Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1977, Az.: BVerwG 1 WB 123/77
Soldat; Aufgaben als Personalratsmitglied; Benachteiligung in der Wahrnehmung; Rechtswegs-Rechtsstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 123/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO
- § 18 Abs. 3 WBO
- § 35 a SG
- § 59 Abs. 1 SG
- § 5 BPersVG
- § 8 BPersVG
- § 83 Abs. 1 Satz 3 BPersVG
Fundstellen
- DokBer B 1978, 89
- NZWehrR 1980, 143
- RiA 1978, 179
- ZBR 1978, 315
Amtlicher Leitsatz
Macht ein Soldat eine Benachteiligung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Personalratsmitglied geltend, so ist der Rechtsweg zu dem allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Dezember 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.
- 2.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist seit dem 18. Mai 1976 Vorsitzender des Personalrats beim Institut ... in K. und seit dem 1. Juni 1976 Mitglied des Bezirkspersonalrats, Gruppe Soldaten, beim S. amt der Bundeswehr (S. Bw). Bereits vorher war er Mitglied des Personalrats beim ... Inst.
2.
a)
In einer Beschwerde vom 20. September 1976 trug der Antragsteller vor, der Leiter des ... Inst, Oberstarzt Dr. W., habe ihn vor seiner Wahl seit dem 19. Januar 1976 mehrfach aufgefordert, seine Kandidatur zurückzunehmen, da die Tätigkeit eines S 1-Feldwebels damit nicht vereinbar sei; bei seiner Vorstellung nach der Wahl habe Oberstarzt Dr. W. geäußert, daß er gegen die Wahl sei, und Kritik daran geübt, daß er sich in die beiden Funktionen habe wählen lassen. Am 14. Juni 1976 habe ihn der neue S 3-Offizier, Hauptmann N., aufgefordert, das Amt des Personalratsvorsitzenden niederzulegen, da für ihn noch andere zusätzliche Aufgaben vorgesehen seien. Am 16. September 1976 sei ihm eine Dienstanweisung für den S 1/3-Feldwebel vom 1. September 1976 übergeben worden, durch die ihm eine Vielzahl neuer Aufgaben übertragen worden sei; das könne nur den Zweck haben, seine Arbeit in den Personalvertretungen unmöglich zu machen und eine Vernachlässigung ihm übertragener Aufgaben in den betreffenden Personalvertretungen herbeizuführen.
Nach einem Aktenvermerk des G 1 des S. Bw vom 30. September 1976 ergab ein von diesem mit dem Antragsteller geführtes Gespräch, daß Beschwerdegrund die Übergabe der Dienstanweisung sei. Ausführungen, die auf Vorgängen vor dem 16. September 1976 basierten, seien nur zur Erläuterung der unerfreulichen Atmosphäre gemacht worden.
b)
Das S. Bw wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10. November 1976 als unzulässig zurück, weil der Antragsteller durch die neue Dienstanweisung nicht persönlich beschwert, sondern nur in seiner Dienststellung und in seiner Funktion als Personalratsmitglied betroffen sei.
3.
Mit Schreiben vom 25. November 1976 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein, die seine Bevollmächtigten unter dem 30. November 1976 und dem 24. Februar 1977 wie folgt begründeten: Die Übertragung weiterer Aufgaben könne nur als Behinderung der Tätigkeit des Personalratsvorsitzenden und Mitglieds im Bezirkspersonalrat angesehen werden. Objektiv das Vorliegen einer solchen Behinderung und subjektiv die Behinderungsabsicht ergäben sich aus dem gesamten Geschehensablauf und aus der Einstellung der beiden Vorgesetzten zur Personalratstätigkeit, wie sie aus ihren Äußerungen hervorgehe.
Der Bundesminister der Verteidigung - Inspekteur des Sanitats- und Gesundheitswesens - (BMVg - InspSan) wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 12. April 1977, ausgehändigt am 15. April 1977, als unbegründet zurück. Der Antragsteller rüge nicht die organisatorische Maßnahme vom 1. September 1976 als solche, sondern ihre Motivierung durch sachfremde Erwägungen. Solche seien jedoch nicht nachweisbar. Die Äußerung des Leiters des ... Inst, daß die Zugehörigkeit zum Personalrat mit der Tätigkeit eines S 1/3-Feldwebels nicht zu vereinbaren sei, sei angesichts möglicher Interessenkollisionen nicht von vornherein abwegig und müsse dem für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebs verantwortlichen Vorgesetzten zugestanden werden; der dadurch entstandene Eindruck, man wolle durch organisatorische Maßnahmen die Tätigkeit im Personalrat erschweren, sei aber nicht zu objektivieren, zumal die Erstellung von Dienstanweisungen für alle Funktionsunteroffiziere, für den S 1/3-Offizier und den S 4-Offizier längst überfällig gewesen sei und die dem Antragsteller übertragenen Aufgaben eindeutig zum Tätigkeitsgebiet eines S 1/3-Feldwebels gehörten. Entsprechendes gelte für das Verhalten des S 1/3-Offiziers. Es könne daher offenbleiben, ob die dem Antragsteller in der Dienstanweisung übertragenen Aufgaben überhaupt eine nennenswerte, die Arbeit im Personalrat erschwerende Mehrbelastung darstellten. Im übrigen stelle das Bundespersonalvertretungsgesetz u.a. sicher, daß der für die Wahrnehmung der Aufgaben im Personalrat notwendige Zeitbedarf nicht durch dienstliche Tätigkeiten eingeschränkt werde.
4.
a)
Mit Schriftsatz vom 25. April 1977, beim BMVg - InspSan - eingegangen am Tag darauf, begehrte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem unter dem 7. Juni 1977 nachgereichten Antrag,
die Rechtswidrigkeit der Übertragung neuer Aufgaben durch die ihm am 16. September 1976 bekanntgegebene Dienstanweisung festzustellen.
Er führte aus: Bei der Übertragung neuer Aufgaben seien sachfremde Erwägungen maßgebend gewesen. Zwar leugneten der Leiter des Instituts und der S 1/3-Offizier einen unmittelbaren Zusammenhang. Dieser werde aber aus dem gesamten Geschehensablauf deutlich, insbesondere auch daraus, daß gerade im Zusammenhang mit der Aufforderung, den Vorsitz im Personalrat niederzulegen, die Absicht angekündigt worden sei, ihm "andere zusätzliche Aufgaben" zu übertragen.
Im Antrag vom 25. April 1977 gestellte weitergehende Feststellungsantrage, mit denen die Rechtswidrigkeit der in der Beschwerde vom 20. September 1976 behaupteten Äußerungen von Oberstarzt Dr. W. und Hauptmann N. aus der Zeit vom 19. Januar 1976 bis zum 14. Juni 1976 geltend gemacht worden war, hielt der Antragsteller im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerdefrist laut Schriftsatz vom 7. Juni 1977 nicht mehr aufrecht. Sie sollten als Hilfstatsachen für die Rechtswidrigkeit der späteren Übertragung neuer Aufgaben gewertet werden.
b)
Der BMVg - InspSan - legte den Antrag dem Senat unter dem 13. Mai 1977 mit der Bitte um Zurückweisung als unzulässig vor, da die im Schriftsatz vom 25. April 1977 gestellten Anträge eine unzulässige Antragsänderung darstellten. Zur Sache sei im übrigen darauf hinzuweisen, daß die behauptete Aufforderung des Hauptmanns N. an den Antragsteller, das Amt des Personalratsvorsitzenden niederzulegen, nicht erwiesen sei.
c)
Der Antragsteller wurde vom Berichterstatter unter dem 25. Mai 1977 auf die Möglichkeit einer Verweisung der Sache an das zuständige allgemeine Verwaltungsgericht hingewiesen, falls er nicht ausdrücklich widerspreche.
5.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
1.
Eine im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats unzulässige Antragsänderung liegt nicht vor. Die mit Antrag vom 7. Juni 1977 geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Übertragung neuer Dienstaufgaben war sowohl Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wie des Verfahrens über die weitere Beschwerde des Antragstellers. Sie ist mit den unter I 4. a) wiedergegebenen Ausführungen im rechtzeitig eingegangenen und begründeten Antragsschriftsatz vom 25. April 1977 auch in das gerichtliche Antragsverfahren materiell hinreichend deutlich als Antragsgegenstand eingeführt worden, so daß ihrer Übernahme in den Feststellungsantrag vom 7. Juni 1977 nur mehr deklaratorische Bedeutung zukommt. Daß der Antrag vom 7. Juni 1977 formell nicht schon im Antragsschriftsatz vom 25. April 1977 enthalten war, läßt nach dessen ganzem Inhalt nicht auf ein Fallenlassen des bisherigen Beschwerdegegenstands schließen.
Die vor der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs zu untersuchende Frage des Vorliegens einer unzulässigen Antragserweiterung (vgl. BVerwGE 43, 193[BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]) führt also nicht zur Zurückweisung des Antrags.
2.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. den dort genannten Bestimmungen des Soldatengesetzes) ist nicht gegeben.
Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm am 16. September 1976 bekanntgegebene Dienstanweisung vom 1. September 1976 nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Rechten oder Pflichten, die er als Soldat hat bzw. die einem Vorgesetzten ihm gegenüber im militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis obliegen, auch nicht unter spezifisch dienstlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten. Vielmehr beanstandet er allein, daß er durch die Dienstanweisung vom 1. September 1976 in der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Personalratsvorsitzender und Mitglied des Bezirkspersonalrats behindert und ihretwegen benachteiligt werden sollte. Damit macht er die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 8 BPersVG, also eine Beeinträchtigung in seiner Rechtsstellung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz geltend (vgl. Fürst/Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V, PersVG § 8 RdNrn. 9 bis 15). Es kann dahingestellt bleiben, ob hierüber die allgemeinen Verwaltungsgerichte nicht schon nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zu entscheiden haben, weil durch die Art der geltend gemachten Behinderung zugleich die. Rechtsstellung der Personal Vertretung selbst berührt wird und der Antragsteller gerade auch gerügt hat, man habe eine Vernachlässigung der ihm übertragenen Aufgaben in den betreffenden Personal Vertretungen bezweckt. Denn jedenfalls ergibt sich die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte nach dem oben umrissenen Gegenstand des Antrags aus § 59 Abs. 1 SG, der den insoweit bei der Behinderung oder Beeinträchtigung eines beamteten Mitglieds einer Personal Vertretung einschlägigen §§ 172 BBG und 126 Abs. 1 Satz 1 BRRG entspricht (vgl. Fürst/Fischer/Goeres, a.a.O. RdNr. 23); auch nach diesen Vorschriften sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.
Die Wahl von Personal Vertretungen der Soldaten in bestimmten Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr ist zwar als solche in § 35a SG und damit in einer Vorschrift niedergelegt, die zu den in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO genannten Bestimmungen zählt. § 35a SG verweist aber seinerseits schon hinsichtlich der Wahl auf die Vorschriften des Bundespersonal Vertretungsgesetz es und enthält von dieser generellen Verweisung nur insofern eine Ausnahme, als er in Abs. 3 Satz 3 vorsieht, daß die Soldatenvertreter in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Befugnisse eines Vertrauensmannes haben (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1976 - I WB 99/76). Hinsichtlich ihrer persönlichen Rechtsstellung, hinsichtlich der Rechtsstellung der Personalvertretung selbst und in jeder anderen Hinsicht bestehen keine Ausnahmen. Vielmehr ist in § 35a Abs. 3 Satz 1 SG ausdrücklich festgelegt, daß die Soldaten in solchen Personalvertretungen als "weitere Gruppe" (neben Beamten, Richtern, Angestellten und Arbeitern) im Sinne des § 5 BPersVG gelten, wodurch eine weitgehende Integration der Soldatenvertreter in die Personalvertretung bewirkt wird (so Scherer, SG 5. Aufl. § 35a Anm. III 1). Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die Homogenität gemischter Personalvertretungen sichergestellt. Ob und gegebenenfalls in welchen Fällen Besonderheiten des Dienstverhältnisses eines Soldaten eine modifizierte Anwendung der Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes notwendig machen, ist hier nicht zu entscheiden, weil eine solche Notwendigkeit hier nicht besteht; vielmehr wäre es nicht sachgerecht, wenn über einen Eingriff in die Rechtsstellung eines Mitglieds einer Personalvertretung oder der betreffenden Personal Vertretung selbst je nachdem, ob er sich gegen einen Soldaten oder gegen einen Beamten, Richter, Angestellten oder Arbeiter gerichtet hat, von vornherein in verschiedenen Rechtswegen zu entscheiden wäre.
3.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienst Senaten des Bundesverwaltungsgerichts ist sonach unzulässig. Die Sache ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Koblenz (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 2 Buchst. a AGVwGO von Rheinland-Pfalz) zu verweisen, nachdem der Antragsteller einer Verweisung auf entsprechende Anfrage (vgl. BVerwGE 33, 307 [BVerwG 10.06.1969 - BVerwG I WB 69/69]) nicht widersprochen hat. Ob dort die Fachkammer nach § 84 Abs. 1 BPersVG zuständig ist, ist im gegebenen Rechtsweg zu entscheiden.
Dr. Schweiger
Dr. Knorr