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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.1978, Az.: BVerwG 1 WB 73/77

Anforderungen an die Berücksichtigung der Rundungsvorschrift einer Prüfordnung im Rahmen einer Fortbildung der Führungsakademie der Bundeswehr; Anforderungen an die Ermittlung der Rechtsstellung der Prüfungsteilnehmer; Voraussetzungen für die Durchführung eines gerichtlichen Antragsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 73/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 129 - 139
  • DokBer B 1979, 62
  • ZBR 1979, 88

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Rundungsvorschrift einer Prüfordnung berührt die Rechtsstellung der Prüfungsteilnehmer nicht unmittelbar und ist daher im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 WBO als solche nicht anfechtbar.

  2. 2.

    Legt der Bundesminister der Verteidigung eine Beschwerde gegen eine nachgeordnete Stelle aufgrund einer nicht zutreffenden Rechtsansicht ohne Durchführung des Vorverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - als Antrag nach § 17 WBO vor, so ist der Antrag jedenfalls dann zulässig, wenn dadurch nicht die sich bei richtiger Sachbehandlung ergebende sachliche Zuständigkeit des Truppendienstgerichts berührt wird.

  3. 3.

    Zu den tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen der angegriffenen Rundungsvorschrift auf die Abschlußnote im Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C.

  4. 4.

    Enthält die Aussage über die Prüfungsleistung eine allgemeine, in die Zukunft - wirkende Wertung des Prüflings, so müssen das gewählte Prüfungs- und Benotungssystem und damit hier auch die Bildung der Platzziffer, die für notwendig erachtete Rundung derselben und die Gewinnung der Abschlußnote über Platzziffergruppen an materiellen Wertvorstellungen orientiert sein.

  5. 5.

    Prüfungs- und Benotungssysteme sind insoweit willkürlich, als sie einen Bruch zur selbst gewählten Sachgesetzlichkeit enthalten und dieser Bruch sachlich nicht gerechtfertigt werden kann.

  6. 6.

    Die Grenzziehung für die Aufrundung zur nächstschlechteren ganzzahligen Note bei einem bestimmten Tausendstel einer Note könnte nur dann hingenommen werden, wenn ihr materielle Wertvorstellungen zugrunde lägen.

  7. 7.

    Die angegriffene Rundungsvorschrift ist mit der der Verwendung von Multiplikatoren zugrundeliegenden Zielsetzung des Benotungssystems der Prüfordnung nicht zu vereinbaren, weil die damit beabsichtigte unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Prüfungsaufgaben durch die zusätzliche Rundung wieder zunichte gemacht werden kann.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. September 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberstleutnant i.G. Müller-Georgé,
Hauptmann Eisenring als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, die Führungsakademie der Bundeswehr anzuweisen, in dem dem Antragsteller erteilten Zeugnis über das Bestehen des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C vom 11. Februar 1977 die Abschlußnote von "ausreichend" auf "befriedigend" zu ändern.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller nahm vom 26. Oktober 1976 bis zum 11. Februar 1977 am Grundlehrgang 3/76 der Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in H. teil und schloß den Lehrgang mit der Platzziffer 83,65 ab. Diese Platzziffer wurde gemäß Nr. 27 der Prüfordnung für den Lehrgang der Fortbildungsstufe C ("Prüfordnung") vom 21. Januar 1975 von der FüAkBw auf die Platzziffer 84 aufgerundet und der Platzziffergruppe 84 bis 107 zugeteilt; hieraus wurde die Abschlußnote "4" = "ausreichend" ermittelt. Das entsprechende Abschlußzeugnis wurde dem Antragsteller am 11. Februar 1977 ausgehändigt.

2

2.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1977, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage, beschwerte sich der Antragsteller beim Kommandeur der Lehrgruppe B "gegen die Prüfordnung für den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C, Abschnitt VI Bewertung und Benotung" und beantragte, die Prüfordnung zu berichtigen und seine Abschlußnote von "4" auf "3" zu korrigieren. Er führte aus: Da laut Nr. 27 der Prüfordnung Dezimalstellen von 0,01 bis 0,49 abgerundet würden, müßte auch jede erreichte Punktzahl (Platzziffer) vor der Festlegung der Abschlußnote durch die Summe der Multiplikatoren dividiert werden und nicht erst nach Aufrundung der Platzziffer. Man gelange sonst durch zweimalige Aufrundung zu dem ungerechten Ergebnis, daß sowohl die Platzziffer 6O bei der Multiplikatorsumme von 24 eine Abschlußnote von 2,5 und damit aufgerundet von 3 ergebe, als auch die Platzziffer 59,5, die im Wege der Division durch 24 zu einer Abschlußnote von 2,479 und damit abgerundet von 2 führen müßte. Es fehle also an einer ausreichenden Differenzierung an den Übergängen von einer Note zu einer anderen.

3

Die FüAkBw legte die Beschwerde dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vor, da Beschwerdegrund die Prüfordnung sei.

4

3.

Mit Schreiben vom 17. März 1977 legte der BMVg die Beschwerde vom 11. Februar 1977 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung als unbegründet vor. Er führte aus: Der Antragsteller greife nicht die Festlegung von Teil- oder Einzelnoten einzelner Leistungsnachweise an, sondern ausschließlich die nach Nr. 27 der Prüfordnung zwingend vorgeschriebene und unmittelbar in seine Rechte und Interessen eingreifende rechnerische Ermittlung seiner Abschlußnote. Die Prüfordnung stehe nicht im Widerspruch zu den Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr ("Grundsatzerlaß") vom 18. März 1968 (VMBl S. 167). In Nr. 24 der Prüfordnung werde von der Möglichkeit der Auf- bzw. Abrundung von Dezimalstellen in den Einzelnoten kein Gebrauch gemacht. Nach Nr. 37 Abs. 2 des Grundsatzerlasses sei fraglich, ob die Nrn. 38 bis 40 a.a.O. auf die Prüfordnung angewendet werden könnten. Nr. 37 Abs. 2 des Grundsatzerlasses treffe Regelungen über Leistungnachweise bei Lehrgängen, während die Nrn. 38 bis 40 a.a.O. Bestimmungen über die Ermittlung von Prüfungsnoten, Gesamtnoten und Abschlußnoten enthielten und deshalb allenfalls analog auf die in den Nrn. 21 bis 28 der Prüfordnung festgelegten Vorschriften über Bewertung und Benotung herangezogen werden könnten. Nach Nr. 11. der Anlage zum Grundsatzerlaß sei die Abschlußnote als Prädikat aus Platzziffergruppen zu bilden. Damit werde festgelegt, daß die Abschlußnote entsprechend Nr. 35 des Grundsatzerlasses in den Notenstufen 1 bis 6 festzulegen sei. Jede Platzziffer werde nach Nr. 27 der Prüfordnung einer aus der Gesamtzahl der Multiplikatoren ermittelten Platzziffergruppe zugeordnet; lediglich die den 24. Teil einer Abschlußnote erfassenden Grenzbereiche zwischen den Platzziffergruppen würden durch Auf- oder Abrunden von Dezimalstellen in den Platzziffern ausgeglichen. Mit dieser Regelung werde nicht gegen Nr. 40 des Grundsatzerlasses verstoßen. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Lösung sei zwar ebenfalls denkbar, stelle jedoch nicht die einzig richtige und sachgerechte Lösung dar.

5

Der Antragsteller beantragte,

  1. a)

    die Zurückverweisung der Sache an den BMVg zur Durchführung des regelmäßigen Beschwerdeverfahrens;

  2. b)

    hilfsweise die Ersetzung der erteilten Abschlußnote durch die Abschlußnote "3";

6

hilfsweise

die Feststellung, daß das Auf- und Abrundungsverfahren gemäß Nr. 27 der Prüfordnung rechtswidrig sei.

7

Er führte aus:

8

Ziel der Beschwerde sei letztlich die Korrektur der Abschlußnote, wie sich aus dem Adressaten des Schriftsatzes vom 11. Februar 1977, aus dem Betreff "Beschwerde" und aus deren Inhalt ergebe. Der Antrag wäre aber auch als Antrag auf Entscheidung über die Vorschriften der Prüfordnung zulässig. In diesem Falle wäre er auch begründet. Denn durch das vorgeschriebene Verfahren träten vermeidbare Vergröberungen in der Festlegung der Abschlußnote ein.

9

Der BMVg erwiderte: Der Antragsteller wende sich ausdrücklich gegen Nr. 27 der Prüfordnung. Der Kommandeur der FüAkBw habe bei der Ermittlung der Abschlußnote keinen eigenen Ermessensspielraum gehabt. Sein Vorgesetzter, der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInspBw), hätte den eigentlichen Beschwerdegegenstand nicht überprüfen können, da er keine Kompetenz zur Überprüfung der vom BMVg erlassenen Prüfordnung habe. Diese sei keine Norm.

