Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1978, Az.: BVerwG 8 C 11.78
Musterungsentscheidung; Verwendungsgrad; Rechtswidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 11.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 30.11.1977 - AZ: VS I 218/77
Rechtsgrundlagen
- § 8a Abs. 1 S. 1 WehrPflG
- § 8a Abs. 2 S. 1 WehrPflG
- § 17 Abs. 5 WehrPflG
- § 21 Abs. 1 S. 1 WehrPflG
- § 13 Abs. 1 MustV
- § 37 Abs. 1 VwVfG
- § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
Fundstelle
- DokBer A 1978, 341
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann eine Musterungsentscheidung wegen fehlender Festsetzung auch des Verwendungsgrades als unvollständig und rechtswidrig anzusehen und aufzuheben ist (im Anschluß BVerwG, 25.02.1976, 8 C 21.75, BVerwGE 50, 238).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. November 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten, des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 25. November 1950 geborene Kläger ficht einen Musterungsbescheid und einen Einberufungsbescheid an.
Mit Musterungsbescheid vom 17. Januar 1977 wurde er für wehrdienstfähig befunden. Dem Bescheid war eine Abschrift des Ärztlichen Untersuchungsergebnisses vom selben Tage nach Formblatt San/Bw/0111 beigefügt, das der. Kläger als wehrdienstfähig (2) bezeichnete. Dieser machte mit seinem Widerspruch geltend, eine Einberufung würde ihn wegen seines Alters und u.a. deswegen besonders hart treffen, weil er bei der Schweizer Sportschuhfabrik R. AG in K. seit Oktober 1974 an einem EDV-Projekt Rechnungswesen arbeite. Er habe sich verpflichtet, bis mindestens zum Abschluß dieses Projekts bei der Firma zu bleiben. Eine Wiedereinstellung bei diesem ausländischen Arbeitgeber nach Ableistung des Grundwehrdienstes sei nicht gesichert. Durch Widerspruchsbescheid der Musterungskammer vom 12. April 1977 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Einberufungsbescheid vom 19. Juli 1977 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger für den 3. Oktober 1977 zum Grundwehrdienst ein. Den auch hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung - Außenstelle - mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 1977 zurück.
Der Kläger hat sowohl gegen den Musterungsbescheid als auch gegen den Einberufungsbescheid Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt, der Musterungsbescheid vom 17. Januar 1977 sei rechtswidrig, weil er zwar den Tauglichkeitsgrad, nicht aber auch den dem Kläger zukommenden Verwendungsgrad festsetze; die Beifügung des Ärztlichen Untersuchungsergebnisses genüge insoweit nicht. Dieser Mangel, den das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen habe, sei auch im Widerspruchsverfahren nicht behoben worden. Mit der Aufhebung des Musterungsbescheides entfalle die nötige Grundlage für den Einberufungsbescheid, so daß auch dieser aufgehoben werden müsse.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 8 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, und legt dar, aus der gleichzeitigen Übermittlung des Ärztlichen Untersuchungsergebnisses folge, daß der Musterungsausschuß die ärztliche Beurteilung mit der Signierziffer 2 in seine Musterungsentscheidung habe aufnehmen wollen. Hiervon seien die Beteiligten auch ausgegangen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. November 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anfechtungsklagen gegen den Musterungsbescheid vom 17. Januar 1977 und den Einberufungsbescheid vom 19. Juli 1977, je in Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides, zu Recht stattgegeben. Denn der Musterungsbescheid ist wegen Unvollständigkeit rechtswidrig und aufzuheben; damit entfällt auch die Grundlage für den Einberufungsbescheid (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem Musterungsbescheid vom 17. Januar 1977, der für den Kläger den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" festsetzte, war zwar eine Abschrift des Ärztlichen Untersuchungsergebnisses vom selben Tage beigefügt, das den Kläger als wehrdienstfähig (2) bezeichnete. Im übrigen enthielt aber weder dieser Bescheid noch der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 12. April 1977 einen Ausspruch oder Hinweis über den dem Kläger zukommenden Verwendungsgrad. Wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, ist eine derartige Musterungsentscheidung gemessen an den gesetzlichen Anforderungen unvollständig.
