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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1958, Az.: BVerwG I DB 12/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1958
Aktenzeichen
BVerwG I DB 12/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BayBz 1959, 77
  • RiA 1988, 365
  • ZBR 1959, 99

Verfahrensgegenstand

I. Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:

a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet:

b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt:

Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen Art. 3 AHD-Ges. Nr. 13 Art. 1, 2

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Setzte die Militärregierung disziplinare Vorermittlungen aus der Zeit vor der Kapitulation gegen einen Beamten fort und entschied sie abschließend, daß das Verfahren einzustellen sei, ist im Zweifelsfalle davon auszugehen, daß diese Entscheidung materielle Wirkung hat und einem Wiederaufgreifen der disziplinaren Verfolgung entgegensteht.

  2. 2)

    Hat die Militärregierung in einem Strafverfahren gegen einen Beamten die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit nicht genehmigt, und hat später die amerikanische Strafverfolgungsbehörde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren an sich gezogen und eingestellt, steht dies im allgemeinen der disziplinaren Verfolgung der Verfehlung nicht entgegen, insbesondere dann nicht, wenn die Einstellungsentscheidung auch mit der Erwägung begründet worden ist, daß noch ein Disziplinarverfahren schwebe.

  3. 3)

    Der von der Militärregierung mit der Leitung einer Postbehörde beauftragte Postbeamte handelte nicht allgemein in Erfüllung von oder im Zusammenhang mit Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden. Er war auch in der Zeit, als die Besatzungsmacht die Diensthoheit ausübte, Beamter der deutschen Postverwaltung als einer auf Zonenebene fortgeführten Reichsverwaltung; sein beamtenrechtliches Treueverhältnis wurde durch das Besatzungsrecht nicht grundlegend berührt. Verletzte er, ohne daß seine Handlungen auf Weisungen der Besatzungsbehörde beruhten, seine Beamtenpflichten, ist er dann disziplinarisch verfolgbar, wenn er zur Erzielung oder Sicherung persönlicher Vorteile handelte.

  4. 4)

    Im Verfahren nach § 81 Abs. 3 BDO hat das Disziplinargericht nur zu prüfen, ob nach der zur Zeit seiner Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage angenommen werden könne, daß voraussichtlich auf die Höchststrafe erkannt werde. Die Prüfung ist summarischer Art, regelmäßig genügt es zur Aufrechterhaltung der Anordnungen, daß die Verfehlungen nach Art und Ausmaß generell geeignet sind, die Höchststrafe nach sich zu ziehen.

  5. 5)

    Die gegen einen Beamten verfügte teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wird nicht dadurch unwirksam, daß der Beamte in den Ruhestand tritt.

  6. 6)

    Im Verfahren nach § 81 Abs. 3 BDO wird eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen.

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Amelung
am 24. Mai 1958
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschuldigten vom 1. März 1957 gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer ... vom 12. Februar 1957 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der jetzt 69 Jahre alte, seit 1913 verheiratete Beschuldigte war zur Zeit des Zusammenbruchs Postinspektor bei der Reichspostdirektion ..., jedoch war er seit September 1944 krankheitshalber vom Dienst beurlaubt. Nach der Kapitulation beauftragte ihn die französische Militärregierung in ... mit der Leitung des Postwesens. In dieser leitenden Stellung blieb er auch, als die amerikanische Militärregierung für den Bezirk zuständig wurde. Von ihr wurde er durch Verfügung vom 8. Juli 1945 zum geschäftsführenden Präsidenten der Oberpostdirektion ... bestellt. Im Jahre 1947 löste ihn die Hauptverwaltung für Post- und Fernmeldewesen des amerikanischen und britischen Besatzungsgebietes von seinem Amte ab und leitete durch Verfügung vom 22. Oktober 1947 das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Hierin verfügte sie gleichzeitig die Einstellung der Zahlung seiner Dienstbezüge. Durch Verfügung vom 12. November 1948 dehnte sie die Einleitungsverfügung aus und ordnete an, daß von den Dienstbezügen 80,- DM monatlich einzubehalten seien. Später setzte der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen das Verfahren fort. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres trat der Beschuldigte im Jahre 1953 als Postinspektor kraft Gesetzes in den Ruhestand. Nach Durchführung einer umfangreichen Untersuchung, die auf weitere Verfehlungen ausgedehnt wurde, legte ihm der Bundesdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vom 24. September 1956 dienstliche Verfehlungen zur Last, die er als aktiver Beamter teils vor, teils nach der Kapitulation begangen habe. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorwürfe:

2

Er habe

Nr. 1in den Jahren 1941-1944 die seiner Aufsicht und Betreuung anvertraute minderjährige Postangestellte M. S. fortgesetzt zur Unzucht mißbraucht und das Verhältnis durch Drohungen aufrechterhalten;
Nr. 2im Jahre 1944 seinen Berufskollegen Oberpostinspektor B. in vielen Fällen durch briefliche Verbreitung fälschlich bezichtigt, daß B. sich der S. gegenüber unsittlich verhalten habe;
Nr. 3nach der Kapitulation im Jahre 1945 die Akten über das gegen ihn selbst wegen der Vorfälle Nr. 1 und 2 schwebende disziplinare Ermittlungsverfahren an sich gebracht und unterdrückt;
Nr. 4nach dem Einmarsch der Alliierten falsche Angaben über seine frühere politische Betätigung gemacht und sich fälschlich als Führer einer aktiven Widerstandsgruppe gegen den Nationalsozialismus ausgegeben;
Nr. 5sich seit dem Jahre 1945 im Hinblick auf die Beförderung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters der damaligen Postschaffner W. und A. M. Postbetriebswart L. M. und Postbetriebsassistent K. B., die ihm bei der Erlangung seiner leitenden Stellung behilflich waren, bestechen lassen und habe diese Beamten, die zum Teil wegen Bandenschmuggels vorbestraft und Angehörige der NSDAP waren, unrechtmäßig befördert und in anderer Weise begünstigt;
Nr. 6im Jahre 1945, um sich politisch in einem günstigen Lichte erscheinen zulassen, in zahlreichen Fällen die Unversehrtheit seiner Personalakte durch Veränderung und Einfügung von Urkunden sowie die Unversehrtheit seiner Standesliste durch irreführende Eintragungen zwecks Täuschung der über seine dienstliche Verwendung entscheidenden Stellen verletzt;
Nr. 7in einer Strafanzeige an den Oberstaatsanwalt in ... vom 14. Mai 1948 den Oberpostinspektor K. und den Postamtmann a.D. R. wissentlich falsch der Beihilfe zum Mord und den Postrat Dr. R., den Präsidenten St. und den Ministerialdirigenten Dr. Sch. der Beihilfe zur Verschleierung der angeblichen Verbrechen des K. und R. verdächtigt.
3

Wegen des unter Nr. 1 und 2 genannten Sachverhalts schwebte zur Zeit der Kapitulation bei der Reichspostdirektion ... ein von dem damaligen Präsidenten der Reichspostdirektion verfügtes disziplinares Ermittlungsverfahren, das jedoch noch nicht abgeschlossen war.

4

Auf Grund der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei der Bundesdisziplinarkammer ... anhängig (§ 53 Abs. 3 BDO).

5

Mit Schreiben vom 31. Dezember 1956 beantragte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger, die sich auf die Einbehaltung der Bezüge erstreckenden Anordnungen der Einleitungsbehörde aufzuheben und die Auszahlung der einbehaltenen Beträge an ihn zu veranlassen. Er machte geltend, das Disziplinarverfahren sei von Anfang an unzulässig gewesen, weil sämtliche Beschuldigungen mit militärdienstlichen Anordnungen der US-Militärregierung zusammenhängen, auch sei die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit nicht genehmigt worden. Die acht Beschuldigungspunkte der Einleitungsverfügung seien nicht mehr Gegenstand der Anschuldigungsschrift. Auch hieraus ergebe sich die Unzulässigkeit der Einbehaltung ab 1947. Die Einbehaltung der vollen Dienstbezüge habe die Einleitungsbehörde damals mit einer Verfügung der örtlichen Militärregierung in ... begründet; diese sei aber für ... nicht zuständig gewesen. Die Einbehaltung von 80,- DM monatlich sei mit Verlautbarungen der Militärregierung und anderer US-Behörden nicht zu vereinbaren.

6

Durch Beschluß vom 12. Februar 1957 wies die Bundesdisziplinarkammer ... den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung der durch die Einleitungsbehörde mit Verfügungen vom 22. Oktober 1947 und 12. November 1948 angeordneten Einbehaltung von Dienstbezügen zurück. Die Kammer führte aus, in dem jetzigen Antragsverfahren könne dahingestellt bleiben, ob die dem Beschuldigten in den. Punkten 2- 7 der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten dienstlichen Verfehlungen verfolgt werden könnten, denn allein der Tatbestand zu Punkt 1 der Anschuldigungsschrift sei schon geeignet, die Erwartung zu begründen, daß im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Höchststrafe erkannt werde. Dieser Punkt der Anschuldigung sei erst in Jahre 1955 in das Untersuchungsverfahren einbezogen worden und werde durch irgendwelche Erklärungen der US-Behörden nicht betroffen. Die Frage der vollen Einbehaltung der Dienstbezüge im Jahre 1947/48 könne im Disziplinarverfahren nicht überprüft werden, denn die damalige Einbehaltung stütze sich nicht auf ein Disziplinargesetz, sondern auf eine allgemeine Anordnung der Besetzungsmacht, daß an Beamte, die keinen Dienst leisteten, keine Bezüge gezahlt werden durften.

7

Gegen den Beschluß hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat vorgebracht, Punkt 1 der Anschuldigungsschrift sei ebenfalls Gegenstand eines früheren militärgerichtlichen Verfahrens gewesen, so daß auch insoweit die Ausübung deutscher Disziplinargerichtsbarkeit unzulässig sei. Das Besatzungsgericht habe nicht nur die kriminelle, sondern auch die disziplinare Straffälligkeit geprüft, weil die Militärregierung Aufsichtsbehörde und Dienstherr über ihn gewesen sei. Die Unzulässigkeit allgemein ergebe sich zudem aus einigen Erklärungen der US-Hochkommission. Mit Schreiben vom 15. November 1954 habe diese mitgeteilt, daß die Einbehaltung der Bezüge eine verbotene Zwangsmaßnahme darstelle. Vom 5. April 1945 bis zum Frühjahr 1946 habe es einen deutschen Dienstherrn für die Oberpostdirektion nicht gegeben. Die Bundesdisziplinarordnung sei aber, wie sich aus ihrem § 2 und aus Art. 9 DStrÄndG ergebe, nur auf eine Tätigkeit bei deutschen Dienstherren anwendbar. Er hat sich ferner darauf berufen, im März 1946 habe die Militärregierung angeordnet, daß Disziplinarbeschuldigungen, die noch aus der Zeit der früheren deutschen Regierung herrührten, nicht mehr verfolgt werden dürften. Auf den Inhalt der Beschwerdebegründung wird wegen der Einzelheiten im übrigen verwiesen.

8

Die Beschwerde blieb erfolglos.

9

Nach § 66 BDO ist die Beschwerde zulässig. Da der Beschwerdeführer seine Versorgungsbezüge vom Bund erhält, ist die Zuständigkeit des Bundesdisziplinargerichts begründet, die Bundesdisziplinarordnung ist anzuwenden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4, Art. 5 Abs. 3 DStrÄndG). Voraussetzung ist nach Art. 4, daß die dienstlichen Verfehlungen auch nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht und nach bisherigem Recht als Dienstvergehen verfolgt werden konnten. Nach § 79 BDO kann die Einleitungsbehörde anordnen, daß dem Beschuldigten ein Teil der jeweiligen Bezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Höchststrafe erkannt wird. Das entspricht dem vorher und früher geltenden Recht nach § 79 RDStO (RGBl. 1937 I S. 71), auch in der Bundesfassung (BGBl. 1950 I S. 306). Die RDStO galt nach dem Zusammenbruch in den nicht nationalsozialistisch beeinflußten Teilen fort (BDHE 2, 1/3). Auch nach dem Beschluß Nr. 4 des Exekutivrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 17. Februar 1948 und dem Einrichtungsgesetz vom 5. Juli 1948 (WiGBl. 1948 S. 67 nebst Anlage) war die RDStO - soweit sie nicht auf nationalsozialistischen oder militaristischen Anschauungen beruhte - sinngemäß anzuwenden. Das Änderungsgesetz vom 12. August 1949 (WiGBl. S. 253) brachte in § 17 Abs. 2 nur eine hier nicht interessierende Änderung des § 79 RDGtO, die durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Errichtungsgesetzes vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 883) wieder beseitigt wurde. Gemäß § 81 Abs. 3 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht, wenn das förmliche Disziplinarverfahren bei ihm anhängig geworden ist, auf Antrag des Beschuldigten aber die Aufrechterhaltung der Anordnungen, und zwar auch der Anordnungen, die noch unter, der Geltung der RDStO getroffen worden sind (BDHE 1, 161), denn die früher getroffenen Maßnahmen bleiben nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 DStrÄndG wirksam. Hierbei kann das Disziplinargericht, was die Verteidigung verkennt, nicht etwa über die Pflicht zur Auszahlung einbehaltener Bezüge entscheiden, vielmehr ist lediglich zu prüfen, oh nach der zur Zeit der Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage die Vermutung besteht, daß voraussichtlich auf die Höchststrafe erkannt werde. Nicht aber kann das Disziplinargericht über die Rechtmäßigkeit der Anordnung bei ihrem Erlaß oder für die spätere Zwischenzeit befinden (BDHE 1, 161/163). Bei seiner Tätigkeit nach § 81 Abs. 3 handelt es sich nach der Art des Verfahrens nur um eine summarische Überprüfung der Sache ohne eingehende und endgültige Abwägung aller belastenden und entlastenden Momente (Beschlüsse vom 12. März 1956 - I DB 13/55 -, 14. September 1957 - III DB 23/57 und 16. Dezember 1957 - II DB 32/57).

10

Ungeachtet der Natur dieser Überprüfung waren die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verfahrens zu untersuchen. In diesem Rahmen hat der Senat sich veranlaßt gesehen, auf Grund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl. 1955 II S. 405, nachstehend kurz Überleitungsvertrag genannt) eine Auskunft der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Bonn einzuholen. Zu diesem Zwecke hat der Senat über das Auswärtige Amt im September 1957 der Botschaft die Anschuldigungsschrift und folgende Äußerungen von US-Stellen übersandt:

  1. a)

    Verfügung der US-Militärregierung vom 25. Oktober 1948 über die Nichtgenehmigung der Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit in der Strafsache gegen Albrecht (Akten der. Staatsanwaltschaft ... 3 b Js 1187/47 Bl. 139),

  2. b)

    Schreiben des US-Hochkommissars, Frankfurt/Main, vom 23. August 1951 an den Beschuldigten betr. Verwaltungsgerichtsverfahren (Akten Band 9 Blatt 74),

  3. c)

    Schreiben des Office of General Counsel, Bad Godesberg, vom 25. August 1954 an den Beschuldigten (Akten Band 9 Blatt 72),

  4. d)

    Schreiben des Office of General Counsel, Bad Godesberg, vom 15. November 1954 an das Bundesjustizministerium (D-Akten Blatt 70),

  5. e)

    Schreiben des Office of General Counsel, Bad Godesberg, vom 30. Dezember 1954 an den Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren

    (Akten Band 9 Blatt 162),

  6. f)

    Schreiben der US-Botschaft, Bonn/Bad Godesberg, vom 15. Mai 1956 an das Auswärtige Amt (Akten Band 9 Blatt 246),

  7. g)

    Schreiben der US-Botschaft vom 8. Januar 1957 an den Beschuldigten (D-Akten Blatt 53),

  8. h)

    Schreiben der US-Botschaft vom 13. März 1957 an den Beschuldigten (D-Akten Blatt 76).

11

Der Senat hat gebeten:

  1. I)

    Um Mitteilung, ob die Botschaft beabsichtigt, eine Bescheinigung nach Art. 3 Abs. 3 letzter Satz des Überleitungsvertrages zu erteilen, die der Ausübung der deutschen Disziplinargerichtsbarkeit in einem näher zu bezeichnenden Teil der disziplinaren Anschuldigungspunkte entgegensteht,

    oder

    ob die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit der deutschen Disziplinargerichtsbarkeit im vorliegenden Falle in vollem Umfange den deutschen Disziplinargerichten überlassen bleibt.

  2. II)

    Um Nachprüfung, ob die US-Militärregierung Anfang 1946 eine Amnestie für zurückliegende Disziplinarverfehlungen auch nichtpolitischer. Art erlassen hat, und zwar in einer solchen Weise, daß die Amnestie für die deutschen Behörden einen rechtsverbindlichen und endgültigen Abschluß darstellt.

12

Mit Verbalnote vom 9. Dezember 1957 an das Auswärtige Amt hat die Botschaft hierauf folgendes mitgeteilt.

13

Zu I: Die Antrage zu I Abs. 2 könne im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten - in der gemäß Liste 1 des Pariser Protokolls vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung - nicht bejaht werden.

14

Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß I Abs. 1 der Antrage sei nicht beabsichtigt, es sei denn, das Gericht wünsche, daß irgendein Teil der nachfolgenden Auskunft durch eine solche Bescheinigung bestätigt werde:

15

Über die Einstellung des früheren Strafverfahrens gegen den Beschuldigten spreche sich die Entscheidung des amerikanischen Bezirksstaatsanwalts des Fünften Gerichtsbezirks in ... vom 7. Juni 1950 aus. Photokopie dieser Entscheidung hat die Botschaft beigefügt.

16

Wegen des Gegenstandes der Anschuldigungspunkte Nr. 1 und 2 - hinsichtlich dessen bereits zur Zeit der Kapitulation disziplinare Vorermittlungen (§ 21 RDStO) gegen den Beschuldigten bei der Reichspostdirektion ... schwebten - habe die US-Militärregierung das Verfahren weitergeführt und abgeschlossen. Zum Schluß habe der Leiter der Abteilung Post- und Fernmeldewesen des Amts der Militärregierung der Vereinigten Staaten für Deutschland ("OMGUS") angeordnet, das Verfahren einzustellen ("that no further action be taken in this matter") und den Beschuldigten hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Entscheidung sei noch vor dem 20. April 1945, also zu einer Zeit getroffen worden, als die Oberdirektion für das Post- und Fernmeldewesen der US-Zone noch nicht errichtet und der Beschuldigte allein den Anordnungen der Militärregierung unterworfen gewesen sei. Nach Auffassung der Botschaft sei der Leiter der Abteilung Post- und Fernmeldewesen zu jener Anordnung befugt gewesen, denn die Rechte der obersten Dienstbehörde habe der die Befugnisse der früheren deutschen Reichsregierung ausübende Militärgouverneur in der US-Zone insoweit auf die Abteilung Post- und Fernmeldewesen der OMGUS übertrafen.

17

Zu II:Über die "Amnestie"-Anordnung vom März 1946 habe der Oberstleutnant (i.R.) J. S. G. - damals Post-, (Telephon- und Telegraphenoffizier in ..., der unmittelbar der Abteilung Post- und Fernmeldewesen der OMGUS unterstand - folgende Auskunft erteilt:

18

Die Anordnung der Militärregierung "über die Niederschlagung aller Anklageverfahren und Disziplinaranordnungen (disciplinary orders) der früheren deutschen Regierung gegen Angehörige des öffentlichen Dienstes" sei nicht auf den Bereich der Post beschränkt gewesen und sei offenbar auf Weisung des Militärgouverneurs, General Lucius Clay, durch das Amt der Militärregierung für Deutschland (OMGUS) erlassen worden. Er, G., könne sich nicht mehr daran erinnern, ob ihm die Anordnung schriftlich zugegangen oder ob er fernmündlich angewiesen worden sei, sie durchzuführen.

19

Die Botschaft hat bemerkt, daß weitere Nachforschungen nach dieser Anordnung kaum erfolgversprechend seien.

20

Wenn auch die Botschaft von der Ausstellung einer förmlichen Bescheinigung nach Art. 3 Abs. 3 letzter Satz des Überleitungsvertrages, die das Gericht ohne weiteres binden würde, abgesehen hat, kommt ihrer Auskunft auf Grund ihres Inhalts Beweiswert zu. Hiernach ergibt sich zu den einzelnen Vorwürfen der Anschuldigungsschrift folgendes Bild:

21

Zu Nr. 1 und 2 der Anschuldigungspunkte erscheint der Beschuldigte auf Grund des Ergebnisses der neuen Untersuchung stark belastet. Mag auch das Verhalten gegenüber der Schanbacher nicht den strafrechtlichen Tatbestand des § 174 StGB in der Neufassung der VO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) erfüllen - ob eine Straftat vorliegt, ist überdies disziplinarrechtlich unerheblich -, so bleiben doch der Vorwurf eines grob sittenwidrigen Verhaltens eines verheirateten Beamten gegenüber einer jungen Postangestellten und der Vorwurf sehr häßlicher Beleidigungen gegenüber einem Berufskollegen bestehen, den er derartiger ehewidriger Beziehungen bezichtigte, wie er sie selbst begangen hatte. Baß jedoch die in der Verbalnote genannte Einstellungsentscheidung der Militärregierung einer disziplinaren Verfolgung durch deutsche Gerichte entgegensteht, ist nicht mit Sicherheit auszuschließen. Zwar ist es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren und vor der Kapitulation noch nicht zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 29 RDStO durch eine deutsche Behörde gekommen, so daß als Rechtsgrundlage für die Einstellung des Verfahrens § 52 Abs. 2 Satz 1 RDStO nicht in Betracht gekommen wäre. Hätte die deutsche Dienstbehörde nach ihrem Ermessen von der disziplinaren Weiterverfolgung gemäß § 3 RDStO abgesehen, so hätte dies nicht einen Verzicht auf die Ausübung von Disziplinargewalt bedeutet - einen solchen Verzicht gibt es im Disziplinarrecht nicht - und einem späteren Wiederaufgreifen der Verfehlungen, etwa im Zusammenhang mit neu begangenen Verfehlungen, nicht entgegengestanden (vgl. auch Beschluß vom 12. März 1957 I DV 1/57). Denn ein materieller Verbrauch der Disziplinargewalt tritt in derartigen Fällen nicht ein, für den Eintritt des Verbots "ne bis in idem" fehlt es an einer Grundlage (vgl. Behnke BDO § 3 Anm. 10, § 27 Anm. 14). Aber auch eine Einstellung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 RDStO (heute BDO) nach dem Ermessen der Einleitungsbehörde hätte keine Rechtskraftwirkung gehabt und eine neue Disziplinarverfolgung im Wege der Neueinleitung eines Verfahrens wegen der gleichen Verfehlungen oder im Wege ihrer Einbeziehung in ein späteres Untersuchungsverfahren nicht unzulässig gemacht (RDStH 3, 150/151; Behnke BDO § 52 Anm. 22; Schütz Disz.Recht NRhW § 58 Anm. 5). Immerhin kann zweifelhaft sein, ob nicht die Militärregierung mit ihrer Einstellunganordnung mehr erreichen wollte als eine Einstellung mit den nach deutschen Recht gekennzeichneten beschränkten Wirkungen. Darauf, daß dies der Fall sein sollte, deuten der von der Botschaft mitgeteilte Wortlaut hin: "that no further action be taken in this matter" und auch der Umstand, daß es eine Disziplinargerichtsbarkeit zu jener Zeit nicht gab und die Besatzungsmächte teilweise Disziplinarentscheidungen gefällt haben, die nach deutschem Recht in die Zuständigkeit von Gerichten gefallen wären. Bei der zweifelhaften Rechtslage ist zugunsten des Beschuldigten von der ihm günstigeren Tragweite der Anordnung der Militärregierung und daher davon auszugehen, daß sie einen endgültigen Abschluß auch in materieller Hinsicht darstellte, so daß ein Wiederaufgreifen der disziplinaren Verfolgung in den Anschuldigungspunkten Nr. 1 und 2 als unzulässig anzusehen ist.

22

Bei dieser Lage ist es unerheblich, ob und in reichem Umfange eine auf Niederschlagung oder Amnestie gerichtete Anordnung - über eine solche ist bei der Oberpostdirektion Karlsruhe nichts bekannt - von der Militärregierung erlassen worden ist und ob auch eine darartige Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens in diesen beiden Punkten entgegensteht.

23

Der Vorwurf Nr. 3 der Anschuldigungsschrift ist bereits Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts ... gewesen. In diesem Verfahren, das sich auch noch auf andere Vorwürfe erstreckte, verfügte die Militärregierung am 25. Oktober 1948, daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch ein deutsches Gericht nicht genehmigt werde, weil ein Offizier der US-Streitkräfte in die Strafsache verwickelt sei, und ordnete die Abgabe der Akten an ein Gericht der Militärregierung an. Nach Abschluß der Untersuchung stellte der amerikanische Bezirksstaatsanwalt des Fünften Gerichtsbezirks in ... durch Entscheidung vom 7. Juni 1950 das Verfahren ein, und zwar handelt es sich hier um die "Beschuldigung 1" der Einstellungsverfügung.

24

Soweit der Beschuldigte geltend macht, die disziplinare Verfolgung scheitere daran, daß bereits eine abschließende, die deutschen Behörden und Gerichte bindende Entscheidung eines Gerichts oder einer Strafverfolgungsbehörde der US-Besatzungsmacht vorliege (Art. 3, 5, 7 des Überleitungsvertrages; Art. 7 des AHC-Gesetzes Nr. 13) steht dem folgendes entgegen:

25

Der amerikanische Bezirksstaatsanwalt als Strafverfolgungsbehörde ist weder ein Gericht noch eine gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 5 oder 7 des Oberleitungsvertrages oder von Art. 7 des Gesetzes Nr. 13, zumal der Staatsanwalt nach amerikanischem Recht eine Parteirolle einnimmt (Kleinknecht-Müller StPO 4. Aufl. Einl. 2 IIb S. 20, Eb. Schmidt MDR 1951 S. 1/7). Bei seiner Entscheidung handelt es sich also nicht um eine solche "die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der drei Mächte oder einer derselben" erlassen worden wäre und nach den genannten Vorschriften Bedeutung hätte. Nach Artikel 3 Absatz (3) Buchstabe b des Überleitungsvertrages dürfen aber die deutschen Gerichte in "Strafsachen" Gerichtsbarkeit nicht ausüben, wenn "die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war". Die Verfolgung von Dienstvergehen in einem Disziplinarverfahren ist jedoch wegen ihres Wesensunterschiedes mit der Verfolgung von Straftaten in einem Strafverfahren nicht gleichzusetzen. Denn im Disziplinarverfahren handelt es sich um die Lösung eines Dienstverhältnisses oder eine ihr gleichkommende Maßnahme auf verwaltungsrechtlichem Wege mit dem Ziele, das Beamtentum von unzuverlässigen und unehrlichen Elementen rein zu erhalten; hierzu ist die Feststellung einer kriminell strafbaren Handlung nicht erforderlich. Dem Disziplinarrecht liegt nicht, wie dem Strafrecht, der Sühnegedanke zugrunde, sondern der Gedanke, zur Ordnung der Verwaltung beizutragen; seinem Wesen nach ist es daher Verwaltungsrecht (vgl. Thieme DVBl. 1957, 769 ff). Disziplinargerichte sind besondere Verwaltungsgerichte. Verwaltungsgerichtliche Verfahren sollten aber von der Regelung in Artikel 3 Absatz (3) des Überleitungsvertrages nicht erfaßt werden (Maier-Tobler in Das Deutsche Bundesrecht I N 50 S. 16). Disziplinarsachen können daher keineswegs generell mit "Strafsachen" in obigem Sinne gleichgestellt werden. Eine derartige Gleichstellung ist hier aber auch nach Lage des besonderen Einzelfalles aus dem Grunde abwegig, weil der Bezirksstaatsanwalt seine Einstellungsentscheidung unter anderem ausdrücklich mit der Erwägung begründet hat, daß gegen den Beschuldigten "noch ein vom Ministerium für das Post- und Fernmeldewesen eingeleitetes Disziplinarverfahren schwebt". Das Disziplinarverfahren erstreckte sich schon damals auf den hier in Rede stehenden Vorwurf. Offensichtlich sollte also die Einstellungsentscheidung nicht auch eine Schranke für das Disziplinarverfahren bilden.

26

Der Beschuldigte beruft sich weiter darauf, die Ausübung deutscher Disziplinargerichtsbarkeit sei unzulässig, weil er in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden oder in Verbindung damit gehandelt habe (Artikel 3 des Überleitungsvertrages, Artikel 1, 2, 7 des Gesetzes Nr. 13). Als von der US-Militärregierung eingesetzter Präsident habe er allein nach deren Weisungen zu handeln gehabt und, da anfangs eine deutsche Oberbehörde nicht bestanden habe, nur der Dienstaufsicht der Militärregierung unterstanden. Erst durch Verfügung der US-Militärregierung vom 30. Januar 1946/20. April 1946 sei eine deutsche Aufsichtsbehörde geschaffen worden.

27

Die Beseitigung des Inhalts von amtlichen, durch die deutsche Dienstbehörde angelegten Akten, die den Beschuldigten persönlich belasteten und für die Beurteilung seiner Persönlichkeit durch die deutsche Dienstbehörde von Bedeutung waren, ist aber nicht eine Handlung, die er in Verbindung mit der Erfüllung von Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden begangen hat. Er stand auch nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu der US-Militärregierung wie etwa eine bei dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Person (vgl. Schmoller-Maier-Zobler: Handb. d. Bes.rechts 1951 § 38 S. 14/15). Die Leitung einer deutschen Verwaltungsbehörde stellte zudem nicht, allgemein die Erfüllung von Pflichten für die alliierten Streitkräfte dar. Nähme man an, daß der Beschuldigte bei jeder seiner Amtshandlungen in Erfüllung von "Pflichten" für die alliierten Streitkräfte gehandelt habe, dann würde es praktisch keine Handlungen eines deutschen Beamten oder Angestellten aus jener Zeit geben, die nicht unter Artikel 1 oder 2 des Gesetzes Nr. 13 fielen. Die Alliierten hatten die früheren deutschen Verwaltungen nicht selbst übernommen, sondern die Durchführung von deren Aufgaben in wesentlichen Teilen deutschen Stellen überlassen und sich eine Kontrolle vorbehalten, die sicherstellen sollte, daß alliierte Interessen nicht verletzt wurden. Soweit diese in Betracht kamen, griffen sie allerdings mit Weisungen ein, die eine Pflichtgebundenheit in dem obengenannten Sinne hervorrufen konnten. Eine derartige Einzelweisung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die disziplinaren Vorermittlungsakten werden Bestandteil der Personalakten und haben daher nicht nur zeitweilige Bedeutung. Der Beschuldigte selbst hat überdies durch schriftlichen Vermerk und Empfangsbescheinigung der Postangestellten S. festgelegt, daß er Unterlagen aus den Akten erst am 19. August 1946 weggegeben hat, also zu einem Zeitpunkt, als er schon wieder einer deutschen Dienstaufsichtsbehörde unterstand.

28

Soweit der Beschuldigte geltend macht, über die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit habe sich die US-Besatzungsbehörde oder die US-Botschaft bereits in oben unter a-f aufgeführten Verlautbarungen verbindlich geäußert, daher sei die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen (Artikel 3 Abs. (3) letzter Satz des Überleitungsvertrages; Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 und Gesetz Nr. 71), ist auch dieses Vorbringen nicht stichhaltig. Die bereits erwähnte Verfügung der US-Militärregierung vom 25. Oktober 1948 bezog sich nur auf das damals schwebende Strafverfahren, nicht aber auf das Disziplinarverfahren. Dies ergibt sich auch aus dem Betreff der Verfügung: "Strafsache gegen ... wegen Amtsmißbrauch" sowie aus der bereits geschilderten Erwägung, die der Bezirksstaatsanwalt in der Einstellungsverfügung vom 7. Juni 1950 darüber angestellt hat, daß gegen den Beschuldigten noch ein Disziplinarverfahren schwebe. In den übrigen Äußerungen von US-Stellen ist nicht verbindlich für einen konkreten Tat- und Schuldsachverhalt gesagt worden, die Ausübung deutscher Disziplinargerichtsbarkeit sei schlechthin unzulässig, vielmehr ist im wesentlichen nur in allgemeiner Form darauf hingewiesen worden, die einschränkenden Vorschriften des Gesetzes Nr. 13 oder des Überleitungsvertrages seien zu beachten. Das Schriftstück vom 15. November 1954 enthält nicht eine Entscheidung, sondern eine Meinungsäußerung, die sich zudem nicht auf einen festgestellten Sachverhalt stützt, sondern aus Anlaß einer Darstellung des Beschuldigten ergangen ist.

29

Der Anschuldigungspunkt Nr. 4 war, wie aus der Einstellungsverfügung des US-Bezirksstaatsanwalts vom 7. Juni 1950 hervorgeht, nicht Gegenstand des früheren, in die Zuständigkeit von US-Behörden übernommenen Strafverfahrens. Ein Hindernis für die Ausübung deutscher Disziplinargerichtsbarkeit besteht schon aus diesem Grunde nicht. Im übrigen treffen die zu Nr. 3 angestellten rechtlichen Erwägungen auch hier zu. Überdies steht die dem Beschuldigten hier vorgeworfene Verfehlung nicht in einem natürlichen Zusammenhang mit Diensten "für" die Besatzung, vielmehr ist jetzt schon mindestens die Wahrscheinlichkeit begründet, daß der Beschuldigte sie begangen hat, um auf einen leitenden Posten zu gelangen, den er anderenfalls nicht erreicht hätte, und um sich unehrlich auf diesem Posten zu behaupten.

30

Gleiches, wie zu Nr. 4 ausgeführt, gilt für die Anschuldigungspunkte Nr. 5 und 6. Daß diese Einzelhandlungen nicht auf einer Weisung von Stellen der Militärregierung beruhten, ist mindestens hinreichend wahrscheinlich. Der Beschuldigte selbst hat in einem Vermerk vom 21. August 1945 über eine allgemeine Rücksprache mit dem zuständigen Offizier der Militärregierung niedergelegt: "Alle Beförderungen nach dem Ermessen des Präsidenten (Leistungen und Antifaschist maßgebend)". Personalangelegenheiten wie Beförderungen, Festsetzungen in Besoldungssachen und einwandfreie Führung von Personalakten gehören zu den routinegemäßen Aufgaben von Beamten. Der Beschuldigte hatte als Behördenleiter in diesen Dingen eine weitgehende Eigenverantwortung, wenn er dabei auch der Dienstaufsicht und hinsichtlich der allgemeinen Personalpolitik den Richtlinien der Mlitärregierungsstellen unterstand. Unter solchen Umständen kann hier von Einzelhandlungen, die im Dienst für die Besatzung oder im Zusammenhang hiermit begangen worden seien, nicht gesprochen werden. In hervortretendem Maße gilt dies davon, daß der Beschuldigte sich persönlich - nicht im Interesse der Besatzungsmacht, sondern aus eigennützigen Motiven - das Recht angemaßt hat, selbst den Inhalt seiner eigenen Personalakten zu ändern. In einem inneren Zusammenhang mit Diensten für die Besatzung handelt überdies derjenige nicht, der nur die Gelegenheit seiner Dienststellung dazu ausnutzt, Handlungen vorzunehmen, die der Erzielung oder Sicherung persönlicher Vorteile dienen. Die beiden Punkte waren bereits Gegenstand des der politischen Bereinigung dienenden Entnazifizierungsverfahrens vor der Spruchkammer ... (Spruch vom 1. Juli 1948) und der Berufungskammer ... (Spruch vom 23. Januar 1950). Auch diese deutschen Gerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nicht durch Gründe beeinträchtigt sei, wie sie der Beschuldigte im jetzigen Verfahren geltend macht.

31

Zum Anschuldigungspunkt Nr. 7 ist ein Hemmnis für die Ausübung deutscher Disziplinargerichtsbarkeit schon rein zeitlich nicht vorhanden. Die Tat ist erst im Mai 1948 begangen worden. Sie war nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung des US-Bezirksstaatsanwalts vom 7. Juni 1950. Überhaupt sind alle in dieser Einstellungsverfügung behandelten 9 Beschuldigungspunkte mit Ausnahme des bereits oben behandelten Beschuldigungspunktes 1 im Disziplinarverfahren nicht mehr zum Inhalt der Anschuldigungsschrift gemacht worden. Schon bei der jetzt nur möglichen summarischen Überprüfung erscheint es mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, daß der Beschuldigte, wie er behauptet, die ihm zur Last gelegte Strafanzeige auf Anordnung des früheren Colonel G. erstattet habe, zumal dieser bereits früher aus seiner Dienststellung in ... ausgeschieden war.

32

Nach alledem hat der Senat die Zulässigkeit der Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit in den Anschuldigungspunkten Nr. 3-7 bejaht. Auch sonstige verfahrensrechtliche Hindernisse sind nicht, vorhanden. Bei den zur Last gelegten Verfehlungen handelt es sich um Dienstvergehen, die schon nach früherem Recht verfolgbar waren. Der Beschuldigte war auch in der Zeit, als die Besatzungsmacht die Diensthoheit ausübte, Beamter der Postverwaltung als einer auf Zonenebene fortgeführten Reichsverwaltung (BDHE 2, 22/23; 2, 26/27). Die Tatsache, daß das Deutsche Reich handlungsunfähig geworden, berührte seine Beamtenpflichten nicht (BDHE 1, 55/57) und führte auch nicht dazu, daß ein deutscher Dienstherr rechtlich nicht mehr vorhanden war. Der Beschuldigte ist, ebenso wie zahlreiche andere Beamte der Eisenhahn und Post, die in der ersteh Zeit nach dem Zusammenbruch Dienstvergehen im Sinne des deutschen Beamtenrechts begangen haben, seien es auch Diebstähle an Beförderungsgut aus Eisenbahn- und Postwagen, welche für die Besatzungsmacht gefahren wurden, verfolgbar, wenn nicht je nach Lage des Einzelfalles besondere Anordnungen der Besatzungmacht oder spätere Rechtsvorschriften mit gleicher Wirkung entgegenstehen. Das ist aber, wie dargelegt, abgesehen von den Punkten Nr. 1 und 2 der Anschuldigungsschrift, nicht der Fall. Disziplinarrechtlich macht es keinen Unterschied, ob ein Beamter zu jener Zeit den Anordnungen der die Hoheit ausübenden Militärregierung an leitender Stelle unmittelbar oder in untergeordneter Funktion über Zwischenvorgesetzte unterworfen war. Denn die Pflichten jedes Beamten wurzeln in einem Treueverhältnis. Dieses wurde nicht grundlegend dadurch berührt, daß die oberste Gewalt vorübergehend von den Besatzungsmächten ausgeübt wurde. Die Postverwaltung war keine Besatzungsverwaltung, sondern eine deutsche Verwaltung. Mit der Ernennung oder Beauftragung von Beamten in dieser Verwaltung ordnete die Besatzungsmacht die betreffenden Beamten nicht in ihren eigenen Amtsbereich ein, sondern sie bestimmte sie dazu, deutsche Verwaltungsfunktionen unter der Kontrolle der Besatzungsmacht auszuüben (vgl. Schmoller-Maier-Tobler a.a.O. § 24 a S. 50/51; OGHBrZ NJW 1949, 183). Anders ist auch der Wortlaut in der Bestellungsverfügung vom 8. Juli 1945: "subject only to the orders and instructions of the Military Government" nicht zu verstehen.

33

Die Rechtswirksamkeit der Einleitungsverfügung vom 22. Oktober 1947 wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß von den damaligen 8 Beschuldigungspunkten nur 2 Gegenstand der Anschuldigung durch den Bundesdisziplinaranwalt geworden sind. Das Verteidigungsvorbringen, sie seien sämtlich nicht in die Anschuldigungsschrift übernommen worden, trifft nicht zu. Die erste Einbehaltungsanordnung war in der Einleitungsverfügung vom 22. Oktober 1947 enthalten, und zwar verfügte die Hauptverwaltung für Post- und Fernmeldewesen des amerikanischen und britischen Besatzungsgebietes damals zusammen mit der vorläufigen Dienstenthebung (§ 79 RDStO), daß für die Dauer der Dienstenthebung die Zahlung der Dienstbezüge einzustellen sei. Durch Verfügung vom 12. November 1948 ordnete sie an: "Der einzubehaltende Teil des Diensteinkommens ... wird auf 80,- DM monatlich festgesetzt." Hiernach wurde ab 1. Juli 1948 verfahren. Diese Verfügung hat die alte Anordnung ersetzt und ist noch jetzt für die Einbehaltung maßgebend. Allein sie ist im jetzigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

34

Bei der Anzahl, Art und Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen und in diesem Verfahren verfolgbaren Verfehlungen ist, wie eine allgemeine und überschlägliche Überprüfung vorläufig erkennen läßt, die Vermutung begründet, daß das Sachurteil in dem förmlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts lauten wird. Denn diese Strafe ist bei einem Ruhestandbeamten dann zu verhängen, wenn er, befände er sich noch im aktiven Dienst, sich durch seine Verfehlungen für die Weiterverwendung im Amt untragbar gemacht hätte (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BDO), und die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen sind nach Art und Ausmaß generell geeignet, die Entfernung aus dem Dienst nach sich zu ziehen, auch wenn die Sonderverhältnisse nach dem Zusammenbruch berücksichtigt werden. Die Einbehaltung ist ferner ihrer Höhe nach nicht unzulässig, denn sie übersteigt auch nach Eintritt des Beschuldigten in den Ruhestand nicht die in § 79 Abs. 3 BDO gesetzten Grenzen und belastet ihn gegenwärtig nicht in einer zu sehr einengenden Weise.

35

Daß die Einleitungsbehörde davon abgesehen hat, bei Eintritt in den Ruhestand die Einbehaltung neu zu regeln, ist unter diesen Umständen, entgegen der Auffassung des LG Berlin (RiA 1957, 76), rechtlich nicht zu beanstanden. Denn in § 12 Satz 1 BDO ist ausdrücklich vorgeschrieben, die Fortsetzung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, das gegen einen Beamten schwebt, werde durch dessen Eintritt in den Ruhestand nicht berührt. Das Gesetz selbst geht also von einer allgemeinen Kontinuität aus. Diese erstreckt sich auch auf Anordnungen, die mit dem Disziplinarverfahren in Zusammenhang stehen. Gemäß § 81 Abs. 4 BDO endet die Einbehaltungsanordnung kraft Gesetzes erst mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Durch den Eintritt eines Beschuldigten in den Ruhestand wird die Rechtsgrundlage nicht berührt, vielmehr verschiebt sich, da die Versorgungsbezüge niedriger sind als die Dienstbezüge, allein die Bemessungsgrundlage. Das Gesetz selbst hat in § 102 Abs. 1 Satz 2 BDO u.a. den Fall geregelt, in dem ein zu Gehaltskürzung verurteilter Beamter vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand tritt; hierbei gilt das Urteil als solches auf Kürzung des Ruhegehalts. Tritt der Bestrafte nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, wird das Ruhegehalt nach § 7 Abs. 2 BDO in dem gleichen Verhältnis gekürzt wie vorher das Gehalt. Auch hier hat sich entsprechend dem neuen Status nur die Bemessungsgrundlage geändert, wie das ebenso etwa auf dem Gebiete des Unterhaltsbeitragsrechts (§ 64 BDO) der Fall ist, wenn ein Beamter z. Wv., der bisher Übergangsgehalt bezog, infolge Eintritts in den Ruhestand nunmehr Ruhegehalt bezieht (Urteil vom 4. September 1956 - I D 160/54 -). Die Änderung der Bemessungsgrundlage ist ein wirtschaftlicher Faktor, dem in dem erforderlichen Umfange Rechnung zu tragen ist. Dies geschieht dadurch, daß sich eine in Höhe eines Bruchteiles vom Gehalt verfügte Einbehaltung bei Eintritt in den Ruhestand entsprechend dem in §§ 7 Abs. 2, 102 Abs. 1 Satz 2 BDO zum Ausdruck kommenden Grundsatz ohne weiteres in die Einbehaltung des entsprechenden Teils des Ruhegehalts umwandelt (Behnke BDO § 79 Anm. 2 Abs. 3, § 81 Anm. 6 Abs. 2; Wittland RDStO 2. Aufl. § 79 Anm. 17, § 81 Anm. 24; Schütz Disz.Recht NRhW § 86 Anm. 8; Römer BDO § 79 Anm. II Abs. 2). Vermindert sich hierdurch das Ruhegehalt über den sich aus § 79 Abs. 3 BDO ergebenden Mindestbetrag hinaus, bedarf es allerdings einer ausdrücklichen Änderung der bisherigen Einbehaltungsanordnung durch die Einleitungsbehörde zugunsten des Beschuldigten (vgl. Behnke a.a.O. § 81 Anm. 6), wie dies auch sonst stets erforderlich ist, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten derart ändern, daß er mit den gekürzten Bezügen nicht mehr auskommen kann; denn die Frage, wie weit die Einleitungsbehörde innerhalb der gesetzlich zugelassenen Grenzen mit der Einbehaltung gehen darf, richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Beschluß vom 29. Januar 1957 - I DB 35/56 -). In derartigen Fällen hat der Beschuldigte einen Anspruch auf anderweitige Festsetzung der Einbehaltung. Einem von ihm gestellten Antrage hat die Einleitungsbehörde in dem notwendig erscheinenden Umfange zu entsprechen. Wicht anders ist der Fall zu beurteilen, in dem, wie es hier geschehen war, ein genau bezifferter Teilbetrag der Dienstbezüge einbehalten wird. Bei Eintritt in den Ruhestand überträgt sich diese Einbehaltung auf das Ruhegehalt. Gerät der Beschuldigte hierdurch in wirtschaftliche Bedrängnis oder wird die gesetzliche Grenze überschritten, hat er das Recht, die Änderung der Einbehaltung zu seinen Gunsten zu beantragen. Im vorliegenden Falle hat der Beschuldigte nach seinem Eintritt in den Ruhestand offenbar einen derartigen Antrag nicht gestellt und auch jetzt nichts Hinreichendes dafür vorgetragen und belegt, daß die Einbehaltung der 80,- DM monatlich ihn wirtschaftlich unerträglich belaste und sich als ermessensmißbräuchlich darstelle. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß er an den allgemeinen Besoldungsverbesserungen teilnimmt.

36

Somit stellt sich die Einbehaltungsverfügung vom 12. November 1948 gegenwärtig als rechtgemäß dar. Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, daß das gesamte Verfahren schon sehr lange dauert und daher die Einbehaltung der Beträge insgesamt eine recht erhebliche Summe erreicht. Die lange Dauer ist wesentlich auf Umstände zurückzuführen, die von den Beteiligten nicht zu vertreten sind, auch war es erforderlich, auf das Verteidigungsvorbringen durch Erhebungen einzugehen, die zeitraubend waren. Ihrer Alimentierungspflicht ist die Einleitungsbehörde jedoch nachgekommen. Wäre ein Urteil, das auf die Höchststrafe lautet, früher ergangen, wäre der Ruhegehaltsanspruch des Beschuldigten ganz erloschen, und er wäre auf einen geringen Unterhaltsbeitrag nach § 64 BDO beschränkt, falls dessen Voraussetzungen gegeben sind. Bei einem für ihn günstigeren Ausgang des Verfahrens hat er Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Beträge.

37

Dem Gesetzeswortlaut in § 81 Abs. 3. BDO hätte es entsprochen, wenn die Kammer den Wortlaut ihrer Beschlußformel dahin gefaßt hätte, daß die Verfügung vom 12. November 1948 "aufrechterhalten" wird. Eine Änderung der Beschlußformel war jedoch nicht erforderlich, weil sie sachlich das Gleiche bedeutet. Überdies kommt in ihr zutreffend zum Ausdruck, daß die Anträge des Beschuldigten auch insoweit keinen Erfolg haben konnten, als sie auf eine rückwirkende Aufhebung der Verfügungen gerichtet waren.

38

Mit Recht hat die Kammer von einer Kostenentscheidung abgesehen. Auch im Beschwerdeverfahren war eine solche, entgegen der in den Beschlüssen vom 13. April 1954 - I DB 10/53 - und vom 12. März 1956 - I DB 13/55 - vertretenen Auffassung, nicht zu treffen. Denn das Verfahren nach § 81 Abs. 3 ist ein Nebenbestandteil des förmlichen Verfahrens. Seine Kosten werten bei der späteren Entscheidung zur Hauptsache mit erfaßt (Beschlüsse vom 14. September 1957 - III DB 23/57 - und 16. Dezember 1957 - II DB 32/57 -; vgl. OVG Münster RiA 1957, 316; DÖD 1957, 198). Auch in den Verfahren nach Art. 14 a Abs. 2 DStrÄndG und § 56 BDO hat der Senat aus ähnlichen Erwägungen bereits eine Kostenentscheidung unterlassen (Beschlüsse vom 29. Januar 1957 - I DB 35/56 - und 29. Mai 1956 - I DB 5/56 -).

39

Die Bundesdisziplinarkammer wird jetzt bemüht sein können, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung abzuschließen.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Amelung