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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1976, Az.: BVerwG IV C 36.74

Öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans; Positive und negative Regelungen im Bebauungslan für den Anschluss der Grundstücke; Befreiung von der Festsetzung im Bebauungsplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 36.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 30.08.1972 - AZ: II A 47/69
OVG Niedersachsen - 08.11.1973 - AZ: I OVG A 177/72

Fundstellen

  • BauR 1977, 107
  • DÖV 1977, 325-326 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1977, 182
  • VerwRspr 28, 700 - 702

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Festsetzungen des Bebauungsplans über den Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen können sowohl positiv durch die Regelung der Art und Weise des Anschlusses als auch negativ durch Anschlußverbote (hier: Zufahrtsverbot zu einer Kreisstraße) getroffen werden.

  2. 2.

    Solche Festsetzungen müssen nur insoweit gleichzeitig mit der Festsetzung der Höhenlage der anbaufähigen Verkehrsflächen getroffen werden, als dies (jeweils) erforderlich ist.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. November 1973 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat auf ihrem im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Alter und Neuer K." gelegenen Grundstück ein Einfamilienwohnhaus errichtet. Sie wendet sich dagegen, daß ihr der Beklagte die Benutzung einer Zufahrt zur K.straße Nr. ... verwehrt.

2

Die Klägerin erwarb das damals landwirtschaftlich genutzte Grundstück ... im Wege der Erbauseinandersetzung. Da es keinen eigenen Zugang hatte, beantragte sie am 12. September 1962 beim Straßenbauamt W. die "Genemigung zur Errichtung einer Auffahrt" an der K.straße Nr. ... In einem "Verpflichtungsschein" vom 17. April 1963 verpflichtete sie sich unter anderem, die Überfahrt den Anforderungen des Straßenbauamts entsprechend auszuführen. Das Straßenbauamt erklärte in dem Verpflichtungsschein seinerseits, es erhebe "keinen Einspruch gegen die Anlage einer Überfahrt in einer Breite von 4,00 m ..." Mit Schreiben vom 9. Mai 1963 übersandte das Straßenbauamt der Klägerin eine Abschrift des Verpflichtungsscheins mit dem Bemerken, die "Herstellung der Überfahrt" sei damit genehmigt. Von der Klägerin wurde sie durch Verrohrung des Straßengrabens angelegt.

3

Am 25. Oktober 1963 beschloß die damals noch selbständige - inzwischen in die neugebildete Gemeinde L. eingegliederte - Gemeinde F. den Bebauungsplan "Alter und Neuer K.". Nach diesem Plan wird das Baugebiet im Norden halbkreisförmig von der K.straße Nr. ... umschlossen. Das Grundstück der Klägerin, das mit seiner Nordwestseite an die K.straße angrenzt, wird nach dem Plan über einen öffentlichen Stichweg zur Straße "Zum K." in das Innere des Baugebiets erschlossen.

4

Im Jahre 1966 beantragte die Klägerin, ihr die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit der Zufahrt zur K.straße Nr. ... zu erteilen. Das im Baugenehmigungsverfahren zur Frage der Zufahrt gehörte Straßenbauamt versagte seine Zustimmung unter Hinweis darauf, daß nach dem unter Mitwirkung der Straßenbauverwaltung zustande gekommenen Bebauungsplan die Erschließung des Siedlungsgebiets durch teils vorhandene, teils neu anzulegende Siedlungsstraßen zu erfolgen habe, die ihrerseits durch eine Sammelstraße an die K.straße Nr. ... heranzuführen seien. Der Beklagte erteilte daraufhin durch Bauschein vom 17. Mai 1967 die beantragte Baugenehmigung mit der Einschränkung:

"Eine Zufahrt zum. Grundstück darf an der K.straße Nr. ... nicht angelegt werden. Als Zufahrt muß der im Bebauungsplan 'K.' ausgewiesene Weg benutzt werden."

