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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1974, Az.: BVerwG V C 9.74

Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Fachhochschullehrer als "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule"; Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als Aufgabe der Fachhochschulen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG V C 9.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - AZ: VIII A 442/73

Fundstellen

  • AnmBl 1975, 92
  • DVBl 1975, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1975, 141
  • DÖV 1975, 176 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1975, 507
  • JA 1977, 121
  • NJW 1975, 1899 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 2356 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Fachhochschullehrer sind nicht "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rochlitz
beschlossen:

Tenor:

Der Fachhochschullehrer ... wird als Vertreter des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Gründe

1

In einer Eingabe vom 18. April 1974 bestellte sich der Fachhochschullehrer ... zum Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Er hat zur Begründung seiner Ansicht, er sei als "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - anzusehen, vorgetragen: Er lehre an einer Fachhochschule Jugendhilferecht und sei berechtigt, die Bezeichnung "Professor" zu führen. Die Einstellungsrichtlinien für Fachhochschullehrer an Fachhochschulen und Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen forderten für das Amt des Hochschullehrers u.a. den Abschluß eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit und besondere fachliche Leistungen in einer fünfjährigen hauptberuflichen Praxis nach Abschluß des Studiums. - Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht seine Zulassung zur Vertretung des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2

Neben den Rechtsanwälten sind nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur zugelassen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule. Hochschule im Sinne dieser Vorschrift ist nicht jede Einrichtung, die in ihrem Namen des Wort "Hochschule" mit oder ohne einen die jeweiligen Besonderheiten kennzeichnenden Zusatz führt (z.B. Volkshochschule), sondern nur eine wissenschaftliche Hochschule. Diese Qualität besitzt eine Einrichtung dann, wenn sie der Wissenschaft dient. Auf ihre wissenschaftliche Zwecksetzung kommt es an. An der Einrichtung muß Forschung und wissenschaftliche Lehre betrieben werden. Letzteres setzt auch die Fähigkeit der Studenten voraus, an den wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Zugangsvoraussetzung für eine wissenschaftliche Hochschule ist deshalb regelmäßig die Reifeprüfung. Die Einrichtung muß ferner bezwecken, den wissenschaftlichen Nachwuchs auszubilden und zu fördern. Zu den Aufgaben der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gehört nach § 2 des Fachhochschulgesetzes vom 29. Juli 1969 (GVBl.NW S. 572) im Gegensatz zu denen der wissenschaftlichen Hochschulen dieses Landes (vgl. § 2 des Hochschulgesetzes vom 7. April 1970 (GVBl. NW S. 254)) nicht die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Aufgabe der Fachhochschulen ist die Vermittlung einer Bildung, die zu einer selbständigen Tätigkeit im Beruf befähigt. Demgegenüber haben die wissenschaftlichen Hochschulen die Aufgabe, durch Forschung, Lehre und Studium der Entwicklung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnis und der Vermittlung wissenschaftlicher Methodik zu dienen. Auch bei der an den Fachhochschulen betriebenen Fortbildung und Weiterbildung ist das Merkmal des Wissenschaftlichen jedenfalls nicht prägend.

3

Die Zulassung auch von Fachhochschullehrern würde den Vorstellungen zuwiderlaufen, die dem § 67 Abs. 1 VwGO zugrunde liegen, und würde der Zweckbestimmung dieser Regelung nicht gebührend gerecht; denn bei ihnen kann die für die Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderliche besondere Qualifikation gerade auch forensischer Art jedenfalls nicht in demselben Maße generell unterstellt werden, wie es bei Rechtslehrern an wissenschaftlichen deutschen Hochschulen dem Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung vertretbar erscheinen mochte; dies zumindest dergestalt, daß letztere sich mit dem Revisionsrecht eher vertraut machen kennen und auch werden. Der Regelungszweck geht dahin, im Interesse der Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteivertretung durch solche Rechtskundigen sicherzustellen, bei denen im allgemeinen eine hinreichende Vertrautheit insbesondere mit der Eigenart des revisionsgerichtlichen Verfahrens vorausgesetzt werden kann (vgl. auch Beschluß vom 16. Oktober 1970 - BVerwG II C 50.68 - [NJW 1970, 2314 = JZ 1971, 130]). Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß der Bevollmächtigte des Klägers hier bereits einen Antrag gestellt hat ("Anschlußberufung"), der dem geltenden Revisionsrecht der Verwaltungsgerichtsordnung eindeutig fremd ist.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz