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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1959, Az.: BVerwG I D 46/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG I D 46/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer X - 19.03.1957

Fundstellen

  • BDH 5, 36
  • RiA 1960, 204
  • ZBR 1960, 162

Amtlicher Leitsatz

Auch sogenannte Fangbriefe sind dem Postbeamten, dem sie zugespielt werden, wie auf der Post selbst anvertraut.

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Februar 1959,
an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Behnke als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Amelung,
Regierungsamtmann Wilhelm Brunn,
Posthauptschaffner Walter Adler als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 19. März 1957 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der jetzt ... Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines ... und ..., besuchte von ... bis ... die Volksschule in ... Danach betätigte er sich einige Monate im Geschäft seines Vaters. Am ... trat er als Posthelfer bei dem Telegrafenamt in ... in den Dienst der Deutschen Reichspost. Von ... an fand er bei dem dortigen Postamt ... Verwendung. Am ... wurde er als Postschaffner in das Beamtenverhältnis übernommen. Vom ... bis ... befand er sich im Wehrdienst und in anschließender Kriegsgefangenschaft. In diese Zeit fällt seine Ernennung zum Postbetriebsassistenten, die der Präsident der Reichspostdirektion ... mittels Urkunde vom ... aussprach. Zugleich übertrug er ihm mit Wirkung vom ... eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 a Reichsbesoldungsordnung bei dem Postamt in ... und setzte sein Besoldungsdienstalter auf den ... fest. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft meldete der Beschuldigte sich unter dem ... von seinem jetzigen Wohnort aus bei der Reichspostdirektion ... zum Dienst. Diese stellte ihn als Rückgeführten mit Wirkung vom ... bei dem Postamt ... wieder ein, wobei sie seine Versetzung dorthin zum ... unterstellte. Zugleich bestimmte sie, daß ihm von diesem Zeitpunkt an die Bezüge nach seinem früheren Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 10 a zu zahlen seien. Mit Wirkung vom ... wurde er kraft Verordnung in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Zu seinen Personalakten wurde vermerkt, daß er mithin Bundesbeamter auf Widerruf und hiervon durch Mitteilung vom ... verständigt sei. Mittels der ihm am ... ausgehändigten Urkunde vom ... verlieh ihm der Präsident der Oberpostdirektion ... die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Seit dem ... ist der Beschuldigte vorläufig seines Dienstes enthoben. Auf Grund des am 1. April 1957 in Kraft getretenen Bundesbesoldungsgesetzes führt er die Amtsbezeichnung "Postoberschaffner".

2

Von dem Gegenstande der Anschuldigung abgesehen, ist er gerichtlich nicht bestraft. Auch in disziplinarer Hinsicht liegen, soweit zu sehen, keine Bestrafungen vor. Dienstlich war er bis zur Tat günstig beurteilt. Neuerdings wird er als langsamer Arbeiter und undurchsichtiger Charakter bezeichnet.

3

Seit dem ... ist der Beschuldigte verheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Über Vermögen, insbesondere Grundbesitz, verfügen die Eheleute ... als Heimatvertriebene nicht. Sie wohnen zur Miete und haben einen monatlichen Mietzins von 37,50 DM aufzubringen. Die im .... Lebensjahr stehende Ehefrau ist gelernte ..., aber nicht erwerbstätig. Sie leidet an Herzasthma. Der Beschuldigte, der körperlich schwächlich ist, übt seit dem ... eine Nebentätigkeit als ... in einem ... betrieb in ... aus und erhält dort einen Wochenlohn von 62,- DM netto. Durch den Mehlstaub hat er sich nach seinen Angaben ein beginnendes Asthmaleiden zugezogen. Von seinen Dienstbezügen, die sich zur Zeit der Tat auf 406,38 DM brutto beliefen, wird seit dem ... die Hälfte einbehalten. Er befindet sich jetzt in der Dienstaltersstufe 12 (Endgrundgehalt) der Besoldungsgruppe A 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Danach würde sein erdientes Ruhegehalt zum ... monatlich 353,25 DM brutto betragen.

4

II.

Das Amtsgericht in ... verurteilte den Beschuldigten am 31. Oktober 1956 - in den Akten 3 Ds 281.56 - wegen Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 StGB) zu 3 Monaten Gefängnis. Gleichzeitig setzte es die Vollstreckung der Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Bewährungszeit aus. Das Urteil ist infolge allseitigen Rechtsmittelverzichts seit dem 31. Oktober 1956 rechtskräftig.

5

In dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 10. August 1956 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren, in dem von einer Untersuchung abgesehen worden ist, legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift vom 21. Januar 1957 den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

6

Die Bundesdisziplinarkammer X (...) verurteilte ihn in der Hauptverhandlung vom 19. März 1957 - X VL 8.57 - zur Entfernung aus dem Dienst. Dabei übernahm sie gemäß ihrer sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 BDO ergehenden Bindung die folgenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils:

Der Beschuldigte war beim Postamt ... vorwiegend im Postabgangsdienst beschäftigt. Zu seinen Dienstobliegenheiten gehörte unter anderem, die durch den Hausbriefkasten eingelieferten Brief zu stempeln und zu verteilen. Als im Laufe des Jahres 1956 mehrfach Briefe, denen Geld einlag, in ... verschwanden, geriet der Beschuldigte in den Verdacht, der Täter zu sein. Um ihn zu überführen, wurden vom Postüberwachungsdienst 5 Briefe mit verschiedenen Adressen und Geldeinlagen in den Hausbriefkasten in ... eingeworfen. Von diesen 5 Briefen, die durch die Hand des Beschuldigten gingen, öffnete der Beschuldigte 3 und verschloß sie dann anschließend wieder, ohne das einliegende Geld aus den Briefen zu entnehmen. Dann wurden die Briefe von ihm dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang wieder zugeleitet. Die Überprüfung dieser 5 Briefe durch den Überwachungsdienst ergab dann, daß 3 dieser Briefe von dem Beschuldigten geöffnet worden waren.

Der Beschuldigte ist geständig. Er ließ sich dahin ein, er habe in diesen Briefen nicht Geld gesucht. Als Beweggrund für sein Handeln gab er an, von Kollegen gehört zu haben, in Briefen aus bestimmten Orten befänden sich Aktfotos. Er habe angenommen, bei den Einlagen der geöffneten Briefe handele es sich um derartige Aufnahmen. Er habe daher die Umschläge aus Neugierde geöffnet.

Daß der Beschuldigte aus Briefen, die der Post anvertraut worden waren, Geldbeträge entnommen habe, ließ sich nicht nachweisen. Auf Grund seiner eigenen Einlassung und auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Postamtmanns N. ist jedoch erwiesen, daß der Beschuldigte Briefe, die der Post anvertraut waren, geöffnet hat, um darin Einblick zu nehmen. Nach der herrschenden Rechtsprechung sind auch solche Briefe der Post anvertraut, die zur Entlarvung eines verdächtigen Beamten als sogenannte Fangbriefe der Post übergeben worden sind. Der Beschuldigte ist mithin überführt, als Postbeamter der Post anvertraute Briefe in anderen als den im Gesetz vorgesehenen Fällen eröffnet zu haben.

7

Die Bundesdisziplinarkammer wertete seine Straftat als eine sehr schwere Verletzung seiner Beamtenpflichten. Sein Dienstvergehen verliere, so führte sie aus, auch dann nicht an Bedeutung, wenn ihm geglaubt werde, daß es ihm nur um die in den Briefen vermuteten Aktfotos zu tun gewesen sei. Die Verletzung des Postgeheimnisses stelle in jedem Falle einen groben Vertrauensbruch dar, gefährde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Bundespost und ihrer Beamten und müsse deshalb grundsätzlich mit der Entfernung aus dem Dienst geahndet werden. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Durchbrechung dieses Grundsatzes rechtfertigen könnten, sah die Bundesdisziplinarkammer nicht als gegeben an. Hingegen rechnete sie dem Beschuldigten als besonderen Milderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 1 BDO zu, daß durch seine Verfehlung ein materieller Schaden nicht entstanden ist. Mit Rücksicht darauf, daß er sich in mehr als 30jähriger Dienstzeit bislang einwandfrei geführt und zufriedenstellende Leistungen erbracht habe, hielt sie ihn auch einer Unterstützung für nicht unwürdig. Sie verneinte aber seine derzeitige Unterstützungsbedürftigkeit, weil er bei einem Arbeitsverdienst von nahezu 300,- DM im Monat seinen und seiner Ehefrau notdürftigen Unterhalt selbst bestreiten könne.

8

Gegen dieses Urteil, das ihm am 16. April 1957 zugestellt worden ist, hat der Beschuldigte mittels des am 26. April 1957 eingegangenen Schriftsatzes seines Verteidigers vom 25. April 1957 Berufung eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn mit einer geringeren Disziplinarstrafe zu bestrafen. In der am 2. Mai 1957 eingegangenen Berufungsbegründung hat der Verteidiger die strafrechtliche Einordnung der Tat als Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 StGB) in Zweifel gezogen und der Auffassung der Bundesdisziplinarkammer widersprochen, daß eine Dienstpflichtverletzung der vorliegenden Art grundsätzlich mit der schwersten Disziplinarstrafe geahndet werden müßte. Sodann hat er sich gegen die Annahme gewandt, daß kein Umstände ersichtlich seien, die eine mildere Bestrafung des Dienstvergehens rechtfertigen könnten. Hierzu hat er vorgetragen, die Tat trage über ihr eigentliches Wesen hinaus keine kriminellen oder materiellen Züge, wie etwa die Entwendung des Inhalts oder des Suchens nach Geld. Da es sich um Fangbriefe gehandelt habe, könne von einem echten Vertrauensbruch und von einem Vertrauensschaden der Bundespost nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte habe sich entgegen den Zweifeln, die in den Urteilsgründen der Bundesdisziplinarkammer zum Ausdruck gekommen und auf ihre Entscheidung möglicherweise nicht ohne Einfluß geblieben seien, nicht von einem kriminellen Beweggrunde leiten lassen und insbesondere nicht fremdes Eigentum angreifen wollen. Er habe keine Schulden gehabt, stets mäßig und haushälterisch gelebt und sich in ...jähriger Dienstzeit einwandfrei geführt. Sein Verhalten beruhe auf einer von Kameraden geschürten Neugierde und einer durch die Übermüdung im Nachtdienst geförderten Kurzschlußreaktion. Auch bei seinem Alter, der Krankheit seiner Ehefrau, seinem Vertriebenenschicksal und seiner nur noch begrenzten Arbeitsfähigkeit treffe ihn die Entfernung aus dem Dienst zu hart.

9

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und anstelle der Entfernung aus dem Dienst eine mildere Strafe auszusprechen.

10

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Antrag auf

Zurückweisung der Berufung

11

gestellt und die Auffassung vertreten, daß der Beschuldigte nicht im Dienst belassen werden könne.

12

III.

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (vergl. §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 68, 69 Abs. 1 und 2 BDO).

13

Der Beschuldigte ist Bundesbeamter auf Lebenszeit. Dabei spricht viel dafür, daß er diese Rechtsstellung nicht erst mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde am ..., sondern bereits auf. Grund des Abschnitts IV A Nr. 4 Abs. 1 und 2 der 2. Durchführungsverordnung zum Bundespersonalgesetz vom 10. Oktober 1950 (BGBl 1950, 726) mit Wirkung vom 9. November 1950 erlangt hat. Seine früheren Personalakten sind zwar nicht greifbar. Auch ohne sie sollte aber angenommen werden können, daß der Beschuldigte, der im September 1919 in den Postdienst eingestellt, am 1. März 1938 als Postschaffner in das Beamtenverhältnis übernommen und im Dezember 1944 zum Postbetriebsassistenten befördert worden ist, bereits in einem Reichsbeamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieses wäre sodann anläßlich seiner Wiedereinstellung bei dem Postamt ... am ... mit der auf Zonenebene fortgeführten Postverwaltung fortgesetzt (vergl. die Urteile vom 24.2.1955 - I D 153/53 = BDH 2,55 -, vom 8.3.1955 - I D 189/53 = BDH 2,28 - und vom 5.7.1955 - I D 15/54 -) und am 9. November 1950 kraft Verordnung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeleitet worden. Wird aber selbst davon ausgegangen, daß der Beschuldigte im Zeitpunkt des Zusammenbruchs noch Postbetriebsassistent auf Widerruf gewesen ist, so hat mit seiner Einstellung am ... jedenfalls das Widerrufsbeamtenverhältnis zum Reich seine Fortsetzung gefunden. Damit war die Grundlage dafür vorhanden, daß er am ... kraft Verordnung Bundesbeamter auf Widerruf und am ... kraft Verleihung Bundesbeamter auf Lebenszeit werden konnte.

14

2.

Die Berufung richtet sich nach Antrag und Inhalt der Berufungsbegründung nur gegen den Strafausspruch. Damit, daß der Verteidiger die strafrechtliche Einordnung der Tat als Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 354 StGB) beanstandet, greift er die gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BDO aus dem amtsgerichtlichen Urteil übernommenen Tat- und Schuldfeststellungen der Bundesdisziplinarkammer nicht an. Er erklärt selbst, daß nur die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters Gegenstand der gesetzlichen Bindung des Bundesdisziplinargerichts seien. Sie werden aber nicht bekämpft. Ebensowenig wendet er sich gegen ihre Würdigung als Dienstvergehen, wenn er bezweifelt, daß bei der Eröffnung von Fangbriefen von einem echten Vertrauensbruch gesprochen werden könne, und wenn er den Eintritt eines Vertrauensschadens der Deutschen Bundespost in Abrede stellt. Denn er räumt ausdrücklich ein, daß die Verfehlungen des Beschuldigten auch beamtenrechtlich zu ahnden seien. Seine Ausführungen richten sich nur gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils.

15

Demzufolge sind die von der Bundesdisziplinarkammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und deren Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für das Berufungsgericht geworden. Dem Senat obliegt nur noch die Prüfung der Frage, ob das Dienstvergehen des Beschuldigten so schwer wiegt, daß es die Verhängung der disziplinaren Höchststrafe erfordert.

16

Hierbei kann selbstverständlich nur davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte während seines Nachtdienstes vom 30. zum 31. Juli 1956 3 durch seine Hand gegangene Fangbriefe geöffnet hat, weil er in ihnen Aktfotos vermutete und sich diese ansehen wollte. Für Erwägungen dahin, daß er in Wahrheit Geld gesucht, nach Eröffnung der Briefe aber plötzlich Verdacht geschöpft und deshalb von der Zueignung ihres Inhaltes abgesehen habe, bleibt kein Raum. Sie würden über den strafrichterlich festgestellten, von der Bundesdisziplinarkammer übernommenen und für das Berufungsgericht bindenden Sachverhalt hinausgehen.

17

Ob es sich bei den Sendungen, die innerhalb der mit den Anschriften verschiedener Personen versehenen Briefumschläge lediglich die verschlossenen Umschläge mit den präparierten Geldscheinen enthielten, um Briefe im Sinne des § 354 StGB gehandelt und der Strafrichter ihre Eröffnung zutreffend als Vergehen gegen diese Vorschrift gewertet hat, ist für die disziplinarrechtliche Ahndung der Tat nicht von entscheidender Bedeutung. Dem Verteidiger ist zuzugeben, daß das Reichsgericht seit jeher den Sprachgebrauch für maßgeblich erachtet und den Begriff des Briefes auf Mitteilungen beschränkt hat, die "anstelle des mündlichen Verkehrs durch Schrift oder ein Surrogat der letzteren in offener oder geschlossener Form von Person zu Person gemacht werden" (vergl. RGSt 1, 114, 115;  33, 276, 279;  49, 136, 137;  72, 193;  73, 235, 236). Für den Beschuldigten verbot sich aber die Eröffnung der Postsendungen und der Einblick in ihren Inhalt schon wegen ihres Verschlusses. Setzte er sich hierüber hinweg, so verletzte er in grober Weise das in Artikel 10 GG gewährleistete Postgeheimnis. Zugleich gefährdete er das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Postverkehrs.

18

Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß die 3 Sendungen, die er geöffnet hat, nicht von einem Postkunden unter Begründung eines wirksamen Beförderungsvertrages in den Postverkehr gebracht, sondern diesem von dem Überwachungsbeamten als sogenannte Fangbriefe zugeführt worden waren. Der Beschuldigte hatte sie jedenfalls in amtlicher Eigenschaft erhalten, um sie postmäßig zu behandeln und für ihre Weiterbeförderung zu sorgen. Damit waren sie nicht nur ihm als Postbeamten, sondern - wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 354 StGB entschieden hat (RGSt 1, 61, 63;  65, 145, 146und 70, 312) - auch der Post anvertraut. Zwar läßt sich die Lockvogelei, unter die auch die Einbringung von Fangbriefen fällt, mit rechtsstaatlichem Denken und mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten nicht ohne weiteres vereinbaren (Urteil vom 14.7.1953 - I D 3/53 -). Ihre Anwendung ist aber dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Überwachungspflicht oder zur Überführung eines in den Verdacht der Unredlichkeit geratenen Beamten notwendig wird (vergl. Behnke BDO § 4 Anm. 13). So kann es ein auffälliges Abhandenkommen von Postsendungen der Postverwaltung geradezu zur Pflicht machen, mit Hilfe von Fangbriefen nach dem schuldigen Beamten zu fahnden (RDiszH. F.-S. 1932 S. 93). Der Beschuldigte war schon früher bei Vorgesetzten und Mitarbeitern dadurch aufgefallen, daß er öfter und ohne ersichtlichen Grund Briefe bei der Bearbeitung gegen das Licht hielt, als ob er etwas suche. Der Verdacht der Unredlichkeit hatte sich dann gegen ihn verstärkt, als im Juni und Juli 1956 in verhältnismäßig dichter Folge mehrere in ... aufgelieferte gewöhnliche Briefe mit Geldinhalt in Verlust geraten waren. Der Umstand, daß er sich an Fangbriefen vergriffen hat, mindert daher nicht den Unrechtsgehalt einer Tat (Urteile vom 2.2.1953 - I D 38/53 - und vom 2.9.1958 - I D 15/57 -).

19

Wenn der Beschuldigte den Inhalt der 3 Fangsendungen auch nicht an sich gebracht und ihre Anlegung insofern keinen Erfolg gezeitigt hat, so bleibt doch das Ergebnis bestehen, daß er sie widerrechtlich geöffnet, den Inhalt geprüft und sie wieder verschlossen hat. Mit der Eröffnung ist er nicht einer plötzlichen Aufwallung erlegen, wie sie möglicherweise bei der Behandlung eines Briefes hätte eintreten können, dessen Umschlag schon Beschädigungen aufgewiesen und Teile interessanter Bilder freigegeben hätte. Ebenso bietet sich kein Anhalt dafür, daß er etwa unter Einfluß geistiger Getränke gestanden hätte. Nach der eigenen Einlassung des Beschuldigten in den Vorermittlungen war vielmehr schon auf dem Postamt die Rede davon gewesen, daß in Briefen aus bestimmten Orten Aktaufnahmen enthalten seien. Einer seiner Kollegen hatte dabei geäußert, daß er eine Frau aus ... kenne, die Nacktaufnahmen von sich machen und diese an Interessenten verschicken lasse. Der Beschuldigte ist mithin bei seinen Verfehlungen durchaus planmäßig verfahren und als unzuverlässiger Postbeamter entlarvt worden. Bei seiner Tat ist er davon ausgegangen, daß es sich um gewöhnliche, von Postkunden zum Versand gegebene Briefe handele. Sonst hätte er sie erst gar nicht geöffnet. Er hat weiter bewußt in Kauf genommen, daß die Sendungen außer den darin vermuteten Aktaufnahmen noch Mitteilungen an die Empfänger enthalten könnten. Am stärksten belastet ihn aber, daß er von 5 ihm während einer einzigen Dienstschicht zugespielten Fangbriefen sogleich 3 geöffnet hat. Damit hat er gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit der Postsendungen, der den Postbeamten durch regelmäßige Hinweise und Belehrungen seitens ihrer Verwaltung immer wieder eingehämmert wird, in einem solchen Ausmaße verstoßen und eine so starke innere Hemmungslosigkeit gezeigt, daß weder sein Dienstherr noch die Allgemeinheit, die mindestens durch das Strafverfahren und die öffentliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von seinen Verfehlungen erfahren hat, auf ein künftig pflichtmäßiges Verhalten des Beschuldigten vertrauen können. Daß er Aktfotos gesucht hat und sich an ihnen hat erfreuen wollen, nimmt seinem Verhalten nicht die Eigennützigkeit. Denn auch der Postbeamte, der Briefe zur Befriedigung seiner Neugierde öffnet, handelt eigennützig.

20

Gegenüber der schweren Verletzung seiner Pflicht zu uneigennütziger Verwaltung seines Amtes und zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (§§ 54, 77 Abs. 1 BBG) fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß der Beschuldigte sich jahrzehntelang einwandfrei geführt, dienstlich im allgemeinen Zufriedenstellendes geleistet und harte Schicksalsschläge erlitten hat. Er ist für eine weitere Verwendung als Beamter schlechthin untragbar.

21

3.

Muß es hiernach bei seiner Entfernung aus dem Dienst verbleiben, was gemäß § 8 BDO zur Folge hat, daß er seinen Anspruch auf Dienstbezüge und beamtenrechtliche Versorgung verliert, so ist noch über den Unterhaltsbeitrag (§§ 64, 96 BDO) zu befinden.

22

Besondere Umstände, die eine mildere Beurteilung des Dienstvergehens in diesem Zusammenhang zulassen, sieht der Senat mit der Bundesdisziplinarkammer darin, daß durch die Verfehlungen des Beschuldigten ein materieller Schaden nicht entstanden ist. Seine Nichtunwürdigkeit ergibt sich aus seiner jahrelangen vorwurfsfreien Dienstzeit und seinen befriedigenden dienstlichen Leistungen. Hingegen ist er auch jetzt einer Unterstützung nicht bedürftig. Denn bei seinem derzeitigen Arbeitsverdienst von wöchentlich 62,- DM oder monatlich 266,60 DM netto ist er in der Lage, den notdürftigen Unterhalt für sich und seine Ehefrau selbst zu bestreiten, auch wenn er durch deren Erkrankung erhöhte Ausgaben haben mag. Sollte der Beschuldigte später unterstützungsbedürftig werden, so steht es ihm frei, zu gegebener Zeit an die Bundesdisziplinarkammer wegen der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages heranzutreten (§ 96 Abs. 2 BDO).

23

Nach alledem rechtfertigt sich die Zurückweisung der Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1 BDO.

gez. Dr. Behnke
gez. Lippold
gez. Amelung
gez. Brunn
gez. Adler