Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1955, Az.: BVerwG I D 153/53
Fortführung des Verfahrens zur Aberkennung von Rechten zur Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst in jedem Rechtszug; "Entlassung" eines Beamten auf Anordnung der Militärregierung nach dem 8.5.1945 als Amtssuspension
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 153/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiK IV München - 29.05.1953
Rechtsgrundlagen
- § 9 Regelungsgesetz zu Art. 131 GG
- § 28 BDO
- Art. 131 GG
- § 31 Abs. 1 BVerfGG
Amtlicher Leitsatz
Rechtssatz:
- 1.
Der BDH ist an die rechtliche Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts in den Gründen der Urteile vom 17.12.1953 - I BvR 147/52 - und 14.1.1954 - I BvR 409/53 - über das Erlöschen sämtlicher Beamtenverhältnisse mit dem 8.5.1945 und die Neubegründung des Beamtenverhältnisses eines früheren Beamten, der seine Rechtsstellung am 8.5.1945 verloren hatte, durch Einweisung und Weiterbschäftigung in seiner bisherigen Planstelle ohne Aushändigung einer neuen Anstellungsurkunde nicht gebunden.
- 2.
Die "Entlassung" eines Beamten auf Anordnung der Militärregierung nach dem 8.5.1945 ist nur eine Amtssuspension unter rechtlichem Fortbestand des Beamtenverhältnisses.
- 3.
Das nach § 9 des Regelungsgesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren ist nicht wesensverschieden von einem gemäß § 28 BDO eingeleiteten Verfahren.
Das mit dem Ziel der Aberkennung der Rechte aus jenem Gesetz eingeleitete Verfahren kann in jedem Rechtszuge mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst fortgeführt werden, wenn sich herausstellt, daß der Beschuldigte den Status eines aktiven Beamten hat.
In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Februar 1955,
an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Behnke als Vorsitzender,
Bundesrichter Perwo,
Bundesrichter Dr. Dickertmann,
Bundesbahnoberrat Kurt Boas,
Oberpostsekretär Anton Schäfer als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV (München) vom 29. Mai 1953 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschuldigte wegen eines Dienstvergehens ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt wird.
Gründe
Der im Jahre 1906 geborene Beschuldigte wurde, nachdem er in den Jahren 1925-1937 bei der Post als Telegraphen- und Postbetriebsarbeiter beschäftigt gewesen war, durch Urkunde vom 21. August 1937 mit Wirkung vom 1. September 1937 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Postschaffner ernannt. Am 29. März 1943 erhielt er die Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit. Seit dem 1. September 1938 wurde er bei dem Postamt Vilshofen (Niederbayern) beschäftigt. Er ist seit dem Jahre 1929 verheiratet und hat aus seiner Ehe vier Kinder, von denen das jüngste jetzt 18 Jahre alt ist. Ausserdem hat er zwei aussereheliche Kinder. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt.
Mit Wirkung vom 1. Februar 1946 wurde er auf Anordnung der Militärregierung wegen politischer Belastung aus dem Dienst der Deutschen Reichspost entlassen, aber mit Zustimmung der Militärregierung im Angestelltenverhältnis bei seinem bisherigen Postamt weiterbeschäftigt. Er wurde bis zum 31. Januar 1947 nach der Vergütungsgruppe X und vom 1. Februar 1947 ab nach der Vergütungsgruppe IX der Tarifordnung für Angestellte entlohnt. Nachdem das gegen ihn eingeleitete Spruchkammerverfahren auf Grund der Weihnachtsamnestie eingestellt worden war, teilte ihm die Oberpostdirektion Regensburg mit Schreiben vom 22. Januar 1948 mit, dass er vorbehaltlich der Zustimmung der Militärregierung mit Wirkung vom 1. November 1947 unter Berufung in das Beamtenverhältnis wieder als Postschaffner in Vilshofen eingesetzt und gleichzeitig in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 b der Reichsbesoldungsordnung eingewiesen werde, zum Personalstand des Postamts Vilshofen gehöre und zunächst Beamter auf Widerruf sei. Durch Verfügung vom 28. Dezember 1950 widerrief sie das Beamtenverhältnis und entließ den Beschuldigten mit Ablauf des 31. Dezember 1950 aus dem Postdienst, weil er nach den angestellten Ermittlungen seit September 1950 mehrere Briefe sich angeeignet und den Inhalt für sich verwendet habe. Seine Dienstbezüge wurden mit Ablauf des 31. Dezember 1952 eingezogen; ein Übergangsgeld wurde ihm auf Grund des § 62 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes nicht gewährt.