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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1978, Az.: BVerwG 1 WB 156/77

Förderungswürdigkeit eines Beurteilten; Vorgesetzte; Unterstellte Soldaten; Beurteilung; Bewährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 156/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Die Note für die Förderungswürdigkeit eines Beurteilten darf vom höheren Torgesetzten nicht unter Berufung auf den Standard der anderen ihm unterstellten Soldaten herabgesetzt werden, wenn dadurch ein konkreter Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen der betreffenden Beurteilung hinsichtlich der Entwicklung von Bewährung und Förderungswürdigkeit entsteht.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst i.G. Hakenbeck,
Oberst Dietrich als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die zur Beurteilung des Antragstellers vom 30. April 1976 abgegebene Stellungnahme des Amtschefs des Amtes für Fernmeldewesen der Bundeswehr vom gleichen Tage wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

1.

Als Angehöriger der Abteilung ... des Amtes für Fernmeldewesen der Bundeswehr (AFmBw) in Bad N. wurde der Antragsteller am 19. März 1976 zum 31. März 1976 von seinem Abteilungsleiter mit "3 G" ("Gut - uneingeschränkt förderungswürdig") beurteilt, nachdem er in gleicher Funktion 1972 mit "5 D", 1974 mit "4 C" beurteilt worden war. Der Amtschef änderte die Bewertung der Gesamteignung des Antragstellers in "D" (förderungswürdig) ab, wobei er unter dem 29. März 1976 wie folgt Stellung nahm:

"Diesem tüchtigen, bisweilen recht eigenwilligen Offizier testiere auch ich die deutliche Leistungssteigerung und billige damit die Anhebung der Note in der zusammenfassenden Beurteilung auf '3'. Im Vergleich mit Offizieren meines Bereichs im selben Rang und in ähnlicher Verwendung halte ich die Bewertung der Gesamteignung nach 'C' jedoch für zu hoch."

2

Auf Beschwerde des Antragstellers vom 12. April 1976 wurde die Beurteilung mit Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 29. April 1976 wegen Verstoßes gegen Nr. 154 der ZDv 20/6, 3. Strichaufzählung (Nichtanhörung über eine ungünstige Behauptung tatsächlicher Art hinsichtlich der Wendung "bisweilen recht eigenwilliger Offizier") aufgehoben. In der neu gefaßten Beurteilung vom 30. April 1976 blieb der Abteilungsleiter bei der Beurteilung mit "3 C" und übernahm aus der aufgehobenen Beurteilung unverändert u.a. folgende Feststellungen:

"Schwächen sind im Beurteilungszeitraum nicht aufgetreten."

"H. besitzt eine vorbildliche Berufsauffassung und führt die ihm gestellten Aufgaben entschlußfreudig und verantwortungsbewußt durch. Innerlich gereift und stets guter Laune besitzt er einen gesunden Ehrgeiz. Bei Vorgesetzten und Kameraden angesehen und beliebt."

"Erfaßt Probleme rasch und sicher und kommt hierbei mit gesundem Menschenverstand zu einem treffsicheren Urteil.

Sein Allgemeinwissen ist gut fundiert und er ist laufend bemüht, sich weiterzubilden. Seine Hauptinteressen liegen auf dem Gebiet der Planung und Organisation von Arbeisabläufen und auf dem Gebiet der politischen Bildung."

"Mittelgroße, kräftige Erscheinung mit diszipliniertem Auftreten - den körperlichen Anstrengungen des Truppendienstes voll gewachsen; guter Sportler."

"Als Leiter des Sachgebietes Grundlagensynthese im Dezernat der EloAufkl zeigt H. gute fachliche Kenntnisse. Seine große praktische Erfahrung in der EloAufkl und das Beherrschen der EDV sind weitgehend an den guten Arbeitsergebnissen des Dezernates beteiligt. Den ihm unterstellten Soldaten hilft er mit Rat und Tat; versteht es aber, immer den richtigen Abstand zu wahren. Im Umgang mit Vorgesetzten zeigt er Takt. Seine Ansichten vertritt er offen und nimmt Ratschläge an."

3

Der Amtschef setzte die Bewertung der Gesamteignung wiederum auf "D" herab. Zur Begründung verwies er nunmehr lediglich darauf, er halte die Bewertung mit "C" im Vergleich zu gleichrangigen Offizieren ähnlicher Verwendung für zu hoch.

4

2.

