Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1960, Az.: BVerwG II D 129/59
Einstufung eines Berufsunteroffiziers mit mehr als 12 und weniger als 18 Dienstjahren als Beamter auf Widerruf nach § 53 Abs. 1 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131); Rechtmäßigkeit einer Kürzung der Übergangsbezüge eines Beamten auf die Dauer von fünf Jahren in Höhe von 1/5 wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 129/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiK VIII Hannover - 12.10.1959
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 3 BDO
- § 9 G 131
- § 53 Abs. 1 G 131
In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. August 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag,
Bundesrichter Vogel,
Amtsrat Günter Ulrich, Regierungsobersekretär Fritz Flato als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VIII (Hannover) vom 12. Oktober 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Dauer der Kürzung des Übergangsgehalts auf drei Jahre herabgesetzt wird.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten 4/5, dem Bund 1/5 auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 48 Jahre alte Beschuldigte ging nach der Schulentlassung in die Lehre als Goldschmied, legte jedoch zunächst die Gesellenprüfung nicht ab. Er trat am 31. März 1931 als Berufssoldat in die Reichsmarine ein und schied aus dieser im Juli 1945 mit dem Dienstgrad eines Oberbootsmannsmaats aus. Sodann arbeitete er bei verschiedenen Firmen in seinem erlernten Beruf. Nachdem er im Jahre 1946 die Gesellenprüfung und im Jahre 1949 die Meisterprüfung abgelegt hatte, machte er sich in Varel als Goldschmied selbständig, meldete seinen Gewerbebetrieb aber am 1. Januar 1952 wieder ab. Im Juli 1952 erlitt er bei einem Unfall einen Oberschenkelbruch, der einen Krankenhausaufenthalt bis Dezember 1953 erforderlich machte. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei seinem Bruder in Bayern war er mehrere Jahre in Bielefeld und Hannover wieder in seinem Beruf tätig. Vom Februar 1956 bis Mai 1957 war er - mit geringen Unterbrechungen - arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosenunterstützung und später Übergangsgehalt nach dem G 131. Dann arbeitete er bei der Vulkan-Werft in Vegesack, einer Stahlbaufirma in Hannover und einer Phosphatfabrik in Nienburg. Zur Zeit des Kammerurteils war er in einer Gärtnerei in Nienburg als Arbeiter mit einem Stundenlohn von 2,- DM tätig.
Die im Jahre 1937 geschlossene Ehe des Beschuldigten ist im Juni 1952 mit seiner Alleinschuld geschieden worden. Er hat eine jetzt 23 Jahre alte Tochter, die bei der Mutter lebt und der er zuletzt einen Unterhalt von monatlich 35,- DM zahlte.
Sein Übergangsgehalt beträgt 216,60 DM monatlich, ruht aber wegen seines Arbeitsverdienstes zur Zeit in voller Höhe.
II.
Das Schöffengericht Neustadt am Rübenberge bestrafte den Beschuldigten durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Februar 1958 - 25 Ls 1/58 - wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau mit sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der vom 5. Januar bis 13. Februar 1958 erlittenen Untersuchungshaft. Für den Strafrest erhielt er gleichzeitig Strafaussetzung zur Bewährung für drei Jahre. In dem durch Verfügung der Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten des Bundesministers des Innern vom 10. September 1958 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 wurde ihm der strafgerichtlich festgestellte Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt. Die Bundesdisziplinarkammer VIII (Hannover) verurteilte ihn am 12. Oktober 1959 zur Kürzung des Übergangsgehalts um 1/5 für fünf Jahre. Ihrer Entscheidung legte sie auf Grund ihrer Bindung nach § 13 Abs. 3 BDO die nachstehenden Feststellungen des Schöffengerichts zugrunde:
Der Beschuldigte war Untermieter bei der Familie Nitsche in Havelse, bei der seit dem 2. Januar 1958 die damals 20 Jahre alte Stenotypistin M... B... den Haushalt erlernte. Am 4. Januar 1958 wollte diese gegen 14.20 Uhr das Zimmer des Beschuldigten saubermachen, der sich zu diesem Zeitpunkt darin aufhielt. Als sie sich in der Nähe des Bettes bückte, faßte der Beschuldigte sie um die Taille und drückte sie, als sie sich wieder hochgerichtet und umgedreht hatte, mit den Händen auf sein Bett. Sodann legte er sich auf sie und griff ihr mit der linken Hand unter den Rock an den Oberschenkel. Als die Zeugin um Hilfe rief, ließ der Beschuldigte von ihr ab. Er war geschlechtlich erregt und wollte mit der Zeugin geschlechtlich verkehren. Daß er den Verkehr gewaltsam erzwingen wollte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschuldigte ließ sich im Straf- und Disziplinarverfahren dahin ein, er habe das Gefühl gehabt, daß die Zeugin eine Zuneigung zu ihm gehabt habe. Er sei infolge langer geschlechtlicher Enthaltsamkeit in Erregung geraten und habe mit der Zeugin verkehren wollen. Es sei aber nicht seine Absicht gewesen, Gewalt anzuwenden, sondern er habe sich ihr in Freundschaft nähern wollen.
Die Bundesdisziplinarkammer stellte den Status des Beschuldigten als den eines Berufsunteroffiziers mit mehr als 12, jedoch weniger als 18 Dienstjahren fest, der nach § 53 Abs. 1 G 131 wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln sei. Sein Verhalten würdigte sie disziplinarisch wie folgt:
Bereits aus dem häufigen Arbeitswechsel des Beschuldigten ergebe sich eine gewisse Unstetigkeit. Nach seinen Angaben sei es für ihn unfaßlich, daß seine Ehe geschieden worden sei, wofür anscheinend überwiegend wirtschaftliche Schwierigkeiten der Grund gewesen seien. Er befinde sich offensichtlich geistig in einem Verfallstadium: sein äußerer Eindruck sei kraftlos, seine Art gutmütig. Er leide unter Vereinsamung und sei hilflos im Verkehr mit seinen Mitmenschen. Auch seien Anzeichen dafür vorhanden, daß er sich verfolgt wähne.
Die Kammer habe keine Feststellungen darüber treffen können, daß der Beschuldigte sich auch in anderen Fällen Frauen aufdringlich genähert habe. In dem Polizeibericht vom 3. Februar 1958 seien zwar solche Belästigungen erwähnt, aber auch gleichzeitig ausgeführt, daß der Beschuldigte in keinem der Fälle direkt gewalttätig geworden sei. Die Kammer sehe in dem Geschehen ein minderschweres Dienstvergehen und halte zu dessen Sühne eine Kürzung der Übergangsbezüge auf die Dauer von fünf Jahren in Höhe von 1/5 für ausreichend und angemessen.
Gegen dieses ihm am 5. November 1959 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte fristgemäß Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. In der Berufungsbegründung und einem Nachtrag hat er ausgeführt, das Urteil sei auf Grund des Strafurteils vom 13. Februar 1958 ausgesprochen worden. Es sei jedoch nie seine Absicht gewesen, Gewalt anzuwenden, um eine strafbare Handlung zu begehen, sondern die Tat sei auf gewisse Umstände zurückzuführen. Diese seien seines Wissens bewußt oder unbewußt durch bestimmte Menschen herbeigeführt worden, die sich, könne man sagen, organisiert bzw. zusammengeschlossen hätten.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beschuldigte habe sich eine recht üble Tat gegenüber einem unbescholtenen Mädchen zuschulden kommen lassen, so daß zu einer Milderung der von der Bundesdisziplinarkammer verhängten Strafe kein Anlaß besteht.
III.
Die Berufung war überwiegend erfolglos.
Die Bundesdisziplinarkammer hat den Status des Beschuldigten zutreffend als den eines Berufsunteroffiziers mit mehr als 12, aber weniger als 18 Dienstjahren festgestellt, der nach § 54 Abs. 2 und 3 G 131 an der Unterbringung teilnimmt und Anspruch auf Übergangsgehalt hat, den Rechtsstand wie ein "früherer Beamter" (§§ 53 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1) besitzt, aber nach Maßgabe seiner Rechte disziplinarrechtlich einem Beamten z.Wv. gleichsteht. Ein Verfahren nach § 9 G 131 ist daher gegen ihn zulässig, und zwar kann er nicht nur wegen eines sogenannten Ruhestandsvergehens (einer als Dienstvergehen geltenden Handlung), sondern wegen jedes Dienstvergehens verfolgt werden (Urteile vom 29. Mai 1956 - I D 37/55 = DÖV 1956, 757 und vom 13. Juni 1956 - III D 137/55 -).
Die Berufung ist ihrem Inhalt nach als unbeschränkt eingelegt anzusehen. In seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 1959 hat der Beschuldigte darauf Bezug genommen, daß das Urteil der Bundesdisziplinarkammer auf Grund des Strafurteils ausgesprochen sei, und sodann behauptet, er habe nicht die Absicht gehabt, Gewalt anzuwenden, um dadurch eine strafbare Handlung zu begehen. Damit hat er die Tatfeststellungen des Strafurteils und auch die der Kammer angegriffen.
Der Senat hatte daher den Sachverhalt seihst festzustellen, was die Prüfung einschloß, ob das Urteil des Schöffengerichts nach § 13 Abs. 3 BDO nachgeprüft werden soll. Hierzu bestand in tatsächlicher Hinsicht bei dem von dem Beschuldigten an sich nicht bestrittenen äußeren Tathergang kein Anlaß.
Nach den Ausführungen der Kammer hat der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht allerdings offenbar einen seelisch etwas abseitigen Eindruck gemacht. Aus dem Bericht der Polizeibehörde in Delmenhorst an das Landesversorgungsamt vom 24. April 1957 geht hervor, daß er am 25. Februar 1957 auf Anordnung des Ordnungsamts vom Gesundheitsamt Delmenhorst zwangsweise auf seinen Geisteszustand untersucht worden ist und sich dabei herausgestellt hat, daß er an Wahnvorstellungen leidet, ohne daß aber eine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt erforderlich wäre. Auch die ergänzende Berufungsbegründung vom 29. November 1959 läßt Verfolgungsideen erkennen. Gleichwohl spricht nichts dafür, daß der Beschuldigte etwa unzurechnungsfähig wäre. Es bestand auch kein Anlaß, ein fachärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob bei ihm etwa die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, zumal er sich selbst als geistig normal bezeichnet. Selbst wenn er an Verfolgungsideen leiden sollte, kann die Straftat vom 4. Januar 1958, die auf ganz anderem Gebiet liegt und bei der er sich nicht gegen eine vermeintliche Verfolgung verteidigt hat, sondern von sich aus aktiv geworden ist, mit solchen nicht in Zusammenhang gebracht werden. Auch ohne daß es der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bedürfte, konnte aber auf Grund der Einlassung des Beschuldigten und den Angaben der Kammer über seinen persönlichen Eindruck angenommen werden, daß er ein etwas abseitiger, innerlich vereinsamter, kontaktarmer Mensch ist.
In tatsächlicher Hinsicht ist daher davon auszugehen, daß der Beschuldigte am 4. Januar 1958 bei der Hausangestellten Butterweck mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen hat und hierfür voll verantwortlich ist. Damit hat er auch ein Dienstvergehen begangen, denn als früherer Berufssoldat mit den Rechten nach dem G 131 hatte er - besonders nach dem Inkrafttreten des G 131 - die Pflicht, nicht gegen das Strafgesetz zu verstoßen. Seine Verfehlung ist auch nicht leichtzunehmen.
Bei Vorfällen solcher Art ist zwar mitunter die Grenze zwischen der Überwindung eines nicht ernst gemeinten Sträubens der Frau und einer strafbaren Gewaltanwendung flüssig. Auch für das Strafmaß ist es von Bedeutung, ob der Beschuldigte - wenn auch zu Unrecht - der Meinung sein konnte, daß seinem Annäherungsversuch kein ernsthafter Widerstand entgegengesetzt werden würde. Sein dahingehendes Vorbringen, er habe das Gefühl gehabt, daß die Zeugin eine gewisse Zuneigung zu ihm gehabt habe, entbehrt bei der Sachlage aber jeder Begründung. Nach deren Angaben, die den seinen entsprechen, kannte er sie zur Tatzeit erst seit zwei Tagen. An den ersten beiden Tagen hatte er sich beim Säubern seines Zimmers durch sie mit ihr jeweils höchstens 10 Minuten unterhalten, wobei sich die Gespräche auf neutrale, unpersönliche Dinge, wie Schreibmaschinen, bezogen hatten. Kurz vor der Tat hatte er gemeinsam mit ihr, dem anderen Untermieter und dem gemeinsamen Vermieter dessen Kraftwagen aus der Garage geschoben. Irgendwelche Beziehungen zu der Zeugin bestanden daher nicht; nach seiner eigenen Angabe kannte er nicht einmal ihren Namen. Als sie ihm dann nach dem Herausschieben des Wagens gesagt hatte, sie werde anschließend sein Zimmer saubermachen, hatte er sie gebeten, zwei Schnapsgläser mitzubringen, weil er mit ihr einen trinken wolle, von ihr aber eine Absage erhalten.
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, woraus der Beschuldigte hätte schließen können, daß die Zeugin eine Zuneigung zu ihm gefaßt habe, sondern er mußte im Gegenteil ihrer Ablehnung der Einladung zum Schnapstrinken entnehmen, daß sie eine persönliche Annäherung nicht wünsche. Auch nach der Persönlichkeit der Zeugin konnte er nicht der Annahme sein, daß sie einem Schäferstündchen nicht abgeneigt wäre. Sie war von Beruf Stenotypistin und als Hausgehilfung nur tätig geworden, weil sie den Haushalt erlernen wollte. Sie war erst 20 Jahre alt, nach ihrer glaubhaften Angabe sexuell noch ganz unerfahren und gehörte einer Sekte an, deren Prediger ihr die Haushaltsstelle verschafft hatte. Wenn der Beschuldigte daher ihren kurzen, nicht persönlichen, sondern beruflichen Aufenthalt in seinem Zimmer dazu ausnutzte, ohne daß sie ihn im geringsten dazu ermuntert hatte, sie umzufassen, auf sein Bett zu werfen und sie unsittlich zu berühren, so war dies ein recht verwerfliches Verhalten, bei dem er sich auf ein vermeintliches Einverständnis keinesfalls berufen kann. Gegen diese Einlassung des Beschuldigten spricht im übrigen auch, daß er nach dem Polizeibericht vom 3. Februar 1958 und der Aussage des Zeugen Haucke auch früher sich wiederholt Frauen in aufdringlicher Weise genähert hat.
Gleichwohl sind gewisse Milderungsgründe nicht zu übersehen. Der Beschuldigte hat freiwillig von der Zeugin abgelassen, als diese sich sträubte und um Hilfe rief, so daß sie schon wieder auf ihren Füßen stand, als der nebenan wohnende Zeuge Haucke auf den Lärm hin das Zimmer betrat.
Er ist auch über das Angreifen des Oberschenkels über ihrem Unterrock nicht hinausgekommen, so daß eine wesentliche Verletzung der geschlechtlichen Ehre der Zeugin nicht eingetreten ist. Es ist auch zu berücksichtigen, daß sich der Beschuldigte infolge seiner langen Enthaltsamkeit in einer gewissen Geschlechtsnot befand und das Alleinsein mit der Zeugin ihn in eine starke Versuchung brachte, zumal er nach seiner glaubhaften Aussage kurz vorher durch eine zufällige Körperberührung mit ihr beim Herausschieben des Kraftwagens in sexuelle Erregung geraten war. Schließlich konnte auch an der seelischen Verfassung des Beschuldigten, der nach seiner Scheidung an einer innerlichen Vereinsamung litt, nicht gänzlich vorbeigegangen werden.
Die Kammer hat sowohl der Höhe als der Dauer nach die höchst zulässige Kürzung des Übergangsgehalts verhängt. Diese Strafe ist zwar der Art nach bei der Schwere des Dienstvergehens erforderlich. Der Senat war aber der Meinung, daß unter Berücksichtigung der vorhandenen Milderungsgründe die höchst zulässige Kürzung von 1/5 des Übergangsgehalts auf die Dauer von drei Jahren ausreichte. Gegen die Zulässigkeit dieser Strafe bestanden keine Bedenken. Wenn sie auch, weil das Übergangsgehalt des Beschuldigten wegen seines Arbeitseinkommens zur Zeit ruht, zunächst nicht vollstreckt werden kann, so ist die Vollstreckung jedoch möglich, sobald ihm wieder Bezüge gezahlt werden, spätestens von dem Zeitpunkte an, in dem er Ruhegehalt bezieht (Wittland RDStO 2. Aufl. § 7 Anm. 2 und 13; vgl. auch Reichsdisziplinarhof in Schulze-Simons S. 317/318 und DJZ 1929, Sp. 247).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 BDO.