5

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin mit dem Antrag Klage erhoben, die "Auflage" in dem Bauschein sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Zufahrt von ihrem Grundstück auf die K.straße Nr. ... zu gestatten. Sie hat im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

6

Die ihr vom Straßenbauamt im Jahre 1963 erteilte Genehmigung zur Anlage einer Zufahrt zur K.straße gehe davon aus, daß auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichtet werden solle. Damit übereinstimmend sei auch in der ersten Fassung des Bebauungsplans die Zuwegung ihres Grundstücks zur K.straße hin vorgesehen gewesen. Jedenfalls aber setze die vierte Änderung des Bebauungsplans vom 22. November 1966 die Zufahrt fest, so daß ihr Begehren in Übereinstimmung mit ihm stehe. Wenn dies jedoch nicht zutreffen sollte, müsse ihr der Beklagte Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans erteilen, weil sie im Vertrauen auf die ihr vom Straßenbauamt zugestandene Zufahrt sowohl bei der Erbauseinandersetzung dem Zuschnitt des Grundstücks zugestimmt als auch ihr Wohnhaus geplant habe.

7

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen aus im wesentlichen folgenden Gründen:

9

Die Benutzung der Zufahrt zur K.straße als Zuwegung zum Wohnhaus der Klägerin verstoße gegen den Bebauungsplan "Alter und Neuer K.", der im hier in Betracht kommenden Bereich ein Zufahrtsverbot zur K.straße Nr. ... festsetze. Der Plan gelte nach der Eingliederung der Gemeinde F. in die neugebildete Gemeinde L. gemäß § 9 Abs. 4 des (niedersächsischen) Neugliederungsgesetzes vom 10. Mai 1972 (GVBl. S. 269) unverändert fort. Die Ansicht der Klägerin, der Plan habe schon in seiner ursprünglichen Fassung eine Zufahrt von ihrem Grundstück zur K.straße festgesetzt, treffe nicht zu, wie sich aus dem dem Gericht vorliegenden Exemplar des Bebauungsplans ergebe. Es sei am 27. Februar 1964 vom Beigeladenen zu 3) genehmigt worden. Mangels anderer Hinweise und Anhaltspunkte sei davon auszugehen, daß die damalige Gemeinde F. dieses Exemplar auch ausgelegt habe. Der Bebauungsplan sei demnach mit dem aus ihm ersichtlichen Inhalt in Kraft getreten. Die vierte Änderung des Bebauungsplans vom 22. November 1966 habe an der für das Grundstück der Klägerin danach geschaffenen Rechtslage nichts geändert. Es könne offenbleiben, ob die im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - vorgenommene Änderung nach dieser Vorschrift hätte durchgeführt werden dürfen. Die Strichelung, die bei dieser Gelegenheit auf das Deckblatt zu dem Bebauungsplan gekommen sei und den Ratsbeschluß habe wiedergeben sollen, daß nunmehr eine Zufahrt vom Grundstück der Klägerin zur K.straße zugelassen werde, sei aus anderen Gründen unwirksam. Der Ehemann der Klägerin habe als Ratsmitglied an dem Beschluß vom 22. November 1966 mitgewirkt; dieser sei deshalb nach den Vorschriften der niedersächsischen Gemeindeordnung fehlerhaft.

10

Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie die Zufahrt bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans auf Grund einer gemäß § 20 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl. S. 251) - NStrG - erteilten Sondernutzungserlaubnis angelegt habe. Diese Sondernutzungserlaubnis, die die Benutzung der Zufahrt nicht nur zu landwirtschaftlichen Zwecken, sondern auch als Zugang für eine Wohnbebauung umfaßt habe, sei mit der von der Klägerin angefochtenen Auflage des Bauscheins wirksam zurückgenommen worden. Das sei nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zulässig. Die Klägerin habe von der Sondernutzungserlaubnis bis zur Erteilung des Bauscheins noch nicht den Gebrauch gemacht, den ihr der Beklagte nunmehr verwehre; denn die Zufahrt habe bis dahin lediglich der landwirtschaftlichen oder kleingärtnerischen Nutzung des Grundstücks, nicht aber der Erschließung im Hinblick auf ein Gebäude gedient. Seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans widerspreche die Zufahrt dem geltenden Recht. Ob die Klägerin wegen der Zurücknahme der Erlaubnis einen Entschädigungsanspruch habe, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

