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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1979, Az.: BVerwG 7 C 24.79

Versäumung der Klagefrist ; Vorliegen eines die Wiedereinsetzung ausschließenden Verschuldens im Sinne von § 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Zurechnung des Anwaltsverschuldens; Schriftliche Fristverfügung des Anwalts; Organisationsverschulden des Rechtsanwaltes wegen Übertragung der Fristenermittlung auf das Büropersonal; Notwendigkeit schriftlicher Einzelanweisungen des Anwalts bei Aufgabenübertragung auf eine als zuverlässig bekannte und sorgfältig beaufsichtigte Kanzleikraft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 24.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 11.10.1977 - AZ: 7 K 103/77
OVG Rheinland-Pfalz- 10.05.1978 - AZ: 2 A 159/77
BVerwG - 18.10.1978 - AZ: BVerwG 7 B 138.78

Fundstellen

  • DokBer A 1980, 123
  • HFR 1980, 511

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 1978 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluß von der Vorprüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft I, den ein Prüfungsausschuß der beklagten Fachhochschule verfügt hatte, nachdem anläßlich einer Prüfungsarbeit aus dem Fachgebiet Mathematik/Operations Research in der vom Kläger mitgeführten Logarithmentafel handschriftliche Eintragungen und zusätzlich eingefügte Blätter als unerlaubte Hilfsmittel festgestellt worden waren. Den Widerspruch des Klägers wies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses durch einen am 23. März 1977 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid zurück. Der Kläger hat am 5. Mai 1977 Klage erhoben und unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen seines Bevollmächtigten und dessen Sekretärin Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt. Er beruft sich darauf, daß er seinen Bevollmächtigten am 1. April 1977 - einem Freitag - mit der Klageerhebung beauftragt habe. Dieser habe am selben Tage keine Zeit mehr gefunden, die Klageschrift zu fertigen und deshalb seine Sekretärin, eine langjährige und erfahrene Kraft, beauftragt, Handakten anzulegen und die Handakten nach Rückkehr aus einem in die folgende Woche fallenden Urlaub wieder vorzulegen. Die Sekretärin habe verabsäumt, die Klagefrist zu notieren. Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht bekundet, daß er seiner mit der Eintragung der fristwahrenden Wiedervorlagen betrauten Sekretärin im Anschluß an die Vorsprache des Klägers die Klagefrist von einem Monat angegeben und hierbei auf den Poststempel des Briefumschlags des Widerspruchsbescheides hingewiesen habe. Die Anwaltssekretärin hat als Zeugin erklärt, daß sie die Klageunterlagen auf ihren Schreibtisch gelegt und, vielleicht ein oder zwei Tage später, die Handakte angelegt habe. Warum sie bei dieser Gelegenheit nicht auch die Eintragung in den Terminkalender vorgenommen habe, könne sie heute nicht mehr sagen. Obwohl sie anläßlich der Beifügung der vom Kläger nachgereichten Armenrechtsunterlagen die Handakte in das Fristenfach gelegt habe, sei die Akte später in der alphabetischen Aktenablage wiedergefunden worden.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt: Die Verletzung der besonderen Sorgfaltspflicht durch seinen Bevollmächtigten, die sich der Kläger nach § 60 VwGO, § 173 VwGO/§ 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, liege darin, daß der Anwalt die Berechnung und Eintragung der Klagefrist gegenüber seiner Sekretärin lediglich mündlich angeordnet habe. Bei einer nur mündlichen Anweisung könne es leicht vorkommen, daß sich die Anwaltssekretärin verhöre, daß sie die Anordnungen mißverstehe oder auf eine andere Sache beziehe. Ferner könne sie durch irgendwelche Umstände gehindert sein, die Anweisung sofort auszuführen. In diesem Falle sei es möglich, daß sie sich später nicht mehr richtig an die Anordnung erinnere oder sie ganz vergesse. Falls die Sekretärin die Weisungen mündlich an eine andere Angestellte weitergebe, sei nochmals Raum für solche Irrtümer und Versehen (Hinweis auf BGH, Beschluß vom 17. Januar 1962 - IV ZB 398/61 [LM § 233 (Fc) ZPO Nr. 17]). Eine hinreichend sichere Gewähr, daß die Weisungen des Anwalts auch richtig befolgt werden, sei nur dann gegeben, wenn die Anordnungen in Form einer schriftlichen Verfügung in den Handakten getroffen würden; dann seien Mißverständnisse und Irrtümer weitgehend ausgeschlossen. Das Verschulden des Klägerbevollmächtigten bestehe somit darin, daß er die Eintragung der Frist allgemein und auch in dem hier zu entscheidenden Fall auf eine Weise angeordnet habe, welche die naheliegende Möglichkeit eines Versehens oder Vergessens eröffnete. Darauf sei auch die Versäumung der Frist zurückzuführen. Hätte der Bevollmächtigte des Klägers die Anordnung, daß das Verfahren als Fristensache einzutragen sei, selbst auf den für die Aufnahme in die Handakten bestimmten Schriftstücken verfügt, so wäre die Klagefrist nach menschlichem Ermessen eingetragen und nicht versäumt worden.

4

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 22. März 1977 aufzuheben,

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hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.

6

Die Revision rügt die Verletzung des § 60 VwGO. Die Vordergerichte gingen zu Unrecht von einem Organisationsverschulden des Bevollmächtigten aus. Die mündliche Anweisung habe nicht zu Mißverständnissen führen können. Die Monatsfrist sei der Sekretärin bekanntgewesen, der Beginn der Frist habe sich aus den ihr übergebenen Unterlagen ergeben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß bei einer handschriftlichen Anweisung die Akten rechtzeitig vorgelegt worden wären. Ursächlich für die nicht rechtzeitige Vorlage der Akten sei ihre unbefugte Entfernung aus dem täglich kontrollierten Fristenfach gewesen. Die Annahme, daß die Akten nicht weggenommen worden wären, wenn sie eine schriftliche Anweisung enthalten hätten, sei lebensfremd, denn sie unterstelle, daß ein Auszubildender bei der Aktenbewegung im Büro sich mit dem Akteninhalt befassen könne und befassen müsse.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen,

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und tritt dem Revisionsvorbringen entgegen.

9

II.

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

10

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Der dem Urteil zugrundegelegte Sachverhalt rechtfertigt es nicht, dem Kläger die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu versagen. Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.

11

1.

Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nach Maßgabe der - hier gemäß § 173 VwGO noch anzuwendenden, seit 1. Juli 1977 durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) aufgehobenen und durch die Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO ersetzten - Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden des Anwalts des Klägers in Betracht gezogen. Die Bedenken, die der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf den Streitgegenstand und dessen besondere Bedeutung für das berufliche Schicksal des Klägers erhoben hat - die angefochtenen Bescheide schließen den Kläger vom weiteren Studium in den betriebswirtschaftlichen Fachrichtungen an der beklagten Fachhochschule aus - geben keinen Anlaß, ein etwaiges Anwaltsverschulden unberücksichtigt zu lassen. Der dem § 232 Abs. 2 ZPO (jetzt § 85 Abs. 2 ZPO) innewohnende Gesichtspunkt, daß der Beteiligte, der seinen Rechtsstreit durch einen Vertreter führen läßt, sich so behandeln lassen muß, wie wenn er den Rechtsstreit selbst geführt hätte, damit sich aus der Führung eines Rechtsstreits durch einen Vertreter keine Verschiebung des Prozeßrisikos ergibt (Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., 1964, Anm. II zu § 232), gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein grundsätzlicher Unterschied der beiden Verfahrensarten, der die Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO nach § 173 VwGO ausschlösse, ist nicht gegeben (Beschluß des Senats vom 13. April 1962 - BVerwG 7 C 148.61 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 18]). Verfassungsrecht steht der Zurechnung von Anwaltsverschulden, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht entgegen. § 232 Abs. 2 ZPO ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 35, 41). Daß sich die - verspätet erhobene - Klage gegen eine Behördenentscheidung richtet, die Grundrechtspositionen - hier das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG - berührt, führt weder aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit (hierzu auch BVerfGE 35, 41 [47 f.]) noch im Hinblick auf § 173 VwGO (Beschluß vom 13. April 1962, a.a.O.) zum Ausschluß der Regelung in § 232 Abs. 2 ZPO.

12

Ob und wann über die im Strafprozeß anerkannte Ausnahme vom Grundsatz der Zurechenbarkeit des Anwaltsverschuldens hinaus auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf bestimmten Sachgebieten von existenzieller Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten nur das Beteiligtenverschulden selbst die Wiedereinsetzung hindern soll, unterliegt der Entscheidung des Gesetzgebers; dieser hat sich, was das Verwaltungsprozeßrecht angeht, für die generelle Zurechenbarkeit entschieden (vgl. BVerwGE 49, 252 [256 f.]; ferner auch Koehler, VwGO, 1960, Anm. I zu § 60) und an diesem Prinzip auch im Zivilprozeßrecht festgehalten, wie der durch die Vereinfachungsnovelle an § 85 ZPO angefügte zweite Absatz zeigt.

13

2.

