Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1979, Az.: BVerwG 6 B 19.79
Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Antragstellers und seine bisherige Lebens- und Charakterentwicklung bei Entscheidung über Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Unterschied zwischen dem Anstoß zu einer Gewissensentscheidung und der Gewissensentscheidung selbst; Schlüssige Darlegung der Weigerungsgründe durch Kriegsdienstverweigerer; Sittliche Bindung des Wehrpflichtigen auf ein an ihn selbst gerichtetes Gebot absoluter Achtung menschlichen Lebens; Hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins einer Gewissensentscheidung zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 19.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 01.12.1978 - AZ: VS. VII 230/78
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. März 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1978 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), genügt ihr Vorbringen nicht dem für diesen Zulassungsgrund vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift muß dargelegt werden, welche konkrete Rechtsfrage der Streitfall aufwirft und inwiefern deren Beantwortung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 23. Januar 1978 - BVerwG 6 CB 28.77 - mit Nachweisen). Diesem Erfordernis entsprechen die Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde wendet sich im wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Derartige einzelfallbezogene Angriffe gegen die Überzeugungskraft des angefochtenen Urteils sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht geeignet (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 11. September 1978 - BVerwG 6 B 57.78 - mit Nachweisen).
Abgesehen davon bedürfen die in der Beschwerdebegründung in Ziff. 3 als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen nicht der revisionsgerichtlichen Klärung. Es ist eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit und zudem im Wehrpflichtgesetz (vgl. §§ 26 Abs. 4, 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG) sogar ausdrücklich bestimmt, daß bei der Entscheidung über den Anerkennungsantrag die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und sein sittliches Verhalten, also auch seine "bisherige Lebens- und Charakterentwicklung", zu berücksichtigen sind (vgl. dazu u.a. BVerwGE 30, 358 [361]; Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - [Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 29]). Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß nicht von jedem Kriegsdienstverweigerer eine folgerichtige ("schlüssige") Darlegung seiner Weigerungsgründe erwartet werden kann (vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 1973) - BVerwG 6 C 100.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 53], vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 58] und vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 228.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 81]. Darüber hinausgehende noch nicht geklärte Rechtsfragen wirft der vorliegende Streitfall nicht auf.
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Beschwerdebegründung insoweit dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdevorbringen richtet sich auch hier wiederum im wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber, wie schon ausgeführt, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht begründet werden.
Abgesehen davon steht das angefochtene Urteil nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das Urteil des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 C 235.57 - (BVerwGE 7, 242). Diese Entscheidung geht grundsätzlich von dem Unterschied zwischen dem Anstoß zu einer Gewissensentscheidung und der Gewissensentscheidung selbst aus. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die zu einer Gewissensentscheidung hinführenden - auch von außen kommenden - Anregungen vielfältiger Art sein können (vgl. BVerwGE 7, 242 [245]). Dieser Gedankengang entspricht der von dem nunmehr in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen beschließenden Senat fortentwickelten Rechtsprechung. Danach stehen den Wehrpflichtigen leitende Erwägungen, auch solche rationaler oder gefühlsmäßiger Art, einer Gewissensentscheidung nicht etwa gleich, sondern sie können nur deren "Grundlage" sein, d.h. sie können sich zu einer Gewissensentscheidung entwickeln oder verdichten (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 8. Januar 1976 - BVerwG 6 B 88.75 - und vom 11. September 1978 - BVerwG 6 B 57.78 -). Maßgebend ist, ob die sittliche Bindung des Wehrpflichtigen auf ein an ihn selbst gerichtetes Gebot absoluter Achtung menschlichen Lebens ausgerichtet ist und ob diese Bindung so stark erscheint, daß ein Zuwiderhandeln durch Töten von Menschen im Kriege zu einer schweren seelischen Belastung des Wehrpflichtigen führen würde (vgl. Beschluß vom 8. Januar 1976 - BVerwG 6 B 88.75 - mit Nachweisen). Mit dieser rechtlichen Konzeption des beschließenden Senats steht das angefochtene Urteil in seinen entscheidungstragenden Erwägungen in Übereinstimmung (vgl. insbesondere S. 10/11 des Urteilsabdrucks).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das angefochtene Urteil auch nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 24.73 - (in der Beschwerdeschrift unrichtig angegeben mit dem Aktenzeichen VII C 24.73) ab. Wie sich aus dem einschlägigen Teil der Urteilsbegründung (S. 11/12 des Urteilsabdrucks) ergibt, hat das Verwaltungsgericht keineswegs - wie die Beschwerde offenbar geltend macht - im Widerspruch zu dieser Entscheidung angenommen, daß der Bildung einer Gewissensentscheidung stets ein "inneres Ringen", also ein Gewissenskampf, vorausgegangen sein muß. Auch der Wehrpflichtige, der aus seiner gegebenen und zugleich durch die Erziehung geformten Einstellung heraus die innere Überzeugung von Recht und Unrecht hegt und sich hieraus verpflichtet fühlt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, handelt aufgrund seines Gewissens. Es ist nichts dafür dargetan noch sonst ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hätte.
Die von der Beschwerde im Hinblick auf das Urteil des beschließenden Senats vom 10. August 1973 - BVerwG 6 C 166.73 - aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht (auch) hätte berücksichtigen müssen, daß es "möglich und vielleicht sogar wahrscheinlicher (ist), daß eine bereits innerlich empfundene und getroffene Gewissensentscheidung durch Erwägungen dieser Art (d.h. rationaler, ethischer, gefühlsmäßiger, weltanschaulicher oder politischer Art) bestätigt oder bekräftigt wird", bezieht sich wiederum ausschließlich auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann, wie bereits wiederholt ausgeführt ist, eine Divergenzbeschwerde aber nicht begründet werden.
Die von der Beschwerde sinngemäß vertretene Rechtsauffassung, daß letztlich die persönliche Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers für die Klärung der Gewissensfrage von ausschlaggebender Bedeutung sei, entspricht zwar im wesentlichen der Rechtsprechung des ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Rechtsprechung ist aber inzwischen von dem später in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 8. Senat und von dem nunmehr zuständigen beschließenden Senat gerade in diesem Punkt modifiziert worden (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 55, 217). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dieser nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch den Grundsatz berücksichtigt, daß im Rahmen des Möglichen der Beweiswert der förmlichen Aussage des Antragstellers wohlwollend zu beurteilen ist und daß etwa dann, wenn nicht der volle Beweis erbracht werden kann, auch ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins einer Gewissensentscheidung zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer genügt (vgl. BVerwGE 30, 348 [BVerwG 25.10.1968 - VII C 90/66]; Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG 6 C 105.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 47], - BVerwG 6 C 83.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 48] und - BVerwG 6 C 81.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 49]).
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des 7. Senats vom 24. Juli 1959 (BVerwGE 9, 97 und 9, 100) ist nicht gegeben. Denn das Verwaltungsgericht hat in Beachtung mit dem vom beschließenden Senat gebilligten Rechtsgrundsatz dieser Entscheidung auch dem Gesichtspunkt Gewicht beigemessen, daß ein Wehrpflichtiger im jugendlichen Alter noch in seiner Entwicklung nicht ausgereift ist (vgl. u.a. Beschluß vom 13. April 1973 - BVerwG 6 B 30.73 -). Im übrigen handelt es sich hierbei um eine Frage der dem Verwaltungsgericht obliegenden freien Beweiswürdigung, die nicht Gegenstand einer Divergenzbeschwerde sein kann.
Schließlich liegt auch eine Abweichung von dem Urteil des 8. Senats vom 15. Januar 1970 - BVerwG 8 C 118.67 - nicht vor. Nach dieser Entscheidung ist ein gewisses Maß von Durchsetzungsbestreben begrifflich für eine Gewissensentscheidung notwendig. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. u.a. Beschluß vom 5. September 1975 - BVerwG 6 C 35.75 -). Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von dieser Rechtsauffassung abgewichen sein sollte. Im übrigen scheidet eine Abweichung hier auch schon deswegen aus, weil der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, die möglicherweise jeweils verschieden zu beurteilen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 14. August 1978 - BVerwG 2 B 8.78 - mit Nachweisen).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Fischer