Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1976, Az.: BVerwG I D 27.76
Öffnen von präparierten Fangbriefen; Regelung des § 14 BDO und Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 27.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 15998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.01.1976 - AZ: I VL 36/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 53, 211 - 212
- DöD 1977, 86
- ZBR 1977, 78
Amtlicher Leitsatz
Keine entsprechende Anwendung des § 14 BDO, wenn das sachgleiche Strafverfahren nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden ist.
Amtlicher Leitsatz
Keine entsprechende Anwendung des § 14 BDO, wenn das sachgleiche Strafverfahren nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden ist.
Amtlicher Leitsatz
Keine entsprechende Anwendung des § 14 BDO, wenn das sachgleiche Strafverfahren nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden ist.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. November 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
ferner
Techn. Regierungsamtmann Klaus Wilms, Fernmeldehauptsekretärin Edeltraud Hapke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Assessor ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 14. Januar 1976 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat durch Urteil vom 14. Januar 1976 das Gehalt des Beamten um 1/15 auf die Dauer eines Jahres gekürzt und folgenden Sachverhalt festgestellt:
In der Nacht vom 9. zum 10. April 1974 öffnete der als Hauptbeamter in der Wertstelle des Postamts G. insbesondere mit der Behandlung von Wert- und Einschreibebriefen befaßte Beamte zwei "zollamtlich abgefertigte" Einschreibebriefe, die seiner Erwartung entsprechend Pornohefte enthielten. Nachdem er sich die Hefte angesehen hatte, steckte er sie in die Umschläge zurück, verschloß diese und führte sie dem Postweg wieder zu. Die Briefe waren von der Deutschen Bundespost zu Kontrollzwecken präpariert und auf dem ordnungsgemäßen Postwege in die Wertstelle des Postamts G. geleitet worden, weil schon seit geraumer Zeit der Verdacht bestand, daß dort Briefe geöffnet würden.
Das wegen dieses Sachverhalts beim Amtsgericht G. anhängig gewesene Strafverfahren ist nach Zahlung einer Buße von 300 DM an die Gefangenenfürsorge e.V. gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des geständigen Beamten als Verletzung seiner Pflicht zu gewissenhafter und sorgfältiger Dienstleistung nach §§ 54, 55 BBG und damit als Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 a.a.O. gewertet, das wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Briefgeheimnisses für einen Postbeamten von erheblichem Gewicht sei, hier aber mit Rücksicht auf das erstmalige Versagen eines in jahrzehntelanger Dienstzeit bewährten Beamten milder beurteilt werden könne.
2.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung, zu deren Begründung der Beamte unter Hinweis auf die rechtsähnliche Regelung in§ 14 BDO die verbrauchende Wirkung seiner Bußzahlung an den Gefangenenfürsorgeverein im Strafverfahren geltend macht und eine mildere Disziplinarmaßnahme erstrebt.
II.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Der Senat ist wegen der ausdrücklichen Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat daher nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Dabei ist die besondere Bedeutung des Postgeheimnisses ein die disziplinare Reaktion auf seine Verletzung maßgebend bestimmender Faktor: Wegen des nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Juli 1969 bestehenden Postzwanges zum Schütze der Interessen der Postbenutzer und ihrer Persönlichkeitssphäre eine naturgegebene Notwendigkeit, ist es durch Art. 10 des Grundgesetzes ausdrücklich zum Grundrecht erhoben und durch §§ 202, 354 StGB unter straf rechtlichen Schutz gegenüber jedermann gestellt worden. Diesem hohen Rechtswert des Briefgeheimnisses entspricht die Pflicht der Post, ihr anvertraute Sendungen unversehrt, ohne Verzögerung und ohne Einsichtnahme durch Dritte dem Empfänger zuzuleiten. Wer deshalb als Postbeamter unbefugt in das fremde Postgeheimnis eindringt, verletzt eine Kernpflicht seines Amtes und zerstört dadurch weitgehend die Vertrauensbasis, die seiner Tätigkeit zugrunde liegt.
3.
