Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1970, Az.: BVerwG I D 20.70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 20.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.04.1970
Fundstelle
- DokBer. B 1971, 3947
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung in München am 13. November 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Amelung,
Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Bundesbahnoberamtmann ... Posthauptschaffner ... als Beamtenbeisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Assessor ... als Verteidiger
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 14. April 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung seines Verteidigers, werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der 37 Jahre alte beschuldigte Beamte ist der Sohn eines Schreiners und späteren Postoberschaffners. Er trat nach Besuch der Volksschule im September 1948 als Postjungbote bei dem Postamt Schwabmünchen in den Postdienst, bestand im August 1951 die Prüfung für den einfachen Postdienst mit "ausreichend" und wurde daraufhin Ende August 1951 zum Hilfspostschaffner im Vorbereitungsdienst und Beamten auf Widerruf ernannt. Anfang März 1952 wurde er Hilfspostschaffner im apl. Beamtenverhältnis. Im Januar 1952 kam er zum Postamt Fürstenfeldbruck, wo er noch heute tätig ist. Hier bestand er im März 1953 die Eignungsprüfung für den mittleren Dienst. Seitdem wurde er im mittleren Dienst verwendet. Im September 1953 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Im Mai 1954 wurde er apl. Postschaffner, im Februar 1956 Postschaffner. Von September 1958 bis September 1959 durchlief er die Ausbildung für den mittleren Postdienst und legte die Prüfung für den mittleren Dienst Anfang Oktober 1959 mit "befriedigend" ab. Im März 1960 wurde er zum Postassistenten, im Oktober 1960 zum Beamten auf Lebenszeit, im Februar 1964 zum Postsekretär und im März 1967 zum Postobersekretär ernannt.
Die über den Beamten abgegebenen Beurteilungen waren jederzeit günstig. Es wurde hervorgehoben, daß er auf allen Fachgebieten des mittleren Dienstes sehr gute Leistungen aufweise. Er sei äußerst wendig und fleißig und auch bei außerordentlichen Anforderungen stets dienstwillig und einsatzbereit. Zeitweise habe er die Hauptkasse mit gutem Erfolg geführt. Die Gesamtbeurteilung lautete auf "sehr gut". Er wurde zeitweise auch vertretungsweise auf Posten des gehobenen Dienstes verwendet.
Der Beamte ist seit 1957 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Söhne im Alter von jetzt 13, knapp 12 und 7 Jahren und eine fast 9jährige Tochter hervorgegangen. Der Beamte befindet sich in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 9. Seine monatlichen Dienstbezüge einschließlich des Kinderzuschlags für vier Kinder belaufen sich auf 1.567,40 DM. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Der Beamte hat 1958 ein Einfamilienreihenhaus für 40.000 DM erworben. Darauf lasten jetzt noch etwa 20.000 DM Hypotheken. Hierauf zahlt er monatlich 50 DM Zinsen. Mieteinnahmen hat er aus dem Hause nicht. Er hat ein Sparguthaben von etwa 1.100 DM und hält einen Pkw. Er hat erhebliche musikalische Interessen und ist Vorsitzender der Musikschule Fürstenfeldbruck. Sein Gesundheitszustand, ist, von nervösen Magenbeschwerden abgesehen, günstig. Die Ehefrau leidet an Herzbeschwerden. Ihren früheren Beruf als Postangestellte übt sie nicht mehr aus. Die Kinder sind gesund.
II.
Im Dezember 1968 wurden durch die Betriebssicherung bei dem Postamt Fürstenfeldbruck Ermittlungen wegen des Verlustes einer Einschreibsendung mit Nachnahme durchgeführt. Die Ermittlungen blieben erfolglos. Der Verdacht der Täterschaft richtete sich u.a. auch gegen den beschuldigten Beamten, weil er sich mehrfach mit Postsendungen, für deren Bearbeitung er nicht zuständig war, befaßt hatte. Er gab zu, daß er in etwa acht bis zehn Fällen in Postsendungen Einblick genommen habe. Der Präsident der Oberpostdirektion München erstattete im Februar 1969 gegen den Beamten Strafanzeige. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck verhängte durch Strafbefehl vom 13. März 1969 gegen ihn wegen fortgesetzten Vergehens der Verletzung des Postgeheimnisses (§§ 354, 359 StGB) eine Gefängnisstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beamte nahm den zunächst gegen den Strafbefehl eingelegten. Einspruch zurück. Durch Verfügung vom 13. Juni 1969 leitete der Präsident der Oberpostdirektion München gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und ordnete später eine Untersuchung an, in deren Verlauf der beschuldigte Beamte und mehrere Beamte des Postamts Fürstenfeldbruck als Zeugen gehört wurden.
