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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1957, Az.: BVerwG III DB 23/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1957
Aktenzeichen
BVerwG III DB 23/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 17.04.1957

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Niemeyer,
Bundesrichters Dr. Röhrmann,
Bundesrichters Lange
auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts
gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer IX (Bremen) vom 17. April 1957
am 14. September 1957
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß der Bundesdisziplinarkammer IX (Bremen) vom 17. April 1957 wird aufgehoben.

Die Anordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 5. April 1955, daß dem Beschuldigten gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einzubehalten sind, wird aufrechterhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschlußverfahrens bleibt der Entscheidung zur Hauptsache vorbehalten.

Gründe

1

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat gegen den Beschuldigten am 5. April 1955 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet wegen der Beschuldigung, in einem am 5. März 1953 bei dem Besatzungslastenamt für den amerikanischen Sektor in Berlin gestellten Antrag auf Sachentschädigung falsche Angabenüber die während der Zeit der Beschlagnahme seiner Wohnung verlorengegangenen oder zerstörten Einrichtungsgegenstände gemacht zu haben. Zugleich mit der Einleitung dieses Verfahrens enthob der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen den Beschuldigten vorläufig des Dienstes unter Einbehaltung von 50 vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge.

2

Die dem Beschuldigten in dem Disziplinarverfahren zur Last gelegte Dienstverfehlung war vorher Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens vor dem Schöffengericht Tiergarten in Berlin gewesen. In diesem Verfahren stellte der Verteidiger des Beschuldigten wiederholt den Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht wurden mehrere Tatzeugen eidlich vernommen. Nachdem alsdann der Verteidiger ausdrücklich erklärt hatte, daß er einen Antrag auf Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 17 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht stelle und nachdem allerseits auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet worden war, stellte das Schöffengericht das Verfahren durch Urteil vom 18. Januar 1955 nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 ein mit der Begründung, daß der Beschuldigte sich zwar eines versuchten Betruges schuldig gemacht habe, eine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis für die Tat aber nicht in Betracht käme. Das Urteil ist seit dem 21. Januar 1955 rechtskräftig. In den Urteilsgründen heißt es:

"Am 11. Juni 1948 stellte der Angeklagte bei dem damaligen Amt für Kriegsschaden- und Besatzungskosten des Bezirksamts Steglitz von Berlin einen Antrag auf Sachentschädigung für durch die amerikanischen Besatzungstruppen verursachte Belegungsschäden. Seinem Antrag fügte der Angeklagte eine Liste der Einrichtungsgegenstände seiner Wohnung bei, die bei der Beschlagnahme seiner Wohnung durch die amerikanische Besatzungsmacht vorhanden und die bei Freigabe der Wohnung nicht mehr vorhanden gewesen sein sollten. Da dieser Antrag von der zuständigen Stelle nicht sofort bearbeitet wurde, wurde der Angeklagte am 20. Februar 1953 durch das Besatzungslastenamt für den amerikanischen Sektor Berlins in Berlin, das in der Zwischenzeit die Aufgaben des Amtes für Kriegsschäden und Besatzungkosten der einzelnen im amerikanischen Sektor von Berlin gelegenen Bezirke übernommen hatte, aufgefordert, einen neuen formularmäßigen Antrag zustellen.

Unter dem 5. März 1953 stellte der Angeklagte diesen Antrag. Auch diesem Antrag fügte er von ihm unterschriebene Aufstellungenüber die während der Zeit der Beschlagnahme seiner Wohnung durch die amerikanische Besatzungsmacht durch diese zerstörten oder verlorengegangenen Gegenstände bei. Diese Aufstellung entspricht dem Verzeichnis, welches der Angeklagte seinem Antrag vom 11. Juni 1948 beigefügt hatte. In diesem Verzeichnis sind Einrichtungsgegenstände und Gegenstände des persönlichen Bedarfs aufgeführt, die nach den Angaben des Angeklagten einen Wert von rund 39.000,- M gehabt haben sollen.

Der Entschädigungsantrag des Angeklagten ist durch die zuständige amerikanische Dienststelle zurückgewiesen worden.

Der Angeklagte hat bereits vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 zahlreiche Gegenstände, die er in seinen Aufstellungen als durch die Angehörigen der amerikanischen Besatzungsmacht zerstört oder als während der Zeit der Beschlagnahme seiner Wohnung durch die amerikanische Besatzungsmacht verlorengegangen bezeichnet hatte, aus seiner Wohnung entfernt.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht ihr zu folgen vermochte, und auf den eidlichen Aussagen der Eheleute K. und der Frau U..

Der Angeklagte bestreitet, vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 irgendwelche Einrichtungsgegenstände aus seiner Wohnung entfernt zu haben.

Diese Einlassung des Angeklagten wird durch die Aussagen der eidlich vernommenen Zeugen Bernhard K., Edith K. und Ingeborg U. widerlegt.

Die Eheleute K. bekunden glaubhaft, daß nach derÜbersiedlung des Angeklagten und seiner Familie nach Lublin im Jahre 1943 wiederholt, mindestens jedoch zwei- bis dreimal, auf Abweisung des Angeklagten, seiner Schwiegermutter oder seiner Schwägerin Wohnungseinrichtungsgegenstände durch Lastkraftwagen der Post abgeholt wurden. Die Eheleute K. können sich noch genau daran erinnern, daß das Klavier und das Harmonium und die Ehefrau K. daß auch die Eß- und Schlafzimmereinrichtung vor dem Zusammenbruch abgeholt wurden. Die Zeugin Frau K. ist von dem Angeklagten teils fernmündlich gebeten worden, darauf zu achten, daß alle von ihm bezeichneten Gegenstände auch bei der Abholung mitkämen. Auch die Zeugin U. weiß, daß die Wohnung des Angeklagten, als sie sich in ihr im Februar 1945 aufhielt, auf sie einen ausgeräumten Eindruck machte.

In seinen bei dem Besatzungslastenamt für den amerikanischen Sektor Berlins eingereichten Verzeichnissen hat der Angeklagte aber auch die Gegenstände, von denen die Zeugin K. weiß, daß sie bereits vor April 1945 aus der Wohnung entfernt wurden, als bei der Beschlagnahme seiner Wohnung durch die amerikanische Besatzungsmacht vorhanden aufgeführt.

Bei dieser Sachlage ist erwiesen, daß der Angeklagte in seinem Antrag vom 5. März 1953 falsche Angaben über die während der Zeit der Beschlagnahme seiner Wohnung durch die amerikanische Besatzungsmacht verlorengegangenen oder zerstörten Einrichtungsgegenstände gemacht hat. Durch dieses Verhalten ist erwiesen, daß der Angeklagte am 5. März 1953 in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, versucht hat, das Vermögen des Landes Berlin dadurch zu beschädigen, daß er durch Vorspiegelung der falschen Tatsache, alle in seinen Verzeichnissen aufgeführten Gegenstände seien ihm durch Maßnahmen der amerikanischen Besatzungsmacht verlorengegangen oder zerstört, bei dem Besatzungslastenamt für den amerikanischen Sektor Berlins einen Irrtum erregte (Vergehen, strafbar nach §§ 263, 43 StGB)."

3

Im förmlichen Disziplinarverfahren wurde zunächst der Oberpostrat Dr. L. vom Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen, und später, als Dr. L. mit Erfolg von dem Beschuldigten als befangen abgelehnt worden war, der Oberpostrat Dr. S. von derselben Dienststelle zum Untersuchungsführer bestellt. In der Untersuchung wurden erneut eidliche Zeugenvernehmungen durchgeführt, und zwar teilweise wiederholt nach der erfolgreichen Ablehnung des ersten Untersuchungsführers. Nach Abschluß der Untersuchung durch Schlußvernehmung des Beschuldigten am 10. Juli 1956 legte der Bundesdisziplinaranwalt der zuständigen Bundesdisziplinarkammer IX (Bremen) unter dem Datum vom 3. Oktober 1956 die Anschuldigungsschrift vor. In der Hauptverhandlung vom 16./17. April 1957 hörte die Bundesdisziplinarkammer nochmals mehrere Zeugen zur Sache, darunter auch die Hauptbelastungszeugen; die Zeugen blieben diesmal unbeeidigt. Vor Schluß der Beweisaufnahme wurde dem Bundesdisziplinaranwalt fernmündlich mitgeteilt, daß gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Bremen noch ein Verfahren wegen versuchten Betruges schwebe. Der Bundesdisziplinaranwalt beantragte daraufhin die Aussetzung des Verfahrens; die Bundesdisziplinarkammer gab dem Antrag statt. Nunmehr stellte der Verteidiger den Antrag, die Anordnung über die Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 79 BDO aufzuheben und dem Beschuldigten die vollen Dienstbezüge ab sofort zuzuerkennen. Die Bundesdisziplinarkammer beschloß demgemäß am selben Tage, dem 17. April 1957, daß die Anordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 5. April 1955, dem Beschuldigten nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens 50 v.H. seiner Dienstbezüge einzubehalten, aufgehoben werde. Die Begründung lautete: "Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme ... in der Hauptverhandlung am 16./17. April 1957 in Berlin wird voraussichtlich mit einer Bestrafung des Beschuldigten mit Entfernung aus dem Dienst nicht zu rechnen sein. ..." Des weiteren machte die Bundesdisziplinarkammer Ausführungen über die Dauer des Verfahrens.

4

Gegen diesen ihm am 26. April 1957 zugestellten Beschluß hat der Bundesdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 29. April 1957 - eingegangen bei der Hauptgeschäftsstelle Frankfurt am selben Tage - Beschwerde eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Auf den Inhalt der Beschwerdebegründung sowie auf die Entgegnung des Verteidigers des Beschuldigten vom 6. Mai 1957 und die weiteren Schriftsätze des Bundesdisziplinaranwalts vom 27. Mai 1957 und des Verteidigers vom 19. Juni 1957 wird Bezug genommen.

5

Die Bundesdisziplinarkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dieselbe zur Entscheidung dem Bundesdisziplinarhof vorgeht.

6

Die Beschwerde ist gemäß § 66 BDO zulässig und in der rechten Frist und Form eingelegt; ihr war der Erfolg nicht zu versagen.