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, also seit dem 1. April 1951, zahlte ihm die Oberpostdirektion nach § 37 des Gesetzes ein Übergangsgeld. Am 22. August 1952 teilte sie ihm mit, dass sie beabsichtige, wegen der Verfehlungen vom September und Dezember 1950 das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, dass sie den Sachverhalt nach den geführten Vorermittlungen und seinem Geständnis für geklärt ansehe und aus diesem Grunde von einer Untersuchung nach der Reichsdienststrafordnung absehen wolle. Sie gab ihm, da er sich damals in Tutzing (Oberbayern) aufhielt, Gelegenheit, sich schriftlich zu den ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern, was der Beschuldigte auch tat. Er erklärte, seine Tat, die er voll eingestanden habe, aufs tiefste zu bereuen und zu ihr aus wirtschaftlicher Bedrängnis gekommen zu sein, da er in einem Prozess, in welchem er wegen Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft in Anspruch genommen worden sei, hohe Prozess- und Anwaltskosten gehabt habe. Seit seiner Entlassung habe er keine dauernde Arbeit, sondern nur eine kleine Vertretung in pharmazeutischen Erzeugnissen gefunden, die nur so viel einbringe, um sich allein recht und schlecht durchzuschlagen. Er bat, ihm eine Pension zu bewilligen, damit seine Familie gesichert sei.
Der Präsident der Oberpostdirektion leitete durch Verfügung vom 16. September 1952 gegen ihn das förmliche Dienststrafverfahren nach dem § 9 des Gesetzes zu Artikel 131 mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz ein. Die Disziplinarkammer erkannte durch Urteil vom 29. Mai 1953 dem Beschuldigten die ihm zustehenden Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 ab, bewilligte ihm aber einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des ihm nach dem Gesetz zustehenden Übergangsgehaltes für die Dauer von zwei Jahren, zahlbar an seine Ehefrau. Sie sah als erwiesen an und stellte dementsprechend fest, dass der Beschuldigte Ende September 1950 während der Fahrt von Aidenbach nach Vilshofen und zurück, als er die Bahnpost begleitet habe, je einen Brief unterschlagen, das darin befindliche Geld von 2 DM und 25 DM entnommen, die Briefe zerrissen und zum Fenster hinausgeworfen habe. In gleicher Weise sei er mit einem ihm am 15. Dezember 1950 zugeführten Probebrief verfahren. Das darin befindliche Geld habe er samt einer dünnen Umhüllung in seinen Arbeitskittel gesteckt und daraus später entnommen, um es für sich zu verwenden. Einen ihm am 19. Dezember 1950 zugeführten Probebrief habe er dem für das Postamt Vilshofen gefertigten Beutel entnommen, zunächst in ein Fach des Verteilungsspindes im Bahnpostabteil gelegt und darin belassen, während er in Vilshofen seinen Beutel abgeliefert und den Wertnachweis fertiggemacht habe. Nachdem ihm der inzwischen bemerkte Verlust des Briefes vorgehalten worden sei und er nun gewußt habe, dass er verdächtigt werde und ein Wiedereinschmuggeln des Briefes bemerkt werden würde, habe er den Brief im Ofen des Bahnpostabteils verbrannt. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, das Geld bei dem Diebstahl vom 15. Dezember 1950 nicht für sich verbraucht zu haben, sah die Disziplinarkammer als unrichtig an. Den Unterhaltsbeitrag bewilligte sie ihm, da mildernde Umstände in seiner wirtschaftlichen Notlage zu erblicken seien, er wegen seiner jahrelangen, bisher unbescholtenen Dienstzeit bei der Post der Unterstützung nicht unwürdig und ihrer auch bedürftig sei.