In der Anschuldigungsschrift vom 16. Januar 1970 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem beschuldigten Beamten vor,
ein beamtenunwürdiges Verhalten dadurch gezeigt zu haben, daß er in acht bis zehn Fällen der Post anvertraute Sendungen aus Neugier geöffnet, den Inhalt betrachtet und die Sendungen anschließend weitergeleitet hat.
In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - München -, am 14. April 1970 war der mit einem Verteidiger erschienene beschuldigte Beamte geständig. Er bestritt indessen, bewußt pflichtwidrig gehandelt zu haben. Die Kammer stellte das Verfahren ein.
Sie gelangte zu folgendem Ergebnis:
Der Beamte nahm von Anfang 1968 bis etwa Dezember 1968 in acht bis zehn Fällen auf Grund eines einheitlichen, von vornherein auf Wiederholung gerichteten Vorsatzes einzelne Postsendungen unbefugt an sich, deren Inhalt aus Büchern oder Schallplatten bestand. Dabei handelte es sich im wesentlichen um Sendungen eines Leserings bzw. um Aufklärungsbroschüren. Die auf dem Abfertigungstisch oder auf dem danebenstehenden Tisch liegenden Sendungen nahm der Beamte jeweils in den Dienstraum seiner damaligen Dienststelle, der Geldsammelstelle, mit. Dort öffnete er die mit einem Steckverschluß versehenen Sendungen, sah den Inhalt ein, legte ihn nach Besichtigung wieder in die Verpackung zurück und brachte die Sendungen, anschließend sofort wieder in den Postverkehr. Dabei handelte er aus Neugier, die er auf sein besonderes privates Interesse an Büchern und an Musik zurückführt. Er ist zusammen mit seiner Frau Mitglied eines Leserings und ist außerdem erster Vorsitzender der Musikschule in Fürstenfeldbruck. Nach seiner Einlassung ging es ihm bei alledem darum, als Bücher- und Musikfreund über alle Neuerscheinungen auf dem Bücher- und Schallplattenmarkt informiert zu sein. Er betont in seiner Einlassung, daß er nicht aus sexueller Neugier gehandelt habe, da er gar nicht gewußt habe, daß pornographische Schriften per Post verschickt würden. Die in den von ihm genannten Fällen betrachteten Aufklärungsbroschüren seien keine pornographischen Schriften gewesen. In einem der genannten Fälle handelte es sich um eine Aufklärungsbroschüre, die in einer mit einem 2 bis 3 cm langen Tesastreifen verschlossenen Sendung enthalten war. Diese Sendung war von dem Adressaten verweigert und zurückgegeben worden. Der Beamte löste diesen Verschluß in der Abfertigung, besichtigte den Inhalt und verschloß die Sendung wieder mit einem etwa gleichlangen Tesastreifen. Er beruft sich darauf, daß er in diesem Fall die als Drucksache deklarierte Sendung nicht aus Neugier geöffnet habe, sondern lediglich aus dienstlichem Antrieb zur Inhaltsprüfung. Denn er habe feststellen wollen, ob es sich wirklich um eine Drucksache handele. Deshalb habe er, da es sich tatsächlich nicht um eine Drucksache gehandelt habe, nach dem Verschließen der Sendung eine Nachgebühr ausgeworfen und die Sendung wieder auf den Abfertigungstisch zurückgelegt.
Der Beamte hatte im übrigen zu seiner Entschuldigung und Rechtfertigung geltend gemacht, daß er sich nicht darüber im klaren gewesen sei, mit seinem Verhalten etwas Unrechtmäßiges zu tun. Zum einen nähmen auch viele Postkollegen auf ähnliche oder gleiche Weise Einsicht in Postsendungen, zum andern habe es sich ja um unverschlossene Sendungen gehandelt, die er im Bewußtsein seines guten Gewissens vor aller Augen eingesehen habe. Im übrigen habe er selbst öfter Sendungen mit Büchern oder Schallplatten bekommen und diese in der Dienststelle geöffnet.