Mit Schreiben vom 7. Mai 1976 beschwerte sich der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf seines Erachtens noch unerledigte Teile seiner Beschwerde vom 12. April 1976. Der nächsthöhere Vorgesetzte habe ihn nicht ein einziges Mal in seiner dienstlichen Tätigkeit persönlich kennengelernt. Seine abweichende Stellungnahme sei entgegen Nr. 174 der ZDv 20/6 nicht an "gewonnenen" Erkenntnissen ausgerichtet. Bei den zum Vergleich herangezogenen Offizieren handele es sich um Stabsoffiziere aller drei Teilstreitkräfte, die nicht unmittelbar miteinander verglichen werden könnten. Außerdem müßten sich bei einer vergleichenden Bewertung gewisse Abstufungen ergeben; von einer Ausnahme abgesehen seien aber alle Stabsoffiziere der Abteilung I von "C" auf "D" herabgestuft worden, sofern sie nicht von vornherein mit "D" beurteilt gewesen seien. Zwischen 1974 und 1976 habe sich die Zusammensetzung der Offiziere der Abteilung und damit das Leistungsniveau nicht grundlegend geändert, so daß für eine Veränderung des Maßstabes keine Grundlage bestehe. Aus der Stellungnahme des Amtschefs hierzu ergibt sich, daß er von neun mit "C" beurteilten Stabsoffizieren aus der Abteilung des Antragstellers acht auf "D" herabgesetzt hat. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInspBw) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 12. Juli 1976, ausgehändigt am 19. Juli 1976, als unbegründet zurück, unter anderem mit der Begründung, daß der höhere Vorgesetzte seine Erkenntnisse in nach Nr. 224 der ZDv 20/6 zulässiger Weise auch aus Aussagen Dritter, Arbeitsergebnissen und Aktenstudium gewonnen habe und die Gesamteignung von ihm gerade unter vergleichender Bewertung aller als Hilfsdezernenten oder entsprechend eingesetzten Offiziere unabhängig von ihrem Aufgabengebiet und den Laufbahnverwendungen der Teilstreitkräfte bewertet werden müsse. Die Gesamteignung könne auch bei unveränderten dienstlichen Leistungen anders bewertet werden als früher, da das Leistungsbild nur eines von mehreren Beurteilungskriterien sei.

5

3.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1976, spätestens am 30. Juli 1976 bei seinem neuen Disziplinarvorgesetzten eingereicht, legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Außer dem Dezernenten ... und dem Abteilungsleiter ... habe es keine im Sinne der Nr. 224 der ZDv 20/6 beitragskompetenten Vorgesetzten gegeben. Welche Arbeitsergebnisse des Dezernats seine Arbeit widergespiegelt hätten, habe der höhere Vorgesetzte aus dem nur mit dem Briefkopf der Abteilung versehenen Schriftverkehr nicht entnehmen können. Es sei ein Widerspruch, daß ihm der gleiche Vorgesetzte einerseits eine deutliche Leistungssteigerung bestätige, andererseits nicht glaube, daß er trotz guter Leistungen in seiner Laufbahn uneingeschränkt förderungswürdig sei. Da von der Herabsetzung ausschließlich Offiziere der Abteilung ... betroffen seien, dränge sich der Eindruck einer Kollektivmaßnahme auf, so daß der für den höheren Vorgesetzten beanspruchte Beurteilungsspielraum sehr fragwürdig werde und § 1 Abs. 3 WBO der Anfechtung nicht entgegenstehe. Gemäß Nr. 149 Abs. 3 der ZDv 20/6 könnten nur persönlichkeitsbezogene Negativa die Grundlage der Herabstufung sein, wofür sich aus seinen Beurteilungen nichts ergebe und wozu er niemals Vorhaltungen erhalten habe.

6

Unter dem 3. Februar 1977 legte der Antragsteller zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - "Untätigkeitsbeschwerde" gegen den BMVg ein. Zur Sache trug er später ergänzend vor:

7

Der Amtschef habe sich über seinen S 1-Offizier erst am 13. August 1976 darüber unterrichten lassen, welche Aufgaben er, der Antragsteller, in den vergangenen fünf Jahren gehabt habe, und zwar durch den erst seit dem 1. April 1976 im Amt befindlichen Nachfolger des früheren Dezernenten. Nach einem Bericht des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 21. Januar 1977 gehöre der höhere Vorgesetzte zu den drei Vorgesetzten, die überproportional abweichende Stellungnahmen zu Beurteilungen abgegeben hätten.

8

Der BMVg legte die Beschwerde unter dem 29. Juni 1977 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung aus den Gründen des Beschwerdebescheides sowie deshalb vor, weil der Amtschef angesichts der Vorlage von 14 Beurteilungen, von denen elf die Wertung "C" enthalten hätten, eine Revision aller Wertungen habe vornehmen dürfen und sich aus der Zahl der Änderungen keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen ergäben.

9

4.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

10

II

1.

Der Antrag, mit dem die Aufhebung der Stellungnahme des Amtschefs vom 30. April 1976 erstrebt wird, ist zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 2 WBO).

11

Als Maßnahme, die Gegenstand eines Antrags nach §§ 17, 21 WBO sein kann, ist auch eine dienstliche Beurteilung und demzufolge auch die Stellungnahme zu einer Beurteilung anzusehen (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1978 - 1 WB 17/77). Zwar findet nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt dies aber nicht aus, daß der Soldat sich über die Verletzung solcher Rechte beschweren kann, die ihm in bezug auf seine Beurteilung förmlich eingeräumt sind. Es ist daher u.a. gerichtlich überprüfbar, ob der Beurteilende bei der Bewertung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Weiter steht zur gerichtlichen Kontrolle, ob der Vorgesetzte gegen die Zuständigkeitsvorschriften, die Beurteilungsgrundsätze, die Anhörungspflicht, die Eröffnungspflicht und das Benachteiligungsverbot verstoßen hat oder ob er in der Abgabe seines Urteils befangen war. Die Vorschriften der ZDv 20/6 über die Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein (vgl. Nrn. 167 und 168 der ZDv 20/6). Einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach nur das eigentliche, in der Beurteilung enthaltene Werturteil, soweit dies den Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden enthält. Auch insofern findet jedoch eine Überprüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht.

12

Die Rüge, die Beurteilungsaussagen seien in sich widersprüchlich, ist hiernach zulässig (vgl. Nr. 141 Abs. 1 Satz 1 a.a.O.; BVerwG Beschluß vom 10. Januar 1978 - 1 WB 193/77). Der Senat hat außerdem bereits entschieden, daß eine Beurteilung aufzuheben ist, wenn sie inhaltlich unklar ist (BVerwG Beschluß vom 21. September 1965 - 1 WB 24 und 25/65); dem steht die Widersprüchlichkeit der Beurteilung gleich.

13

2.

Der Antrag ist auch begründet. Die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten verstößt gegen wesentliche Beurteilungsgrundsätze.

14

a)

Nach den in der ZDv 20/6 festgelegten Bestimmungen sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung der Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen (Nr. 141 Abs. 1 a.a.O.). Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden (Nr. 144 Satz 1 a.a.O.). Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ergeben (Nr. 147 Abs. 2 Satz 1 a.a.O.). Die Bewertung der Gesamteignung ist auf die Förderungswürdigkeit in der Laufbahn abgestellt; dabei handelt es sich um eine Laufbahnprognose im Vergleich zu anderen Soldaten des gleichen Dienstgrades in der gleichen Laufbahn (Nr. 149 Abs. 1 Satz 1 und 2 a.a.O.). Die Bewertung der Gesamteignung ist stets unabhängig von der Personalsituation abzugeben (Nr. 149 Abs. 3 Satz 2 a.a.O.).

15

Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen durch die höheren Vorgesetzten, soweit diese selbst eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt einmal daraus, daß eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1978 - 1 WB 208/77); zum anderen kann eine Änderung von Einzel- oder Gesamtwertungen einer Beurteilung durch eine Stellungnahme (vgl. Nr. 174 a.a.O.) sinnvoll nur in Betracht kommen, wenn diese unter Geltung derselben Grundsätze erstellt wird und auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruht. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Abgabe der Erstbeurteilung selbst. Die Bewertung der Gesamteignung eines Soldaten in einer Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten muß deshalb in sachlicher Hinsicht uneingeschränkt den Anforderungen der Nr. 149 a.a.O. genügen. Dabei ist dem BMVg zuzugeben, daß der höhere Vorgesetzte vergleichende Wertungen innerhalb seines Befehlsbereichs anstellen und dienstliche Eignung und Leistung aller ihm unterstellten und zu beurteilenden Soldaten in seinem Werturteil zueinander in bezug setzen darf (Nr. 149 Abs. 1 Satz 2 a.a.O.; BVerwG Beschluß vom 10. Januar 1978 - 1 WB 193/77).

16

b)

Diesen Anforderungen wird die angegriffene Stellungnahme nicht gerecht.

17

Nach Anlage 12 der ZDv 20/6 steht der Soldat bei Zuerkennung der Wertnote "C" nach seiner persönlichen Eignung und dienstlichen Bewährung über dem Durchschnitt und ist in seiner Laufbahn uneingeschränkt förderungswürdig. Bei der Wertnote "D" wird dagegen nur noch davon gesprochen, daß der Soldat nach Persönlichkeit und dienstlicher Eignung förderungswürdig sei. Bei der anschließenden Note "E" kommt eine Förderung überhaupt erst bei weiterer Bewährung in Betracht. Die Zuerkennung der Note "D" liegt damit am untersten Rand der Förderungswürdigkeit und schraubt die Laufbahnerwartungen des Antragstellers stark zurück.

18

Die Herabsetzung der Bewertung der Gesamteignung durch den Amtschef auf diese Note erweist sich als rechtswidrig. Der Antragsteller wurde 1974 mit "4 C" beurteilt, also bei nur "ziemlich guter" Bewährung in seiner Dienststellung als "uneingeschränkt förderungswürdig" erachtet. In der Beurteilung vom 19. März 1976 wurde die Bewährungsnote auf "3" = "gut" angehoben. Die Aussagen dieser Beurteilung rechtfertigen das Ansteigen der Bewährungsnote; denn die Beurteilung zeigt keinerlei Schwächen, sondern nur positive Eigenschaften und Leistungen des Antragstellers auf. Der Amtschef hat - somit zu Recht - die Zuerkennung der Bewährungsnote "3" - in der aufgehobenen Stellungnahme vom 29. März 1976 sogar ausdrücklich - gebilligt. Die Zuerkennung der Note "C" für die Gesamteignung durch den Erstbeurteilenden entspricht voll der unter I. 1. wiedergegebenen Beschreibung der Eigenschaften und Leistungen des Antragstellers und ergibt sich folgerichtig gerade auch daraus, daß der Antragsteller zwei Jahre vorher bei noch nicht so guter Bewährung ebenfalls schon "uneingeschränkt förderungswürdig" war. Bei dieser Sachlage hätte die Herabsetzung der Note für die Gesamteignung einer auf den konkreten Einzelfall zugeschnittenen Begründung bedurft, obwohl die Bewährung in der gegenwärtigen Dienststellung für die Bewertung der Gesamteignung an sich nicht ausschlaggebend ist (Nr. 149 Abs. 1 Satz 3 a.a.O.). Die Beurteilungsaussagen des Erstbeurteilenden hätten wenigstens in einigen Punkten in Frage gestellt oder der Bewertungsvergleich mit anderen Offizieren präzisiert werden müssen. Eine solche Begründung ist in der Stellungnahme des höheren Vorgesetzten nicht enthalten.

19

Zu den Aussagen über den Antragsteller in den Teilen A und B der Beurteilung hat der höhere Vorgesetzte nicht korrigierend Stellung genommen. Die Bezeichnung des Antragstellers als "bisweilen recht eigenwillig" in der ersten Stellungnahme des höheren Vorgesetzten kann nach ihrer Aufhebung um so weniger herangezogen werden, als sie mit einer Bestätigung der "Tüchtigkeit" und der "deutlichen Leistungssteigerung" des Antragstellers auch durch den höheren Vorgesetzten selbst verbunden war und dieser die Anhebung der Note auf "3" ausdrücklich gebilligt hat. Diese Note bedeutet aber laut Anlage 11 a.a.O., daß der Antragsteller auf Grund seiner Persönlichkeit und seines fachlichen Könnens dauernd weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat. Es kann somit mangels Nachweises besonderer in seiner Person liegender Umstände weder nach der Entwicklung seiner Persönlichkeit und seiner Leistung seit der letzten Beurteilung noch nach ihrem objektiven Stand im Zeitpunkt der Beurteilung vom 30. April 1976 hingenommen werden, daß der höhere Vorgesetzte die Förderungswürdigkeit des Antragstellers mit "D" und damit als am unteren Rand liegend gekennzeichnet hat. Eine derartige Abwertung der Gesamteignung des Antragstellers kann auch durch den nicht näher konkretisierten Vergleich mit den Leistungen anderer Offiziere des Amtes für Fernmeldewesen der Bundeswehr nicht ausreichend erklärt werden. Selbst wenn davon auszugehen ist, daß Beurteilungen der Soldaten durch ihre unmittelbaren Vorgesetzten häufig, sei es aus Wohlwollen, sei es zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten, zu günstig ausfallen, würde es dem Sinngehalt der Beurteilungsbestimmungen zuwiderlaufen, bei feststehender guter Leistung eines Beurteilten unter Berufung auf das Interesse der Bundeswehr an möglichst gleichmäßiger Feststellung von Eignung und Leistung die Note für seine Förderungswürdigkeit auch dann herabzusetzen, wenn sich dabei ein konkreter Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen der betreffenden Beurteilung hinsichtlich der Entwicklung von Bewährung und Förderungswürdigkeit ergibt. Die Angleichung der Benotung der Förderungswürdigkeit an den Standard der anderen dem höheren Vorgesetzten unterstehenden Soldaten kann nicht schematisch und ohne Rücksicht auf die für Persönlichkeitsbild, dienstliche Eignung und Leistung sowie Bewährung in der jeweiligen Dienststellung erteilten Noten geschehen, sondern muß mit diesen übereinstimmen. Das ist hier, wie gezeigt, nicht der Fall.

20

3.

Die angefochtene Stellungnahme ist danach, da eine Berichtigung oder Ergänzung nicht möglich erscheint, in vollem Umfang aufzuheben.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Hakenbeck
Dietrich