Gegen das ihm am 27. Juni 1953 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte am 3. Juli 1953 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig, wie folgt, begründet:
Der ihm zur Last gelegten Verfehlungen bekenne er sich schuldig, obwohl diese nicht ganz stimmten. Er sei aber zu hart bestraft worden. Seine Tat habe er aus seiner damaligen Notlage heraus im Unterbewußtsein begangen, ohne sie im Inneren zu billigen. Aus Willensschwäche habe er aber nicht die Kraft gehabt, sich dagegen zu wehren. Da er seit 1943 Beamter auf Lebenszeit gewesen sei, hätte ihm sein erdientes Ruhegehalt nicht genommen werden dürfen. Als Deutscher erkenne er die Änderung eines Gesetzes durch eine Militärregierung nicht an. Seine Entlassung im Dezember 1950 sei nur eine vorläufige gewesen. Eine fristlose Entlassung hätte nicht vorgenommen werden dürfen, da keine Verhandlungen stattgefunden hätten und kein gerichtliches Urteil vorgelegen habe. Seine Entlassung sei auch nicht durch den Präsidenten, sondern durch einen Beamten der Bundesbahndirektion, der dazu nicht befugt gewesen sei, ausgesprochen worden. Er hat in der Hauptverhandlung nach Hinweis auf die noch zu erörternde Rechtslage gebeten, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn milder als mit Entfernung aus dem Dienst zu bestrafen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt, 1.) die Berufung mit der Massgabe zurückzuweisen, dass der Beschuldigte an Stelle der Aberkennung der Rechte aus dem Regelungsgesetz mit Entfernung aus dem Dienst bestraft wird, 2.) dass der ihm bewilligte Unterhaltsbeitrag fortfällt.
Es war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie ist auf das Strafmaß beschränkt. Der Beschuldigte hat in der Berufungsbegründung erklärt, sich der ihm zur Last gelegten Verfehlungen für schuldig zu bekennen. Zwar hat er hinzugefügt, "obwohl diese nicht ganz stimmen", ohne aber die vermeintliche Unrichtigkeit aufzuzeigen. Darin liegt die Beschränkung seines Rechtsmittels auf das Strafmaß.
Die Disziplinarkammer hat den Beschuldigten als Beamten zur Wiederverwendung im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - im Folgenden Regelungsgesetz genannt -, angesehen. Das wäre er aber nur, wenn man der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 17. Dezember 1953 - I BvR. 147/52 - (NJW. 1954 S. 21 ff) folgt, wonach sämtliche Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien; denn einen Status als Beamter auf Lebenszeit, den er früher gehabt hatte, würde er bei dieser rechtlichen Beurteilung selbst dann nicht wiedererlangt haben, wenn man der weiteren Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 14. Januar 1954 - I BvR. 409/53 (NJW. 1954 S. 225, DVBl. 1954 S. 569) beitreten wollte, dass ein früherer Beamter, der seine Rechtsstellung am 8. Mai 1945 verloren hatte, durch die Einweisung und Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Planstelle auch ohne Aushändigung einer neuen Anstellungsurkunde wieder Beamter auf Lebenszeit werden konnte. Zwar hatte die Oberpostdirektion dem Beschuldigten im Schreiben vom 22. Januar 1948 mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom 1. November 1947 unter Berufung in das Beamtenverhältnis wieder als Postschaffner in Vilshofen eingesetzt und gleichzeitig in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 b, die seiner früheren Planstelle entsprach, eingewiesen werde, sie hatte aber hinzugefügt, dass er nur Beamter auf Widerruf sein solle. Er sollte also danach nach dem Willen und der Erklärung der Oberpostdirektion nicht seine frühere, sondern nur eine geminderte Rechtsstellung erhalten. Ausserdem war die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Einweisung in die Planstelle vorbehaltlich der Zustimmung der Militärregierung erfolgt; eine rechtswirksame Berufung in ein Beamtenverhältnis konnte aber nicht unter einem Vorbehalt erfolgen oder an eine Bedingung geknüpft werden. Die Senate des Bundesdisziplinarhofs haben sich jedoch an die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das sämtliche Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien, nicht für gebunden erachtet, weil die Bindungsvorschrift des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) nicht auch die Entscheidungsgründe erfasse, und sie haben ferner in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1954 (DVBl. 1954 S. 569 [BGH 20.05.1954 - GSZ 6/53] u.NJW. 1954 S. 1073) die Auffassung von dem Erlöschen der Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 abgelehnt und in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Dienststrafhofs beim Personalamt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 24. und 30. Mai 1949 (Deutsche Verwaltung 1948/49 Seite 464 ff, 497 ff) in der "Entlassung" eines Beamten auf Anordnung der Militärregierung nach dem 8. Mai 1949 nur eine Amtssuspension unter rechtlichem Fortbestand des Beamtenverhältnisses erblickt (I D 178/53, II D 64/54, III D 24 und 29/54), eine rechtliche Beurteilung, die auch dem Regelungsgesetz zugrunde liegt.
Der Beschuldigte war danach über den 8. Mai 1945 hinaus Reichsbeamter auf Lebenszeit geblieben. Ohne einen Tag aus seiner bisherigen Beschäftigung zu kommen, war er in gleicher Verwendung wie früher bei seinem Postamt verblieben, und zwar trotz seiner Entlassung auf Anordnung der Militärregierung, nur dass man ihn anschliessend als Angestellten nach der Tarifordnung zunächst gemäß der Vergütungsgruppe X und später der Vergütungsgruppe IX entlohnte. Ob diese Handhabung die bisherigen Rechtsbeziehungen zwischen der Postverwaltung und dem Beschuldigten verändern konnte, kann auf sich beruhen bleiben; jedenfalls erlosch durch sie nicht der Status des Beschuldigten als eines Reichsbeamten auf Lebenszeit. Sein früherer Status kam aber jedenfalls wieder voll zur Wirkung, als ihn die Postverwaltung durch Schreiben vom 22. Januar 1943 mit Wirkung vom 1. November 1947 als Beamten beim Postamt in Vilshofen wiedereinsetzte und in eine seiner früheren Stellung entsprechende freie Planstelle derBesoldungsgruppe A 10 b der Besoldungsordnung einwies. Durch den Zusatz, er solle nur als Beamter auf Widerruf gelten, konnte die vom Beschuldigten bereits früher erworbene Rechtsstellung nicht wirksam geändert werden. Die Mitteilung der Oberpostdirektion begründete auch nicht ein neues Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dazu hätte es der Willensübereinstimmung zwischen dem Beschuldigten und der Postverwaltung und der Aushändigung einer ordnungsmäßigen Ernennungsurkunde bedurft. Beides liegt nicht vor. Das Schreiben vom 22. Januar 1948 war ein einseitiger Akt der Postverwaltung und eine ordnungsmäßige Ernennungsurkunde kann in der Mitteilung der Postverwaltung schon darum nicht gefunden werden, weil die Wiedereinsetzung als Postschaffner beim Postamt Vilshofen und die Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 b unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Militärregierung erfolgte. Durch die Beschäftigung in seinem früheren Amt und Einweisung in eine seiner früheren Stellung entsprechende Planstelle wurde der Beschuldigte vielmehr wieder unter Aufhebung der Suspension in sein Amt zurückgerufen und vollwertig untergebracht, so dass sein Beamtenverhältnis nicht mehr regelungsbedürftig war, als das Regelungsgesetz in Kraft trat. Hiermit übereinstimmend hat der II. Senat in der Sache II D 64/54 in seinem Urteil vom 12. Januar 1955 entschieden. Kraft der Verordnung wurde der Beschuldigte mit Wirkung vom 9. November 1950 Bundesbeamter, da das förmliche Disziplinarverfahren erst nachträglich, nämlich am 16. September 1952, gegen ihn eingeleitet wurde.
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1954 - I D 178/53 - bereits ausgeführt hat, ist das nach § 9 des Regelungsgesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren nicht wesensverschieden von einem gemäß § 28 BDO eingeleiteten. Beide dienen demselben Zweck und haben dieselbe rechtliche Bedeutung. Ungeachtet des bei der Einleitung erstrebten Zieles kann daher ein nach § 9 des Regelungsgesetzes mit dem Ziel der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz eingeleitetes Verfahren in jedem Rechtszuge mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst fortgeführt werden, wenn sich herausstellt, daß der Beschuldigte nicht den Status eines Beamten zur Wiederverwendung, sondern den eines im aktiven Dienst stehenden Beamten hat. In gleicher Weise kann ein vor dem Zusammenbruch gegen einen aktiven Beamten eingeleitetes förmliches Verfahren mit dem Ziel der Aberkennung der Rechte aus dem Regelungsgesetz fortgeführt werden, wenn festgestellt wird, daß der Beschuldigte nunmehr zu den Beamten gehört, die unter dieses Gesetz fallen. Die Fortsetzung des Verfahrens wird durch eine Änderung der Beurteilung des beamtenrechtlichen Status des Beschuldigten ebensowenig berührt, wie durch den Eintritt des Beschuldigten in den Ruhestand nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 12 Satz 1 BDO. Dem steht in dem hier zu entscheidenden Fall nicht entgegen, daß zuständige Einleitungsbehörde für die Verfahren nach § 9 des Regelungsgesetzes grundsätzlich der Bundesminister des Innern ist. Denn dieser hat auf Grund des § 2 der Vierten Durchführungsverordnung vom 7. März / 29. Dezember 1952 (BGBl. I S. 142 u. 847) in seinem Rundschreiben vom 19. Juni 1952 (GMBl. S. 166) die Einleitungsbefugnis u.a. auf den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mit dem Recht zur Weiterübertragung auf nachgeordnete Behörden delegiert. Das ist im Bereich der Bundespostverwaltung durch Erlaß Nr. 390/52 (Amtsbl.d.BMfdPuF S. 330/31) in demselben Umfange geschehen wie die Übertragung des Ernennungsrechtes, die für den Regelfall des § 29 BDO die zuständige Einleitungsbehörde bestimmt. Somit ist das Verfahren auch im Sinne dieser Vorschrift von der zuständigen Stelle, dem Präsidenten der Oberpostdirektion Regensburg, und damit wirksam eingeleitet worden.
Durch die Beschränkung der Berufung ist der von der Bundesdisziplinarkammer festgestellte und ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt sowie die Würdigung als Dienstvergehen unangreifbar geworden und der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Es steht somit fest, daß der Beschuldigte Ende September 1950 bei der Hin- und Rückfahrt von Aidenbach nach Vilshofen als Bahnpostbeamter je einen Brief unterschlagen, das darin befindliche Geld von 2 DM und 25 DM entnommen, die Briefe zerrissen und zum Fenster hinausgeworfen hat, daß er in gleicher Weise mit einem ihm am 15. Dezember 1950 zugeführten Probebrief verfahren ist, und daß er endlich einen ihm am 19. Dezember 1950 zugeführten Probebrief dem für das Postamt Vilshofen gefertigten Beutel entnommen und zunächst in ein Fach des Verteilungsspindes im Bahnpostabteil gelegt und diesen Brief später verbrannt hat, nachdem ihm der inzwischen bemerkte Verlust vorgehalten worden war und er nun wußte, daß er verdächtigt war und ein Wiedereinschmuggeln des Briefes bemerkt werden würde. Seine Einlassung, im Unterbewußtsein gehandelt zu haben, ist gegenüber dem durch die Beschränkung der Berufung feststehenden Sachverhalt unbeachtlich, im übrigen auch unbegründet. Daß ein Postbeamter, der sich an Postgut vergreift und Briefe vernichtet oder beiseiteschafft und sich dadurch der Briefunterdrückung, der Amtsunterschlagung, der Urkundenbeseitigung und des Gewahrsamsbruches schuldig macht, als Postbeamter nicht mehr tragbar ist, ist feststehende Rechtsprechung der Disziplinargerichte. Besondere Milderungsgründe stehen dem Beschuldigten nicht zur Seite. Er will zwar aus wirtschaftlicher Bedrängnis gehandelt haben; diese wirtschaftliche Bedrängnis beruhte aber nicht auf seinem an sich mit vier Kindern großen Familienstand, sondern darauf, daß er unter Bruch seiner Ehe sich mit anderen Frauen abgegeben hat und hohe Prozeß- und Anwaltskosten im Rechtsstreit wegen der außerehelichen Vaterschaft hatte, wie er selber angegeben hat. Es war daher auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
Einen Unterhaltsbeitrag (§ 64 Abs. 1 BDO) hat der Senat dem Beschuldigten nicht bewilligen können. Besondere Umstände, die eine mildere Beurteilung zulassen, liegen aus den vorstehend zur Frage der Entfernung aus dem Dienst zur Notlage des Beschuldigten angegebenen Gründen nicht vor. Auch seine Würdigkeit für eine Unterstützung war wegen seines durch nichts begründeten Verhaltens zu verneinen. Auf die Frage seiner Bedürftigkeit kam es danach nicht mehr an.
Seine Berufung war sonach, wie geschehen, mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass er an Stelle der Aberkennung der Rechte aus dem Regelungsgesetz mit der Entfernung aus dem Dienst ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages, dessen Wegfall der Bundesdisziplinaranwalt nach § 67 Abs. 4 BDO zulässigerweise beantragt hat, bestraft wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 BDO.