7

Die Einbehaltung von Teilen der jeweiligen Dienstbezüge des Beschuldigten ist gemäß § 79 BDO dann zulässig, wenn im förmlichen Disziplinarverfahren "voraussichtlich" auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Die Bundesdisziplinarkammer hat dies verneint, allerdings ohne ihre Auffassung zu begründen, ohne insbesondere zu erkennen zu geben, ob sie zu dieser Auffassung gekommen ist, weil sie ein Dienstvergehen des Beschuldigten nicht für erwiesen hält, oder ob sie ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, dasselbe aber nicht als so schwerwiegend ansieht, daß es voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wurde. Gegenüber der letzteren Auffassung wäre zu betonen, daß ein Beamter, insbesondere ein Beamter des höheren Dienstes, der sich eines so schweren Betruges schuldig gemacht hat, wie er dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, stets mit Entfernung aus dem Dienst zu rechnen haben wird. Es ist deshalb auch wahrscheinlich, daß die Bundesdisziplinarkammer zu ihrem Ergebnis deswegen gekommen ist, weil sie den Beschuldigten nicht für überführt hält, weil sie also die belastenden Zeugenaussagen voraussichtlich nicht als für eine Verurteilung ausreichend ansieht. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Die Prüfung, ob "voraussichtlich" auf die nach dem Gesetz zugelassene Höchststrafe erkannt werde, ist notwendigerweise eine andere, als die des erkennenden Gerichts. Sie kann nur summarisch erfolgen, ohne daß es in diesem Verfahren eines eingehenden und endgültigen Abwägens aller belastenden und entlastenden Momente bedarf. Auf das schwerste belastet wird der Beschuldigte insbesondere durch die Aussagen der Eheleute K. Kr. und Frau U.. Daß die Zeugen im Laufe der Jahre unsicher geworden sind in ihren Aussagen und sich manchmal widersprochen haben, ist auf natürliche Weise durch Nachlassen des Erinnerungsvermögens zu erklären; es spricht jedenfalls in keiner Weise gegen ihre Glaubwürdigkeit in den wesentlichen Punkten. Daß die uneidlichen Aussagen dieser Zeugen vor der Bundesdisziplinarkammer hierin eine grundlegend andere Auffassung begründen sollten, kann aus dem Sitzungsprotokoll nicht entnommen werden und ist in dem angefochtenen Beschluß auch nicht zum Ausdruck gebracht. Die von dem Beschuldigten beigebrachten Entlastungszeugen können den Tatverdacht gegen ihn nicht ohne weiteres ausräumen, zumal sie, soweit sieüberhaupt wesentliches aussagen, zu der Familie des Beschuldigten gehören. Gegen die Schuldlosigkeit des Beschuldigten sprechen zudem eine Reihe von weiteren Umständen, so insbesondere die Tatsache, daß er im gerichtlichen Strafverfahren auf die Durchführung des sogen. Reinigungsverfahrens nach § 17 des Straffreiheitsgesetzes 1954 ausdrücklich verzichtet hat und es sich damit - was er als Volljurist durchaus erkennen konnte - gefallen ließ, daß die Merkmale des Betruges in dem Einstellungsurteil mit eingehender Begründung bejaht wurden. Er hat seinen Freispruch in jenem Verfahren von Anfang an nicht ernstlich betrieben, sondern war stets auf Einstellung des Strafverfahrens bedacht, ein Verhalten, das bei einem Beamten mit der juristischen Vorbildung des Beschuldigten kaum zu erklären wäre, wenn er sich unschuldig fühlte. Unverständlich wäre auch, daß der Beschuldigte nicht einmal versucht hat, sich gegen die nach seiner Darstellung zu seinen Ungunsten geleisteten Meineide durch Erstattung von Meineidsanzeigen zur Wehr zu setzen. Eine überzeugende Begründung für dieses Verhalten hat weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger gegeben. Bei der Prüfung der Momente, die für eine Entscheidung in der Hauptsache ins Gewicht fallen, konnte auch die Tatsache nicht unbeachtet bleiben, daß der Beschuldigte schon wiederholt unrichtige Angaben in seinen Angelegenheiten gemacht hat. So steht in dem Personalbogen des Beschuldigten, der von ihm am 5. Juni 1951 unterschrieben ist und dessen Richtigkeit er nach bestem Wissen und Gewissen versichert hat, daß er vom 28. August 1939 bis Kriegsende Dienst in der Wehrmacht geleistet, während dieser Zeit am Kriege teilgenommen und sechs anzurechnende Kriegsdienstjahre habe; in Wirklichkeit war er zwischen 1940 und 1944 teils im Postdienst, teils in der Kanzlei des "Stellvertreter des Führers" beschäftigt. Ferner hat der Beschuldigte in einem Antrag an das Ausgleichsamt Bremen vor, 25. Oktober 1952 unter Eid(1) versichert, daß er als unmittelbar Geschädigter eine vollständig möblierte Wohnung für einen 7-Personen-Haushalt verloren habe, obwohl die Wohnung in ihren wesentlichen Teilen mit Möbeln der Deutschen Post eingerichtet und somit diese, nicht aber der Beschuldigte, der unmittelbar Geschädigte war. Diesen Tatsachen gegenüber hat der Senat entscheidend ins Gewicht fallende Umstände, aus denen der Voraussicht nach eine andere Entscheidung zugunsten des Beschuldigten herzuleiten wäre, nicht feststellen können; bei einer allgemeinen Abwägung aller Tatumstände wird vielmehr die voraussichtliche Entscheidung des Disziplinargerichts auf Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienst lauten. Die Anordnung der Einbehaltung eines Teiles der Disnstbezüge seitens der Einleitungsbehörde war somit gerechtfertigt und der von der gegenteiligen Rechtslage ausgehende Beschluß der Bundesdisziplinarkammer daher aufzuheben.

gez. Dr. Niemeyer
gez. Dr. Röhrmann
gez. Lange

(1) Red. Anm.:

"unter Eid" korrigiert durch "unter anderem" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)