Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1978, Az.: BVerwG 7 B 138.78
Rechtslehrer an deutscher Hochschule; Fachhochschullehrer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 138.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 11.10.1977 - AZ: 7 K 103/77
- OVG Rheinland-Pfalz- 10.05.1978 - AZ: 2 A 159/77
- nachfolgend
- BVerwG - 13.12.1979 - AZ: BVerwG 7 C 24.79
Rechtsgrundlagen
- § 67 VwGO
- § 2 Abs. 1 FHSchulG RP 1978
Fundstellen
- BVerwGE 56, 336 - 343
- BayVBl 1979, 155
- DVBl 1980, 87 (Kurzinformation)
- DÖV 1979, 608-609 (Kurzinformation)
- MDR 1979, 255-257 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1174-1175 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Fachhochschullehrer sind nicht "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" im Sinne des VwGO § 67 Abs. 1 (Fortführung BVerwG, 26.11.1974, 5 C 9.74, NJW 1975, 1899).
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Der Fachhochschullehrer Dr. ... ist als Vertreter der Beklagten vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Gründe
Der auf Zulassung zur Vertretung der Beklagten gerichtete Antrag vom 5. September 1978 ist nicht begründet. Fachhochschullehrer sind vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht postulationsfähig.
Beteiligte eines bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens können sich nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Mit dem Unterricht in rechtskundlichen Fächern beauftragte Fachhochschullehrer sind nicht "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" im Sinne dieser Vorschrift. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat durch Beschluß vom 26. November 1974 - BVerwG 5 C 9.74 - (NJW 1975, 1899) einem Fachhochschullehrer das Recht zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der tragenden Begründung abgesprochen, daß Fachhochschulen nicht den Hochschulbegriff des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten; die im Schrifttum geäußerte Kritik hieran (Wochner in NJW 1975, 1899 [Urteilsanmerkung]; Leuze in DUZ 1976, 136; Schachtschneider in JA 1977, 121 [BVerwG 26.11.1974 - BVerwG V C 9.74]) gibt dem beschließenden Senat keinen Anlaß, sie aufzugeben.
Das Urteil, ob eine Einrichtung des Hochschulbereichs als Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen ist, hat vom Rechtsbegriff der Hochschule auszugehen, wie ihn der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahre 1960 angetroffen hat. Er war dadurch charakterisiert, daß unter Hochschulen im wesentlichen die Universitäten und Technischen Hochschulen sowie eine Reihe anderer Einrichtungen verstanden wurden, an denen Forschung und Lehre in einzelnen Wissenschaftszweigen (z.B. theologisch-philosophische Hochschulen) oder die Pflege der Künste (Hochschulen für Musik, Hochschulen für bildende Künste) betrieben wurden. Angesichts einer nach dem zweiten Weltkrieg einsetzenden Tendenz, den Hochschulen zunehmend Bildungseinrichtungen zuzurechnen, die nicht Universität oder Technische Hochschule im herkömmlichen Sinne waren, sah sich der Bundesgesetzgeber bereits im Jahre 1957 veranlaßt, im Bereich des Rechts der Hochschullehrer den Begriff Hochschule in § 105 Abs. 1 Satz 2 BRRG gesetzlich zu verankern und als Schranke künftigen Landesbeamtenrechts für die Ausstattung von Dienstverhältnissen mit den Sonderrechten der Hochschullehrer dahin zu präzisieren, daß (zur Unterscheidung von anderen als Hochschulen bezeichneten Bildungseinrichtungen) als wissenschaftliche Hochschulen außer den Universitäten und Technischen Hochschulen (nur) diejenigen Hochschulen gelten sollten, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind (vgl. hierzu Urteil vom 18. Juli 1967 - BVerwG 2 C 35.67 - [Buchholz 421.2 Hochschulrecht, Allgemeines Nr. 23]). Wenn der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung ungeachtet dieser beamtenrechtlich bedeutsamen Unterscheidung in wissenschaftliche und andere (nichtwissenschaftliche) Hochschulen prozeßrechtlich, anknüpfend an die Parallelvorschriften in § 138 Abs. 1 StPO ("Zu Verteidigern können ... die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden") und§ 22 BVerfGG ("Die Beteiligten können sich ... durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen ..."), das Vertretungsprivileg in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterschiedslos den einer "deutschen Hochschule" (und nicht nur den einer wissenschaftlichen Hochschule) angehörenden Rechtslehrern eingeräumt hat, so war dies nach dem Stand des Jahres 1960 ohne praktische Bedeutung für den Umfang des von der Vorschrift erfaßten Personenkreises. Denn als Rechtslehrer an deutschen Hochschulen kamen im wesentlichen allein die in den juristischen Fakultäten der Universitäten zusammengefaßten Rechtslehrer unter Einschluß einer weiteren, zahlenmäßig weniger ins Gewicht fallenden Gruppe in Frage, die ihr Fach an fachfremden Fakultäten der Hochschulen (z.B. als Inhaber eines Lehrstuhls für Handelsrecht an einer Wirtschaftshochschule) vertraten. Der Sache nach waren dies Rechtslehrer an wissenschaftlichen Hochschulen, so daß der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1970 - BVerwG 2 C 50.68 - (NJW 1970, 2314 [BVerwG 16.10.1970 - BVerwG II C 50.68]) bei der Bestimmung des Begriffs "Rechtslehrer" die einschlägige Kommentarliteratur zu§ 67 VwGO dahin zusammenfassen konnte, daß unter Rechtslehrern diejenigen zu verstehen seien, "die an einer deutschen Universität oder einer gleichrangigen Hochschule rechtswissenschaftliche Vorlesungen halten".
An dieser Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs für die Postulationsfähigkeit von Hochschullehrern im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich auch in der Zwischenzeit nichts Entscheidendes geändert. Sie ist insbesondere nicht dadurch hinfällig geworden, daß unter der 1969 einsetzenden, auf dem Fachhochschulabkommen der Ministerpräsidenten der Länder vom 31. Oktober 1968 beruhenden Landesgesetzgebung die nach Konzeption und Ausgestaltung neuartige, großenteils unter Fortentwicklung vorhandener Ingenieur- und sonstiger Fachschulen aufgebaute Bildungseinrichtung der Fachhochschule geschaffen worden ist. Der an dieser Institution auf den Fachgebieten des Rechts unterrichtende Fachhochschullehrer war dem Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung als Typus eines Hochschullehrers unbekannt und - in Ansehung der damals noch nicht tiefgreifend in Bewegung geratenen Hochschullandschaft - auch nicht vorhersehbar. Seine - nach dem Gesetzeswortlaut mögliche - Zuordnung zu dem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule kommt nicht in Betracht, da weder der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung diesen Begriff als Blankettbegriff für jeglichen Wandel des Hochschulwesens offengehalten hat noch die dem § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrundeliegende Bewertung der Interessen von Rechtspflege und Wissenschaft zur Postulationsfähigkeit des Fachhochschullehrers führt.
Anhaltspunkte etwa in den Gesetzesmaterialien dafür, daß der (historische) Gesetzgeber bei Kenntnis der weiteren Entwicklung des Hochschulwesens auch Facbhochschullehrer in den nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Kreis der Rechtslehrer einbezogen hätte, sind nicht ersichtlich. Der hypothetische Wille, die Postulationsfähigkeit bei beliebiger Änderung des 1960 landesgesetzlich auszufüllenden Rechtsbegriffs der Hochschule stets an diesen Begriff in seiner jeweiligen Ausgestaltung zu binden, kann auch nicht vermutet werden, dies zumal angesichts der seitdem eingetretenen "fast inflationär anmutenden Aufblähung" (so mit Recht Leuze a.a.O. S. 137 für die wissenschaftlichen Hochschulen, ohne daraus die nach Auffassung des Senats notwendigen Folgerungen zu ziehen) jenes Begriffs. Denn der Bundesgesetzgeber darf sich seiner Verantwortung nicht dadurch entäußern, daß er eine von ihm zu treffende Regelung in ihrem Inhalt ein für allemal der künftigen und nicht vorhersehbaren Entwicklung des Landesrechts folgen läßt (BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 - u.a. DVBl. 1978, 533 = NJW 1978, 1475).
Gründe der - etwa verfassungsrechtlich gebotenen - Gleichbehandlung nötigen ebenfalls nicht zur Annahme der Postulationsfähigkeit von Fachhochschullehrern (vgl. in diesem Sinne bereits Beschluß des BVerfG in NJW 1975, 2340 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74] [2341]). Mit Rechtsunterricht betraute Fachhochschullehrer einerseits und Rechtslehrer an Universitäten und gleichrangigen wissenschaftlichen Hochschulen andererseits weisen Verschiedenheiten auf, die eine unterschiedliche Beurteilung der beiden Gruppen in der Frage der Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn nicht geboten, so doch gerechtfertigt erscheinen lassen. Die spezifische Aufgabenstellung der Fachhochschule sowie Funktion und Status des Fachhochschullehrers verdeutlichen das.
Mit den Fachhochschulen sind Bildungsstätten in den Hochschulbereich hineingewachsen, die eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung vermitteln, welche zu staatlichen Abschlußprüfungen führt und zu selbständiger Tätigkeit im Beruf befähigt (Fleck, "Die Fachhochschule als neue Rechtsfigur im Hochschulbereich", DÖV 1971, 590). Sie unterscheiden sich von den hergebrachten wissenschaftlichen Hochschulen darin, daß der Schwerpunkt ihrer Aufgabe in der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten des Studierenden liegt. Nur im Rahmen dieses ganz im Vordergrund stehenden Ausbildungsauftrags wird an ihnen auch geforscht. Nichts anderes besagt die im Zulassungsbegehren angeführte Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 543), die lautet: "Die Fachhochschule leistet ihren Beitrag zur Pflege der Wissenschaften und Künste, indem sie innerhalb des Gesamthochschulsystems durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnis und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Soweit es dieser Aufgabe dient, kann sie Forschungs- und Entwicklungsaufträge ausführen ..." Dabei fällt auf, daß die Ausführung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen der Fachhochschule und nicht dem einzelnen Fachhochschullehrer unmittelbar anvertraut ist, was darauf hindeutet, daß die Auswahl der Forschungsgegenstände dem Bereich dienstlicher Weisungen zugeordnet ist, also nicht - wie bei Lehrern an wissenschaftlichen Hochschulen - autonom in Wahrnehmung der individuellen Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers getroffen wird. Das Ungleichgewicht zwischen Lehr- und Forschungsauftrag des Fachhochschullehrers schlägt sich vor allem in einem erheblich umfangreicheren Lehrdeputat nieder, bei dessen Festsetzung der Dienstherr nicht die Rücksichten nehmen muß, die er einem der Wissenschaftspflege in ganzer Breite verpflichteten Hochschullehrer schuldet. Dem begrenzten Wissenschaftsbezug der Fachhochschule entspricht ferner das beamtenrechtliche Anforderungsprofil des Fachhochschullehrers, der keine Habilitation oder ihr gleichwertige Leistungen vorweisen muß.§ 44 Abs. 1 Nr. 4 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 - BGBl. I S. 185 - trägt dem Rechnung.
Das alles gilt auch für die in rechtskundlichen Fächern unterrichtenden Fachhochschullehrer, die teils an Fachhochschulen mit technischer, wirtschaftlicher oder sozialberuflicher Ausrichtung, teils an den mit der Einführung der Fachhochschulausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst geschaffenen Verwaltungsfachhochschulen (z.B. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin, Fachhochschule für Verwaltung, Polizei- und Steuerwesen in Schleswig-Holstein, Beamtenfachhochschule [früher Beamtenfachschule] in Bayern) tätig sind oder an den in Entstehung begriffenen Fachhochschulen anderer Länder und der geplanten Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (hierzu Lepper in ZBR 1978, 86) künftig tätig sein werden. Die besondere Befugnis der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anstelle des sonst zur Prozeßvertretung in Revisionsverfahren berufenen Rechtsanwalts auftreten zu dürfen, beruht nun aber wesentlich auf der Erwartung, der Hochschullehrer werde aus seiner wissenschaftlichen Arbeit heraus auch wertvolle Beiträge zur Rechtsfindung und Rechtsfortbildung in der Revisionsinstanz leisten; seine geringere forensische Praxis wird hierbei in Kauf genommen. Zugleich bezweckt die dem Rechtslehrer eingeräumte Sonderstellung die Förderung der rechtswissenschaftlichen Forschung durch den mit der Prozeßvertretung in Revisionsverfahren verbundenen Gewinn an Problemanschauung und Prozeßerfahrung, Diese aus der wechselseitigen Durchdringung und Befruchtung von juristischer Forschung und revisionsrechtlicher Rechtsfortbildung erwachsenden Vorteile durften den Gesetzgeber veranlassen, eine Ausnahme von der Regel zuzulassen, daß die Rechtsvertretung vor deutschen Gerichten dort, wo eine Partei sich nicht selbst vertreten kann, den Rechtsanwälten als unabhängigen Organen der Rechtspflege vorbehalten ist. Ob in den Fachhochschullehrer trotz seines andersgelagerten Bildungsauftrags und seines abweichenden Anforderungsprofils die gleichen Erwartungen gesetzt werden können und gesetzt werden sollen, ist deshalb - auch wenn die Wortfassung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Anschein des Gegenteils erweckt - noch nicht entschieden. Die Antwort hierauf kann nur eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Prognose und Bewertung geben, die die beteiligten Interessen abzuwägen und zu bestimmen hat, ob der Grundsatz der anwaltlichen Rechtsvertretung auch noch zugunsten der Fachhochschullehrer durchbrochen oder vielmehr in vollem Umfang hergestellt werden soll (vgl. § 71 Abs. 2 des Entwurfs einer Verwaltungsprozeßordnung - EVPO). Eine Entscheidung zugunsten der Fachhochschullehrer hat der Gesetzgeber nach Einführung des Fachhochschulwesens nicht getroffen. Er hat weder Veranlassung gesehen, dem in dem Beschluß des 5. Senats vom 26. November 1974 (a.a.O.) geäußerten Verständnis unveränderter Reichweite des§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegenzutreten, noch hat er mit dem Hochschulrahmengesetz den Anwendungsbereich der hier in Rede stehenden Regelung erweitert, da dieses Gesetz Rahmenregelungen für das Hochschul- und Hochschullehrerrecht trifft, sich aber nicht zu der - im Verwaltungsprozeßrecht angesiedelten - Postulationsfähigkeit von Hochschullehrern äußert. Indizien für eine künftigeÄnderung der Postulationsregelung sind zwar mit dem Entwurf einer für die drei Verwaltungsgerichtsbarkeiten gemeinsamen Verwaltungsprozeßordnung an die Öffentlichkeit gelangt. Der Koordinierungsausschuß zur Vereinheitlichung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Sozialgerichtsgesetzes tritt jedoch nicht für eine Ausdehnung des Instituts der Postulationsfähigkeit von Hochschullehrern ein, sondern befürwortet dessen Abschaffung (Begründung zu§ 71 EVPO).
Dr. Zehner
Kreiling