10

Auf Anfrage des Berichterstatters äußerte sich der BMVg unter dem 12. Mai 1978 über die Erwägungen, die zu der angefochtenen Regelung führten, wie folgt: Die Platzziffergruppen seien so festgelegt worden, daß die Grenze zwischen zwei Notenstufen "etwas oberhalb x,5 bei genau x,479" liege. Das stehe im Einklang mit Nr. 37 des Grundsatzerlasses, wonach infolge der Bewertung nach Platzziffern und Platzziffergruppen die Abschlußnote abweichend vom arithmetischen Mittel festgelegt werden könne. Es werde dadurch verhindert, daß Leistungen, die im Durchschnitt "sehr nahe an der Grenze zur schlechteren Note" lägen, mit der besseren Note bewertet würden, ohne diese Note "in vollem Umfang" zu rechtfertigen.

11

Der Antragsteller erwiderte unter anderem: Die beanstandete Vergröberung der erzielten Abschlußnote sei nicht zwingend erforderlich und führe zu ungerechtfertigten Ergebnissen. Anders als in der vom BMVg zitierten Senatsentscheidung 1 WB 137/74 werde hier der Grenzwert nicht "unter sachlichen, vor allem personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten" festgesetzt. Es handele sich auch nicht um eine "bewußte Grenzziehung", wie sich schon aus der bisherigen Argumentation des BMVg mit der Nichtvermeidbarkeit "vergröbernder Raster" ergebe; hätte eine solche bewußte Grenzziehung vorgelegen, so hätte sie in Nr. 27 der Prüfordnung deutlich gemacht werden können, da diese Vorschrift erst nach Ergehen der im zitierten Senatsbeschluß in bezug genommenen Senatsentscheidung 1 WB 32/73 erlassen worden sei.

12

4.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

13

II

1.

Der "Hauptantrag", die Sache zur Durchführung des regelmäßigen Vorverfahrens an den BMVg zurückzuverweisen, ist offenkundig auf eine entsprechende Wendung im Aufklärungsschreiben des Berichterstatters vom 4. April 1977 zurückzuführen. Er geht als Verfahrensantrag weniger weit als der erste "Hilfsantrag" und ist daher bei Berücksichtigung des materiellen Begehrens des Antragstellers als Hilfsantrag zu behandeln.

14

2.

Der "Hilfsantrag" auf Zuerkennung der Abschlußnote "3" ist sonach als Hauptantrag zu behandeln. Dieser Antrag ist zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VBO i.V.m. mit den §§ 6 und 10 Abs. 3 SG sowie Art. 3 GG). Der Antragsteller hat schon in seiner Beschwerde vom 11. Februar 1977 ausdrücklich beantragt, die Abschlußnote des Zeugnisses der FüAkBw vom 11. Februar 1977 "von 4 auf 3 zu korrigieren", und diesen Antrag dem Senat gegenüber wiederholt. Daß er im Betreff der Beschwerde die - vor dem Senat in zulässiger Weise nicht anfechtbare, weil seine Rechtsstellung nicht unmittelbar berührende - Prüfordnung als Beschwerdegegenstand benannt und auch um "Berichtigung" der Prüfordnung gebeten hat, ist offenkundig allein darauf zurückzuführen, daß er - zu Recht - in dieser Prüfordnung die zwangsläufige Ursache der angefochtenen Note erblickt hat, und fällt angesichts der Deutlichkeit seiner sonstigen Anträge und der Interessenlage nicht nachteilig ins Gewicht. In dieser Auslegung bestehen gegen die Zulässigkeit des entsprechenden Antrags keine Bedenken.

15

Daran ändert auch nichts der Umstand, daß über die Beschwerde des Antragstellers gegen das der FüAkBw zuzurechnende Lehrgangszeugnis nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO der StvGenInspBw und über eine etwaige weitere Beschwerde gemäß § 16 Abs. 3 VBO der BMVg entschieden, sondern dieser die Sache im Hinblick darauf, daß die FüAkBw bei ihrer Entscheidung an die Prüfordnung des BMVg gebunden war, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Prüfordnung behandelt hat. Denn dem Antragsteller ist das Verhalten des BMVg nicht anzulasten.

16

Der BMVg hat auch dadurch, daß er die Sache insgesamt an sich gezogen und nach sachlicher Prüfung unmittelbar dem Senat vorgelegt hat (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. Februar 1967 - 1 (2) WB 73/64), nicht die sich bei richtiger Sachbehandlung ergebende gerichtliche Zuständigkeit beeinflußt. Die sachliche Zuständigkeit des Truppendienstgerichts wäre nämlich auch bei Durchführung des regulären Vorverfahrens gegen die Maßnahme der FüAkBw auf keinen Fall gegeben gewesen (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Oktober 1976 - 1 WB 150/75). Aus Nr. 55 des Grundsatzerlasses kann sich eine Beschränkung des gesetzlich normierten Beschwerderechts nicht ergeben.

17

Mit der Beschwerde hat der Antragsteller entgegen dem ersten Anschein auch nicht etwa gegen die Sperrfrist des § 6 Abs. 1 WBO verstoßen: Zwar hat er die Beschwerde gegen die im Zeugnis vom 11. Februar 1977 festgelegte Abschlußnote bereits am Tage der Aushändigung des Zeugnisses abgefaßt und ausweislich des Eingangsstempels der Lehrgruppe B und des Handzeichens ihres Kommandeurs noch am gleichen Tage eingereicht. Damit hat er, bezogen auf die angefochtene Maßnahme, die Sperrfrist des § 6 Abs. 1 VBO ("...frühestens nach Ablauf einer Nacht ...") nicht gewahrt, die in der Literatur als zwingende prozessuale Vorschrift angesehen wird (vgl. Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 6 RdNr. 26). Dem Antragsteller war jedoch bereits einige Tage vor der Aushändigung des Zeugnisses die endgültige Abschlußnote sowohl von einem Sachbearbeiter des BMVg als auch vom zuständigen Hörsaaloffizier mitgeteilt worden, so daß er die Überlegungsfrist des § 6 Abs. 1 WBO, bezogen auf den Beschwerdeanlaß, eingehalten hat (vgl. BVerwG a.a.O.).

18

3.

Der Antrag, die Abschlußnote "ausreichend" durch die Note "befriedigend" zu ersetzen, ist begründet.

19

Nach dem Bewertungssystem der Prüfordnung werden für die Festlegung der Wertigkeit der sechs Leistungsnachweise unterschiedliche Multiplikatoren verwendet, mit denen die erzielten Einzelnoten in Punktzahlen umgesetzt werden (vgl. die Nm. 10, 25 und 27 Abs. 1 der Prüfordnung); insgesamt beträgt die Summe der Multiplikatoren 24. Die Summe der Punkte ergibt eine Platzziffer. Durch, die Einordnung der Platzziffern In Platzziffergruppen wird die Abschlußnote ermittelt (Nr. 40, 2. Alternative des Grundsatzerlasses in der Fassung der Änderungen vom 25. Februar 1970 - VMBl S. 113 -, vom 8. Februar 1972 - VMBl S. 70 -, vom 14. September 1973 - VMBl S. 334 - und vom 17. Januar 1975 - VMBl S. 66; vgl. auch Nr. 26 Satz 1, Nr. 27 Abs. 2 Satz 1 und 3 der Prüfordnung). Darüber, wie die Platzziffergruppen im einzelnen zu bilden sind, besagt der Gmndsatzerlafi nichts. An sich können daher die Grenzwerte für die Platzziffergruppen auf Grund der allgemeinen Ermächtigung in Nr. 33 des Grundsatzerlasses - der für alle Prüfungen im Militärischen Bereich der Bundeswehr bindend ist (vgl. Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 des Grundsatzerlasses; Nr. 2 der Prüfordnung) - durch die jeweilige Prüfordnung festgelegt werden, wie das in Nr. 27 Abs. 2 Satz 3 der Prüfordnung auch geschehen ist.

20

Der Einwand des Antragstellers gegen die Festsetzung seiner Abschlußnote richtet sich im Kern gegen Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung, wonach eine Summe der Produkte mit Dezimalstellen von 0,01 bis 0,49 ab- und von 0,50 bis 0,99 aufzurunden ist, und gegen die Auswirkungen dieser Rundungsvorschrift auf die Einordnung der Platzziffer in die Platzziffergroppe und damit auf die Abschlnßnote. Für die Auf- und Abrundung bei der Gewinnung von Platzziffern enthält der Grundsatzerlaß keine Aussage. Er behandelt lediglich in Nr. 38 Satz 2 die Auf- und Abrundung von Prüfungsnoten (BVerwGE 46, 160, 163) [BVerwG 27.09.1973 - I WB 32/73]. Der Zuschnitt der Platzziffergruppen in Nr. 27 der Prüfordnung führt dazu, daß bei den Übergängen von einer Notettstufe zur anderen das über die Einordnung in die Platzriffergruppen unter Anwendung der Randungsvorschrift gewonnene Ergebnis von dem Ergebnis abweichen kann, das bei Division der nicht gerundeten Platzziffer durch die Summe der Multiplikatoren entsteht. Erreicht beispielsweise ein Lehrgangsteilnehmer die Summe der Produkte von 35,5, 59,5 usw., dann ergibt die Rückrechnnng ein gewogenes arithmetisches Mittel von 1,479, 2,479 usw. Würde man dieses Ergebnis als unter x,50 liegend abrunden, so erhielte der Lehrgangsteilnehmer noch die bessere Note. Bei Anwendung der Nr. 27 der Prüfordnung wird ihm demgegenüber die schlechtere Note zugeteilt.

