollstreckt werden und würde daher keine Bestrafung darstellen. Der Zweck eines Disziplinarverfahrens ist es aber, den Beschuldigten, dem ein Dienstvergehen nachgewiesen wird, zu bestrafen. Eine Maßnahme, die den an sich beabsichtigten Zweck der Bestrafung nicht erreichen könnte, weil sie in keiner Weise vollstreckbar ist, kann nicht als zulässig angesehen werden, weil dann der Strafanspruch nur eine nicht sinnvolle äußerliche Bedeutung hätte, ohne daß er die notwendige sachliche Wirkung, die zum Strafzweck gehört, auslösen könnte.
Im vorliegenden Falle bestehen aber deshalb keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Strafe der Kürzung des Übergangsgehalts weil die Vollstreckung zwar zur Zeit nicht durchführbar, aber keineswegs für alle Zukunft unmöglich ist. Nach § 102 Abs. 5 BDO wird die Gehaltskürzung durch den Dienstvorgesetzten vollstreckt. Im Gegensatz z.B. zu der Strafe der Entfernung aus dem Dienst, die nach § 102 Abs. 1 BDO bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt gilt, bedarf es für die Vollstreckung der Gehaltskürzung einer besonderen Maßnahme des Dienstvorgesetzten, und dabei auch der Festsetzung des Zeitpunktes, von dem ab die Bezüge gekürzt werden sollen. Nach der DVO Ziffer 5 zu § 102 BDO ist mit der Vollstreckung "in der Regel" bei der auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Zahlung der Bezüge zu beginnen. An diesen Zeitpunkt ist der Dienstvorgesetzte aber nicht gebunden, sondern er kann, wie die Einschränkung "in der Regel" erkennen läßt, mit der Vollstreckung auch erst später beginnen (Behnke a.a.O. § 102 Anm. 13). Dies ist von besonderer Bedeutung für den vorliegenden Fall, denn es ermöglicht bei einem zur Zeit der Rechtskraft des Urteils unbesoldeten Beamten, mit der Vollstreckung zu beginnen, sobald ihm Bezüge gezahlt werden (Wittland a.a.O. § 7 Anm. 13). Nach der in § 9 G 131 ausdrücklich für anwendbar erklärten Bestimmung des § 7 Abs. 2 BDO wäre die Vollstreckung sogar noch möglich, nachdem der Beamte in den Ruhestand versetzt worden ist, indem dann die Ruhegehaltsbezüge entsprechend gekürzt werden. Von Bedeutung ist hierfür, daß es im Disziplinarrecht eine Vollstreckungsverjährung nicht gibt.
Die Strafe der Kürzung des Übergangsgehalts konnte daher ausgesprochen werden. In dem im Urteilsspruch bezeichneten Umfange erschien sie nach Lage des Falles, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und der Höhe des Übergangsgehalts angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 BDO.
Dr. Hammerschlag
Vogel
Dr. Schubert
Hoffmann