Zu Unrecht sieht das Oberverwaltungsgericht jedoch eine Verletzung der nach § 60 Abs. 1 VwGO zu fordernden Sorgfalt bei der Einhaltung gesetzlicher Fristen darin, daß der Anwalt des Klägers die Berechnung und Eintragung der Klagefrist gegenüber seiner Sekretärin lediglich mündlich angeordnet hat. Es stützt seine Auffassung auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 1962 - IV ZB 398/61 - (LM § 233 [Fc] ZPO Nr. 17), der von der damals herrschenden Auffassung getragen war, der Rechtsanwalt müsse im Hinblick auf Bedeutung und unterschiedliche Dauer der Verfahrensfristen regelmäßig selbst das Fristenende verfügen und dürfe auch einem gut geschulten Personal die selbständige Ermittlung und Errechnung des Beginns, der Dauer und des Endes einer Rechtsmittelfrist nicht überlassen. Von dieser Regel war der Bundesgerichtshof in jenem Beschluß zwar insofern abgewichen, als er einem Anwalt bei gut geschultem Personal und in Fällen ungehemmten Fristenablaufs die Möglichkeit eröffnete, die Fristberechnung wenigstens dann zu übertragen, wenn er selbst Beginn und Dauer der Frist angegeben hatte. Der Bundesgerichtshof hat aber, um die Eigenverantwortlichkeit des Anwalts für eine ordnungsgemäße Fristenermittlung auch weiterhin zu gewährleisten, zugleich gefordert, daß solche Anweisungen schriftlich in den Handakten niederzulegen seien. Damit war dem Anwalt die Berufung auf Irrtümer und Versehen des Büropersonals, die sich aus einer mündlichen Anweisung ergeben konnten (Verhören, Vergessen, Verwechslungen usw.) weitgehend verschlossen und sichergestellt, daß die zutreffende Feststellung von Beginn und Dauer der Frist, den für den Fristenablauf maßgeblichen Daten, weiterhin im Verantwortungsbereich des Anwalts verblieb.

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Die Grundlage für das Erfordernis schriftlicher Fristverfügungen, die Fristenermittlung als grundsätzlich unübertragbare Eigenobliegenheit des Anwalts, ist indes - als Anforderung der Rechtsprechung in Zivilrechtstreitigkeiten seit BGHZ 43, 148 (Beschluß vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 -) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seit BVerwGE 27, 36 (Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 100.66 -) ebenso wie für die anderen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen (BFHE. 94, 433 und BSG in NJW 1957, 764) - in wesentlichen Bereichen der Fristenkontrolle entfallen. Der Anwalt darf sich zur Fristenermittlung, also insbesondere zur Feststellung des Beginns und der Dauer der einzelnen Rechtsmittelfristen, seines Personals bedienen, soweit solche Tätigkeiten in seinem Büro nicht unüblich sind, keine besonderen Schwierigkeiten nachen und sein Personal insoweit gut ausgebildet ist und auch sorgfältig überwacht wird (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 - [MDR 1979, 1015 = VersR 1979, 1108 = NJW 1979, 2614]).

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Kann der Anwalt die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in seinem Büro gängigen Fristen einer als zuverlässig bekannten und sorgfältig beaufsichtigten Kanzleikraft zur selbständigen Erledigung überlassen, so entfällt die Notwendigkeit, etwaige Einzelweisungen in diesem Rahmen schriftlich festzuhalten. Seine Anordnungen nicht schriftlich verfügt zu haben, dürfte dem Anwalt des Klägers daher nur vorgeworfen werden, wenn es an einer Voraussetzung für die Übertragbarkeit der Fristenwahrung fehlte. Ob das der Fall war, ist den Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts nicht mit der nötigen Gewißheit zu entnehmen.

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Auch unter den gelockerten Voraussetzungen des Einsatzes von Büropersonal in Fristensachen bleibt es jedenfalls bei der grundsätzlichen Verpflichtung jeden Anwalts, Fristsachen mit der größten Genauigkeit zu behandeln (BVerwGE 27, 36 [37]). Das muß sich auch im Umfang der Organisations- und Überwachungspflichten des Rechtsanwalts bemerkbar machen. Die verantwortungsvolle Tätigkeit zu selbständiger Fristenkontrolle verlangt nicht nur ein nach Ausbildung und Erfahrung ausreichend qualifiziertes Büropersonal, sondern auch den Einsatz von Personen, deren bisherige untadelige Arbeitsweise keine Bedenken in ihre Zuverlässigkeit aufkommen läßt. Zweifel in dieser Richtung erscheinen angebracht, weil es zuvor bereits mehrfach durch fehlerhafte Sachbehandlung im Büro des Klägeranwalts (Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz in den Sachen 7 K 190/75 und 7 K 301/76) zu Fristversäumnissen gekommen war. Das Berufungsgericht wird deshalb aufzuklären haben, ob es der Klägeranwalt bei den von ihm getroffenen organisatorischen Maßnahmen (erneute Belehrung des Personals über Fristen, beschriftete Aktenablage mit besonderem Fristenfach) belassen durfte oder ob ihm die erwähnten "Pannen" sowie etwaige weitere Vorkommnisse Anlaß zu sonstigen Konsequenzen geben mußten, die geeignet gewesen wären, die in Rede stehende Säumnis auszuschließen und die insbesondere auch darin hätten liegen können, daß die Sekretärin für den Fall wiederholter Unzuverlässigkeit von der Führung des Fristenbuchs zu entbinden gewesen wäre.

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Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen