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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1977, Az.: BVerwG IV C 71.74

Entrichtung eines Erschließungsbeitrages; Bebaubarkeit eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1977
Aktenzeichen
BVerwG IV C 71.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 09.03.1973 - AZ: 7 K 122/72
OVG Rheinland-Pfalz - 27.05.1974 - AZ: 6 A 27/73

Fundstellen

  • BauR 1978, 128
  • DVBl 1978, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1978, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1978, 18
  • KStZ 1978, 15

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum unterschiedlichen Inhalt der Begriffe "erschlossene Grundstücke" in §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG.

  2. 2.

    Ein Grundstock steht im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG zur Bebauung an, sobald es in zulässiger Weise einer Bebauung zugeführt werden darf; die Bebaubarkeit muß sich nicht darüber hinaus "anbieten" oder "aufdrängen".

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1974 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorhalten.

Gründe

1

I.

Die zu einem Erschließungsbeitrag herangezogenen Beigeladenen sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück Nr. ... der Gemeinde P.. Die Gemeinde P. wendet sich als Klägerin gegen die Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Erschließungsbeitragsbescheides durch den Kreisrechtsausschuß des Beklagten als Widerspruchsbehörde.

2

Die Parzelle Nr. ... liegt mit einer Frontlänge von rund 12 m an der S.straße; sie ist ungefähr 21 m tief und hat eine Fläche von etwa 250 qm. In dem Zaun, der das Grundstück zur S.straße hin einfriedigt, befindet sich eine 1 m breite Eingangstür. Mit seiner Rückseite grenzt das Grundstück zu zwei Dritteln an das Flurstück Nr. ..., das ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht, und zu einem Drittel an das Flurstück Nr. ... das einem Nachbarn gehört. Das Flurstück Nr. ... das mit einem Doppelwohnhaus - Alt- und Neubau - bebaut ist, liegt an der S. Straße; der neuere Teil des Hauses enthält eine Garage.

3

Das Gebiet um die S.straße, das im Flächennutzungsplan der klagenden Gemeinde als allgemeines Wohngebiet dargestellt ist, ist in offener Bauweise größtenteils mit Wohnhäusern bebaut. Die Grundstücke rechts und links des Flurstücks Nr. ... sind unbebaut. Ein Bebauungsplan besteht für dieses Gebiet nicht.

4

Auf dem Flurstück Nr. ... befindet sich an der Grenze zum Flurstück Nr. ... als einziges Bauwerk ein etwa 1957 errichteter Schuppen. Die Wände des 3,70 × 4 m großen, flach abgedeckten Gebäudes bestehen aus Hohlblocksteinen. Die hölzerne Eingangstür liegt auf der westlichen Seite. Das Bauwerk ist von den Beigeladenen zur Lagerung von Holz errichtet worden. Es wird jedoch auch als Garage für ein Kleinauto genutzt; die Zufahrt erfolgt von der S. Straße aus über das Flurstück Nr. ...

5

In den Jahren 1965 bis 1969 ließ die Klägerin in der S.straße die Fahrbahn mit Unterbau und einer festen Decke aus Asphaltfeinbeton sowie Rinnen und Randsteine herstellen und im Jahre 1970 außerdem eine Straßenbeleuchtung und Anlagen zur Oberflächenentwässerung anbringen. Die Bürgersteige sind noch nicht angelegt worden. Durch Beschluß vom 23. September 1970 stellte der Gemeinderat die endgültige Herstellung dieser Teilmaßnahmen Test und beschloß die Abrechnung im Wege der Kostenspaltung. Gestützt auf die §§ 127 ff. des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - und die Erschließungsbeitragssatzung vom 19. Januar 1962 sog die Klägerin die Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Dezember 1971 im Wege der Kostenspaltung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 436,87 DM heran. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob der Kreisrechtsausschuß des beklagten Landkreises mit Bescheid vom 28. Juni 1972 den Heranziehungsbescheid mit der Begründung auf, das Grundstück sei wegen seines Zuschnitts für eine Wohnbebauung, wie sie sich in dem fraglichen Gebiet anbiete, nicht geeignet und daher nicht beitragspflichtig. Das Vorhandensein des als Garage genutzten Gebäudes stehe den nicht entgegen, weil es ausschließlich von der S. Straße aus angefahren werde und ihm somit jede Beziehung zur S.straße fehle. Einer Zugang zur S.straße zu schaffen, erscheine unnötig und nicht sinnvoll.

6

Ihre auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides und die Zurückweisung des Widernpruchs gerichtete Klage hat die klagende Gemeinde im wesentlichen wie folgt begründet: Das Grundstück der Beigeladenen unterliege der Beitragspflicht, weil es bebaut sei und durch die Möglichkeit, von der S.straße Zufahrt oder Zugang zu nehmen, einen objektiven Vorteil von der Erschließungsanlage erlangt habe. Das Grundstück sei auch groß genug, um einer weiteren baulichen Nutzung zugeführt zu werden; dabei müsse es sich nicht unbedingt um eine Wohnbebauung handeln.

7

Der Beklagte und die Beigeladenen sind dem entgegengetreten und haben um Abweisung der Klage gebeten.

8

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. März 1973 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Mai 1974 unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Überlegungen:

9

Für die Beurteilung der Frage, ob das Grundstück der Beigeladenen der Beitragspflicht unterliege, sei hier - da für dieses Grundstück ein Bebauungsplan nicht bestehe - auf § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG abzustellen. Danach seien erschlossene Grundstücke beitragspflichtig, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland seien und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstanden. Das Grundstück der Beigeladenen werde durch die S.straße erschlossen, weil die tatsächliche Möglichkeit offenstehe, von dieser Straße aus Zufahrt oder Zugang zu dem Grundstück zu nehmen. Die hinter dem Einfriedigungszaun an der S.straße ansteigende Böschung erschwere den Zutritt zu dem Grundstück nicht so nachhaltig, daß schon aus diesem Grunde eine Beitragspflicht entfallen müsse. Auch handele es sich bei dem Grundstück um Bauland im Sinne der Verkehrsauffassung. Denn einem Grundstück, das inmitten eines durch einen Flächennutzungsplan dargestellten und bereits tatsächlich weitgehend bebauten allgemeinen Wohngebiets liege, komme Baulandqualität zu.

10

Jedoch "stehe" das Grundstück der Beigeladenen nicht "zur Bebauung an". Für die Frage der Bebaubarkeit sei allein auf das einzelne Grundstück in seinen im Zeitpunkt der Abrechnung der Erschließungsmaßnahme bestehenden Grenzen abzustellen. Wie sich aus der Wendung "anstehen" ergebe, müsse sich die Bebauung im konkreten Fall anbieten. Ob das zutreffe oder nicht, könne nicht losgelöst von der Bebauung im Umkreis des Grundstückes beantwortet werden. Liege das Grundstück in einer im Zusammenhang bebauten nicht beplanten Ortslage (§ 34 BBauG), so müsse verlangt werden, daß das Grundstück im Einklang mit der Umgebung bebaut werden könne. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß der Grundstückseigentümer den Erschließungsbeitrag zum Ausgleich eines Erschließungsvorteils erbringen solle. Die bloße Möglichkeit, irgendein Bauwerk ohne Beziehung zur Umgebung und ohne Rücksicht auf die sich hieraus ergebenden Bedürfnisse zu errichten, sei nicht mit dem Vorteilsbegriff des Bundesbaugesetzes zu vereinbaren. In einem nach § 34 BBauG zu beurteilenden Gebiet könne aber in aller Regel nur eine Bebauung mit Wohngebäuden sinnvoll sein. Erst wenn der Grundstückseigentümer seine insoweit bestehenden Bauabsichten verwirklichen könne, ergäben sich auch aus dem Bau von Nebengebäuden (wie Hallen, Schuppen, Stallgebäuden oder Garagen) Vorteile im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts.

11

Eine Wohnbebauung auf dem Grundstück scheide von vornherein aus, da bei der notwendigen Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes von mindestens 3 m nur eine Breite von 6 m für das Gebäude verbleibe. Das sei nicht ausreichend. Die Möglichkeit, dieses rechtliche Hindernis durch Ausnahmen oder Befreiungen zu überwinden, habe außer Betracht zu bleiben. Aus denselben Gründen entfalle die Bebaubarkeit mit einem Ladengeschäft oder einem sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Der von der Klägerin angedeuteten Möglichkeit, auf dem Grundstück einen Lagerplatz einzurichten, ständen wegen der lästigen Auswirkung eines solchen Vorhabens auf seine Umgebung die Vorschriften der Baunutzungsverordnung im Wege.

12

Das Grundstück der Beigeladenen biete sich aber auch nicht für den Bau von Garagen an. Die Errichtung mehrerer Garagen als gewerbliche Anlage sei schon mit Rücksicht auf den Gebietscharakter unzulässig. Was den Bau einer Gemeinschaftsgarage anbelange, so fehle es an konkreten Hinweisen, daß gerade an dieser Stelle ein Bedarf dafür bestehe. Ein allgemeiner Bedarf an Unterstellplätzen für Fahrzeuge genüge nicht.

13

Zwar könnte eine einzelne Garage errichtet werden, doch sei das Grundstück mit einer Fläche von ca. 250 qm für ein derartiges Vorhaben zu groß. Das Bundesbaugesetz strebe im Hinblick auf die herrschende Bodenknappheit die Schaffung sinnvoll gestalteter Grundstücke an, die eine optimale bauliche oder gewerbliche Ausnutzung gestatten sollten. Mit dieser Zielsetzung sei es nicht vereinbar, wenn ein Grundstück von der beschriebenen Größe allein dem Bau einer einzelnen Garage diene. Die Aufstellung einer Garage sei auch im Hinblick auf einen späteren Hinzuerwerb von Gelände wenig sinnvoll, da die Grundstückseigentümer das Bauwerk dann wieder abreißen müßten. Wegen der Größe der Grundstücksfläche lasse sich auch eine Zuordnung des Grundstücks zu der Wohnhausparzelle Nr. ..., selbst wenn dort noch eine Garage fehle, nicht feststellen.

14

Die Beigeladenen könnten schließlich auch nicht deshalb zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil das Grundstück mit einem Schuppen bebaut sei. Zwar sei in dem eine Transformatorenstation betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1971 - BVerwG IV C 11.70 - ausgesprochen worden, daß ein Grundstück, das üblicherweise nicht hätte bebaut werden können, allein aufgrund und im Umfang seiner tatsächlichen (rechtmäßigen) Bebauung beitragspflichtig sei. Auch sei der hier errichtete Schuppen, der wegen seiner Größe nach § 72 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 a der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 (GVBl. S. 229) genehmigungspflichtig sei, ebenso wie eine Transformatorenstation kein so unbedeutendes Bauwerk, daß schon aus diesem Grunde eine beitragsrechtliche Relevanz verneint werden müsse. Jedoch könne man im vorliegenden Fall wegen der tatsächlichen Benutzung und der Lage des Gebäudes zu keinem anderen Ergebnis gelangen als in den Fällen einer völlig unterwertigen Bebauung: Eine Erschließungsanlage müsse für das genehmigte Bauwerk von potentiellem putzen sein. Zu dem Schuppen der Beigeladenen sei jedoch weder eine ausreichende Zufahrt von der S.straße her vorhanden noch lasse sich eine solche sinnvollerweise schaffen. Die 1 m breite Tür, die in dem Einfriedigungszaun an der S.straße angebracht worden sei, habe offenbar nur den Zweck, einen zusätzlichen Ein- und Ausgang zu dem als Garten genutzten Teil des Grundstücks zu scharfen. Im Hinblick auf die räumliche Beziehung des Schuppens zu dem Wohnhaus der Beigeladener, spreche vieles dafür, daß dieser Zugang wegen des Schuppens so gut wie nicht benutzt werde. Zudem würde für den Schuppen in seiner Eigenschaft als Garage ein Zugang nicht ausreichen; hierfür müsse vielmehr eine Zufahrt vorliegen, die bei der Entfernung des Gebäudes von der Sonnenstraße und den Geländeschwierigkeiten einerseits und der leichten Erreichbarkeit des Bauwerks von der Steimeler Straße aus andererseits wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.

15

Nach Abschluß des Berufungsverfahrens hat der Rat der Gemeinde Puderbach die mit Rückwirkung zum 1. Januar 1969 ausgestattete Erschließungsbeitragssatzung vom 9. August 1976 sowie eine erste Änderungssatzung vom 25. Oktober 1976 erlassen.

16

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts.

17

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

18

Beizupflichten ist dem Berufungsgericht allerdings im Ergebnis darin, daß das zum unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes in seiner hier noch anzuwendenden Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - gehörende Grundstück zu den "erschlossene[n] Grundstücke [n]" zu rechnen ist, "für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist" (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG). Das Grundstück zählt nämlich nicht nur zu den durch die S.straße erschlossenen Grundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG und damit zu dem Kreis der Grundstücke, denen die S.straße in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise Zufahrt oder Zugang verschafft und auf die deshalb der beitragsfähige Erschließungsaufwand dieser Straße zu verteilen ist. Es zählt auch zu den Grundstücken, die im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG in der Weise "erschlossen" sind, daß sie nach den hierfür geltenden baurechtlichen Vorschriften bebaut werden dürfen und deshalb, bei Erfüllung auch der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG der Beitragspflicht unterliegen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, daß das Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG "nach der Verkehrsauffassung Bauland" ist.

19

Rechtsirrig ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Grundstück stehe nicht "nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung an", obgleich das Gericht festgestellt hat, daß das Grundstück - zumindest - mit einer Garage bebaut werden dürfe und daß es bereits mit einem 3,70 × 4 m großen aus Hohlblocksteinen errichteten Bauwerk bebaut sei, das als Abstellraum und als Garage genutzt werde. An die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals hat es mit der Formulierung, "daß sich die Bebauung im konkreten Fall anbieten muß", und mit seinen damit zusammenhängenden Darlegungen zu hohe Anforderungen gestellt:

20

Der "geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde" entspricht im unbeplanten Innenbereich eine Bebauung dann, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 BBauG erfüllt; das Grundstück "steht zur Bebauung an", sobald es zulässigerweise einer Bebauung zugeführt werden darf. In § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG entspricht nämlich der Begriff "zur Bebauung anstehen" nach Sinn und Systematik dem in § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG für den Planbereich enthaltenen Tatbestandsmerkmal: "... sobald sie bebaut ... werden dürfen". Satz 2 des § 133 Abs. 1 BBauG stellt insoweit keine strengeren Anforderungen an die Voraussetzungen der Beitragspflichtigkeit des Grundstücks als Satz 1 dieser Vorschrift; der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke im Planbereich und im unbeplanten Innenbereich gleichermaßen, sobald sie bebaut werden dürfen. Darüber hinausgehende Anforderungen etwa derart, daß sich die Bebauung des Grundstücks unter Berücksichtigung auch wirtschaftlicher Interessen geradezu "anbieten" oder "aufdrängen" müßte, sind in § 133 Abs. 1 BBauG nicht als Voraussetzungen der Beitragspflichtigkeit vorgesehen. Nur wenn die Bebauung nicht zulässig ist - z.B. solange eine Veränderungssperre besteht oder die baurechtlich gebotene Erschließung, etwa mit den notwendigen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, nicht gesichert ist -, unterliegt das (gleichwohl im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossene) Grundstück gemäß § 133 Abs. 1 BBauG - noch - nicht der Beitragspflicht.

21

Nach dem Erschließungsbeitragsrecht geltenden Vorteilsprinzip unterliegen freilich solche Grundstücke, auf denen nur eine gänzlich unterwertige Bebauung zulässig ist, nicht der Beitragspflicht. Grundstücke, die jedoch z.B. mit einen Wohnhaus, einem Verkaufskiosk, einer Garage oder mit einem der Lagerung sowie dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges dienenden Gebäude bebaut werden dürfen, unterliegen der Beitragspflicht, sobald sie mit den genannten Gebäuden bebaut worden dürfen. Gebäude dieser Art sind nicht unterwertig; das liegt für Wohnbauten oder gewerblich genutzte Gebäude auf der Hand, gilt aber auch für Garagen oder garagenähnliche Gebäude, da diese wegen ihrer Funktion (Unterstellung eines Kraftfahrzeuges) in besonderem Maße auf die Verbindung mit einer Erschließungsanlage angewiesen sind. Demgemäß hat der Senat auch - allerdings im Hinblick auf § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG- mit Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60 = NJW 1977, 1549) die Beitragspflicht eines Grundstücks bejaht, welches nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes mit (nur) zwei Einzelgaragen bebaut werden durfte.

22

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich: Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das Grundstück der Beigeladenen mit einem kleineren Wohnhaus oder einem sonstigen Gebäude, wie etwa einem nicht störenden Verkaufskiosk, bebaut werden könnte. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils reichen allerdings insoweit für eine abschließende Beurteilung durch den Senat nicht aus. Darauf kommt es aber nicht weiter an, weil dem Berufungsurteil keine Bedenken begegnen, soweit es - zumindest - die Errichtung einer Garage als zulässig angesehen hat. Eine gänzlich unterwertige Bebauung wäre das nicht.

23

Den Feststellungen des Berufungsurteils kann auch entnommen werden, daß für die Errichtung einer Garage ein Bedarf besteht: Auf dem Grundstück Nr. ... wird bereits heute ein Kraftfahrzeug abgestellt; von dem den Beigeladenen gehörenden Doppelwohnhaus auf dem Nachbarflurstück Nr. ... enthält nur der neuere Teil eine Garage. Daraus folgt, daß in diesem Bereich zumindest für eine weitere Garage Bedarf besteht. Die Garage kann auch, wie ebenfalls den Feststellungen des Berufungsurteils entnommen werden kann, zur S.straße hin ausgerichtet werden; denn die Anlage einer Einfahrt und die Überwindung der Böschung bilden keine einer solchen Bebauung entgegenstehenden technischen Hindernisse.

24

Soweit das Berufungsurteil demgegenüber ausführt, das Grundstück stehe nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde nicht zur Bebauung an, weil es für die Errichtung einer Garage zu groß sei, kann ihm nicht zugestimmt werden: Ausgelöst wird die Beitragspflicht, wenn das erschlossene Grundstück Bauland und sobald die Errichtung einer Garage zulässig ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kommt es für die Beitragspflichtigkeit nicht auf die Größe des Grundstücks und auch nicht darauf an, ob das Grundstück durch die zulässige Bebauung voll ausgenutzt würde. Das wird auch durch die Überlegung bestätigt, daß die Verneinung der Beitragspflichtigkeit mit der Begründung, das Grundstück sei für eine Wohnbebauung zu klein, jedoch für eine Garagenbebauung zu groß, zu dem zu mißbilligenden Ergebnis führen würde, daß Grundstücke einer bestimmten Zwischengröße trotz der an sich gegebenen Bebaubarkeit zu Lasten der Gemeinde beitragsfrei blieben.

25

Unabhängig davon löst aber bereits das vorhandene 3,70 × 4 m große und aus Hohlblolocksteinen bestehende Gebäude, das der Holzlagerung und dem Abstellen eines Kraftwagens dient, die Beitragspflicht aus. Ein Grundstück, das schon bebaut ist, ist in der Regel nicht nur Bauland, sondern "steht" auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG "zur Bebauung an". Denn die Bebauung selbst indiziert nicht nur die Baulandeigenschaft, sondern weist auch darauf hin, daß das Grundstück Bereits in der Vergangenheit zur Bebauung "anstand". Da § 133 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBauG den jeweils frühesten Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht festlegen, erfüllt in derartigen Fällen die bereits erfolgte Bebauung auch den Begriff "zur Bebauung anstehen". Ohne Bedeutung ist demgegenüber, daß das Bauwerk, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht zur S.straße, sondern zur S. Strafe hin ausgerichtet ist. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts bedeutet das nämlich nicht, daß die S.straße für das Grundstück deswegen "bedeutungslos" ist: Da das Grundstück von der S.straße her erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG ist und da auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG gegeben sind, stellt sich nur noch die Frage, ob die besondere Lage des Bauwerks - nämlich seine Orientierung zur S. Straße - eine andere Beurteilung rechtfertigt. Das ist zu verneinen: Die Beigeladenen sind - wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat - nicht gehindert, eine Grundstückszufahrt auch von der S.straße anzulegen; sie können ihr Bauwerk auch (etwa durch Schaffung eines zur S.straße ausgerichteten Tores) verändern und auf diese Straße hin ausrichten. Daß sie dazu angesichts der zur Zeit bestehenden Zufahrt zur S. Straße keinen Anlaß sehen, ist ohne Belang.

26

Aus alledem ergibt sich, daß das Grundstück der Beigeladenen der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG unterliegt. Der Widerspruchsbescheid, mit dem der Kreisrechtsausschuß des beklagten Landkreises den Heranziehungsbescheid aufgehoben hat, ist folglich insoweit rechtswidrig.

27

Die Klägerin strebt mit ihrer Klage jedoch nicht nur die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, sondern gleichzeitig auch die Zurückweisung des Widerspruchs der Beigeladenen an. Ob der Widerspruch zurückzuweisen ist, hängt davon ab, ob der Beitragsbescheid vom 8. Dezember 1971 in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, d.h. ob alle sonstigen Voraussetzungen der Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört vor allem das Vorliegen einer formell und materiell gültigen Erschließungsbeitragssatzung. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens hat der Rat der Gemeinde P. mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1969 die Erschließungsbeitragssatzung vom 9. August 1976 erlassen und diese durch eine weitere Satzung vom 25. Oktober 1976 geändert. Diese Satzungen bilden wegen ihrer Rückwirkung nunmehr die Rechtsgrundlage für den streitigen Heranziehungsbescheid. Sie sind deshalb der revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, weil diese auf die Rechtslage abzustellen hat, auf die das Berufungsgericht abzustellen hätte, wenn es zu dieser Zeit entschiede (Urteil des Senats vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [230 f.]). Die Fragen, ob die Erschließungsbeitragssatzung vom 9. August 1976 und die Änderungssatzung ordnungsgemäß zustande gekommen und inhaltlich - auch im Hinblick auf die Rückwirkung - mit höherrangigem Recht vereinbar sind, sind im Revisionsverfahren von den Parteien noch nicht hinreichend aufbereitet worden; ihre Beantwortung würde auch weitere tatsächliche Ermittlungen erfordern. Deshalb sieht der Senat, obwohl er revisionsrechtlich nicht gehindert wäre, vom Berufungsgericht bisher nicht angewendetes Ortsrecht selbst auszulegen und anzuwenden (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO), von dieser Prüfung ab und verweist die Sache zum Zwecke dieser Prüfung an das Berufungsgericht zurück, das nunmehr über beide Anträge der Klägerin abschließend zu entscheiden hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 436,78 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter
Dr. Niehues