Im Einklang mit dieser Bewertung des Postgeheimnisses und der sich daraus namentlich für Postbedienstete ergebenden Pflicht zu seinem Schütze hat der frühere Bundesdisziplinarhof zumindest in den Anfängen seiner Rechtsprechung bei Verletzungen des Postgeheimnisses durch Postbeamte grundsätzlich auch dann die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen, wenn die Sendungen in der Vorstellung geöffnet worden waren, darin Bilder oder Literatur auf erotischer Grundlage zu finden (vgl. Urteil vom 27. Februar 1959 - I D 46.57 - BDH 5, 36 und Urteil vom 6. Oktober 1961 - I D 95.60 BDH Dok.Ber. 1962, 1753). Mit Urteil vom 15. Juni 1966 (II D 15.66 = ZBR 66, 384) hat der Bundesdisziplinarhof in einem vergleichbaren Fall auf die damals noch möglichen Disziplinarmaßnahmen der Herabstufung in den Dienstaltersstufen und des Versagens des Aufsteigens im Gehalt erkannt. In der Sache II. D 10.72 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 1972 (BVerwG Dok.Ber. B 1973, 27) einen Postbeamten, der einen Privatbrief geöffnet, gelesen und alsdann vernichtet hatte, in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Durch Urteile vom 27. März 1968 (I D 43.67 = BVerwGE 33, 132 [BVerwG 27.03.1968 - I D 43/67]) und vom 13. November 1970 (I D 20.70 BVerwG Dok.Ber. B 1971, 3947) hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich Gehaltskürzungen für notwendig gehalten bei Beamten, die - wie hier - Briefe in der Absicht geöffnet hatten, darin vermutete pornographische Literatur zur Kenntnis zu nehmen.
4.
Die hiernach durch das besondere Gewicht des verletzten Rechtsguts geprägte und in ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte anerkannte Bedeutung der in dem Eindringen in fremdes Postgeheimnis liegenden Rechtsverletzung namentlich für einen Postbeamten macht auch im gegebenen Fall wenigstens eine Gehaltskürzung unabweisbar. Ein Postbeamter, der nur zur Befriedigung seiner Neugier ein so hohes Rechtsgut wie das Postgeheimnis Dritter verletzt, beweist damit ein derart hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Leichtfertigkeit im Umgang mit von ihm zu beachtenden Rechten Dritter, daß nur eine für ihn auf die Dauer fühlbare Maßnahme geeignet erscheint, ihn fortan zu peinlicher Beachtung seiner Pflichten zu bestimmen. Nur eine solche auf die Dauer fühlbare Maßnahme entspricht andererseits der Bedeutung der eingetretenen Rechtsverletzung und stellt einen angemessenen Schutz für das verletzte Rechtsgut dar.
a)
Im gegebenen Fall belastet es den Beamten zusätzlich, daß er die Pflichtverletzungen als "Hauptbeamter" der Wertstelle, mithin in Vorgesetzteneigenschaft begangen hat. Er hat damit ein schlechtes Beispiel gesetzt und einer falschen Bewertung des Postgeheimnisses durch die ihm nachgeordneten Postbediensteten schuldhaft Vorschub geleistet. Das allein rechtfertigt zur Korrektur des dadurch entstandenen falschen Eindrucks eine empfindliche disziplinare Maßnahme.
b)
Demgegenüber könnte der Beamte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich bei den von ihm geöffneten um präparierte Fangbriefe, also nicht um echte Postsendungen gehandelt habe. Die Post hat mit der Benutzung solcher Kontrollbriefe, wie der frühere Bundesdisziplinarhof bereits ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 1959 - I D 46.57 - BDH 5, 36), weder gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen. Das gilt namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Post im gegebenen Fall nicht grundlos zur bloßen Überprüfung ihrer Bediensteten auf Redlichkeit vorgegangen ist, sondern konkreten Anlaß zu der Annahme hatte, daß im Zuständigkeitsbereich des Beamten Postsendungen zumindest geöffnet würden. In einer solchen Situation, in der die Überführung der Täter im allgemeinen nur auf diese Weise möglich ist, hat die Pflicht der Post, das Postgeheimnis vor Eingriffen durch Bedienstete zu schützen, gegenüber ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht das höhere Gewicht.
Ein beachtlicher Milderungsgrund liegt auch nicht darin, daß der Beamte nicht auf die Kenntnisnahme persönlicher Mitteilungen aus war, sondern lediglich zur Befriedigung sexueller Neugier Briefe geöffnet hat, in denen er pornographische Literatur vermutete. Auch diese Sendungen waren - zumal als Einschreiben - der Post zur Beförderung unter Beachtung des Postgeheimnisses anvertraut, und ihr postalischer Schutz ist deshalb nicht geringer als der für Postsendungen mit stärkerem persönlichen Inhalt (vgl. Urteil vom 27. März 1968 - I D 43.67 = BVerwGE 33, 132, 134 [BVerwG 27.03.1968 - I D 43/67]).
c)
Zugunsten des Beamten spricht dagegen, daß den Postbenutzern nach seinen Vorstellungen aus seinem Verhalten kein Schaden entstehen sollte und auch nicht konnte. Er hat die Sendungen jeweils nach dem Betrachten sofort wieder verschlossen, so daß sie bei dem Empfänger jedenfalls nicht später als ohne das Fehlverhalten eingetroffen sind. Auch hätte der Empfänger von der Öffnung der Sendungen durch Postbedienstete nach den Vorstellungen des Beamten nichts erfahren. Zugunsten des Beamten wirken sich ferner ganz erheblich seine bisherige untadelige Führung im Dienst und außerhalb des Dienstes sowie seine guten bis sehr guten dienstlichen Leistungen über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren aus. Im Zusammenhang mit den sexuellen Spannungen, denen der Beamte nach seiner unwiderlegten Darstellung wegen der Wechseljahre seiner Ehefrau ausgesetzt war, kennzeichnet sich sein Mißverhalten als eine im Grunde persönlichkeitsfremde Entgleisung. Einen nicht unerheblichen erzieherischen Wert dürfte auch die im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren an einen Gefangenenfürsorgeverein entrichtete Geldbuße von für den Beamten immerhin fühlbaren 300 DM gehabt haben.
d)
Auch bei Berücksichtigung aller dieser Milderungsgründe bleibt indessen aus den oben schon erwähnten Gründen die von dem Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unabweisbar. Sie erinnert den Beamten wiederholt und lange genug daran, welchen Wert das Postgeheimnis angesichts des Postmonopols für die Allgemeinheit hat, und ist zugleich geeignet, in den Wertvorstellungen der nachgeordneten Mitarbeiter des Beamten eine korrigierende Wirkung auszuüben.
5.
Die Regelung des § 14 BDO steht der Gehaltskürzung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf auf eine Gehaltskürzung nur unter besonderen Voraussetzungen erkannt werden, wenn ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Sachverhalts eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt hat.
a)
Die Regelung läßt sich nicht direkt anwenden, weil es sich bei der von dem Beamten an den Gefangenenfürsorgeverein im Zusammenhang mit der Einstellung des gegen ihn eingeleitet gewesenen Strafverfahrens entrichteten Geldbuße weder um eine Strafe noch um eine Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 14 BDO handelt. Sie ist im Gegensatz zu jenen Maßnahmen eine freiwillige Vermögenseinbuße, welcher der Charakter einer staatlichen Sanktion ebenso fehlt wie die mit der Eintragung in Register verbundene Wirkung einer staatlichen Straf- oder Ordnungsmaßnahme.
b)
Auch die rechtsähnliche Anwendung der Vorschrift auf eine freiwillige Bußzahlung der hier in Rede stehenden Art zur Abwendung eines Strafverfahrens oder einer strafgerichtlichen bzw. ordnungspolizeilichen Maßnahme mit dem Ergebnis der Einstellung des Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahrensabschnitt scheidet aus. Schon der Ausnahmecharakter der Vorschrift begründet Bedenken gegen ihre ausdehnende Auslegung oder entsprechende Anwendung auf vergleichbare Tatbestände. Er kennzeichnet sich durch die mit der Novelle von 1967 erst- und einmalig eingeführten, dem Disziplinarverfahrensrecht sonst prinzipiell fremden Möglichkeit der keiner Zustimmung bedürftigen Verfahrenseinstellung im disziplinargerichtlichen Verfahrensabschnitt im Hinblick auf die zu erwartende Disziplinarmaßnahme. Hierin liegt eine weitgehende Abweichung von dem Charakter des Disziplinarrechts als Dienstherrenrecht und damit eine Durchbrechung des Prinzips, daß nur der Dienstherr, nicht aber auch ein Disziplinargericht über das "Ob" einer disziplinaren Reaktion zu entscheiden hat.
Vor allem aber scheitert die rechtsähnliche Anwendung der Vorschrift auf eine zur Abwendung oder Einstellung des Strafverfahrens gezahlte Geldbuße an ihrem oben schon hervorgehobenen Vesensunterschied zur staatlich verhängten Strafe oder Ordnungsmaßnahme. Das Fehlen eines staatlichen Eingriffs und der insbesondere mit der Registereintragung verbundenen Wirkungen nimmt der Geldbuße die jenen Maßnahmen zukommende Qualifizierung als sozial-ethisches Unwerturteil und zugleich - jedenfalls dem Umfange nach - die entsprechende erzieherische Wirkung.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Prof. Dr. Gützkow
Janzen