Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1956, Az.: BVerwG III D 137/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III D 137/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer IV - 22.09.1955
Fundstelle
- DokBer B 1957, 589
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 13. Juni 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Reitzenstein als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Niemeyer,
Bundesrichter Dr. Hagen,
Amtsrat ... Bundesbahninspektor
... als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV (...) vom 22. September 1955 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschuldigte wurde am 4. September 1915 in L. geboren. Er besuchte von 1922-1927 die Volksschule, anschliessend drei Jahre das Gymnasium und weitere drei Jahre die Handelsabteilung der Berufsschule in L. Dann war er im Flußfischereibetrieb seines Vaters tätig. Wegen der in diesem Beruf eingetretenen schlechten Wirtschaftslage trat er am 3. April 1933 in die Reichswehr ein und blieb bis zum Ende des Krieges Soldat. Befördert wurde er am 1. Oktober 1934 zum Gefreiten, am 1. Oktober 1936 zum Obergefreiten, am 1. Januar 1937 zum Unteroffizier, am 1. Februar 1940 zum Wachtmeister und am 1. Juli 1941 zum Oberwachtmeister. Am 6. Juli 1945 wurde er aus dem Kriegsgefangenenlager Ulm nach A. entlassen, nachdem er eine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren und 36 Tagen erreicht hatte. Der Beschuldigte hat sich während des Krieges neben einer chronischen Nierenentzündung auch ein Herzleiden zugezogen; seine Erwerbsfähigkeit ist um 40 vom Hundert gemindert und er bezieht eine Grundrente von 24,- DM.
Der Beschuldigte ist seit dem 3. Mai 1939 verheiratet und hat einen am 12. November 1939 geborenen Sohn, der im Haushalt der Eltern lebt, das Elektrohandwerk erlernt und monatlich 45,- DM verdient. Der Beschuldigte selbst ist als Lagerarbeiter bei der Firma D. in A. beschäftigt und verdient zur Zeit monatlich 270,- DM netto; dazu erhält er seine Kriegsrente und ein Übergangsgehalt von 65,36 DM monatlich (22. September 1955). Seine wirtschaftliche Lage ist angeblich geordnet.
Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft wurde der Beschuldigte ab 21. August 1945 im Angestelltenverhältnis bei der Stadtverwaltung A. beschäftigt; am 2. April 1947 wurde er fristlos aus den städtischen Diensten entlassen, weil er durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg am 13. Januar 1947 wegen Diebstahls zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden war; seine Berufung hiergegen war durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts ... vom 20. März 1947 zurückgewiesen worden. In der Folgezeit war der Beschuldigte bei mehreren privaten Arbeitgebern tätig; bei einem derselben ließ er sich einen weiteren Diebstahl zuschulden kommen und wurde deswegen vom Amtsgericht ... am 20. Juni 1952 wegen fortgesetzten Diebstahls zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt und aus den Diensten der Firma entlassen.
Der Beschuldigte gehört als Berufsunteroffizier mit einer Dienstzeit von mehr als 12 und weniger als 18 Jahren zu den Berufssoldaten, die wie Beamte auf Widerruf zu behandeln sind. Er gilt nach § 6 Abs. 1 G 131 mit dem 8. Mai 1945 als entlassen, nimmt aber an der Unterbringung teil und erhält ein Übergangsgehalt (§ 54 Abs. 2 und 3 G 131). Nachdem die Rechte des Beschuldigten auf Bezug von Übergangsgehalt nach dem G 131 in einzelnen durch Verfügung der Oberfinanzdirektion M. vom 9. November 1954 festgestellt worden waren, leitete der Bundesminister des Innern gegen ihn wegen der beiden vorgenannten Diebstähle am 28. Februar 1955 das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 9 G 131 mit dem Ziele der Aberkennung dieser Rechte ein. Durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV (...) vom 22. September 1955 wurden dem Beschuldigten die Rechte aus dem G 131 aberkannt.
Die Bundesdisziplinarkammer ist in ihrem Urteil der Auffassung, daß der Beschuldigte sich zwar keines Dienstvergehens habe schuldig machen können, da er zur Zeit der Taten weder als Soldat noch als Beamter gegolten habe. Dies sei aber auch nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 9 G 131, denn hierbei handele es sich nicht um ein Disziplinarverfahren, sondern um eine reine verwaltungsrechtliche Entscheidung (Abgrenzungsverfahren). Es genüge für die Aberkennung der Rechte, wenn der Beschuldigte eine Handlung begangen habe, die, wenn er noch Beamter gewesen wäre, zu seiner Entfernung aus dem Dienst geführt hätte. Dies sei bei den beiden schweren Eigentumsdelikten der Fall. Die Bundesdisziplinarkammer betrachtete sich gemäß § 13 Abs. 3 BDO insoweit an die tatsächlichen Feststellungen der strafgerichtlichen Urteile gebunden. Nach diesen Feststellungen sei der Beschuldigte im ersten Fall trotz seines Leugnens als überführt angesehen worden, im April 1946 aus dem Vorkeller des gemeinsamen Hauses ein dem Mitbewohner ... F. gehörendes Fahrrad entwendet zu haben. Im zweiten Falle sei er auf Grund seines Geständnisses überführt, in der Zeit von Mai 1950 (richtig: April 1951) bis März 1952 bei der Firma M. in A., bei der er als Lagerist beschäftigt war, Werkzeuge und Materialmengen im Gesamtwerte von 1. 650,- DM gestohlen zu haben. Wegen der Straftaten im einzelnen wird auf die Strafurteile und das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Diese beiden Eigentumsdelikte seien so schwerwiegend, daß sie bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst, bei dem Beschuldigten somit zur Aberkennung der Rechte aus dem G 131 führen müßten. Der Hinweis der Verteidigung auf die damaligen Zeitverhältnisse und die schwierige Ernährungslage ginge insofern fehl, als der Beschuldigte als Sachbearbeiter bei der Stadtverwaltung A. Anstellung gefunden habe und es nicht nötig gehabt hätte, ein Fahrrad zu stehlen. Der weitaus überwiegende Teil der Beamten und früheren Soldaten hätten damals unter schwierigeren Bedingungen leben müssen und sei dennoch straffrei geblieben. Daß der Beschuldigte den Fahrraddiebstahl in der lebenshaltungsmäßig schlechten Zeit vor der Währungsreform ausgeführt habe, sei für ihn, der sich damals bereits in einer sicheren Stellung befunden habe, nicht strafmildernd, sondern eher straferschwerend. Hinzu komme, daß der Beschuldigte in dem zweiten Falle in erheblich schwerer Form wiederum ein Eigentumsdelikt begangen habe.
Einen Unterhaltsbeitrag hat die Kammer dem Beschuldigten nicht bewilligt, da keine besonderen Umstände vorliegen, die die Tat als milder erscheinen ließen. Der zweite erheblich schwerere Diebstahl schließe als Rückfalltat eine solche Beurteilung aus. Da es sich beide Male um Eigentumsdelikte gehandelt habe, sei bei dem Beschuldigten eine Veranlagung zur Unehrlichkeit zu erkennen, die ihn eines Unterhaltsbeitrages auch unwürdig machten. Er sei auch nicht bedürftig, da er monatlich rund 250,- DM verdiene.
Gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer hat der Verteidiger des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sie auch in rechter Frist begründet. Der Verteidiger ist der Auffassung, daß die Bundesdisziplinarkammer den Fahrraddiebstahl erneut hätte überprüfen müssen, weil der Beschuldigte diesen Diebstahl immer bestritten habe und im gerichtlichen Strafverfahren in einem Beweisnotstand gewesen wäre. Der Beschuldigte könne auch nicht mit den gleichen Maßstäben gemessen werden wie ein aktiver Beamter, da er mit dem Ablauf des 8. Mai 1945 als entlassen gegolten und den Status eines Soldaten oder Beamten nicht mehr gehabt habe. Auch seien die damaligen Verhältnisse nur zu Lasten des Beschuldigten verwertet. Darüber hinaus lege das Urteil der Bundesdisziplinarkammer einen strengeren Maßstab an als der Gesetzgeber, der eine Beendigung des Beamtenverhältnisses nur bei Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und mehr vorsehe. Hilfsweise bittet der Verteidiger, dem Beschuldigten einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, da es sich um geringfügige Verfehlungen gehandelt habe und der jetzige Arbeitsverdienst kaum für die notwendigsten Bedürfnisse der Familie ausreiche.
Zur Hauptverhandlung über die Berufung war weder der Beschuldigte noch ein Verteidiger erschienen.
Der Bundesdisziplinaranwalt beantragte,
die Berufung des Beschuldigten zurückzuweisen.
Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Von den beiden dem Beschuldigten als Dienstvergehen zur Last gelegten Dienstverfehlungen liegt die erste zeitlich vor, die zweite in der Hauptsache nach dem Inkrafttreten des G 131. Zur Zeit der Begehung des ersten Diebstahls im Jahre 1947 war der Beschuldigte demnach noch nicht Beamter z.Wv.; dieser Rechtsstand wurde ihm vielmehr erst später durch das G 131 mit Rückwirkung verliehen. Er hatte aber gleichwohl auch zu dieser Zeit die Pflicht, die Strafgesetze zu beachten. Wie der Erste Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil ... vom 29. Mai 1956 auch in Anlehnung an BDH 1, 55 eingehend ausgeführt hat, setzt eine Pflichtverletzung, jedenfalls soweit es sich nicht um die Verletzung der aus einem Amt entspringenden Pflichten, sondern um die der außerdienstlichen Pflicht zur Beachtung der Ordnung der sozialen Gemeinschaft handelt, tatbestandsmäßig nicht das Bestehen eines Beamtenverhältnisses voraus. Die Beamteneigenschaft bestimmt vielmehr nur formalrechtlich den Charakter eines schuldhaften Verhaltens als Dienstvergehen und damit als eine Tat, die nach den Vorschriften des Disziplinarrechts verfolgt werden kann. Sie ist aber als allgemeine Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit nicht Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens. Eine schuldhafte Pflichtverletzung wird dann ein verfolgbares Dienstvergehen, wenn die Beamteneigenschaft oder ein Rechtsstand nach dem G 131 hinzutritt, Diese Prozeßvoraussetzung kann, wie es durch das G 131 geschehen ist, auch für die Verfolgung früher liegender. Taten rückwirkend erfüllt werden. Dem schließt sich der Senat an, so daß der Beschuldigte auch wegen der Straftat, die zeitlich vor dem Inkrafttreten des G 131 liegt, auf Grund des § 9 G 131 disziplinarisch bestraft werden konnte. Das Verfahren nach § 9 a.a.O. ist, wie der Senat abweichend von der Auffassung der Bundesdisziplinarkammer in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ein echtes Disziplinarverfahren. Soweit der Senat von den tatsächlichen Feststellungen des ordentlichen Strafrichters abgewichen ist, nämlich hinsichtlich des offensichtlich falsch eingesetzten Zeitpunktes des Beginns der fortgesetzten Diebstähle von Werkzeugen und Materialmengen, hat er sich durch einen übereinstimmenden Beschluß gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BDO von den im übrigen bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils (§ 13 Abs. 3 Satz 1 a.a.O.) befreit.
In der Beurteilung des Dienstvergehens folgt der Senat der Bundesdisziplinarkammer dahin, daß dieses wegen seiner Schwere bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen müßte und daher bei dem Beschuldigten die Aberkennung der Rechte aus dem G 131 nach sich ziehen muß. Der Diebstahl des Fahrrades war gerade unter den damaligen Zeitumständen besonders verwerflich, weil Fahrräder besonders knapp waren und ein Verlust den Eigentümer u.U. sehr schwer traf. Durch den Diebstahl der Werkzeuge und Materialmengen hat der Beschuldigte das ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblich mißbraucht. In besonderer Not war er nicht; er hat sich, wie er selbst angibt, zu diesen Diebstählen hinreißen lassen, "weil ich als Lagerist nur 1,05 DM und die Hilfsarbeiter 1,10 DM Stundenlohn hatten. Ich dachte mir, daß ich auf diese Weise auch zu einem höheren Stundenlohn kommen kann, weshalb ich laufend Material und Werkzeuge entwendete". Bei einem aktiven Beamten würde dieses Verhalten schon allein genügen, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Es trifft nicht zu, daß es sich um geringfügige Verfehlungen gehandelt hat; die Taten sind vielmehr sehr schwer und sie zeigen auch, daß es sich bei dem Beschuldigten um einen Menschen handelt, der es mit der Achtung fremden Eigentums nicht sehr genau nimmt.
Das Vorbringen des Verteidigers - soweit es sich nicht schon durch die vorhergehenden Ausführungen erledigt - ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Handlungsweise des Beschuldigten zu begründen. Dem Antrag auf Nachprüfung des Fahrraddiebstahls konnte nicht stattgegeben werden, da die tatsächlichen Feststellungen des ordentlichen Strafrichters für das Disziplinargericht bindend sind (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BDO). Nur durch einen übereinstimmenden Beschluß gemäß Satz 2 daselbst, wenn also seine sämtlichen Mitglieder die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils bezweifelt hätten, hätte sich das Disziplinargericht davon befreien können. Einen solchen Beschluß hat der Senat hinsichtlich des Fahrraddiebstahls nicht gefaßt, so daß der Antrag des Verteidigers von Gesetzes wegen unberücksichtigt bleiben mußte. Die Auffassung des Verteidigers, daß nur bei einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und mehr oder einer Zuchthausstrafe ein Beamtenverhältnis ende und daß das angefochtene Urteil daher einen strengeren Maßstab anlege als das Gesetz, ist irrig. Die gerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat zu einem Jahr Gefängnis usw. bewirkt die automatische Beendigung des Beamtenverhältnisses, während andere Straftaten hierzu durch ein Disziplinarverfahren führen können.
Der Senat ist auch mit der Bundesdisziplinarkammer und aus den von ihr genannten Gründen der Auffassung, daß für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages alle Voraussetzungen bei dem Beschuldigten fehlen. Da mit Rücksicht auf die Schwere der Taten und ihre näheren Umstände Milderungsgründe und Würdigkeit des Beschuldigten verneint werden müssen, konnte ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 64 BDO nicht bewilligt werden; dies selbst dann nicht, wenn der Beschuldigte keinen anderen Erwerb hätte. Auf die Tatsache, daß sein derzeitiger Arbeitslohn angeblich höchstens für die notwendigsten Bedürfnisse seiner Familie ausreicht, kommt es deshalb nicht entscheidend an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 BDO.
Dr. Hagen