Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.1978, Az.: BVerwG 2 B 54.78
Widerruf des Beamtenverhältnisses eines wissenschaftlichen Hochschulassistenten; Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze als Verfahrensmangel; Rechtliche Stellung von Hochschullehrern unter dem Gesichtspunkt der Forschungsfreiheit; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Ablehnung eines Beweisantrages; Anforderungen an die Bezeichnung eines Aufklärungsmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 54.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 07.04.1978 - AZ: 56 III 74
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- Art. 46 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Assistenten an wissenschaftlichen Hochschulen und Kunsthochschulen ( Hochschullehrersetz-HSchLG) vom 18. Juli 1962
- § 51 HSchLG
- Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 108 Abs. 1 VwGO
- § 86 VwGO
- Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstelle
- WissR 1979, 272
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 1978 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die auf Seite 19 f. der Beschwerdeschrift formulierte Frage,
"Entspricht es der gesetzlich bestimmten Fürsorgepflicht des Beklagten, wenn er einen Wissenschaftler entläßt, der in seinem Dienst tätig sich selbst durch seine in pflichtgemäßer Forschungsarbeit erarbeiteten und veröffentlichten, international als bedeutend angesehenen Forschungsergebnisse auf dem Gebiet freiberuflicher, seiner jahrzehntelangen Ausbildung entsprechenden Tätigkeit Hindernisse von Ausschlußcharakter geschaffen hat, und damit beruflich praktisch auf einen Verbleib im Bereich des staatlich geschützten Raums wertfreier wissenschaftlicher Tätigkeit angewiesen ist?"
bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Der Kläger war als wissenschaftlicher Assistent an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg entsprechend der gesetzlichen Regelung des Art. 46 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Assistenten an wissenschaftlichen Hochschulen und Kunsthochschulen (Hochschullehrergesetz - HSchLG) vom 18. Juli 1962 (GVBl. S. 120) am 1. Oktober 1965 zum Beamten auf Widerruf ernannt worden. Dieses Rechtsverhältnis ist, wie sich eindeutig aus den gesetzlichen Regelungen ergibt (vgl. Art. 47 Abs. 1 HSchLG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 BayBG; Art. 49, 51, 53 HSchLG), seinem Wesen nach ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis. Soll ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht spätestens nach insgesamt sechs Jahren beendet werden, so ist hierzu die Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erforderlich. Auch im Interesse der nichthabilitierten Assistenten sind die Stellen für den wissenschaftlichen Nachwuchs nach angemessener Frist wieder freizumachen. Es ist nicht klärungsbedürftig, daß die rechtliche Ausgestaltung dieses Beamtenverhältnisses auf Widerruf seine unbegrenzte Dauer ausschließt, und zwar auch dann, wenn der wissenschaftliche Assistent aufgrund seiner veröffentlichten Forschungsergebnisse außerhalb der Universität in seinem Fachgebiet keinen oder nur schwer einen anderen Tätigkeitsbereich findet. In Übereinstimmung hiermit zieht auch der Beklagte nach den - von der Beschwerde nicht angegriffenen, das Beschwerdegericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eines wissenschaftlichen Assistenten über sechs Jahre hinaus für eine bestimmte weitere Zeitspanne nur dann in Erwägung, wenn der wissenschaftliche Assistent entweder aus dienstlichen Gründen zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Sinne des Art. 46 Abs. 1 HSchLG noch benötigt wird oder wenn in einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren seine erfolgreiche Habilitation absehbar ist. Aufgrund dieser, nach der Art des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses mit dem Gesetz im Einklang stehenden Ermessensausübung des Beklagten ist auch das Beamtenverhältnis des Klägers nicht mit Ablauf des 30. September 1971 beendet, sondern erst zum 31. Dezember 1972 widerrufen worden.
Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die auf Seite 23 der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage:
"Kann ein Gericht sich rechtens weigern, an die akademische Öffentlichkeit gerichtete und deshalb eine wissenschaftliche Materie in akademisch allgemeinverständlicher Darstellung behandelnde Gutachten untereinander zu vergleichen und damit generell auf ihre Sachlichkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen, wobei allgemeine logische Widersprüche das Vorliegen von Unsachlichkeit beweisen würde?"
Damit will die Beschwerde geklärt wissen, "ob die Reihe der von Prof. W. Fischer vorgetragenen dienstlichen Beurteilungen insgesamt eine 'sachgerechte Beurteilung' darstellen", weil die Entlassung des Klägers "praktisch und in der Hauptsache aufgrund der dienstlichen Beurteilung Prof. W. Fischers vom 19. April 1972 zustande gekommen" sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit überhaupt eine konkrete Rechtsfrage in dem eingangs aufgezeigten Sinne dargetan ist. Jedenfalls wäre insoweit eine Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Für die Beantwortung der Frage, ob das Beamtenverhältnis des Klägers über einen Zeitraum von schon mehr als sieben Jahren hinaus fortzusetzen ist, ist unerheblich, ob Prof. W. Fischer dessen wissenschaftliche Arbeit zutreffend beurteilt hat oder nicht. Nach Maßgabe des Art. 51 HSchLG ist dem wissenschaftlichen Assistenten nur in angemessenem Umfang Zeit und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben, ohne daß - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - das Assistentenverhältnis stets bis zum Ablauf eines Habilitationsverfahrens fortzusetzen ist. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall der Widerruf des Beamtenverhältnisses - unabhängig von den Beurteilungen durch Prof. W. Fischer - nicht ermessenswidrig, weil eine Habilitation des Klägers nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war. Er hatte erst im Oktober 1972 seine Dissertationsschrift veröffentlicht und hatte weder bei Erlaß der angefochtenen Bescheide noch im Entlassungszeitpunkt die Einleitung des Habilitationsverfahrens beantragt.
Zu Unrecht verweist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die "Verfassungssätze der Freiheit der Forschung und Lehre und deren Verbot auf Behinderung". Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [151]) und des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - [Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 = NJW 1974, 1440 [BVerwG 31.01.1974 - BVerwG II C 36.70]] undvom 22. April 1977 - BVerwG 7 C 17.74 - [BVerwGE 52, 313 [330 f.]]) verleiht die Gewährleistung freier Forschung und Lehre den deutscher. Hochschullehrern über die allgemeine beamtenrechtliche Stellung hinaus zwar eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufs; ihre allgemeine beamtenrechtliche Stellung bleibt jedoch von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt (vgl. auchBeschluß vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]). Der Kläger vernachlässigt im übrigen, daß er durch den Widerruf des Beamtenverhältnisses rechtlich nicht gehindert war, sein Habilitationsverfahren weiter durchzuführen.
Die weiteren umfangreichen, ins einzelne gehenden Ausführungen unter II der Beschwerdeschrift lassen ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen. Die Beschwerde greift insoweit in Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision lediglich die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (u.a.Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125] undvom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 162]).
Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Es habe bei seiner Urteilsfindung das Widerspruchsschreiben des Klägers an den Rektor der Universität herangezogen, ohne das Schreiben des Klägers an den Rektor der Universität vom 26. Februar 1972 ebenso zu berücksichtigen, auf das er in dem Schriftstück vom 27. Juni 1972 erkennbar verwiesen habe. Aus der ausführlichen Sachdarstellung im Brief vom 26. Februar 1972 sei erkennbar, daß das in dem Berufungsurteil "beachtete Zögern des Klägers keine Bedingungsstellung für eine Verlängerung seines Widerrufsbeamtenverhältnisses 'für einen unbestimmten Zeitraum'" beinhalte. Mit diesen Ausführungen macht die Beschwerde jedoch keinen Aufklärungsmangel geltend, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. u.a.Beschlüsse vom 18. März 1976 - BVerwG 6 B 86.75 - undvom 9. November 1977 - BVerwG 6 B 26.77 -).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang sinngemäß auch geltend machen will, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 108 Abs. 1 VwGO), kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Sie übersieht, daß gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend waren. Das Gericht braucht sich nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten auseinanderzusetzen (u.a.Beschlüsse vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78] undvom 28. Februar 1977 - BVerwG 6 C 3.77 -; vgl. auch § 313 Abs. 3 ZPO). Das Nicht erwähnen einer. Umstandes in den Entscheidungsgründen läßt deshalb nicht ohne weiteres den Schluß zu, das Berufungsgericht habe diesen überhaupt nicht berücksichtigt. Nur wenn Umstände unerörtert geblieben sind, die zu erörtern offensichtlich geboten war, kann die Annahme gerechtfertigt sein, das Berufungsgericht habe das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend in seine Überzeugung einbezogen. Hierfür besteht kein Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr in den Entscheidungsgründen mit dem Vorbringen des Klägers im einzelnen auseinandergesetzt. Dabei hat es - wie die Beschwerde selbst ausführt - die sich ihrer Meinung nach aus dem Schreiben des Klägers vom 26. Februar 1972 ergebende Habilitationsabsicht unterstellt. Wenn es sodann dem zeitlich späteren Widerspruchsschreiben des Klägers bei seiner Entscheidung maßgebliches Gewicht beimißt, so hat es lediglich das Vorbringen des Klägers anders gewertet als es der Kläger gewertet wissen will. Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO ergibt sich hieraus nicht.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe auch durch die Ablehnung des Beweisantrages, den damaligen Rektor der Universität Erlangen-Nürnberg, Dr. N. Fiebinger, als Zeugen zu vernehmen, seine Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Die Beschwerde beachtet bei ihren Ausführungen nicht, daß das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (u.a.Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68] mit Nachweisen). Nach der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Auffassung war ausschlaggebend, daß der Rektor der Universität nicht davon ausgehen konnte, der Kläger werde in absehbarer Zeit das Ziel der Habilitation erreichen, wenn sein Beamtenverhältnis nochmals für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten werde. Die Absicht des Klägers allein, sich in Zukunft zu habilitieren und ein Habilitationsverfahren einzuleiten, erschien dem Berufungsgericht hingegen in der Erwägung unerheblich, daß sie keinen Rückschluß auf die Beendigung des Habilitationsverfahrens zulasse. Aus diesem Grunde konnte der Beweisantrag auch ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO mit der von der Beschwerde bemängelten Begründung abgelehnt werden, daß die unter Beweis gestellte Behauptung als unstreitig behandelt werde.
Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe ferner durch die Ablehnung, die Professoren Dr. Hecker, Spuler und Hammerschmitt als Zeugen zu vernehmen, § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, geht ebenfalls fehl. Es genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3. VwGO. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschriften ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, angegeben werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a.Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie beschränkt sich im wesentlichen auf ein Bestreiten des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten und verweist demgegenüber auf ihre eigenen Ausführungen. Darüber hinaus fällt auch hier ins Gewicht, daß die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, er sei als Hochschullehrer geeignet, nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts für seine Entscheidung unerheblich war.
Soweit die Beschwerde ferner eine Verletzung der Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) geltend machen will, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie meint, das Berufungsgericht hätte erkennen lassen müssen, es werde trotz der - unterstellten - Habilitationsabsicht des Klägers ein die Berufung zurückweisendes Urteil darauf stützen, der Rektor habe nicht davon ausgehen können, daß der Kläger in absehbarer Zeit das Ziel der Habilitation erreichen werde. Dabei berücksichtigt sie nicht, daß sich aus den angeführten Verfahrensvorschriften keine Verpflichtung des Gerichts ergab, die u.a. aus der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 27. Juni 1972 und dem übrigen Tatsachenvortrag gezogenen Schlußfolgerungen über den zeitlichen Ablauf eines erst beabsichtigten Habilitationsverfahrens zu erörtern, zumal sich die Einzelheiten der Meinungsbildung vielfach erst im Anschluß an die mündliche Verhandlung in der Schlußberatung ergeben (ständige Rechtsprechung; u.a.Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.] sowieUrteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1]). Die Beschwerde wendet sich auch insoweit in Wahrheit gegen die Tatsachenwürdigung in dem angefochtenen Urteil, damit kann - wie dargelegt - ein Verfahrensmangel nicht begründet werden.
Die im Zusammenhang mit den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wiederholt erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) scheitert bereits daran, daß sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf zwar, da es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt, keiner Darlegungen darüber, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß aber schlüssig erhoben werden. Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dargelegt wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs über sein bisheriges Vorbringen noch vorgetragen hätte (BVerfGE 28, 17 [BVerfG 17.02.1970 - 2 BvR 608/69];Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23] undvom 10. Februar 1978 - BVerwG 2 B 65.77 -). Das aber ist nicht geschehen. Die Beschwerde, die selbst unter Bezugnahme auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorträgt, der Frage der seinerzeitigen Habilitationsabsicht des Klägers sei breiter Raum eingeräumt worden, wiederholt vielmehr ersichtlich ihre bisherigen Ausführungen, mit der sie die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts angreift.
Der Hinweis auf die in dem Verwaltungsstreitverfahren - BVerwG 7 B 39.77 - eingereichte Beschwerdeschrift vom 23. Februar 1977 ist unbeachtlich. Durch die Bezugnahme auf in anderen Verfahren eingereichte Schriftsätze kann die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a.Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 242 - S. 1008 -], vom 10. Mai 1976 - BVerwG 6 B 25.76 - undvom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 -).
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.700 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Idel
Dr. Franke