Welchen Inhalt die Musterungsentscheidung nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WPflG seit der auf das Änderungsgesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) zurückgehenden Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) haben muß, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG 8 C 21.75 - (BVerwGE 50, 238 = Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 18) und in weiteren Urteilen z.B. vom 25. Februar 1976 - BVerwG 8 C 79.75 - (Buchholz a.a.O. Nr. 20), vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 87.74 - (Buchholz a.a.O. Nr. 21) und vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 8.76 - dargelegt. Danach muß die zuständige Wehrersatzbehörde nicht nur den Tauglichkeitsgrad (§ 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG), sondern für die als wehrdienstfähig gemusterten Wehr Pflichtigen außerdem einen der in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade - voll verwendungsfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten (= wehrdienstfähig 2) oder verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten (= wehrdienstfähig 3) - in ihrer Entscheidung festsetzen. Das folgt daraus, daß diese Wehrpflichtigen nur im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit für den Wehrdienst zur Verfügung stehen.
Dabei hat es der Senat z.B. in den erwähnten Urteilen vom 25. Februar 1976 - BVerwG 8 C 21.75 - (in BVerwGE 50, 238 insoweit nicht abgedruckt) und vom 23. Juni 1976 als wünschenswert bezeichnet, daß die Festsetzung auch des Verwendungsgrads schon im Musterungsbescheid (Überprüfungsbescheid) ausdrücklich geschehe. Rechtlich unverzichtbar sei das aber nicht; das Erfordernis von Vollständigkeit und Bestimmtheit könne auch als gewahrt angesehen werden, wenn die Wehrersatzbehörden auf andere Weise, z.B. auch im Widerspruchsbescheid, der dann insoweit den Musterungsbescheid gestaltet (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, daß sie auch zum Verwendungsgrad den ärztlichen Vorschlag übernehmen und zum Bestandteil der von ihnen zu treffenden Musterungsentscheidung machen wollen.
Ob hiernach dem Erfordernis, auch den Verwendungsgrad behördlich festzusetzen, dann noch genügt ist, wenn der Musterungsausschuß (oder das Kreiswehrersatzamt) dem Musterungsbescheid (Überprüfungsbescheid) ohne weiteren Ausspruch über den Verwendungsgrad das Ärztliche Untersuchungsergebnis beifügt, das den ärztlichen Vorschlag für die Einstufung enthält, und wenn dann auch der Widerspruchsbescheid keinen weiteren Hinweis dazu ergibt, hat der Senat bisher mehrfach ausdrücklich dahinstehen lassen (z.B. Urteil vom 18. Januar 1978 - BVerwG 8 C 92.76 - und zuletzt Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 83.76 -); der dem bereits erwähnten Urteil vom 23. Juni 1976 zugrunde liegende Fall war insofern anders gelagert, als dort der Widerspruchsbescheid besondere Anhaltspunkte enthielt, die gegen eine Übernahme des ärztlichen Vorschlags zum Verwendungsgrad sprachen.
Die bisher offengelassene Frage ist vorliegend zu entscheiden. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß sie verneint werden muß, die Musterungsentscheidung also nicht vollständig ist, wenn sich zum Verwendungsgrad lediglich aus dem Ärztlichen Untersuchungsergebnis etwas ergibt.
Der an den Kläger gerichtete Musterungsbescheid vom 17. Januar 1977 lautete in den hier wesentlichen Aussagen wie folgt:
"Sie erhalten auf Grund der ärztlichen Untersuchung den Tauglichkeitsgrad 'wehrdienstfähig' und werden der Ersatzreserve I zugewiesen. Sie stehen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) für den Grundwehrdienst zur Verfügung".