21

Nach einer verschiedentlich vertretenen Auffassung (vgl. OVG Berlin JR 1970, 235; Truppendienstgericht F NZWehrr 1971 225; ferner Bergmann BayVBl 1965, 121 f) erfordern allgemein gültige Bewertungsgrundsätze generell bei der Bildung einer Abschlußnote aus mehreren Noten eine Grenzziehung beim arithmetischen Mittel zwischen zwei Notenstufen (also je- weils bei x,50), wie das etwa bei der Bildung von Einzelnoten aus Teilnoten auch nach der Prüfordmmg der Fall ist (Nr. 24 Abs. 2 Satz 1 a.a.O.). Rechtmäßig wäre dann auch die Gewinnung von Abschlußnoten über Platzziffergruppen nur, wenn sich dabei keine schlechtere Abschlußnote ergeben würde. Die Möglichkeit gestaltenden Eingriffs über die Platz Ziffergruppen wäre dann nicht gegeben. Gerade darin kann aber der Sinn der Gewinnung von Abschlußnoten mit Hilfe von Platzziffergruppen liegen. Der Senat hat denn auch in seiner bisherigen Rechtsprechung (a.a.O. S. 164, vgl. auch BVerwGE 46, 209 [BVerwG 18.12.1973 - BVerwG I WB 186/72]) bei der Bildung von Abschlußnoten aus Platzziffern eine Abweichung von einer mathematisch ermittelten Durchschnittsnote zugelassen, wenn dabei eine leistungsbezogene Relation zu den Einzelnoten gewahrt bleibt. Zulässig kann damit auch ein Zuschnitt der Platzziffergruppen sein, der dazu führt, daß die bessere Note schon dann nicht mehr zugeteilt wird, wenn die Rückrechnung ein besseres Ergebnis als x,50 ergibt.

22

Abgesehen von der Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeit durch den Grundsatz leistungsbezogener Relation zu den Einzelnoten ergeben sich aber weitere Grenzen aus allgemein rechtsstaatlichen Grundsätzen.

23

Dem BMVg hätte es, wenn die Bedeutung des Lehrgangs etwa allein in der Bildung einer Eignungsreihenfolge für die Ernennung der Lehrgangsteilnehmer zu Stabsoffizieren bestehen würde, freigestanden, nach den erzielten Leistungen lediglich Platzziffern zu vergeben und auf die Verteilung von wertenden Abschlußnoten zu verzichten. Er hat indes schon durch Nr. 40 des Grundsatzerlasses zum Ausdruck gebracht, daß er sich mit der Vergabe von Platzziffern ganz allgemein bei Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr nicht begnügen will. Die Gesamtleistung eines Lehrgangs soll vielmehr mit einer ganzzahligen Abschlußnote bewertet werden, die ihrerseits zwischen "sehr gut" und "ungenügend" liegt und einen absoluten Aussagewert für die gesamte militärische Laufbahn des Soldaten bzw. hier des künftigen Stabsoffiziers darstellen soll (Nr. 27 Abs. 2 Satz 3 der Prüfordnung i.V.m. Nrn. 35 und 36 Satz 1, Anlage 1 Nr. 11 des Grundsatzerlasses). Demzufolge erhält auch der Teilnehmer am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C über die Lehrgangsteilnahme ein Zeugnis mit einer Abschlußnote (Nrn. 38 ff der Prüfordnung). Die Bewertung des Grundlehrgangs ist damit für den gesamten weiteren Werdegang des Lehrgangsteilnehmers entscheidend (vgl. Nr. 1, 3. Strichaufzählung der Prüfordnung). Soll die Aussage über die Prüfungsieistung eine allgemeine, nicht nur auf die Teilnahme an einem Lehrgang bezogene Wertung des künftigen Stabsoffiziers enthalten, dann müssen das gewählte Prüfungs- und Benotungssystem und damit hier auch die Bildung der Platzziffer, die für notwendig erachtete Rundung derselben und die Gewinnung der Abschlußnote über Platzziffergruppen an materiellen Wertvorstellungen orientiert sein (vgl. BVerwGE 38, 105, 110) [BVerwG 07.05.1971 - VII C 51/70]. Rechtsstaatliche Grundsätze erfordern, daß Prüfungs- und Notengebungssysteme nicht willkürlich sind. Willkürlich sind Prüfungs- und Notengebungssysteme dann, wenn sie einen Bruch zur selbst gewählten Sachgesetzlichkeit enthalten und dieser Bruch sachlich nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfGE 25, 236, 252 [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67]; neuerdings BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Januar 1978 - VfG - VII - 75 -, 2. Leitsatz).

24

Das hier gewählte System der Gewinnung der Abschlußnote enthält einen inneren Widerspruch.

25

Aus den Untergrenzen der in Nr. 27 Abs. 2 Satz 3 der Prüfordnung festgelegten Platzziffergruppen ergibt sich - abgesehen von der Zahl 24 für die Abschlußnote 1, bei der bessere Einzelnoten als "1" und somit eine Aufrundung nicht in Betracht kommen -, daß die Wahl der Zahlen 36, 60, 84, 108 und 132 angesichts der Zahl von 24 Multiplikatoren auf der Vorstellung beruht, die nächstschlechtere Note solle von x,50 an erteilt werden. Ebenso wie bei der Zusammenfassung von Teilnoten zu Einzelnoten (vgl. Nr. 24 Abs. 2 Satz 1 der Prüfordnung) wird damit das arithmetische Mittel zwischen zwei Notenstufen als Abgrenzungskriterium eingeführt. Entsprechende Überlegungen sind sachgerecht. Derjenige Lehrgangsteilnehmer, dessen Einzelergebnisse, im Durchschnitt gesehen, zur schlechteren Note hinneigen, wird nicht ungerecht behandelt, wenn er auch im Gesamtergebnis des Lehrgangs die schlechtere Note erhält.

26

Die in der Prüfordnung festgelegten Platzziffergruppen sind indes insofern unvollständig, als in ihren Obergrenzen der Anschluß an die Untergrenze der folgenden Gruppe nicht nahtlos, also nicht bis 35,99, 59,99, 83,99, 107,99 und 131,99 hergestellt ist. Bei der Berechnung der Platzziffern können nach dem in Nr. 27 Abs. 1 der Prüfordnung vorgesehenen Berechnungsmodus Dezimalstellen entstehen, und zwar dann, wenn Einzelnoten auf x,50 oder - bei Einschaltung eines Drittprüfers, wie hier - auf x,33 oder x,66 lauten. Der nahtlose Übergang von einer Gruppe zur anderen soll nach Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung durch die vorgeschaltete Rundung der Summe der Produkte erreicht werden. Die der Einordnung in die Platzziffergruppen voraufgehende Rundung bewirkt, daß bereits bei einer Summe der Produkte von 35.50, 59,50 usw. die nächstschlechtere Note zu erteilen ist. Eine Rückrechnung dieser Zahl auf eine Durchschnittsnote im Wege der Division der Summe der Produkte durch die Summe der Multiplikatoren (24) ergäbe demgegenüber, wie bereits erwähnt, eine gebrochene Note von 1,479, 2,479 usw., die ihrerseits auf 1, 2 usw. abzurunden wäre. Durch die Rundung nach Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung wird deshalb die mit der Festlegung der Untergrenzen der Platzziffergruppen verbundene Zielvorstellung zunichte gemacht. Das am Grundsatz der Notengewinnung mit Hilfe des arithmetischen Mittels orientierte System wird durch die der Einordnung in die Platzziffergruppen voraufgehende Rundung durchbrochen. Die zusätzliche Rundungsvorschrift widerspricht im Ergebnis auch der allgemeinen rechnerischen Übung bei Aufrundungen von Durchschnittswerten. Sollen nämlich die zwischen zwei ganzen Zahlen liegenden Dezimalwerte ab- oder aufgerundet werden, so wird regelmäßig bis x,49 ab- und von x,50 an aufgerundet, nicht aber bereits von x,444 ... 5 zunächst durch Aufrundung auf die jeweils vorangehende Dezimalstelle x,50 gewonnen und dann erneut - oder jedenfalls in einem zweiten Schritt - aufgerundet. Gerade dies wird aber mit der angegriffenen Rundungsvorschrift bewirkt.

27

Der im Notengebungssystem liegende innere Bruch könnte nur hingenommen werden, wenn für ihn ein sachlicher Grund gefunden werden könnte. Das ist nicht der Fall.

28

Eine der Einordnung in die Platzziffergruppen voraufgehende Aufrundung der Platzziffern kann sich nicht auf Nr. 40 des Grundsatzerlasses berufen, aus der sich allein die Zulässigkeit der Gewinnung der Abschlußnoten über Platzziffern ergibt. Sie ist außerdem zur Erlangung einer wertbezogenen Abschlußnote nicht nötig. Dazu hätte die Festlegung der Obergrenzen der Platzziffergruppen bei 35,99, 59,99 usw. ausgereicht.

