Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1970, Az.: BVerwG II C 50.68
Anforderungen an den Begriff "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule"; Wissenschaftlicher Assistent als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule; Lehrbeauftragter als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i.S.d. § 138 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 50.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - AZ: IV 501/66
- VG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1971, 229 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1971, 130 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1971, 160 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 2314-2315 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 22, 632
Amtlicher Leitsatz
Wissenschaftliche Assistenten, auch bei Lehrauftrag, sind nicht "Rechtslehrer" im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Idel und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Der wissenschaftliche Assistent H. Ge. in K., wird zur Vertretung der Beklagten vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Gründe
Durch Eingabe vom 14. Oktober 1970 hat der wissenschaftliche Assistent H. G. angezeigt, daß ihm die Beklagte Prozeßvollmacht erteilt hat. Er hat geltend gemacht, daß er als "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - anzusehen sei. Zur Begründung dieser Auffassung hat er vorgetragen, daß er nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung mit Wirkung vom 1. Januar 1967 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum wissenschaftlichen Assistenten an der Universität K. ernannt worden sei und daß ihm seit dem Wintersemester 1969/70 ein immer wieder erneuerter, nicht besonders vergüteter Lehrauftrag für "Repetitorium im bürgerlichen Recht" erteilt worden sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht seine Zulassung zur Vertretung der Beklagten vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Als "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO werden im Schrifttum ordentliche und außerordentliche (auch emeritierte) Professoren, ferner Honorarprofessoren und Privatdozenten anerkannt, die an einer deutschen Universität oder einer gleichrangigen Hochschule rechtswissenschaftliche Vorlesungen halten (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Auflage, RdNr. 1 zu § 67; Klinger, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage, Anm. C 1 zu § 67; Redeker-v. Oertzen, VwGO, 3. Auflage, Anm. 2 zu § 67; Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Auflage, Anm. 2 e zu § 67).
Dieser Auffassung ist jedenfalls insoweit zu folgen, als sie die wissenschaftlichen Assistenten nicht in den Kreis der gemäß § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Personen einbezieht. Für die Nichteinbeziehung der wissenschaftlichen Assistenten spricht bereits der Wortlaut dieser Vorschrift; denn unter "Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule" sind nach dem Sprachgebrauch nicht wissenschaftliche Assistenten zu verstehen (vgl. hierzu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 1956, S. 296). Hätte der Gesetzgeber insoweit vom herkömmlichen Sprachgebrauch abweichen wollen, so hätte er das zum Ausdruck gebracht. Überdies spricht der Zweck des § 67 Abs. 1 VwGO gegen die Einbeziehung der wissenschaftlichen Assistenten in den Kreis der vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Personen. Dieser Zweck geht dahin, im Interesse der Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteivertretung durch solche Rechtskundigen sicherzustellen, bei denen im allgemeinen eine hinreichende Vertrautheit insbesondere mit der Eigenart des revisionsgerichtlichen Verfahrens vorausgesetzt werden kann. Das ist bei einem wissenschaftlichen Assistenten schon deshalb nicht der Fall, weil sogar solche Personen zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt werden können, die die zweite juristische Staatsprüfung noch nicht abgelegt haben. Übrigens wird auch zu der die Verteidigungsbefugnis vor den Strafgerichten regelnden Vorschrift des § 138 StPO, soweit ersichtlich, nicht die Ansicht vertreten, diese Befugnis stehe gemäß § 138 Abs. 1 StPO auch wissenschaftlichen Assistenten zu (vgl. Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Teil II, 1957, RdNr. 7 zu § 138; Loewe-Rosenberg, Großkommentar zur StPO und zum GVG, 1. Band, 1963, Anm. I 3 zu § 138; Schwarz-Kleinknecht, StPO, 29. Auflage, Anm. 1 zu § 138).