11

Eine danach allenfalls in Betracht zu ziehende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BBauG 1960 könne der Klägerin nicht erteilt werden. Der Genehmigung der Zufahrt als Zuwegung zu ihrem Wohnhaus stünden öffentliche Belange entgegen. Eine Zufahrt vom Grundstück der Klägerin würde den Verkehr auf der K.straße stören, insbesondere beim Einordnen ortsauswärts in Westrichtung werde die Flüssigkeit des Verkehrs stark beeinträchtigt. Das führe zu erheblichen Gefährdungen. Aus diesen Erwägungen ergebe sich zugleich, daß der Bebauungsplan für die Klägerin keine unbeabsichtigte Härte enthalte. Es sei gerade das Ziel des Plans, den Anliegern der K.straße Nr. ... die Beschwerlichkeit einer Erschließung in das Innere des Baugebiets zuzumuten, um den Gefährdungen des Straßenverkehrs entgegenzuwirken.

12

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter und rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts. Sie trägt dazu vor:

13

Der dem Berufungsgericht vorgelegte Plan sei seinerzeit nicht ausgelegt und genehmigt worden. Dies treffe vielmehr auf einen Plan zu, den sie mit der Revision einreiche. Er stelle das Original des Bebauungsplans dar, wie sich aus ihm selbst und aus dem Zeugnis des damaligen Gemeindedirektors der Gemeinde F. ergeben werde. Dieses - neue - Vorbringen sei in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, da die Vorlage des echten Bebauungsplans eine Restitutionsklage recht fertigen würde. In dem Plan sei eine Zufahrt zur K.straße Nr. ... für ihr Grundstück eingezeichnet. Schon deshalb sei ihr Klagebegehren begründet. Hilfsweise stütze sie sich auf die ihr erteilte Sondernutzungserlaubnis. Zu Unrecht nehme das Berufungsgericht an, daß diese habe zurückgenommen werden dürfen. Ihr sei damit eine unbegrenzte Sondernutzung eingeräumt worden, deren Widerruf nur gegen Entschädigung zulässig sei. Überdies verstoße die Rücknahme der Sondernutzungserlaubnis auch gegen die Art. 1, 2 und 20 GG. Sie habe auf den Bestand der Sondernutzung vertrauen dürfen und sich bei der Planung ihres Hauses darauf eingerichtet. Sollte der Widerruf der Sondernutzungserlaubnis als zulässig angesehen werden, so habe sie - die Klägerin - jedenfalls aber einen Anspruch auf eine Befreiung von den ihrem Begehren entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Dem könne nicht mit dem Hinweis des Berufungsgerichts entgegengetreten werden, einer Zufahrt zur K.straße stünden öffentliche Belange entgegen. Denn diese Belange seien schon bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis berücksichtigt worden.

14

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

15

Die Beigeladenen sind im Revisionsverfahren nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO entsprechend vertreten.

16

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

17

Das Berufungsgericht geht von der Annahme aus, mit der angefochtenen "Auflage" des Bauscheins habe der - dafür zuständige - Beklagte die Sondernutzungserlaubnis zurückgenommen, welche der Klägerin im Jahre 1963 vom Straßenbauamt W. für eine Zufahrt von ihrem Grundstück zur K.straße Nr. ... erteilt worden sei. Insoweit beruht das Berufungsurteil auf der Anwendung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl. S. 251) sowie des allgemeinen Landesverwaltungsrechts und damit auf der Anwendung von Landesrecht, auf dessen Verletzung die Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden kann. Das, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang über das Bestehen und den Inhalt des nichtrevisiblen Landesrechts ausgeführt hat, ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO auch für die Revisionsentscheidung maßgebend.

18

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Zurücknahme der Sondernutzungserlaubnis sei materiell rechtmäßig und verletze die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, beruht im Ausgangspunkt ebenfalls auf der Anwendung von irrevisiblem - Recht, nämlich auf der Voraussetzung, daß die Sondernutzungserlaubnis dem Bebauungsplan "Alter und Neuer K." widerspreche, der in dem hier in Betracht zu ziehenden Bereich ein allgemeines Zufahrtsverbot zur K.straße Nr. ... enthalte. Auch das hat das Bundesverwaltungsgericht als Feststellung und Auslegung des irrevisiblen (Orts-)Rechts gemäß §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO hinzunehmen. Insoweit macht die Revision freilich geltend, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht von der Gültigkeit des Bebauungsplans aus und beruhe jedenfalls darin auf der Verletzung von revisiblem Bundesrecht. Damit kann sie jedoch der Sache nach nicht durchdringen.

19

Die Klägerin ist zunächst der Meinung, das Berufungsgericht habe den Inhalt des Bebauungsplans abweichend von dem festgestellt, was in Wahrheit Satzungsrecht geworden sei; es habe verkannt, daß es von einer zeichnerischen Darstellung des Planes ausgegangen sei, die nicht öffentlich ausgelegen habe und deshalb nicht gemäß § 12 des Bundesbaugesetzes in seiner hier noch anzuwendenden Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - rechtsverbindlich geworden sei. Dafür, daß dieser Einwand begründet sein könnte, ergeben die Erwägungen des Berufungsgerichts jedoch keinen Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser von der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt und unter Würdigung der im Planaufstellungsverfahren entstandenen Vorgänge festgestellt, daß die von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegte zeichnerische Darstellung der nach § 12 BBauG 1960 von der damaligen Gemeinde F. ausgelegte Plan sei. Dem ist die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht mit substantiierten Darlegungen entgegengetreten. Sie hat zwar einen durch verschiedene Deckblätter mehrfach veränderten Plan vorgelegt und dessen "Richtigkeit" behauptet. Im Zusammenhang damit hat sie aber nichts vorgetragen, was Zweifel an den Feststellungen des Berufungsgerichts begründen und die Annahme rechtfertigen könnte, daß dieser Plan, über dessen Herkunft und nachträgliche Auffindung sie keine Angaben gemacht hat, seinerzeit gemäß § 12 BBauG 1960 öffentlich ausgelegt worden wäre. Gerade auf die Auslegung kommt es jedoch für das Inkrafttreten des Bebauungsplans und seinen rechtsverbindlichen Inhalt an.

20

Die vom Berufungsgericht als Inhalt des Bebauungsplans - demnach zutreffend - festgestellten Festsetzungen, nach denen die im Norden des Plangebiets an die K.straße Nr. ... grenzenden Grundstücke keine Zufahrt zu dieser Straße haben dürfen, sondern über Erschließungswege und -straßen ins Innere des Baugebiets erschlossen werden müssen, finden in formeller Hinsicht ihre - insoweit erforderliche (vgl. Urteil von 24. April 1970 - BVerwG IV C 53.67 - in Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 6 S. 3) - Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960. Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan die Höhenlage der anbaufähigen Verkehrsflächen sowie der Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen festgesetzt werden (vgl. jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 BBauG in der Fassung vom 18. August 1976, BGBl. I S. 2256).

21

Der hier zur Rede stehende Bebauungsplan "Alter und Neuer K." setzt im Sinne allein der zweiten Alternative des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 den Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen fest, und zwar einerseits - positiv - durch die Art des vorgeschriebenen Anschlusses und andererseits - negativ - durch die Festsetzung eines Zufahrtsverbots. Das begegnet, wovon das Berufungsgericht stillschweigend ausgegangen ist, keinen rechtlichen Bedenken. Anlaß, auf diesen Fragenbereich im Revisionsverfahren näher einzugehen, besteht allerdings im Hinblick auf die - im rechtlichen Ansatz - gegenteilige Auffassung, die vom Oberverwaltungsgericht Münster zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG vertreten wird: In seinem Urteil vom 9. März 1976 - VII A 1097/73 - (Baurecht 1976 S. 178) hat das Oberverwaltungsgericht Zweifel daran geäußert, ob der Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen ohne gleichzeitige Festsetzung der Höhenlage zulässig sei und ferner ausdrücklich entschieden, daß der Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen jedenfalls nur durch eine positive Festsetzung über die zugelassene. Art des Anschlusses, nicht aber - negativ - durch ein Zufahrtsverbot geregelt werden dürfe. Dem kann aber weder in der einen noch in der anderen Hinsicht gefolgt werden:

22

Für seine Auffassung, der Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen dürfe im Bebauungsplan nur in positiver Weise geregelt werden, beruft sich das Oberverwaltungsgericht Münster zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 1973 - BVerwG IV C 40.71 - (Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 11). Was es dazu ausführt, beruht offenbar auf einen Mißverständnis dieses Urteils. Der erkennende Senat hat dort zwar entschieden, daß die Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht nur in positiver Richtung, d.h. zulassend, sondern in mehr oder weniger ausgeprägter Reichweite auch in negativer Richtung, d.h. ausschließend, wirken. Mit dieser Aussage, an der uneingeschränkt festzuhalten ist, ist jedoch nicht Stellung genommen worden zu der ganz anderen und hier allein interessierenden Frage, ob und gegebenenfalls welche der nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zulässigen Festsetzungen nur entweder positiv oder negativ getroffen werden dürfen und welche der gesetzlichen Festsetzungsermächtigungen eine sowohl positive als auch negative Regelung zulassen. Das erwähnte Urteil des erkennenden Senats setzt für seine Entscheidung vielmehr eine bestimmte positive Festsetzung des Bebauungsplans (in jenem Fall des Baulandes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960) voraus und beantwortet erst im Anschluß daran die Frage, ob und in welchem Umfang eine solche positive Festsetzung - gewissermaßen kehrseitig - zugleich auch Ausschlußwirkungen hervorzurufen vermag.

23

Vergleichbares steht hier nicht zur Rede. Zu fragen ist allein nach dem zulässigen Inhalt der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4. BBauG 1960 vorgesehenen Festsetzungen selbst. Insoweit ergeben weder der Wortlaut noch der Zweck der Regelung, daß sie für den Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen eine bestimmte Art der Festsetzung vorschreibt; sie überläßt es vielmehr dem Satzungsgeber, die an sich zulässigen Festsetzungen sowohl positiv, d.h. durch die verbindliche Regelung des Anschlusses, als auch negativ, d.h. durch das verbindliche Verbot eines Anschlusses, vorzunehmen. Die dem Satzungsgeber damit eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten haben - abgesehen von ihrer Rechtfertigung aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 und von Erwägungen der Zweckmäßigkeit - überdies auch Gründe der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit für sich. Denn wenn der Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen in der Tat ausschließlich durch eine positive Festsetzung geregelt werden dürfte, so wäre in jedem dadurch hervorgerufenen Zweifelsfall nach Maßgabe der Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 2. März 1973 erst durch eine Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Ausschlußwirkungen mit einer derart zulassenden Festsetzung verbunden sein sollen. Die mögliche Unsicherheit über den Satzungsinhalt, die sich daraus ergeben und letzten Indes häufig erst durch eine gerichtliche Entscheidung überwunden werden könnte, ist als Folge der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 offensichtlich nicht gewollt und überdies nach Art und Gegenstand der zur Rede stehenden Festsetzung durch eine mögliche konkret-spezielle Regelung ohne weiteres vermeidbar. Eine andere Handhabung stünde daher auch im Widerspruch zu der in dem Begriff der "Festsetzung" angelegten Tendenz, die im Bebauungsplan zu treffenden planerischen Entscheidungen weniger durch abstrakt-generelle, als vielmehr durch Regelungen "im Angesicht der konkreten Sachlage" zum Ausdruck zu bringen (vgl. Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG IV C 26.74 - in Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 15).

24

Danach ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß das im vorliegenden Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsverbot zur K.straße Nr. ... keinen rechtlichen Bedenken begegnet, soweit es auf den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 - formell - zulässigen Inhalt des Bebauungsplans ankommt. Rechtliche Bedenken ergeben sich aber auch nicht daraus, daß der Bebauungsplan in diesem Zusammenhang auf die gleichzeitige Festsetzung der Höhenlage für die anbaufähigen Verkehrsflächen verzichtet. Die vom Oberverwaltungsgericht Münster insoweit geäußerten Zweifel an der Zulässsigkeit einer isolierten Festsetzung des Grundstücksanschlusses, d.h. ihrer Festsetzung ohne deren Verbindung mit der Festsetzung der Höhenlage der Verkehrsflächen, sind nicht begründet. Auch sie finden keine Stütze in dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960; sie werden vielmehr durch § 9 BBauG 1960 selbst ausgeräumt, insofern als der diese Bestimmung einleitende Halbsatz Festsetzungen grundsätzlich nur insoweit gestattet, als "es (jeweils) erforderlich ist". Diese Einschränkung auf das jeweils Erforderliche ergibt sich - die bisherige Rechtslage in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 damit bestätigend - für die Festsetzung der Höhenlage nunmehr in bezug auf alle Festsetzungen des Absatzes 1 aus der neugefaßten Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 -.

25

Die Festsetzungen des Bebauungsplans "Alter und Neuer K." über den Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen sind entgegen den Einwendungen der Klägerin auch in ihrem materiellen Gehalt rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Klägerin, die nach dem Plan vorgeschriebene Erschließung ihres Grundstücks über den Stichweg zur Straße "Zum K." entspreche nicht den Bedürfnissen, die sich aus einer angemessenen Nutzung ihres Grundstücks ergäben, ist unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Bebauungsplan im Hinblick auf diesen Einwand geprüft und festgestellt, daß der festgesetzte Stichweg zwar schmal sei, dem Zweifamilienhaus der Klägerin aber genüge. In dieser Beurteilung kommt ihrem Zusammenhang nach die Auflassung des Berufungsgerichts zum Ausdruck, daß der Stichweg die ihm zugedachte Erschließungsfunktion in ausreichendem Maße erfülle und daß seine Festsetzung daher weder hinter dem zurückbleibe, was bauplanungsrechtlich geboten sei, noch den Anforderungen widerspreche, die sich aus dem bebauungsrechtlichen Gebot einer gerechten Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange ergebe (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960). Gegen diese Wertung hat die Klägerin mit der Revision keine bundesrechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, denen nachzugehen Anlaß bestünde. Soweit sie darauf hinweist, die Festsetzung des Stichweges widerspreche landesrechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts und des Straßenrechts, beruft sie sich auf irrevisibles Recht, dessen von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichende Anwendung nach § 562 ZPO dem Revisionsgericht verwehrt ist. Insoweit könnte eine Verletzung von Bundesrecht daher allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Berufungsgericht entgegen den §§ 11 Satz 2 und 6 Abs. 2 BBauG 1960 von der Ansicht ausgegangen wäre, der Bebauungsplan dürfe sich mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen über zwingende Vorschriften des einschlägigen Landesrechts hinwegsetzen. Für eine solche Annahme bietet das angefochtene Urteil indessen keinen Anhaltspunkt; seine Ausführungen sind vielmehr dahin zu verstehen, daß die bebaunngsrechtlich nicht zu beanstandende Festsetzung des Stichweges auch mit den hier in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften vereinbar sei.