29

Der Hinweis des BMVg auf die Unvermeidlichkeit "vergröbernder Raster" ist deshalb schon vom Tatsächlichen her verfehlt. Die vorgenommene Grenzziehung ist auch sonst nicht zu rechtfertigen. Zwar verlangt die Bewertung einer Gesamtleistung auf Grund mehrer Einzelleistungen regelmäßig eine Aufbzw. Abrundung, wenn schließlich eine ungebrochene Abschlußnote erteilt werden soll. Auch besteht bei jeder Bildung einer Einzelnote aus mehreren Teilnoten und einer Abschlußnote aus mehreren Einzelnoten der Zwang, Noten als Summanden und damit als gleichwertig zu behandeln, die ihrerseits gewisse Qualitätsunterschiede aufweisen; so ergibt die mehrfach erzielte Note x,5 genauso die schlechtere Abschlußnote y wie die mehrfach erzielte Note y,4, und es führt die mehrfach erzielte Note x,4 zur besseren Abschlußnote x, obwohl der Abstand zwischen x,4 und x,5 geringer ist als der Abstand zwischen x,5 und y,4. Durch die Verwendung von Multiplikatoren kann zwar dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Leistungsnachweise Rechnung getragen, nicht aber der Nivellierung der in den Teilnoten enthaltenen pädagogischen Wertungen entgegengewirkt werden. Diese Nivellierung der Unterschiede ist aber, wenn überhaupt eine Einzelnote aus mehreren Teilnoten und eine Abschlußnote aus mehreren Einzelnoten gebildet werden soll, ebenso wie gegebenenfalls eine einmalige Rundung unvermeidbar, während die im vorliegenden Fall gerügte zusätzliche Rundung vermeidbar ist und deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft hätte.

30

Der BMVg hat die Grenzziehung bei x,479 später damit zu rechtfertigen versucht, die Platzziffergruppen seien in Verbindung mit den Rundungsvorschriften so festgelegt worden, "daß die Grenze zwischen zwei Notenstufen etwas oberhalb x,5 bei genau x,479" liege. Es kann offenbleiben, ob eine solche Aussage gegen die gerügte Inkonsequenz und Systemwidrigkeit und damit gegen den Vorwurf einer Verletzung der selbst gewählten Sachgesetzlichkeit ins Feld geführt werden kann. Denn jedenfalls vermag auch sie die getroffene Regelung sachlich nicht zu rechtfertigen. Eine Grenzziehung ganz in der Nähe aber gleichwohl noch geringfügig unterhalb des arithmetischen Mittels bei einem bestimmten Tausendstel einer Note könnte nämlich nur dann hingenommen werden, wenn ihr materielle Wertvorstellungen zugrunde lägen, wenn also gerade durch die Grenzziehung etwa eine besondere Aussage über die Qualifikation des Lehrgangsteilnehmers für bestimmte Verwendungen (vgl. BVerwG a.a.O.) oder eine Steuerung der Bedarfslage beabsichtigt wäre. Beides ist wegen der Grenzziehung ganz nahe beim arithmetischen Mittel nicht anzunehmen, ist auch vom BMVg nicht vorgetragen worden. Eine materielle Begründung dieser Grenzziehung hat der BMVg vielmehr selbst nicht versucht; durch Formulierungen wie "etwas oberhalb x,5" und "sehr nahe an der Grenze" hat er gezeigt, daß seiner Festlegung auf die Zahl x,479 keine Wertvorstellung zugrunde liegt. Auch sonst ist eine materielle Begründung solcher Grenzziehung nicht ersichtlich. Die Grenzziehung bei x,479 läßt sich so nur entweder mit Willkür oder aber mit dem Irrtum erklären, ein vergröbernder Raster habe sich auch hier nicht vermeiden lassen.

31

Die Festlegung des Grenzwerts gerade bei x,479 läßt sich auch nicht damit verteidigen, daß der Rundungsfehler nur gering sei. Da nämlich die Platzziffer in eine ganzzahlige, ein bewertendes Prädikat darstellende Abschlußnote umzusetzen ist, ist es gerade die vergleichsweise große Wirkung, nämlich die Überschreitung der Grenze zwischen zwei von sechs Werten, die der Aufrundung um 21 Tausendstel auf x,50 ihr Gewicht verleiht und die auch den Antragsteller zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung bewogen hat.

32

Daß die angegriffene Rundungsvorschrift im Ergebnis die Grenze zwischen zwei Notenstufen schon bei x,479 zieht, ist überdies mit der der Verwendung von Multiplikatoren zugrundeliegenden Zielsetzung des Benotungssystems der Prüfordnung nicht zu vereinbaren.

33

Durch die Verwendung von Multiplikatoren soll nach dem erklärten Willen des Grundsatzerlasses (vgl. Nr. 37 a.a.O.) die Wertigkeit bestimmter Fächer zum Ausdruck gebracht werden. In rechtlich zulässiger Weise (BVerwGE 46, 160, 163) [BVerwG 27.09.1973 - I WB 32/73] sollen bei der Bewertung der Gesamtleistung jene Einzelnoten stärker ins Gewicht fallen, die in wichtigeren oder schwierigeren Aufgaben erreicht werden, weshalb sie, wie bereits erwähnt, mit einem entsprechenden Multiplikator versehen und zu Punktzahlen umgeformt werden, die dann zusammenzuzählen sind (vgl. die Nrn. 25 und 27 Abs. 1 Satz 2 der Prüfordnung). Die auf diese Weise erstrebte größere Richtigkeit und Genauigkeit der Gesamtbewertung wird dadurch abgesichert, daß die Punktzahl, also das Produkt aus Multiplikator und Einzelnote, nicht ab- oder aufgerundet werden darf (Nr. 27 Abs. 1 Satz 3 der Prüfordnung). Die Erreichung dieses Ziels wird durch die angegriffene Rundungsvorschrift in Frage gestellt. Erzielt nämlich ein Lehrgangsteilnehmer bei den sechs Einzelnoten im Endergebnis genau den Durchschnitt zwischen zwei Notenstufen, so würde er ohne die Verwendung von Multiplikatoren eine Notensumrae von 9, 15, 21 usw. erreichen. Er würde dann eine Abschlußnote von 1,5, 2,5, 3,5 usw., also aufgerundet die Noten 2, 3, 4 usw. erhalten. Die mit der Verwendung von Multiplikatoren beabsichtigte unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Prüfungsaufgaben führt aber zu Punktzahlen und deren Summen, die im Ergebnis etwas besser oder etwas schlechter liegen sollen und liegen, als es den sich sonst ergebenden Notensummen entspräche. Soweit sie schlechter liegen, ergibt sich bei der Zurückführung zu ganzzahligen Abschlußnoten keine Differenz, weil ohnehin schon ab x,50 zur nächstschlechteren Note aufgerundet wird. Soweit sie aber besser liegen, kann der erstrebte Erfolg durch die zusätzliche Aufrundung der Summe der Produkte aus Multiplikatoren und Einzelnoten wieder zunichte gemacht werden. Hat etwa ein Prüfungsteilnehmer die Einzelnoten 2, 2,5, 2,5, 2,5, 2,5 und 3 (Notensumme 15) erzielt, so führt die unterschiedliche Gewichtung mit Hilfe der nach der Prüfordnung geltenden Multiplikatoren 5, 3, 5, 3, 4 und 4 zu dem Ergebnis, daß er wegen des größeren Gewichts der Einzelnote 2 im ersten Leistungsnachweis im Verhältnis zur Einzelnote 3 im letzten insgesamt 10 + 7,5 + 12,5 + 7,5 + 10 + 12 = 59, 5 erzielt, also nach Division dieser Zahl durch die Summe der Multiplikatoren mit (59,5: 24 =) 2,479 näher an der Note 2 als an der Note 3 liegt; durch die Anwendung der angegriffenen Rundungsvorschrift erhält er dann aber doch die Abschlußnote 3, die er auch bei gleichem Zählwert aller Leistungsnachweise erreicht haben würde. Das mit der Rundungsvorschrift letztlich erreichte Ergebnis kann demnach in Widerspruch zu dem mit der Verwendung von Multiplikatoren erstrebten Erfolg stehen. Das stellt ebenfalls einen Bruch im Benotungssystem dar. Da der Verwendung von Multiplikatoren wertende Überlegungen zugrunde liegen, während sich für die zusätzliche Rundung keine materielle Rechtfertigung finden läßt, ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Rundungsvorschrift sachlich nicht gerechtfertigt und demgemäß rechtswidrig.

34

4.

Die Rundungsvorschrift der Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung erweist sich sonach als rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Rundungsvorschrift hat unmittelbar die Rechtswidrigkeit der erteilten Abschlußnote zur Folge. Hinsichtlich der Verpflichtung der zuständigen Stelle zur Erteilung der besseren Abschlußnote besteht Spruchreife, da nur die Erteilung der nächstbesseren Note dem Notengebungssystem widerspruchslos entspricht.

35

Der BMVg ist daher zu verpflichten, die FüAkBw anzuweisen, in dem dem Antragsteller erteilten Zeugnis über das Bestehen des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C die Abschlußnote von "ausreichend" auf "befriedigend" zu ändern.

36

Da der Antragsteller mit seinem Antrag auf Verbesserung seiner Abschlußnote obsiegt, bedarf es über den Antrag auf Zurückverweisung der Sache - ebenso wie über den zweiten Hilfsantrag - keiner förmlichen Entscheidung.

37

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Müller-Georgé
Eisenring