An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß dem wissenschaftlichen Assistenten ein Lehrauftrag verliehen wurde:
In Schrifttum und Rechtsprechung wird die Frage, ob ein Lehrbeauftragter den "Rechtslehrern an deutschen Hochschulen" im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO zuzuordnen ist, allerdings nicht einheitlich beantwortet. Während sie von Eberhard Schmidt (a.a.O.) und Loewe-Rosenberg (a.a.O.) bejaht wird, verneinen sie Schwarz-Kleinknecht (a.a.O.), und zwar unter Bezugnahme auf den Beschluß des Kammergerichts vom 4. November 1955 - 1 AR 1164/55 - 1 Ws 711/55 - (JR 1956, 29; JZ 1956, 288); diesem die Rechtslehrereigenschaft der Lehrbeauftragten verneinenden Beschluß ist Peters (JZ 1956, 289) entgegengetreten.
Für die Einbeziehung der Lehrbeauftragten in den Personenkreis des § 138 Abs. 1 StPO könnte die Erwägung sprechen, daß diese Vorschrift nicht gerade auf die Eigenarten des revisionsgerichtlichen. Verfahrens mit seinen besonderen Anforderungen an die forensische Qualifikation des Bevollmächtigten abstellt. Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung könnte darauf hingewiesen werden, daß gemäß § 138 Abs. 2 StPO auch "andere Personen" unter gewissen Voraussetzungen als Wahlverteidiger zugelassen werden können, so daß bei bestehender Eignung ohnehin die Zulassung eines Lehrbeauftragten möglich ist. Von der Möglichkeit der Zulassung im Einzelfall hat das Kammergericht in dem vorbezeichneten Beschluß - insoweit mit Zustimmung von Peters a.a.O. - übrigens Gebrauch gemacht.
Der Senat ist nicht genötigt, zur Auslegung des § 138 StPO abschließend Stellung zu nehmen. Denn wie auch diese Vorschrift zu verstehen sein mag: jedenfalls § 67 Abs. 1 VwGO zieht Lehrbeauftragte in den zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Personenkreis nicht ein:
Lehrbeauftragte gehören herkömmlicherweise nicht zum Lehrkörper im engeren Sinne einer wissenschaftlichen Hochschule. Dieser Umstand war dem Gesetzgeber bekannt; er findet übrigens auch in § 16 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes für das Land Baden-Württemberg vom 19. März 1968 (GBl. S. 81) seinen Niederschlag. Daher liegt die Annahme zum mindesten nahe, daß der Gesetzgeber der Regelung des § 67 Abs. 1 VwGO eine weitergehende Fassung gegeben hätte, wenn er auch Lehrbeauftragten die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte zuerkennen wollen. Dafür, daß er dies nicht wollte, spricht nach Auffassung des Senats entscheidend die Tatsache, daß bei einem Lehrbeauftragten - zumal bei einem solchen, der schon wegen seines Lebensalters nicht notwendig die Gewähr ausreichender forensischer Erfahrung bietet - der mit § 67 Abs. 1 VwGO verfolgte Zweck der Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend gesichert erscheint. Ferner ist zu bedenken, daß ein Lehrauftrag zum Ende eines jeden Semesters frei widerrufen werden kann (vgl. Thieme, a.a.O. S. 296) und daß in einem solchen Falle bei einem wissenschaftlichen Assistenten die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder entfiele. Daß der Gesetzgeber es in Kauf genommen hat, die Durchführung des Revisionsverfahrens Zufälligkeiten solchen Ausmaßes auszusetzen, die der mit dem Vertretungserfordernis bezweckten Entlastung des Revisionsgerichts zuwiderlaufen würden, kann nicht angenommen werden.
Dem Lehrbeauftragten mag eingeräumt werden, daß seine Vertretungsbefugnis nicht von seiner korporationsrechtlichen Stellung im Gefüge der Hochschule abhängig ist. Hierauf kommt es nach den vorstehenden Darlegungen aber nicht an.
Dr. Idel
Oppenheimer