Ferner war an späterer Stelle u.a. ausgeführt: "Eine Abschrift des ärztlichen Untersuchungsergebnisses ist beigefügt." Die erstgenannten Ausführungen mußten dem unbefangenen Betrachter eher den Eindruck vermitteln, die Wehrersatzbehörden sähen den Kläger für in vollem Umfang wehrdienstfähig an und hätten eine eingeschränkte Verwendungsfähigkeit nicht festsetzen wollen. Das bloße Beifügen des Ärztlichen Untersuchungsergebnisses auf dem Formblatt San/Bw/0111 vermochte hieran nichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß dieses Beifügen dahin verstanden werden konnte, die Behörde wolle bezüglich des Verwendungsgrades den ärztlichen Vorschlag zwar mitteilen, aber nicht als eigene behördliche Entscheidung übernehmen. Dafür spricht auch, daß der Bescheid den Tauglichkeitsgrad ausdrücklich festsetzte, obwohl sich das Ärztliche Untersuchungsergebnis naturgemäß auch insoweit aussprach, und ferner, daß dieses Untersuchungsergebnis auch noch andere ärztliche Befunde und Urteile z.B. über Verwendungsausschlüsse enthält, ohne daß insoweit eine behördliche Festsetzung überhaupt in Frage kommt (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 50, 238). Es kann nicht dem einzelnen Wehrpflichtigen überlassen bleiben, etwa an Hand der gesetzlichen Vorschriften über den Musterungsbescheid im einzelnen abzugrenzen, welche Teile des musterungsärztlichen Urteils als in die musterungsbehördliche Festsetzung übernommen anzusehen und als solche gegebenenfalls anfechtbar sind und welche nicht.
Und schließlich muß auch berücksichtigt werden, daß nach § 17 Abs. 5 letzter Halbsatz WPflG dem Wehrpflichtigen eine Abschrift des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung auszuhändigen ist. Diese Vorschrift galt in gleicher Weise bereits vor der Änderung des § 8 a WPflG durch das oben erwähnte Änderungsgesetz vom 29. Juli 1972 und somit unabhängig von der seither bestehenden Verpflichtung, auch den Verwendungsgrad behördlich festzusetzen. Aus der Aushändigung für sich allein kann daher auf diese Festsetzung nicht geschlossen werden.
Der Mangel wurde vorliegend durch den Widerspruchsbescheid vom 12. April 1977 nicht behoben. Dieser enthielt zur Tauglichkeitsfrage in den Gründen lediglich die Ausführung, der Musterungsausschuß habe "den Wehrpflichtigen unter Vergabe des Tauglichkeitsgrades 'wehrdienstfähig' für den Grundwehrdienst zur Verfügung" gestellt. Das konnte den Eindruck, man sehe den Kläger als uneingeschränkt tauglich an, eher noch verstärken. Daß nach den Gründen des Widerspruchsbescheides vor der Musterungskammer ein ausführliches Gespräch mit dem Kläger stattgefunden hat, hat demgegenüber schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung, weil nicht ersichtlich ist, daß damals auch über den Verwendungsgrad gesprochen worden wäre.
Die dem Kläger gegenüber getroffene Musterungsentscheidung, die auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens nicht ergänzt worden ist, war daher gemessen an den Anforderungen des § 8 a WPflG unvollständig (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG). Diese Unvollständigkeit macht die Musterungsentscheidung rechtswidrig und also auf die Anfechtung hin aufhebbar, und zwar im ganzen (Urteil vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 87.74 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 21]). Die fehlende Festsetzung des Verwendungsgrades ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, auch zu berücksichtigen. Obwohl sie der Kläger bislang nicht geltend gemacht, sondern sich mit seinen Rechtsbehelfen nur auf Zurückstellungsgründe berufen hat, liegt keine "Teilanfechtung" des Musterungsbescheids vor. Dem Kläger geht es darum, den Musterungsbescheid insgesamt zu Fall zu bringen (vgl. auch die Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG 8 C 177.67 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 4] und vom 23. Juni 1976 - w.v. -).
Der Musterungsbescheid in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheids ist sonach aufzuheben, ohne daß es hierfür auf die vom Kläger geltend gemachten Zurückstellungsgründe, zu denen das Verwaltungsgericht kaum tatsächliche Feststellungen getroffen hat, noch ankommt. Auf diese geltend gemachten Gründe wird gegebenenfalls in einem neuerlichen Musterungsverfahren einzugehen sein, das den zuständigen Musterungsbehörden überlassen ist.
Da die Musterungsentscheidung keinen Bestand hat, sind auch der Einberufungsbescheid vom 19. Juli 1977 und der dazu gehörende Widerspruchsbescheid vom 23. August 1977 rechtswidrig und aufzuheben, wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat. Denn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG und § 13 Abs. 1 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 5. März 1975 (BGBl. I S. 672) setzt die Einberufung eine vollziehbare Musterungsentscheidung voraus. Diese Voraussetzung ist (vorbehaltlich einer neuen Musterung) nicht mehr als gegeben anzusehen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz