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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1966, Az.: BVerwG II D 15.66

Verurteilung eines Postbeamten zu fünf Monaten Gefängnis und Entfernung aus dem Dienst wegen des Öffnens von ca. 14 Briefen aus Neugier; Verletzung des Postgeheimnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG II D 15.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 13.01.1966

Fundstellen

  • DokBer B 1967, 2915
  • ZBR 1966, 384

Verfahrensgegenstand

I. Angaben gemäß § 60 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:

a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.

b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: ./.

Amtlicher Leitsatz

Zur Strafzumessung bei Verletzung des Postgeheimnisses

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 15. Juni 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Arndt,
Regierungsoberamtmann Rudolf Klemann,
Postsekretär Alois Edinger als Beisitzer,
für den Bundesdisziplinaranwalt, als Verteidiger,
... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 13. Januar 1966 im Strafmaß geändert.

Der Beschuldigte wird in die Dienstaltersstufe 5 seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Gleichzeitig wird ihm das Aufsteigen im Gehalt auf die Dauer eines Jahres versagt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beschuldigten zur Last.

Gründe

1

A.

I.

Der jetzt 31jährige Beschuldigte ist in B. Kreis Köln als Sohn eines Buchdruckers geboren. Nach dem Besuch der Volksschule erlernte er das Schreinerhandwerk und arbeitete dann eine Zeitlang in diesem Beruf, bis er am 9. August 1954 als Postfacharbeiter beim Postamt K. 1 in den Dienst der Deutschen Bundespost trat. Nach ausreichend bestandener Prüfung für den einfachen Postdienst wurde er am 1. September 1960 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postschaffner ernannt. Am 25. März 1962 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.

2

Der Beschuldigte ist seit 1959 verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Kinder im Alter von jetzt fast 7 und von 5 Jahren. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 1. März 1966 in der 6. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe A 2.

3

Seine Führung und Leistung sind günstig beurteilt worden.

4

II.

Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts K. vom 26. Januar 1965 - AG 93-226/64/34 Ms 1/65 - wurde der Beschuldigte wegen fortgesetzten Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB in Täteinheit mit fortgesetztem Vergehen nach§ 354 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

5

Nach den Feststellungen des Schöffengerichts lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde:

"Der Angeklagte war zuletzt als Zusteller beim Postamt 1 in K. beschäftigt. Im Jahre 1964 öffnete er aus Neugier etwa 10 gewöhnliche Briefe und 4 Einschreibebriefe, deren Absender der A.-Umkehrdienst B. war. Die Briefe enthielten sämtlich Farbdias, die von den Betreffenden zur Entwicklung zur A. nach B. geschickt worden waren und von dieser wieder den Empfängern zugestellt wurden. Die einfachen Briefe waren lediglich mit einer Klammer, die durch ein Loch gesteckt wird, verschlossen, während bei den Einschreibebriefen um diese Klammer noch Tesafilmstreifen geklebt war. Die letzteren Briefe öffnete der Angeklagte durch Entfernung des Tesafilmstreifens. Er sah sich die Bilder an, legte sie wieder in die Briefhülle und verschloß die Briefe wieder, die Einschreibebriefe dadurch, daß er einen neuen Tesafilmstreifen über die Klammer klebte. Der Angeklagte handelte aus Neugier, insbesondere, weil er in den Sendungen Bilder intimer Art vermutete."

6

Im wesentlichen wegen dieses Vorganges hat der Präsident der Oberpostdirektion K. mit Verfügung vom 29. August 1964 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet, diesen vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 vom Hundert seiner Bezüge angeordnet. Seit März 1966 ist der Beschuldigte nicht mehr dienstenthoben.

7

Durch Urteil vom 13. Januar 1966 hat die Bundesdisziplinarkammer X (...) den Beschuldigten wegen eines Dienstvergehens in die Dienstaltersstufe 4 seiner Besoldungsgruppe A 2 eingestuft. Sie hat sich in den Gründen die bindenden Feststellungen des Schöffengerichts zu eigen gemacht und ausgeführt: Der Beschuldigte habe ergänzend erklärt, daß alle fraglichen Briefe, nicht nur die eingeschriebenen, zusätzlich mit einem Tesafilmstreifen verklebt gewesen seien. Diese. Briefe habe er im übrigen auch ohne den zusätzlichen Verschluß nicht öffnen dürfen. Es sei ihm nach eigener Einlassung ohnehin nicht etwa auf eine Prüfung ordnungsmäßiger Frankierung angekommen, vielmehr habe er alle Briefe geöffnet, um deren Inhalt aus Neugier anzusehen. Der Beschuldigte habe mit dieser Handlungsweise zugleich seine Beamtenpflichten verletzt und sei nach den §§ 54, 77 BBG zu bestrafen. Zur Strafzumessung hat die Kammer ausgeführt: Dem Beschuldigten könne geglaubt werden, daß ihm die volle Tragweite seines Verhaltens nicht voll zum Bewußtsein gekommen sei. Die Filme seien auch unbeschädigt und ohne Verzögerung in die Hände der Empfänger gelangt. Der Beschuldigte sei nicht einem verbrecherischen Willen gefolgt, sondern habe lediglich seiner Neugier nicht den gebotenen Widerstand entgegengesetzt. Er habe den dienstlichen Anforderungen sonst stets genügt und sei ohne Ausflüchte geständig gewesen. Die Kammer halte es für vertretbar, den Beschuldigten im Dienst zu belassen. Doch sei erforderlich, ihn mit der zweitschwersten Strafe zu belegen, um ihm die Bedeutung einer Verletzung des Postgeheimnisses zum Bewußtsein zu bringen.

8

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt, die er unter Beschränkung auf das Strafmaß wie folgt begründet hat: Die von der Bundesdisziplinarkammer verhängte Disziplinarstrafe werde der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Der Beschuldigte habe sich der Verletzung seiner dienstlichen Hauptpflicht schuldig gemacht, einer Pflicht, die nicht nur durch Artikel 10 GG verfassungsrechtlich garantiert sei, sondern ihr besonderes Gewicht auch dadurch erhalte, daß jeder Staatsbürger verpflichtet sei, sich zur Beförderung brieflicher Mitteilungen ausschließlich der Postverwaltung zu bedienen. Derartige Verfehlungen gefährdeten daher nicht nur das Ansehen des Beamten und seiner Verwaltung schwer, sondern untergrüben auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die staatliche Ordnung. Mit Recht hätten daher die Disziplinargerichte grundsätzlich den Standpunkt vertreten, daß Beamte, die sich einer Verletzung des Postgeheimnisses aus egoistischen Motiven schuldig machten, regelmäßig aus dem Dienst entfernt werden müßten. Der Ansicht des Zweiten Senats des Bundesdisziplinarhofes (II D 55/65), daß aus Artikel 10 GG keine Schlüsse auf das disziplinare Gewicht einer Verletzung des Postgeheimnisses gezogen werden könnten, sondern daß entscheidend der Verstoß gegen die elementarsten Pflichten des Postbeamten sei, könne nicht gefolgt werden. Denn für die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten sei es höchst bedeutsam, ob eine dienstliche Hauptpflicht mit Verfassungsrang ausgestattet und mit einer schweren Strafdrohung bewehrt, allen bewußten Staatsbürgern bekannt sei.

9

Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die erkannte Strafe angemessen zu erhöhen.

10

B.

Die zulässige Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist im Ergebnis jedenfalls begründet. Das wegen der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß bindend festgestellte Dienstvergehen des Beschuldigten rechtfertigt zumindest der Strafart nach eine Verschärfung der im angefochtenen Urteil verhängten Disziplinarstrafe.

11

Der Senat hält allerdings an seiner im Urteil vom 15. Dezember 1965 - II D 55/66 - vertretenen Ansicht fest, daß sich aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Postgeheimnisses des Artikels 10 GG unmittelbar noch nichts für die Schwere einer Verletzung dieses Rechtsgutes durch einen einzelnen Täter herleiten läßt, der - wie der Beschuldigte - nicht als Vertreter deröffentlichen Gewalt handelt. Indessen kommt es darauf ohnehin nicht an. Eine derartige Verletzung elementarster Pflichten eines Postbeamten erhält ihr besonderes Gewicht durch allgemein anerkannte bedeutende Interessen, die hinter den einschlägigen beamtenrechtlichen bzw. postalischen Vorschriften (u.a. § 5 Satz 1 des Postgesetzes vom 28.10.1871, RGBl. Seite 347) in gleicher Weise wie hinter denen des Strafgesetzbuches (§§ 299, 354) und des Grundgesetzes (Artikel 10) stehen und auch in der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Artikel 8 Abs. 1) ihren Niederschlag gefunden haben. Es geht in allen diesen Zusammenhängen um den Schutz eines besonderen Teils des höchstpersönlichen Bereiches, nämlich den persönlichen Briefverkehr, dessen vertrauliche Behandlung in einem freiheitlichen Rechtsstaat für jedermann, der nicht zu den Briefpartnern gehört, selbstverständliche Pflicht ist, insbesondere aber für Postbeamte, auf deren Zuverlässigkeit der Bürger als Kunde durch das Postregal unausweichbar angewiesen ist.

12

Danach handelt es sich bei der Verletzung des Postgeheimnisses fraglos um ein schweres Dienstvergehen, das seiner Art nach durchaus geeignet sein kann, die Vertrauenswürdigkeit und damit die weitere Tragbarkeit eines Postbeamten in Frage zu stellen. Indessen ist der Senat nicht der Auffassung, daß eine solche Pflichtverletzung, selbst wenn sie aus eigennützigen Motiven begangen wird, regelmäßig schon zu einer völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses führen müßte. Anders als etwa bei Amtsunterschlagung oder Beförderungsdiebstahl umfaßt die Verletzung des. Postgeheimnisses eine erheblich weitere Spanne denkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sind. Dabei ist der für die Amtsunterschlagung typische kriminelle Charakter materiellen Eigennutzes zumindest nicht häufiger als die ganz andersartige einfache Neugier ohne die Absicht der Schädigung oder Verletzung Dritter. Es ist aber für die disziplinarrechtliche Beurteilung der weiteren Vertrauenswürdigkeit eines Beamten von entscheidender Bedeutung, ob es sich um einen wesensmäßig kriminellen Tätertyp handelt oder nicht.

13

Das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Falle läßt sich nach den näheren Umständen objektiver und subjektiver Art noch nicht diesem Typ zurechnen. Auch nach seinen Vorstellungen ist weder ein materieller noch ein ideeller Schaden bei den Betroffenen eingetreten. Die betreffenden Postkunden haben ihre Post ohne Verzögerung und inhaltlich unbeschädigt erhalten. Die Eingriffe des Beschuldigten in ihren persönlichen Bereich sind ihnen unbekannt geblieben. Der Beschuldigte hat nicht gezielte Indiskretionen begangen, um entweder aus unlauteren Motiven die Geheimnisse bestimmter Personen zu erforschen oder ihre Geheimnisse anderen mitzuteilen. Zwar sind ihm zugestandenermaßen in einem Falle intime Fotos einer bestimmten Frau in die Hände gefallen, die ihm als Postkundin seines Zustellbezirks bekannt war. Doch ist nicht festgestellt, daß er diese Frau mit seiner Kenntnis ins Gerede gebracht oder daß sie selbst etwas von diesen Vorgängen erfahren hätte. Andererseits hat der Beschuldigte glaubhaft nicht das volle Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens gehabt. Nach seiner Meinung war diese Art der Pflichtverletzung im Vergleich zum Lesen oder Berauben von Briefen nicht sonderlich ernstzunehmen. Dazu mag ihn - abgesehen davon, daß in der Tat gewisse Unterschiede bestehen - ein allgemein unter den Beamten im dortigen Bereich entwickelter Mißbrauch mit derartigen Fotosendungen veranlaßt haben. Daß ein solcher Mißbrauch bereits verbreitet, war, ist unwiderlegt und ist auch den Aussagen der als Zeugen vernommenen Aufsichtsbeamten zu entnehmen, deren gelegentliche Ermahnungen offenbar nicht nachhaltig genug waren, derartige Unsitten wirklich zu unterbinden. Jedenfalls kann angenommen werden, daß die routinemäßigen jährlichen Belehrungen nicht ausgereicht haben, den Postzustellern das richtige Verständnis für die strikte Wahrnehmung des Postgeheimnisses in jeder Form, also auch in den vorliegenden Fällen, zu vermitteln.

14

Da der Beschuldigte im übrigen stets ein ordentlicher und zuverlässiger Beamter gewesen ist, von dem angenommen werden kann, daß er sich bei besserer Einsicht auch in dieser Angelegenheit genau an seine Pflichten gehalten hätte, besteht unter den erörterten Umständen kein Anlaß, bereits von seiner völligen Vertrauenswürdigkeit zu sprechen, die seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben müßte. Jedoch gehört seine Tat auch nicht zu den ganz leichten Fällen dieses seiner Art nach für einen Postbeamten ohnehin immer schwerwiegenden Dienstvergehens. Immerhin hat der Beschuldigte nicht weniger als 14 Briefe, darunter sogar Einschreibesendungen geöffnet und dabei doch immer wieder mit dem Entfernen des Tesafilms eine nicht unerhebliche Tatintensität entwickelt. Auch kann er nicht leugnen, daß er sich ganz allgemein des Unerlaubten dieses Vorgehens durchaus bewußt war, was ihm auch immer wieder in verschiedener Form in Erinnerung gerufen wurde. Schließlich ist der Beschuldigte zumindest in einem Falle schon recht eindeutig in den Intimbereich einer ihm sogar bekannten Postkundin eingedrungen. Wenn daraus auch kein weiterer Nachteil entstanden sein mag, so hätte doch gerade dieser Fall, der sich nach seiner Darstellung schon im ersten Zeitabschnitt der Verfehlungen ereignete, ihm bewußt machen müssen, daß sich ein Betrachten solcher Bilder im Wesen nicht von dem Lesen eines Briefes unterscheidet, ein Verhalten, das der Beschuldigte damals schon selbst mit gutem Grunde als einen ernst zunehmenden Verstoß angesehen hat.

15

Bei Abwägung dieser Umstände erschien es dem Senat erforderlich, die nach der Entfernung aus dem Dienst nächst schwere Disziplinarstrafe zu verhängen, um dem Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft allgemein das volle Gewicht eines Dienstvergehens dieser Art - auch in einer vergleichsweise leichten Begehungsform - nachhaltig anschaulich zu machen. Das bedeutet, da eine Degradierung des Beschuldigten nicht möglich ist, nicht nur seine Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, sondern damit verbunden ein gleichzeitiges Versagen des Aufsteigens im Gehalt (§ 4 Abs. 1 und 2 BDO). Der Senat hat es allerdings nicht für notwendig gehalten, dabei außerdem die finanziellen Auswirkungen dieser Strafe gegenüber denen des ersten Urteils zu verschärfen und hat es demgemäß bei der Zurückstufung des inzwischen in die 6. Dienstaltersstufe aufgerückten Beschuldigten um eine Dienstaltersstufe, nunmehr also die 5., belassen und es für ausreichend gehalten, ihm das Aufsteigen im Gehalt um 1 weiteres Jahr zu versagen.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 98 ff BDO.

Vogel
Dr. Leußer
Arndt
Klemann
Edinger