Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1978, Az.: BVerwG 1 B 500.78
Ausweisung auf Grund Verurteilung wegen einer Straftat; Auslegung des Begriffes "Bagatelldelikte"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 500.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 10.08.1978 - AZ: XI 157/78
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. August 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.
Der Kläger geht in seiner Beschwerdebegründung davon aus, daß die Ausländerbehörde eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Rahmen ihres Ermessens in bestimmten Fallgruppen auf generalpräventive Erwägungen stützen darf. Er hält in diesem Zusammenhang die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "inwieweit bei der Fallgruppe der Waffendelikte undifferenziert nach der Lebenserfahrung argumentiert werden kann und inwieweit nicht vielmehr auch bei dieser Fallgruppe zumindest danach differenziert werden muß, welche Umstände des Einzelfalles eine Ausweisung rechtfertigen". In dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren ist diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich. Sie rechtfertigt deswegen nicht die Zulassung der Revision.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Der Kläger erfüllt diesen Ausweisungstatbestand. Er ist wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat der Ausländer- und der Widerspruchsbehörde darin zugestimmt, daß die Gefahr begründet sei, der Kläger könne neue Straftaten begehen. Es hat bereits wegen dieser spezialpräventiven Erwägungen der Behörden die Ausweisung für rechtmäßig erachtet, ohne dabei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt zu haben. Die diesbezüglichen Darlegungen allein tragen das Berufungsurteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Ausweisung zu entscheiden; sie hat die für und gegen diese Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen; leitet sie aus den strafgerichtlichen Verurteilungen des Ausländers in Würdigung der zugrundeliegenden Sachverhalte her, der Ausländer könne auch in Zukunft die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, so liegen diese ordnungsrechtlichen Erwägungen grundsätzlich in den Grenzen pflichtgemäßer und sachgerechter Ermessensausübung (BVerwGE 35, 291; 48, 299) [BVerwG 10.06.1975 - III C 64/74]. Wie sich aus den angefochtenen Bescheiden ergibt, haben Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihr Ermessen auf die spezialpräventiven Erwägungen auch derart gestützt, daß diese die Ausweisung allein und nicht etwa nur zusammen mit außerdem angestellten generalpräventiven Erwägungen tragen sollen (Beschlüsse vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - [DÖV 1973, 414], vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 122.78 -).
Die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen, wie der Begriff der "Bagatelldelikte" zu verstehen ist und unter welchen Umständen eine Kumulation von solchen Delikten eine Ausweisung rechtfertigen kann, ermöglichen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. In diesem Zusammenhang geht die Beschwerde von einem im Berufungsurteil nicht festgestellten Sachverhalt aus. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß "die zweite Straftat eine ganz erhebliche Gefährlichkeit des Klägers erkennen" lasse und daß aus der dritten Straftat im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Fehlverhalten des Klägers und der ihm erteilten ausländerbehördlichen Verwarnung folge, der Kläger stelle "ein Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit" dar. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, die angeführten Straftaten stellten Bagatelldelikte dar. Im übrigen sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, soweit sie überhaupt einer generellen Beantwortung zugänglich sind, durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach genügt es für eine ermessensfehlerfreie Ausweisung nicht, wenn sich die Ausländerbehörde auf die Feststellung beschränkt, der gesetzliche Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG sei erfüllt. Sie muß sich im Rahmen ihres Ermessens davon leiten lassen, daß die Ausweisung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer Beeinträchtigung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll und zu diesem Zweck erforderlich sein muß (BVerwGE 35, 291 [292 ff.]). Danach ist, wie oben dargelegt, eine Ausweisung u.a. dann grundsätzlich gerechtfertigt, wenn, was das Berufungsgericht hier festgestellt hat, nach dem Verhalten des Ausländers die Gefahr begründet ist, daß er künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, und die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Aus einer geringen strafrechtlichen Schuld im Einzelfall folgt nicht ohne weiteres, daß eine Ausweisung nicht ergehen darf, denn einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht zukommen als in strafrechtlicher Hinsicht (Beschlüsse vom 30. November 1970 - BVerwG 1 B 88.70 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 23]; vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 47]). Das kann insbesondere dann gelten, wenn der Ausländer immer wieder bei Verfehlungen gestellt wird und sich von Straftaten nicht durch Strafen und eine ausländerbehördliche Verwarnung abhalten läßt (Beschluß vom 28. Juni 1978 - BVerwG 1 B 145.78 -). Ob danach die Ausweisung ermessensfehlerfrei verfügt werden kann, beurteilt sich im wesentlichen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ist deswegen regelmäßig keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Meyer