Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1977, Az.: BVerwG VI B 46.76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 46.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 15003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 08.07.1975 - AZ: 10 K 926/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.09.1976 - AZ: I A 1624/75
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.187 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Entscheidung bedarf. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein kann, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt; denn sie wendet sich in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der einer Revision lediglich gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. Damit kann zwar eine Revision begründet, nicht aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Beschluß vom 23. März 1977 - BVerwG VI B 15.76 -). - Im übrigen ist die in der Beschwerdeschrift offenbar angesprochene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist bei auf Schadensersatz (oder Folgenbeseitigung) gerichteten Verpflichtungs- und Leistungsklagen ein vorheriger Antrag an die Behörde eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung (vgl. u.a.Urteile vom 17. April 1975 - BVerwG II C 30.73 - [Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1 = DÖD 1976, 157 - ZBR 1976, 149] undvom 4. November 1976 - BVerwG II C 59.73 -).
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.187 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert