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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1976, Az.: BVerwG 8 C 21/75

Musterungsbescheid; Festsetzung von Verwendungsgraden; Wehrersatzbehörde; Wehrersatzfähigkeit; Tauglichkeitsgrad; Ärztliches Urteil; Verwendungsgrad

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 21/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 50, 238

Amtlicher Leitsatz

1. Die zuständige Wehrersatzbehörde muß für die als "wehrdienstfähig" gemusterten Wehrpflichtigen außer diesem Tauglichkeitsgrad einen der in WehrPflG § 8a Abs. 2 S. 1 aufgeführten Verwendungsgrade festsetzen.

2. Zum Verhältnis zwischen dem ärztlichen Urteil i.S. von WehrPflG § 8a Abs. 2 S. 1 und der Entscheidung der Wehrersatzbehörde über die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades und Verwendungsgrades.

3. Zum Inhalt und zur Abgrenzung der Verwendungsgrade i.S. von WehrPflG § 8a Abs. 2 S. 1.