26

Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, daß der Bebauungsplan "Alter und Neuer K." mit dem im Berufungsurteil festgestellten Inhalt ein - auch das Grundstück der Klägerin betreffendes - Zufahrtsverbot zur K.straße Nr. ... rechtsverbindlich festsetzt. Die daraus gezogene rechtliche Folgerung des Berufungsgerichts, dieses Zufahrtsverbot habe der Beklagte rechtsfehlerfrei zum Anlaß für die Zurücknahme der mit ihm unvereinbaren Sondernutzungserlaubnis genommen, wird wiederum von landesrechtlichen und daher irrevisiblen Erwägungen getragen. In der Auslegung, die das Berufungsgericht dem dabei herangezogenen Landesrecht gegeben hat, begegnet dieses seinerseits keinen Bedenken unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten. Das wird der Sache nach durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - bestätigt. Für den Anwendungsbereich des Bundesrechts regelt § 48 Abs. 1 und Abs. 3 dieses Gesetzes die Voraussetzungen, unter denen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden darf; § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG bestimmt des weiteren, daß ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft unter anderem dann widerrufen werden darf, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Frage, ob im Sinne dieser bundesrechtlichen Vorschriften hier eine Zurücknahme oder ein Widerruf anzunehmen wäre, kann dahingestellt bleiben. Das vom Berufungsgericht für seine Entscheidung in diesem Zusammenhang herangezogene Landesrecht steht nach der Auslegung durch das Berufungsgericht jedenfalls mit diesen bundesrechtlichen Regelungen in wesentlicher Übereinstimmung, was unter anderem gerade auch daraus folgt, daß das Berufungsgericht ausdrücklich auf die seinerzeit im Entwurf bereits enthaltene Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verweist. Die Frage, ob das Berufungsgericht das Landesrecht im vorliegenden konkreten Fall zutreffend angewendet hat, unterliegt gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung.

27

Die Rüge der Klägerin, die Anwendung des Landesrechts führe, soweit es die Zurücknahme oder den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis zulasse, jedenfalls aber zu einer Verletzung ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums oder doch auf Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, greift nicht durch. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das einschlägige Landesrecht unter bestimmten Voraussetzungen wegen der Zurücknahme oder des Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis einen Anspruch auf Entschädigung für einen etwa eingetretenen Vermögensnachteil vorsehe. Auch das entspricht dem vergleichbaren Bundesrecht, das in § 48 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 VwVfG einen Anspruch auf Entschädigung in Geld dann gewährt, wenn der Betroffene einen Vermögensnachteil dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des zurückgenommenen oder widerrufenen Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Damit ist für den Fall einer nach den gesetzlichen Voraussetzungen an sich zulässigen Beseitigung des Verwaltungsaktes durch Zurücknahme oder Widerruf sowohl dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes als auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bedenkenfrei Rechnung getragen, soweit sie eine in dieser Hinsicht schutzwürdige Rechtsposition berührt. Auf die Frage, ob Zurücknahme oder Widerruf der hier zur Rede stehenden Sondernutzungserlaubnis für die Klägerin nach dieser Haßgabe einen Entschädigungsanspruch auslösen, ist das Berufungsgericht mit Recht nicht eingegangen, weil für Streitigkeiten über die Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist.

28

Das Berufungsgericht hat das Begehren der Klägerin schließlich unter der Fragestellung erörtert, ob für sie die Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Vorliegen nach § 31 Abs. 2 BBauG 1960 von den Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiung erteilt werden kann. Es hat diese Frage entscheidungstragend mit der Begründung verneint, einer Befreiung stünden im Hinblick auf die nachteiligen Auswirkungen, die eine Zufahrt zur K.straße Nr. ... für die Verkehrssicherheit mit sich bringen würden, öffentliche Belange entgegen. Dem braucht jedoch ebensowenig näher nachgegangen zu werden wie den Angriffen, die die Klägerin gegen diese Ansicht des Berufungsgerichte mit der Revision vorträgt. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG 1960 - die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im übrigen unterstellt - muß jedenfalls schon daran scheitern, daß die mit der Durchführung des Bebauungsplans etwa verbundene Härte nicht im Sinne der Befreiungsregelung "unbeabsichtigt" wäre. Das Verbot des Bebauungsplans, von den im Norden des Plangebiets an die K.straße grenzenden Grundstücken eine Zufahrt zu dieser Straße zu nehmen, erfaßt mit; dem Grundstück der Klägerin offensichtlich keinen Fall, der im Verhältnis zu dieser Festsetzung des Plans in bodenrechtlicher Hinsicht Besonderheiten aufweist. Er fällt vielmehr umgekehrt unter die Regel, die mit dem Plan für alle hier in Betracht kommenden Grundstücke ausdrücklich gewollt ist. Das schließt die Annahme einer "unbeabsichtigten" Härte und damit eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG 1960 aus (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 20. Juni 1975 - BVerwG IV C 5.74 - in Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11).

29

Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter