Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1957, Az.: BVerwG I DB 35/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I DB 35/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 100 GG
- § 32 BVerf
- § 80 BVerf
- Art. 14 a G 131 Kap I DStrRÄndG
- § 9 4. DVO z G 131
- § 29 4. DVO z G 131
- § 62 4. DVO z G 131
- § 3 BDO
- § 30 e BDO
- § 64 BDO
- § 79 BDO
- § 81 BDO
- § 82 BDO
- § 96 BDO
- § 119 BDO
- § 48 BBG
- § 172 BBG
- § 920 ZPO
- § 936 ZPO
- § 940 ZPO
- § 30 BVerwGG
- § 34 Süddt VGG
Fundstelle
- BDH 3, 71
Verfahrensgegenstand
a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: Art. 100
b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: BVerfGG §§ 32, 80
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Aussetzung des Verfahrens zur Einholung der Entscheidung des BVerfG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle hindert das vorlegende Gericht nicht, eine Sachentscheidung über Rechte des Betroffenen nach dem für verfassungswidrig gehaltenen Sondergesetz zu treffen und dessen Befreiungs- und Schutzvorschriften anzuwenden, wenn dem Betroffenen im Falle der Verfassungswidrigkeit nach einem alsdann anzuwendenden allgemeinen Gesetz gleichartige Rechte größeren Umfanges zustehen.
- 2)
Zur Alimentierungspflicht während eines schwebenden Disziplinarverfahrens und zum Strafcharakter der Einbehaltung von Bezügen (§ 79 BDO).
- 3)
Die besondere Schwere eines Dienstvergehens ist die maßgebende gesetzliche Voraussetzung für die Einbehaltung von Bezügen überhaupt, nicht aber für die Höhe der Einbehaltung; diese richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten.
- 4)
Das Disziplinargericht kann einstweilige auf Zahlung von Bezügen gerichtete Anordnungen nicht erlassen (vgl. BDH 19. April 1956 - I DB 4/56 - ZBR 1956, 271; DVBl 1957, 98).
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Vogel
auf die Beschwerden des Bundesministers des Innern vom 11. Oktober 1956 und des Bundesdisziplinaranwalts vom 15. Oktober 1956
am 29. Januar 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bundesministers des Innern vom 22. Juni 1956 und der die einstweilige Bewilligung von Bezügen betreffende Beschluß der Bundesdisziplinarkammer ... vom 14. September 1956 werden aufgehoben.
Dem Beschuldigten wird ein Viertel des Übergangsgehalts belassen.
Gründe
I.
Gegen den Beschuldigten, der als Berufsoffizier der früheren Wehrmacht zu dem durch das G 131 (§ 53 Abs. 1 Nr. 1) erfaßten Personenkreis gehört, schwebt ein nach § 9 G 131 eingeleitetes förmliches Disziplinarverfahren wegen eines vor Inkrafttreten des G 131 begangenen Dienstvergehens. Dieses Verfahren hat die Bundesdisziplinarkammer ... bis zur Beendigung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde durch § 1 Ziff. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955 (BGBl. I S 497) dem Dienststrafrechtsänderungsgesetz vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) der neue Art. 14 a eingefügt. Nach dessen Abs. 1 gelten, abweichend vom bisher geltenden Recht (§ 9 G 131, § 3 der 4. DVO zum G 131, § 79 BDO), mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Personen, auf die Kapitel I oder § 62 G 131 Anwendung findet, die nach dem G 131 zu zahlenden Bezüge in voller Höhe als einbehalten, wenn Gegenstand des Verfahrens vor Inkrafttreten "des Gesetzes" (gemeint ist hier das G 131) begangene Handlungen sind. Das neue Gesetz legte sich in seinem § 3 Rückwirkung ab 1. Januar 1953 bei.
Auf die gesetzliche Folge der vollen Einbehaltung wies der Bundesminister des Innern den Beschuldigten mit besonderem Schreiben vom 16. August 1955 hin. Dieser beantragte die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer ... Die Kammer setzte durch Beschluß vom 27. Oktober 1955 das Verfahren aus zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Ziffer 2 und des § 3 des Gesetzes vom 5. August 1955. Durch weiteren Beschluß vom gleichen Tage entschied sie auf Grund allgemeiner Rechtserwägungen, daß dem Beschuldigten einstweilen für die Dauer des Disziplinarverfahrens bis zur Entscheidung der Kammer über seinen Antrag die Hälfte der Heimkehrerbezüge und sodann zwei Drittel des Übergangsgehalts zu zählen seien. Auf die Beschwerden des Bundesministers des Innern und des Bundesdisziplinaranwalts hob der Senat (Beschluß vom 19. April 1956 - I DB 4/56 -, ZBR 1956, 271) den zweiten Beschluß der Kammer mit der Begründung auf, daß das Verfahren noch nicht in gesetzlich zulässiger Weise an das Disziplinargericht herangebracht worden sei, denn es fehle an einer vorausgegangenen Entscheidung des Bundesministers des Innern, gegen die sich ein Antrag des Beschuldigten auf disziplinargerichtliche Entscheidung richten könne. Nebenbei bemerkte der Senat zu den Erwägungen der Kammer, daß es die Rechtseinrichtung der einstweiligen Verfügung im Disziplinarrecht nicht gebe. Auf die Begründung des Beschlusses im einzelnen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 1956 beantragte nunmehr der Beschuldigte unter Bezugnahme auf sein Gesuch vom 29. März 1956, mit dem er um Belassung von 2/3 des Übergangsgehalts gebeten hatte, bei dem Bundesminister des Innern, die Einbehaltung seiner Bezüge zu seinen Gunsten anders zu regeln als in dem neuen Art. 14 a Abs. 1 Satz 1 des Dienststrafrechtsänderungsgesetzes vorgesehen. Er begründete dies mit seiner außergewöhnlichen Notlage. Durch Entscheidung vom 22. Juni 1956 lehnte der Bundesminister des Innern den Antrag unter Hinweis darauf ab, daß die gesetzliche Folge der vollen Einbehaltung den Beschuldigten nicht besonders hart treffe. Denn er beziehe eine KB-Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz von 130,- DM und könne darüber hinaus bei Erfüllung der Voraussetzungen die Leistungen der sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte in Anspruch nehmen. Seine Tochter sei zudem verpflichtet, zu seinem Unterhalt beizutragen. Zuwendungen, die er von privater Seite erhalte, dürften nicht völlig außer acht gelassen werden. Bestimmte Teilbeträge seiner Versorgungsbezüge habe ihm die Einleitungsbehörde zur Sicherung seiner Verteidigung im Disziplinarverfahren belassen und ihm anheimgegeben, die in der Folgezeit entstehenden Verteidigungskosten zur Erstattung anzumelden.
Gegen die Entscheidung des Bundesministers des Innern beantragte der Beschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers vom 6. Juli 1956 die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer ... mit dem Ziele, ihm Bezüge im Rahmen des § 79 BDO zuzusprechen. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen. Die Kammer faßte am 14. September 1956 wiederum zwei getrennte Beschlüsse, und zwar
- a)
setzte sie das Verfahren zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in gleicher Weise und mit gleicher Begründung aus wie in ihrem Beschluß vom 27. Oktober 1955,
- b)
beschloß sie nochmals, daß unter Abänderung der Entscheidung des Bundesministers des Innern dem Beschuldigten einstweilen für die Dauer des Disziplinarverfahrens bis zur Entscheidung der Kammer über seinen Antrag zwei Drittel des Übergangsgehalts nach § 37 G 131 zu belassen seien.
In dem Beschluß zu a) trat sie der Rechtsauffassung des Senats entgegen, daß in dem Schreiben des Bundesministers des Innern vom 16. August 1955 keine eigenverantwortliche Entscheidung der Einleitungsbehörde zu erblicken sei. Anderenfalls wäre die dem Schreiben "beigefügte Rechtsmittelbelehrung eine völlig unsinnige Maßnahme gewesen, die die Kammer dem unterschreibenden sachkundigen Abteilungsleiter nicht zu unterstellen vermochte". Um Zweifel auszuschließen, habe sie das Verfahren auf den neuen Antrag des Beschuldigten hin nochmals ausgesetzt.
Den Beschluß zu b) begründete sie in gleicher Weise wie ihren durch den Senat aufgehobenen Beschluß betreffend Bewilligung von einstweiligen Bezügen vom 27. Oktober 1955 und führte aus, sie vermöge der in dem Aufhebungsbeschluß geäußerten Auffassung, daß eine einstweilige Anordnung der hier vorliegenden Art im Disziplinarverfahren nicht zulässig sei, nicht zu folgen. Bei dieser Auffassung des Bundesdisziplinarhofs sei "nicht beachtet" worden, daß die Entscheidung der Kammer keinen vollstreckbaren Titel schaffe, sondern nur die Bindung der anderen Gerichte an die Entscheidung des Dienstherrn gemäß § 119 Abs. 2 BDO aufhebe. Klage auf Zahlung seiner Bezüge vor dem Verwaltungsgericht könne der Beschuldigte nicht erheben und auch bei einem solchen Gericht keine einstweilige Verfügung erwirken, denn andere Gerichte als die Disziplinargerichte seien allein schon durch die ablehnende Verfügung des Dienstherrn an einer Entscheidung selbst dann gehindert, wenn sie den neuen Art. 14 a für verfassungswidrig hielten. Die Sperrwirkung des § 119 Abs. 2 BDO bleibe auch in diesem Falle bestehen und könne nur durch die Disziplinargerichte beseitigt werden. Andere Gerichte seien ferner auch nicht befugt, gegen eine gesetzliche Bestimmung zu entscheiden, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sei. Die Kammer gehe davon aus, daß Art. 14 a verfassungswidrig sei, ihre Entscheidung halte sich aber im Rahmen der ihr durch das Gesetz vom 5. August 1955 eingeräumten Entscheidungsbefugnisse. Aus diesem Grunde entscheide sie nicht gegen das von ihr für verfassungswidrig gehaltene Gesetz. Eines besonderen Antrages des Beschuldigten auf Erlaß der einstweiligen Anordnung habe es nicht bedurft; denn diese sei ein Minus gegenüber der begehrten abschließenden Entscheidung und werde aus diesem Grunde durch den gestellten Antrag verfahrensmäßig gedeckt. Da es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch aus dem Beamtenverhältnis handele, seien nicht nur, wie der Bundesdisziplinarhof meine, die Vorschriften der Strafprozeßordnung heranzuziehen, sondern auch entsprechend alle Verfahrensregeln und Grundsätze des zivilen und öffentlichen Rechts, die zur Durchsetzung derartiger Ansprüche in der Rechtsordnung gegeben seien. Das kodifizierte disziplinare Verfahrensrecht regele solche Vermögensrechte nicht abschließend, sei vielmehr in das allgemeine Rechtssystem eingebettet und aus ihm zu ergänzen. Aus dem Grundgedanken des Art. 19 GG sei auch auf den Gebieten des Verfahrensrechts die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegeben, wo sie bisher - wie im Disziplinarrecht - nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Dies sei im Verwaltungsstreitverfahren, soweit es sich um. Vermögensrechte der Beamten handele, inzwischen anerkannt (OVG Münster DÖV 1955, 767; ZBR 1955, 282 und 124).
Gegen den Kammerbeschluß zu b) haben der Bundesminister des Innern und der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, ihn aufzuheben. Auf die Beschwerdebegründungen wird verwiesen. Der Beschuldigte hat durch seinen Verteidiger erwidert, das Disziplinarrecht sei durch das voreilige, unsystematische und mutmaßlich verfassungswidrige Gesetz vom August 1955 in Unordnung geraten, daher sei heute die Versagung einer einstweiligen Anordnung nicht mehr zu rechtfertigen. Da der Bundesminister des Innern dieses Gesetz für verfassungsgemäß halte, könne er auch nicht dagegen angehen, daß die Kammer nach Art. 14 a entscheide. Aus diesem Grunde sei zu prüfen, ob der Bundesminister des Innern und der Bundesdisziplinaranwalt überhaupt beschwert seien. Die Kammer habe trotz der von ihr beschlossenen Aussetzung entscheiden können, denn diese beziehe sich nur auf Art. 14 a Abs. 1. Absatz 2 dieses Artikels werde von einer Verfassungswidrigkeit des Abs. 1 nicht berührt, Abs. 2 habe eine selbständige Bedeutung und fülle eine bisher bestehende Lücke im Gesetz insofern aus, als bisher nicht eindeutig geklärt gewesen sei, welches Gericht zu entscheiden habe, wenn die Einleitungsbehörde mit ihrer Einbehaltung die Höchstbeträge überschreite. Im freien Ermessen der Kammer habe es gestanden, ob und in welcher Höhe sie ihm Bezüge zubillige. Nach Art. 14 a Abs. 2 habe sie selbst die Disziplinargewalt an Stelle der Dienstbehörde handhaben und Maßnahmen treffen können. Auf Grund der Dringlichkeit und besonderen Härte könne ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Regelung nicht versagt werden.
II.
Die Beschwerden mußten zur Aufhebung des Kammerbeschlusses führen.
1)
Die Rechtsmittel sind nach § 66 BDO zulässig, und wie der Senat in seinem Beschluß vom 19. April 1956 dargelegt hat, ist auch der Bundesminister des Innern beschwerdeberechtigt. Zu Unrecht zieht die Verteidigung die Frage der Beschwer in Zweifel. Der Bundesminister des Innern und der Bundesdisziplinaranwalt vertreten die Auffassung, daß die Bezüge des Beschuldigten in voller Höhe als einbehalten zu gelten haben. Durch eine hiervon abweichende Entscheidung, sei es auch nur im Wege einer einstweiligen Verfügung, sind sie daher beschwert. Sie sind auch insofern durch die Entscheidung der Kammer beschwert, als sie den Erlaß einer einstweiligen Verfügung für unzulässig halten. Nach § 30 a BDO ist es Aufgabe des Bundesdisziplinaranwalts, die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu sichern und das Interesse der Verwaltung und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Das von ihm eingelegte Rechtsmittel hält sich im Rahmen dieser Aufgabe.
2)
Als in diesem Beschwerdeverfahren unerheblich sieht der Senat davon ab, sich mit der in dem Beschluß zu a) vertretenen, oben gekennzeichneten Rechtsauffassung der Kammer nochmals auseinanderzusetzen. Bemerkt sei aber, daß der Senat keine Veranlassung hat, seinen Standpunkt, das Schreiben des Bundesministers des Innern vom 16. August 1955 habe keine nach genauer Sachprüfung ergehende, eigenverantwortliche Entscheidung enthalten, zu ändern. Die in dem Schreiben erteilte Rechtmittelbelehrung hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. April 1956 als unzutreffend bezeichnet, wobei es ihm nach Lage der Sache allerdings als abwegig erschienen wäre und jetzt noch erscheint, sie als "völlig unsinnige Maßnahme" zu kennzeichnen. Die inneren Vorstellungen der obersten Dienstbehörde mögen anderer Art gewesen sein, ein Verwaltungsakt muß aber auch danach betrachtet werden, wie er seinem Erscheinungsbild nach in den Rechtsverkehr getreten ist.
Soweit die Kammer in dem angefochtenen Beschluß zu b) gemeint hat, die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung entgegen den Bemerkungen im Beschlüsse des Senats vom 19. April 1956 wiederum bejahen zu sollen, war sie hieran rechtlich nicht gehindert, denn der Beschluß war nicht auf die in Betracht kommenden Erwägungen gestützt, sie waren vielmehr in hierdurch gebotener Kürze nur nebenher erwähnt worden. Aus diesem Grunde war es für die Kammer kaum angebracht und angemessen, zu äußern, bei diesen Erwägungen habe der Bundesdisziplinarhof etwas "nicht beachtet". Der Wortlaut des Kammerbeschlusses vom 27. Oktober 1955, daß dem Beschuldigten einstweilen bestimmte Beträge "zu zahlen" seien, den sie in dem jetzt angefochtenen Beschluß in "zu belassen" geändert hat, deutete neben der Begründung überdies darauf hin, daß es ihr darum zu tun war, einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Dienstherrn zu schaffen. Der Bundesminister des Innern hat aber schon in seiner Beschwerdebegründung vom 22. Dezember 1955 und auch jetzt zutreffend darauf hingewiesen, daß er zwar in Fällen dieser Art Einleitungsbehörde und oberste Dienstbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung sei (§ 2 der 4. DVO zum G 131), daß ein Zahlungsanspruch sich jedoch gegen das Land richte. Die oberste Landesbehörde ist oberste Dienstbehörde, soweit die Rechte aus dem G 131 in Betracht kommen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 G 131; vgl. Anders G 131 3. Aufl. § 60, Anm. 3). Das Land leistet die Zahlungen für Rechnung des Bundes (§ 58 Abs. 1 Satz 2 G 131), der zwar Träger der Last, aber insoweit nicht Dienstherr ist (§ 57 G 131; Anders a.a.O. § 57, Anm. 4). Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche sind daher gegen das Land zu richten (§ 59 a G 131).
Der Senat hält auch weiterhin das Verfahren der Kammer, im Rahmen des hier in Betracht kommenden Antragsverfahrens einem Beschuldigten im Wege der einstweiligen Verfügung einen Teil der Bezüge zu bewilligen, für rechtlich unhaltbar. Auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluß vom 19. April 1956 hierzu wird zunächst verwiesen. Die Disziplinargerichte sind nicht dazu berufen, über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten oder der ihnen gleichgestellten früheren Berufssoldaten zu befinden. Dies ist vielmehr Sache der Verwaltungsgerichte (§§ 172 BBG, 29 G 131; vgl. Anders a.a.O. § 29, Anm. 3). Die Zuständigkeit der Disziplinargerichte ist gesetzlich genau begrenzt worden. Soweit sie sich mit der wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens eingetretenen Einbehaltung von Bezügen zu befassen haben, handelt es sich im normalen Antragsvorfahren nach § 81 Abs. 3 BDO nur um eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der von der Einleitungsbehörde nach § 79 BDO getroffenen Einbehaltungsanordnung. Diese Anordnung stellt eine Disziplinarmaßnahme dar, die sich allerdings in einer Beeinträchtigung der Vermögensrechte des Betroffenen auswirkt. Gleichwohl verfolgt der Antragsteller in dem Verfahren nach § 81 Abs. 3 BDO nicht unmittelbar ein Vermögensrecht, sondern er geht gegen die Annahme der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbehaltungsanordnung, deren Zulässigkeit und formelle Wirksamkeit an. Nur in diesem Rahmen entscheiden die Disziplinargerichte und binden mit ihren Entscheidungen nach § 119 BDO andere Gerichte, die über die Rechte aus dem Beamtenverhältnis zu entscheiden haben. Begehrt der Betroffene eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Zahlung seiner Bezüge, muß er sich eine etwa ergangene Einbehaltungsanordnung als sperrend entgegenhalten lassen, solange diese nicht, gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 81 Abs. 3 BDO, durch die hierfür zuständigen Behörden aufgehoben worden ist.
Für das Antragsverfahren nach Art. 14 a des Dienststrafrechtsänderungsgesetzes, dessen Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht vorausgesetzt, kann nichts anderes gelten. Hier tritt allerdings an die Stelle der Einbehaltungsanordnung der Einleitungsbehörde die gesetzliche Anordnung der vollen Einbehaltung, verbunden mit der Befugnis der Einleitungsbehörde, eine dem Beschuldigten günstigere Anordnung zu treffen. Greift der Beschuldigte die Vereinbarkeit der gesetzlichen Anordnung mit dem Verfassungsrecht an, so ist er hierbei nicht auf das Antragsverfahren nach Art. 14 a Abs. 2 beschränkt, vielmehr kann er die Verfassungswidrigkeit, wie im Beschluß des Senats vom 19. April 1956 ausgeführt, auch im Wege der Zahlungsklage vor dem Verwaltungsgericht geltend machen, denn der Rechtsschutz gegenüber einer verfassungswidrigen Norm, die hier unmittelbar angegriffen wird, ist umfassender Art, während das Antragsverfahren nach Art. 14 a Abs. 2 sich in erster Linie nur gegen eine auf Grund des Gesetzes getroffene disziplinare Anordnung der Einleitungsbehörde richtet.
Dahingestellt bleiben kann es hier, wie weit sich die im sonstigen Recht entwickelten Grundsätze von dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf das Verwaltungsrecht und vor allem das Beamtenrecht, hier insbesondere auf die vermögensrechtlichen Ansprüche, überhaupt übertragen lassen (vgl. hierzu u.a. Martin NJW 1956, 1706 [BVerfG 08.10.1956 - 1 BvR 190/56]; Baring ZBR 1954, 44; LVG Düsseldorf NJW 1954, 1264 [VG Düsseldorf 19.02.1954 - 11 L 5/54]; OVG Münster ZBR 1955, 124 und 1955, 282 = DÖV 1955, 767 = DVBl 1956, 53 = JZ 1956, 127). Denn bei der Entscheidung über disziplinare Anordnungen geht es, was die Kammer verkannt hat, nicht um die Durchsetzung von Vermögensrechten, die im Wege einer einstweiligen Verfügung gesichert werden könnten, und die Eigenart des Disziplinarrechts läßt eine solche Maßnahme nicht zu. Sie ist nicht einmal auf dem Gebiete der nachträglichen Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen des § 96 Abs. 2 BDO zulässig, wo sie näher liegen würde.
Darüber hinaus bestehen gegen das Verfahren der Kammer folgende Bedenken: Das überkommene Rechtssystem kennt einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Hierzu bedarf es eines Gesuchs, wobei der Anspruch und der Grund für die einstweilige Regelung glaubhaft zu machen sind (§§ 936, 920 ZPO). Diese Gesichtspunkte gelten entsprechend im Verwaltungsstreitverfahren. Das VGG für die süddeutschen Länder (§ 34) verweist ausdrücklich auf die Zivilprozeßordnung. § 30 BVerwGG macht einen Antrag zur Voraussetzung, ebenso § 122 des Regierungsentwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung für das Bundesgebiet, der auch § 920 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt. Einstweilige Anordnungen können also nicht ohne Antrag von Amts wegen erlassen werden. Der Gesichtspunkt der Kammer, der zur Sache gestellte Antrag habe zugleich den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zum Inhalt, denn hierbei handele es sich um ein Minus, ist unzutreffend. Denn der Sachantrag bezweckt die endgültige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs, und der Wille, sich mit einer einstweiligen Regelung vorläufig zu begnügen, kann nicht unterstellt werden, bedarf vielmehr einer klaren und ausdrücklichen Erklärung (vgl. auch Stein - Jonas ZPO 18. Aufl. § 936, Anm II 2, Baumbach ZPO 23. Aufl. § 936, Anm 1). Das Erfordernis der Glaubhaftmachung des Anspruchs schließt es ferner in der Regel aus, einen Anspruch als glaubhaft gemacht anzusehen, dem eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift entgegensteht. Über dieses Bedenken hat sich die Kammer, obwohl sie es als Hindernis für die einstweilige Verfügung eines Verwaltungsgerichts bezeichnet hat, selbst hinweggesetzt mit dem Bemerken, sie entscheide nicht gegen das von ihr für verfassungswidrig gehaltene Gesetz, denn ihre Entscheidung halte sich im Rahmen der ihr durch Art. 14 a eingeräumten Entscheidungsbefugnisse. Im Rahmen dieser Befugnisse hätte sie sich nur dann gehalten, wenn sie untersucht hätte, wie hoch die von ihr bewilligten 2/3 des Übergangsgehalts sind und ob sich die Bewilligung in dieser Höhe, die der allgemeinen Mindestgrenze des § 79 Abs. 3 BDO für sonstige unter Kap I oder § 62 G 131 fallende Personen, aber nicht der Regelung des Art. 14 a für die hiermit erfaßten Personen entspricht, im Rahmen der in Art. 14 a allein zugelassenen Härteregelung hält. Die Tatsache, daß die Kammer zwar einerseits die Pflicht des Dienstherrn, für den notwendigen Unterhalt zu sorgen, angeführt, andererseits aber ohne nähere Erörterung der besonderen Voraussetzungen des Art. 14 a den Bruchteil von 2/3 des Übergangsgehalts bewilligt hat, läßt den Schluß zu, daß sie sich trotz der Erklärung, sie entscheide nicht gegen das für verfassungswidrig gehaltene Gesetz, doch weit von diesem Gesetz entfernt und die allgemeine Vorschrift des § 79 Abs. 3 BDO als Maßstab genommen hat. Für die Glaubhaftmachung eines Anspruchs in Höhe von 2/3 des Übergangsgehalts, das nach der durch den Senat eingeholten Berechnung 1.292,70 DM zuzüglich 40,- DM Kinderzuschlag beträgt, kann überdies der Hinweis nicht ausreichen, ein solcher Anspruch verstoße nicht gegen das Gesetz, wenn dieses selbst nur eine Bewilligung im Rahmen einer Härteregelung zugelassen hat.
Die einstweilige Anordnung der Kammer mußte demnach aufgehoben werden.
III.
Der Senat hatte weiter zu prüfen, ob und in welchem Umfange er überhaupt in der Lage war, sich hierüber hinaus mit der Sache zu befassen.
Die Kammer hat das die gänzliche Einbehaltung der Bezüge betreffende Antragsverfahren schon im ersten Rechtszuge zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluß ist einer Nachprüfung durch den Senat entzogen und unanfechtbar. Diese Auffassung wurde schon vor der Neufassung des BVerfGGüberwiegend vertreten (Geiger BVerfGG 1952 § 80 Anm. 4, Lechner BVerfGG 1954 § 80 zu Abs. 2, Holtkotten in Bonner Komm. z. GG Art. 100 Anm. 6 Abs. 2, Fischer NJW 1952, 293, Neidhard J. Z. 1952, 266, Schäfer NJW 1954, 409; a.M. allerdings LG Hildesheim MDR 1952, 185 [LG Hildesheim 14.06.1951 - 2 Qs 90/51] und Brüggemann in der Anm. hierzu, Schulte MDR 1952, 520). Ihre Richtigkeit ergibt sich jetzt auch daraus, daß nach der Neufassung des § 80 BVerfGG (Ges. vom 21. Juli 1956 BGBl. I S 662) die Gerichte allgemein bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar einzuholen haben, und das Ausmaß der Beteiligung der oberen Bundesgerichte ausdrücklich geregelt ist.
Der der Nachprüfung entzogene Beschluß der Kammer bezieht sich u.a. auf § 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 5. August 1955 und damit allgemein auf den neuen Art. 14 a des Dienststrafrechtsänderungsgesetzes, nicht nur auf dessen Abs. 1. Dem Vorbringen der Verteidigung, daß Art. 14 a Abs. 2 eine selbständige Bedeutung habe und daher eine geeignete Rechtsgrundlage für eine von dem Aussetzungsbeschluß unabhängige Entscheidung der Kammer darstelle, kann sich der Senat nicht anschließen. Die gleiche Ansicht von der selbständigen Natur haben bereits vertreten Jentsch in ZBR 1956, 258 und die Bundesdisziplinarkammer II (Karlsruhe) in ihrem Beschluß II VL 38/55. Hierbei wird aber das Ziel des Art. 14 a verkannt. Nach der normalen Gesetzeslage (§ 79 BDO) kann die Einleitungsbehörde nur einen bestimmten Teil der Bezüge einbehalten. Hiergegen ist der Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung erst dann zulässig (§ 81 Abs. 3 BDO), wenn das förmliche Disziplinarverfahren bei dem Bundesdisziplinargericht anhängig ist. Die gleiche Regelung galt zunächst auch allgemein für die unter Kapitel I oder § 62 des G 131 fallenden Personen (§ 3 der 4. DVO zum G 131). Unter Abweichung hiervon hat die als verfassungswidrig angezweifelte Rechtsvorschrift mit einer gewissen Rückwirkung die Einbehaltung für einen begrenzten Personen- und Tatkreis wesentlich ungünstiger gestaltet. Systematisch hätte es wegen dieser Begrenzung nahegelegen, sie nicht in die Übergangsvorschriften eines allgemein geltenden Disziplinargesetzes einzureihen, sondern in die Disziplinarvorschriften des G 131 (§ 9). Gleichwohl kann Art. 14 a nur in enger Verbindung mit § 79 BDO gesehen werden. Die in § 79 BDO bestätigten Rechte auf Alimentierung sind einem begrenzten Kreis grundsätzlich voll entzogen worden, jedoch mit der Möglichkeit, durch Entscheidung der Einleitungsbehörde, notfalls des Gerichts, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in mäßigem Umfange einen Teil der Bezüge zu gewähren. Der in Art. 14 a bezeichnete Antrag des Beschuldigten richtet sich, wie der Senat in seinem Beschluß vom 19. April 1956 - I DB 4/56 - dargelegt hat, gegen die nach Abs. 1 ergehende Entscheidung der Einleitungsbehörde. In diesem Beschluß hat der Senat auch hervorgehoben, daß es dem Sinn des Art. 14 a gesetzestechnisch entsprochen hätte, den Satz 2 des Absatzes 1 als Satz 1 in den Absatz 2 aufzunehmen. Art. 14 a Abs. 2 ist nur für den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gedacht, nicht etwa hat Abs. 2 allgemein eine Erweiterung des Rechtsschutzes der nicht in Abs. 1 erwähnten, sondern von § 79 BDO betroffenen Personen gebracht. So kann z.B. Art. 14 a Abs. 2 nicht angewendet werden bei einem nicht durch das G 131 betroffenen Beamten, dessen Verfahren noch nicht gerichtlich anhängig ist, und von dessen Bezügen die Einleitungsbehörde unter Außerachtlassung der in § 79 Abs. 1 BDO gesetzlich festgelegten Grenze mehr als die Hälfte einbehalten hat. Behandelt allerdings die Einleitungsbehörde eine Person, auf die Kap I oder § 62 G 131 Anwendung findet, ihre Tat aber nach dem 1. April 1951 begangen hat - auf solche Taten ist Art. 14 a bei richtiger Auslegung nicht anwendbar (I DB 4/56) -, hinsichtlich der Einbehaltung der Bezüge fehlerhaft nach Art. 14 a, so kommt dem Betroffenen auch der Rechtsschutz des Art. 14 a Abs. 2 zugute. Das besagt, jedoch keinesfalls, daß dem Abs. 2 eine über das Gebiet des Abs. 1 hinausreichende selbständige Bedeutung zukomme.
Obwohl demnach Art. 14 a Abs. 2 keine selbständige Bedeutung hat, und das Verfahren von der Kammer ausgesetzt ist, hat der Senat sich aus folgenden Erwägungen nicht gehindert gesehen, in der Sache, wie geschehen, zu entscheiden:
Das Ziel der Aussetzung ist, eine Entscheidung u.a. über die Verfassungsmäßigkeit des Art. 14 a herbeizuführen. Die Aussetzung kann daher im allgemeinen nicht weiter reichen, als zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Wird Art. 14 a für verfassungswidrig erklärt, so hat der Beschuldigte eine Rechtsstellung, die über die nach Art. 14 a eingeräumte weit hinausreicht. Aber auch nach Art. 14 a bleibt ihm ein geringes Ausmaß von Rechten. Diese, allerdings geknüpft an die gesetzliche Voraussetzung des Härtefalles, liegen in der gleichen Richtung wie die von § 79 BDO betroffenen Rechte und decken sich mit deren Wurzel. Der Fall liegt hier also anders als der durch das OLG Köln in seinem Beschluß vom 5. März 1955 (NJW 1955, 1489 [OLG Köln 05.03.1955 - Ws 26/55]) als Beschwerdegericht entschiedene Fall. Das OLG hat die Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung abgelehnt und die Entscheidung bis zur Erledigung des vor dem Bundesverfassungsgericht schwebenden Verfahrens ausgesetzt. In dem von dem OLG behandelten Falle wäre aber die Rechtsstellung des Betroffenen bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit günstiger gewesen als bei der Verneinung, während es hier gerade umgekehrt liegt. In jenem Falle handelte es sich um die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer den Betroffenen begünstigenden, hier einer ihn belastenden Rechtsnorm. Immerhin sind schon damals Bedenken gegen die Entscheidung des OLG geäußert worden (Schmidt-Leichner NJW a.a.O. in der Anm), und zwar u.a. mit der Begründung, daß einstweilen von der Gültigkeit der fraglichen Rechtsnorm ausgegangen werden müsse. Die Vermutung der Rechtmäßigkeit ordnungsgemäß verkündeter Gesetze müsse auch im Interesse der Rechtssicherheit so stark sein, daß Zwischenentscheidungen dieser Vermutung so lange angepaßt werden müßten, bis die Rechtsungültigkeit durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege dürfe durch einen Vorlagebßschluß nach Art. 100 GG die Tätigkeit der übergeordneten Gerichte nicht auf lange Zeit lahmgelegt werden, ob das in dem damals behandelten Falle durchschlägt, kann hier auf sich beruhen. Denn in dem jetzt zur Erörterung stehenden Falle steht dem Beschuldigten in jedem Falle etwas zu, und zwar auf Grund einer gleichartigen Rechtsgrundlage. Der innere Zusammenhang zwischen Art. 14 a und § 79 ergibt sich auch daraus, daß Art. 14 a Abs. 2 den Rechtsweg erst dann eröffnet, wenn bei der Einbehaltung "die in § 79 BDO bezeichneten Höchstbeträge" überschritten werden.
Ist Art. 14 a mit dem Verfassungsrecht vereinbar, so ist die ablehnende Entscheidung der Einleitungsbehörde bis zur Grenze des zur Vermeidung besonderer Härten Erforderlichen ungerechtfertigt. Ist dagegen Art. 14 a verfassungswidrig, so ist ihre Entscheidung unzulässig, so daß dem Beschuldigten Bezüge nach § 79 Abs. 3 BDO zustehen. Je nach Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Höhe der Bezüge kann der Fall eintreten, daß das Ergebnis der nach Art. 14 a Abs. 1 Satz 2 gebotenen Härteregelung sich in der gleichen Höhe bewegt wie der nach § 79 Abs. 3 BDO einem Beschuldigten zu belassende Mindestbetrag. In einem solchen Falle würden keine Bedenken bestehen, unabhängig von der Frage der Verfassungswidrigkeit des Art. 14 a nach Maßgabe einer alternativen Rechtsgrundlage die Einbehaltung entsprechend festzusetzen (so im Ergebnis bereits Beschluß der Bundesdisziplinarkammer II - Karlsruhe - II VL 38/55). Wenn auch die Voraussetzung für eine derartig gleiche Bemessung der Höhe, wie noch näher zu erörtern sein wird, im vorliegenden Falle nicht gegeben ist, stehen dem Beschuldigten Bezüge in Höhe des im Rahmen einer Härteregelung Gebotenen zu.
In einem solchen Falle ist es aber mit einem geordneten Rechtswesen unvereinbar, die geringere in der belastenden Norm eingeräumte Rechtswohltat vorläufig und auf nicht absehbare Zeit nicht zu gewähren in der Erwartung, daß dem Beschuldigten möglicherweise auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch weitergehende Rechte zustehen könnten. Ein belastendes Gesetz, das ordnungsgemäß verkündet worden ist, hat, soweit in ihm selbst sogar Befreiung von solchen Belastungen ermöglicht wird, deren Verfassungsmäßigkeit angefochten ist, den Anschein der Rechtswirksamkeit jedenfalls seiner Befreiungs- und Schutzvorschriften für sich. Sie unabhängig von der Aussetzung anzuwenden, wäre die Kammer um so weniger gehindert gewesen, als das geringe Ausmaß dessen, was dem Beschuldigten hierbei gewährt werden kann, in derselben Richtung lag wie das, was ihm in größerem Umfange im Falle der Verfassungswidrigkeit des Art. 14 a gewährt werden muß. Im vorliegenden Falle kann also der Streit um die Verfassungsmäßigkeit des Art. 14 a den Bestand der nach Art. 14 a eingeräumten Rechte deshalb nicht berühren, weil sie auch im Falle der Verfassungswidrigkeit jedenfalls Teilrechte eines weitergehenden Anspruchs darstellen.
Die Kammer hat nun zwar keine auf die endgültige Verwirklichung dieses Teiles gerichtete und auf Art. 14 a gestützte Entscheidung getroffen, sondern nur eine einstweilige Anordnung erlassen. Zu dieser unzulässigen Maßnahme hat sie aber nur aus dem Gründe Zuflucht nehmen müssen, weil sie eine endgültige Sachentscheidung in dem von ihr erforderlich gehaltenen Umfange, nämlich in Höhe von 2/3 des Übergangsgehalts, noch nicht treffen konnte. In ihrer Entscheidung hat sie aber klar zum Ausdruck gebracht, daß sie unabhängig von ihrem Aussetzungs- und Vorlagebeschluß ein Recht des Betroffenen mindestens auf den notwendigen Unterhalt auf Grund seiner Notlage bejaht. Sie hat auch für sich in Anspruch genommen, daß sich ihre Entscheidung im Rahmen der ihr durch das Gesetz vom 5. August 1955 eingeräumten Entscheidungsbefugnisse halte.
Aus diesen Gründen war der Senat verfahrensrechtlich nicht gehindert, sich im Rahmen der durch Art. 14 a eingeräumten Mindestrechte und des dadurch gegebenen entscheidungsfreien Raumes mit der Sache selbst zu befassen. Hieran besteht, ein dringendes Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten. Denn es ist nicht abzusehen, wann mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen ist, und es geht nicht an, dem Beschuldigten infolge der von der Kammer beschlossenen Aussetzung des Verfahrens auf Ungewisse Zeit etwas vorzuenthalten, was ihm in jedem Falle zusteht. Dieses Rechtsschutzinteresse haben auch die Disziplinargerichte als die für die Sache zuständigen Gerichte zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob das Bundesverfassungsgericht in der Lage wäre, eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu treffen, was zu beurteilen nur ihm selbst zusteht. § 32 Abs. 1 enthält allerdings die Voraussetzung, daß die Anordnung "zum gemeinen Wohle" dringend geboten sein muß. Dazu ist im Schrifttum streitig, ob diese Voraussetzung bei jeder Anordnung erfüllt sein muß, oder ob der Schutz von Rechten des Einzelnen auch ohne sie möglich ist (so Lechner BVerfGG 1954 § 32 Anm. 3 c, vgl. auch BVerfGE 1, 74 [BVerfG 13.11.1951 - 1 BvR 213/51]; anders Geiger BVerfGG 1952 § 32 Arm 3 und Schunck-De Clerck BVerwGG 1953 § 30 Anm. 2 für den gleichlautenden § 30 Abs. 1 BVerwGG). Hinzu kommt im vorliegenden Falle, daß es sich bei dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht um ein solches zur konkreten Normenkontrolle handelt, und die Meinung vertreten wird, daß hierbei eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 nicht in Betracht komme, weil das Bundesverfassungsgericht nur in einem Zwischenverfahren zur Entscheidung allein über eine Rechtsfrage tätig werde (Lechner a.a.O. Anm. 3 a). Das Bundesverfassungsgericht selbst hat bei mehreren Gelegenheiten zu erkennen gegeben, daß es von § 32 Abs. 1 nur mit Zurückhaltung Gebrauch macht (BVerfGE 1, 85 [BVerfG 23.11.1951 - 1 BvR 208/51]; 1, 281; 2, 103 [BVerfG 17.12.1952 - 1 BvR 164/52]; 3, 34 [BVerfG 01.08.1953 - 1 BvR 281/53]; 3, 41 [BVerfG 11.11.1953 - 1 BvR 512/53]; 3, 52 [BVerfG 11.11.1953 - 1 BvL 67/52]; 3, 267) [BVerfG 10.02.1954 - 2 BvN 1/54].
Die Einleitungsbehörde hat geglaubt, die in Art. 14 a ermöglichte Regelung: "zur Vermeidung besonderer Härten" nicht treffen zu sollen, weil sie die Voraussetzungen eines Härtefalles nicht für gegeben hielt. Sie hat sich hierbei jedoch von Erwägungen leiten lassen, die ihr Ermessen entscheidend fehlerhaft beeinflußt haben. Dabei können die Bedenken unerörtert bleiben, die gegen die Gesetzesfassung "zur Vermeidung besonderer Härten" unter dem Gesichtspunkt geltend gemacht worden sind, es fehle an einem hinreichenden Beurteilungsmaßstab (Krüger DVBl 1955, 796 und Jentsch ZBR 1956, 258). Auch bei einer sich etwa hieraus ergebenden Verfasaungswidrigkeit kann die Schutzfunktion des in dieser Vorschrift enthaltenen Gedankens als Mindestmaßstab im jetzigen Verfahren nicht außer acht gelassen werden. Von dem Grundsatz, daß der Beamte angemessen und standesgemäß zu alimentieren ist (u.a. BGH in ZBR 1955, 145), hat das Beamtenrecht nur in einigen Fällen Ausnahmen zugelassen, zu deren wichtigsten die Vorschriften über die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge des Beschuldigten während eines förmlichen Disziplinarverfahrens gehören. Obwohl sie unverkennbar einen Strafcharakter hat, weil ihre Zulässigkeit von der Erwartung der Höchststrafe (§ 79 BDO) und ihr Verfall von der Rechtskraft eines auf die Höchststrafe lautenden Urteils (§ 82 BDO) abhängen, und daher der Verlust der einbehaltenen Bezüge die in § 8 BDO vorgesehenen Urteilsfolgen verschärft, hat die BDO die Einbehaltung so elastisch gestaltet, daß nicht nur ganz von ihr abgesehen, sondern auch bei der Anordnung großzügig verfahren werden kann, jedenfalls - ungeachtet des sonstigen Einkommens - eine Mindestgrenze zugunsten des Beschuldigten nicht unterschritten werden darf. Diese mit der Alimentierungspflicht noch zu vereinbarende gewisse Kürzung der Bezüge ist in Art. 14 a bewußt aufgegeben und durch eine Regelung ersetzt worden, die den Gedanken der Alimentierung grundsätzlich aufgibt und den einer ausnahmsweise im Härtefalle ermöglichten Unterstützung einführt, also nur von dem Gedanken einer subsidiären Hilfeleistung getragen ist. Da die Härteregelung jedenfalls den notdürftigen Unterhalt sichern will, sind bei ihr gleiche Maßstäbe anzulegen wie bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen des § 64 Abs. 1 BDO; denn das nach Art. 14 a Zugelassene kann nicht geringer sein als das, was sogar einem rechtskräftig zur Entfernung aus dem Dienst verurteilten Beamten bewilligt werden kann. In dem Grade seiner Bedürftigkeit unterscheidet sich der Beschuldigte in einem noch schwebenden Verfahren insofern von einem bereits Verurteilten, als er in die Lage versetzt sein muß, aus den ihm belassenen Bezügen die Kosten für eine der Sache nach notwendige Verteidigung zu bestreiten. Hierzu gehört jedenfalls in schwierig liegenden Fällen und bei eigener gesundheitlicher Beeinträchtigung auch die Möglichkeit, sich des Beistandes eines gesetzlich zugelassenen Verteidigers zu bedienen (§ 30 e BDO). Die Frage des Umfanges und der Bedeutung der zur Last gelegten Dienstvergehen kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, so daß es keiner weiteren Prüfung bedarf, ob und in welchem Umfange der Beschuldigte inzwischen angeschuldigt worden ist. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob in dem noch schwebenden Strafverfahren möglicherweise auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden wird, die nach §§ 48 BBG, 9 Abs. 3 G 131 kraft Gesetzes den Verlust der Rechte aus dem G 131 zur Folge hat. Auch im Rahmen des § 79 BDO ist die Schwere des Dienstvergehens - Erwartung der Höchststrafe - die maßgebende gesetzliche Voraussetzung für den Erlaß einer Einbehaltungsanordnung überhaupt. Wie weit die Einleitungsbehörde innerhalb der gesetzlich zugelassenen Grenzen mit der Einbehaltung gehen darf, richtet sich infolge des Alimentationsgrundsatzes entscheidend nach den gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, nicht aber nach der besonderen Schwere des Dienstvergehens. Der Senat kann insoweit der etwas abweichenden Auffassung des Dienststrafhofs Rheinland-Pfalz (ZBR 1956, 335) nicht folgen. Es ist daher auch unzulässig, eine bereits angeordnete Einbehaltung etwa später mit der Begründung zu verschärfen, daß sich das Dienstvergehen inzwischen als noch schwerer herausgestellt habe. Eine solche Verschärfung setzt vielmehr eine wesentliche Besserung in den für die ursprüngliche Bemessung maßgebenden Verhältnissen voraus.
Wie die durch den Senat bei dem Polizeipräsidium in ... veranlaßten Erhebungen ergeben haben, ist der notdürftige Unterhalt des jetzt 64 Jahre alten Beschuldigten nicht gesichert. Dieser hat nach Entlassung aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft seinen Wohnsitz erst im Januar 1955 im Bundesgebiet nehmen können, ist zu 50 % kriegsbeschädigt und auf Grund seines Gesundheitszustandes arbeitsunfähig. Er wohnt in Untermiete, hat für seine Wohnung 90,- DM monatlich zu zahlen und bezieht, eine KB-Rente von 130,- DM monatlich. Im übrigen lebt er von Almosen Dritter, die sich aber laufend verringern. Seine Ehefrau ist im Jahre 1949 verstorben. Er ist seinem 17jährigen Sohn ... unterhaltspflichtig, der aber mangels ausreichenden Einkommens des Vaters außerhalb dessen Haushalts von der Bezirksfürsorge der Stadt ... unterhalten wird und, wie der Beschuldigte glaubhaft angegeben hat, infolge der Notlage in einem Lehrlingsheim wohnt. Die im Haushalt lebende 25jährige Tochter hat nach Rückkehr des Vaters aus der Kriegsgefangenschaft ihre vollberufliche Tätigkeit im Sekretariat einer Baufirma aufgegeben, um den Vater im Haushalt und in seinen persönlichen Angelegenheiten zu betreuen. Sie ist infolgedessen nur noch halbtägig berufstätig und bezieht hieraus ein Einkommen von monatlich 120,- DM. Daß Fürsorgeleistungen bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen des § 64 Abs. 1 BDO sogar bei den durch Disziplinarurteil aus dem Dienst entfernten Beamten nicht zu berücksichtigen sind, hat der Bundesdisziplinarhof bereits entschieden (Beschlüsse vom 17. August 1956 - II DB 24/56 - und vom 19. Januar 1957 - I DB 31/56 -). Sie sind im Verhältnis zu den primär als Ausfluß aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Staat zu gewährenden Unterhaltsleistungen nach § 64 BDO Hilfsquellen subsidiärer Art. Um so mehr muß dies gelten bei Personen, deren Rechtsverhältnis zum Staat, wie hier, bisher nicht beendet worden ist. Auch die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte, auf welche die Einleitungsbehörde den Beschuldigten in ihrem ablehnenden Bescheid vom 22. Juni 1956 verweist, hat keine die Bedürftigkeit im Sinne des § 64 BDO und Art. 14 a des Änderungsgesetzes ausschließende Bedeutung. Nach § 25 des Bundesversorgungsgesetzes hat sich zwar die soziale Fürsorge der Beschädigten in allen Lebenslagen anzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Folgen der erlittenen Schädigung nach Möglichkeit zu überwinden oder zu mildern. Die besondere Bedeutung dieser Vorschrift liegt jedoch auf dem Gebiete der hier nicht mehr in Betracht kommenden Berufsfürsorge, überdies hat die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte keine andere Natur als die allgemeinen Fürsorgeleistungen, wie sich daraus ergibt, daß sie nach den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (RGBl I S 765, Fassung vom 20. August 1953 - RGBl I S 967) gehandhabt wird (vgl. Verwaltungsvorschriften zu § 25 BVG). Nicht angängig ist es, den Beschuldigten auf mildtätige Zuwendungen privater Dritter zu verweisen, die sich als Almosen darstellen, denn ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht; sie sind nur durch die finanzielle Not des Beschuldigten ausgelöst. Er ist langgedienter Berufssoldat, der in einem durch das G 131 geschaffenen, bisher nicht aufgehobenen Rechtsverhältnis zum Staate steht und durch dieses Gesetz einem Beamten auf Lebenszeit, jetzt Beamten z.Wv., gleichgestellt worden ist (§ 53 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 G 131), und die jedenfalls bei einer Notlage auch ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht schließt bei einer hier allein zulässigen rechtlichen Betrachtung die Bedeutung solcher Gesichtspunkte aus. Sie können nicht einmal einem durch Disziplinarurteil aus dem Dienst entfernten Beamten bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 64 Abs. 1 BDO entgegengehalten werden.
Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten kann die Tochter nicht für gesetzlich verpflichtet erklärt werden, voll beruflich tätig zu sein und auf diese Weise für ihren Vater mitzuverdienen. Nach § 1601 BGB ist zwar eine Tochter ihrem Vater gesetzlich unterhaltspflichtig. Ihre Möglichkeiten finden jedoch eine Grenze daran, daß sie an Stelle der verstorbenen Ehefrau zu einem gewissen Teil die Betreuung des kriegsbeschädigten Vaters übernommen hat. Von ihrem geringen Einkommen kann sie an ihren Vater nichts abführen. Gegen den Beschuldigten schwebt ein Straf- und Disziplinarverfahren, das auf Grund der letzten beruflichen Stellung des Beschuldigten zu großangelegten Ermittlungen geführt hat. Allein im Disziplinarverfahren hatte der Untersuchungsführer nach einer Mitteilung der Einleitungsbehörde vom 7. Mai 1956 bis dahin 75 Zeugen vernommen. Zu den Rechten eines im Disziplinarverfahren Beschuldigten gehört es, sich entsprechend verteidigen zu können. Dies muß um so mehr gelten, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um den Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen handelt, die mit einem vom Staate übertragenen führenden Amt zusammenhängen. Die schon oben betonte Notwendigkeit, die Verteidigung nicht an finanziellen Erwägungen scheitern zu lassen, hat die Einleitungsbehörde selbst dadurch anerkannt, daß sie, wie es in der Entscheidung vom 22. Juni 1956 heißt, dem Beschuldigten zur Sicherung seiner Verteidigung, insbesondere zur Wahrnehmung von Beweisterminen "bestimmte Teilbeträge" seiner "Versorgungsbezüge belassen und anheimgegeben" hat, die "in der Folgezeit entstehenden Verteidigungskosten zur Erstattung anzumelden". Auf Anfrage hat die Einleitungsbehörde dem Senat mitgeteilt, daß Vereinbarungen oder verpflichtende Zusagen hierüber nicht getroffen worden seien. Im Dezember 1955 und Februar 1956 sei aber die Belassung von je 450,- DM seiner Bezüge für die Monate Januar und Februar 1956 an den Beschuldigten verfügt worden, weil in diesen Monaten eine Reihe wichtiger Beweistermine außerhalb von ... stattgefunden hätten, und es dem Beschuldigten habe ermöglicht werden sollen, hieran teilzunehmen. Aus dem gleichen Grunde sei ihm in zwei Schreiben vom Februar und Mai 1956 anheimgegeben worden, seine Auslagen für die Reisen zur Wahrnehmung von Beweisterminen im März und April 1956 zur Erstattung anzumelden. Ob die Verteidigung hierdurch ausreichend ermöglicht worden ist, kann im jetzigen Verfahren dahingestellt, bleiben. Da aber bei Personen, die in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen stehen, und ihnen gleichgestellten Personen die Verteidigungskosten wie alle anderen Ausgaben aus der laufenden Zahlung von Bezügen bestritten werden, widerspricht es dem auch hierfür maßgebenden Alimentationsgedanken nach dem geltenden Rechtssystem, spitze Leistungen von Fall zu Fall für Einzelzwecke zu gewähren. So ist auch der Unterhaltsbeitrag nach § 64 BDO laufend in Hundertsätzen des Ruhegehalts zu gewähren. Die Einbehaltung nach § 79 BDO bezieht sich auf Bruchteile der laufenden Bezüge. Diese können weder im Rahmen des § 79 noch in dem des Art. 14 a durch fallweise gewährte Leistungen ersetzt werden; denn auch Art. 14 a spricht nur von einer Regelung der Einbehaltung der "Bezüge", d.h. laufender Leistungen.
Nach Lage der geschilderten Verhältnisse ist die Ablehnung der Einleitungsbehörde, von ihrem Ermessen im Sinne einer Anwendung der Härteregelung Gebrauch zu machen, nicht gerechtfertigt. Der Sachlage hätte es entsprochen, im Rahmen der in Art. 14 a eröffneten Härteregelung die Einbehaltung so festzusetzen, daß dem Beschuldigten ein Viertel des Übergangsgehalts verbleibt. Da dieses nach der von der Einleitungsbehörde übersandten Berechnung der Finanzmittelstelle München des Landes Bayern vom 28. November 1956 nach Maßgabe der nach dem G 131 zugrunde gelegten Versorgung eines Generalmajors monatlich 1.292,70 DM beträgt, ergibt ein Viertel den Betrag von 323,18 DM. Hierzu tritt der Kinderzuschlag von 40,- DM für den minderjährigen Sohn und die Kriegsbeschädigtenrente von zur Zeit 130,- DM, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß durch die Kriegsbeschädigung gewisse erhöhte Aufwendungen bedingt sind. Auch wird der Sohn bei Einsetzen der Zahlung von Bezügen auf den vom Vater zu leistenden Unterhalt angewiesen sein.
Da die Entscheidung der Einleitungsbehörde sich, ohne Rücksicht darauf, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, schon jetzt als ungerechtfertigt erwies, war sie aufzuheben. Der Senat hatte seinerseits die durch die Sachlage gebotene Entscheidung zu treffen, wobei er nicht - was unzulässig wäre - sein Ermessen an die Stelle eines ordnungsgemäß ausgeübten Ermessens der Einleitungsbehörde gesetzt, sondern sich im Rahmen der gesetzlich zustehenden Entscheidungsbefugnis gehalten hat. Der Aussetzungsbeschluß der Kammer bleibt von der Entscheidung unberührt.
Demnach war, wie geschehen, zu beschließen.
Dr. Dickertmann
Vogel