Die Kammer würdigte das festgestellte Verhalten des Beamten als Verstoß gegen die Bestimmungen des § 54 Satz 2 und 3 BBG. Die Wahrung des Postgeheimnisses gehöre zu den grundlegenden Dienstpflichten eines Postbeamten. Die Postverwaltung sei auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten zum Schutze der Postkunden angewiesen. Der Beamte habe vorsätzlich gehandelt. Er könne sich auch nicht auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens berufen. Auf Grund seiner gründlichen und langjährigen Ausbildung und Beschäftigung auf Dienstposten des mittleren Dienstes sei ihm bekannt gewesen, daß er nicht aus persönlicher Neugier fremde Sendungen habe öffnen und ansehen dürfen. Selbst wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Tuns geirrt hätte, wäre ein solcher Irrtum fahrlässig zustande gekommen und deshalb unbeachtlich. Der Beamte habe auch ausdrücklich früher zugegeben, aus Neugier gehandelt zu haben. Er habe mithin ein vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Bei ihren Erwägungen zum Disziplinarmaß ging die Kammer davon aus, daß die Verletzung des Postgeheimnisses durch einen Postbeamten nicht leicht wiegt, weil es sich dabei um die Verletzung einer Kernpflicht eines solchen Beamten handelt. Sie meinte jedoch, daß hier besondere Umstände vorlägen, die es rechtfertigten, das Verhalten des beschuldigten Beamten verhältnismäßig leicht zu bewerten. Der Beamte habe nicht persönliche Sendungen mit Intimcharakter geöffnet, sondern Warensendungen, die jedermann zugänglich seien. Es sei auch nichts dafür zutage getreten, daß die Empfänger durch die unbefugte Öffnung der Sendungen beeinträchtigt worden sein könnten. Auch die Zustellung der Sendungen sei nicht wesentlich gestört worden. Das Verhalten des Beamten sei weder den Postkunden noch anderen Außenstehenden bekannt geworden. Der Beamte habe auch aus seiner Handlungsweise keinen materiellen oder ideellen Nutzen gezogen. Er sei von Anfang an voll geständig gewesen. Für ihn sprächen weiter seine guten Beurteilungen, die das hier angeschuldigte Verhalten persönlichkeitsfremd erscheinen ließen. Erschwerend komme allerdings in Betracht, daß er sein Treiben über einen längeren Zeitraum fortgesetzt und eine ganze Anzahl Sendungen geöffnet habe.
Die Kammer hielt als Disziplinarmaßnahme eine Gehaltskürzung für angemessen. Die Verhängung dieser Maßnahme erschien ihr im Hinblick auf § 14 BDO unzulässig, da die Voraussetzungen für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarmaßnahme neben der bereits erkannten Kriminalstrafe nicht erfüllt seien. Zwar sei die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme angebracht, um das Ansehen des Beamtentums zu wahren, dagegen bedürfe es nicht einer zusätzlichen Pflichtenmahnung. Hierfür sei bedeutsam, daß der Beamte in keiner Weise vorbelastet sei und daß er nach seiner bisherigen Führung und nach seinem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung die Gewähr für ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten biete. Störungen des Dienstbetriebes, die nicht bereits von der Kriminalstrafe erfaßt worden wären, seien nicht ersichtlich. Es handele sich hier um ein echtes Amtsdelikt, so daß das speziell Dienstpflichtwidrige des angeschuldigten Verhaltens zugleich Inhalt des strafrechtlichen Tatbestandes sei und von der strafgerichtlichen Ahndung mit erfaßt werde. Daher sei das Verfahren einzustellen.
Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und sich gegen die Ausführungen der Kammer zum Disziplinarmaß gewendet. Er hat geltend gemacht, daß die Kammer die den Beamten belastenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Verhalten des Beamten stelle sich als eine fortgesetzte Handlung dar. Er habe mit Gesamtvorsatz gehandelt. Also habe er sich, als er den Tatentschluß faßte, vorgestellt, bei jeder sich ihm bietenden Gelegenheit eine unbestimmte Vielzahl gleichartiger Pflichtverletzungen zu begehen. Hieraus ergebe sich das Gewicht seiner Verfehlungen. Er habe jeweils nach der verbotenen Einsichtnahme in die Sendungen Zeit und Gelegenheit gehabt, sich der Bedeutung seines Tuns bewußt zu werden und von weiteren solchen Verfehlungen Abstand zu nehmen. Unter diesen Umständen könne man nicht von einer pefsönlichkeitsfremden Entgleisung sprechen. Vielmehr habe der Beamte eine erhebliche Bedenkenlosigkeit und Willensschwäche offenbart, so daß die Degradierung als angemessener disziplinarer Ordnungsruf in erster Linie in Betracht zu ziehen sei. Diese Maßnahme sei insbesondere auch deshalb zu erwägen gewesen, weil der Beamte erst kurze Zeit vorher zum Postobersekretär befördert worden sei. Im übrigen habe sich der Beamte durch sein Verhalten auch schuldhaft in den Verdacht anderer Unregelmäßigkeiten gebracht und damit zugleich bewirkt, daß die Zweifel in seine dienstliche Zuverlässigkeit noch vertieft würden. Es könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß seine Verfehlungen im Kollegenkreise erhebliches Aufsehen erregt hätten. Er habe im Kollegenkreise als unehrlich gegolten, und man habe ihm den Namen "Päckchen-Klau" gegeben. Selbst wenn aber von einer Degradierung abgesehen werde, so sei die Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt. Das Ahndungsverbot des § 14 BDO könne nicht zur Anwendung kommen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat in seiner Berufungsschrift den Antrag angekündigt,
unter Abänderung des Urteils des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 14. April 1970 auf eine angemessene Gehaltskürzung zu erkennen.
In der Hauptverhandlung, zu der der Beamte mit seinem Verteidiger erschienen war, stellte der Bundesdisziplinaranwalt den bereits mit Schriftsatz vom 2. September 1970 angekündigten erweiterten Antrag,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beamten in das Amt eines Postsekretärs zu versetzen,
hilfsweise,
auf eine angemessene Gehaltskürzung zu erkennen.
Der Verteidiger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
III.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Da mit ihr allein die Erwägungen zum Disziplinarmaß angegriffen werden, ist sie auf das Disziplinarmaß beschränkt. Durch diese Beschränkung sind die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und deren disziplinarrechtliche Würdigung für den Senat unangreifbar geworden. Das gilt auch für die Feststellung, der Beamte habe bewußt pflichtwidrig und vorsätzlich gehandelt. Die Erwägungen der Kammer über einen angeblichen Irrtum des Beamten hinsichtlich der Frage der Pflichtwidrigkeit stellen offenbar nur eine Hilfserwägung dar; denn die Kammer hat in ihrem Urteil vor und nach dieser Erwägung die Handlungsweise des Beamten ausdrücklich als vorsätzlich begangen gekennzeichnet. Unter diesen Umständen kann auch der erneuten Einlassung des Beamten, er habe nicht bewußt pflichtwidrig gehandelt, nicht nachgegangen werden. Der Senat hat sich allein damit zu befassen, welche Disziplinarmaßnahme für das festgestellte Dienstvergehen angemessen ist.
Die hierzu von der Kammer angestellten Erwägungen halten einer Nachprüfung stand.
Zwar können Verletzungen des Postgeheimnisses durch Postbedienstete nicht leichtgenommen werden. Der Schutz des Postgeheimnisses hat für das gesamte Postwesen grundlegende Bedeutung. Er ist nicht nur in Artikel 10 GG statuiert, sondern angesichts des nach § 1 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 und § 2 Abs. 1 des Postgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl I 1006) bestehenden Postzwanges eine unbedingte Notwendigkeit. Die Post hat für die Beförderung von Briefen und anderen Sendungen eine eindeutige Sonderstellung, die den Staatsbürger zwingt, sich der postalischen Einrichtungen zu bedienen. Dieser Sonderstellung entspricht die Pflicht der Post, die ihr anvertrauten Sendungen unversehrt, ohne Verzögerung und ohne daß ihre Bediensteten oder dritte Personen Einsicht nehmen können, an den Empfänger zu befördern. Daher gehört die Wahrung des Postgeheimnisses zu den elementarsten Pflichten eines Postbediensteten. Alle Postbediensteten werden über die Einhaltung dieser Pflicht regelmäßig belehrt. Ihre Erfüllung muß für sie eine Selbstverständlichkeit sein. Postbeamte, die gegen diese grundlegende Pflicht verstoßen, erschüttern damit ernstlich die Vertrauensbasis, die ihrer Tätigkeit zugrunde liegt, und stellen auf diese Weise ihre weitere Tragbarkeit für den Postdienst in Frage. Daher ist regelmäßig eine strenge disziplinare Ahndung solcher Verstöße erforderlich, um auf den einzelnen Beamten wie auch auf die Beamtenschaft im allgemeinen erzieherisch einzuwirken.
Mit Recht hat jedoch die Kammer angenommen, daß hier eine Reihe von Umständen vorliegt, die eine mildere Betrachtung des Dienstvergehens rechtfertigt.
Zwar hat der Beamte eine ganze Anzahl von Sendungen geöffnet und sein Treiben über längere Zeit hinweg fortgesetzt. Unwiderlegt hat er aber keine Sendungen geöffnet, die irgendwelche persönlichen Mitteilungen enthielten, sondern nur solche, die als Drucksachen deklariert und - mit einer Ausnahme - nicht verschlossen waren. Sie enthielten überwiegend Schallplatten und Bücher und in zwei Fällen sogenannte Aufklärungsschriften. Den Sendungen fehlte somit der Intimcharakter, der den Bruch des Postgeheimnisses besonders schwerwiegend erscheinen läßt. Das Motiv des Beamten mag neben Neugier und einem Interesse an Literatur und Musik das von ihm in der Hauptverhandlung behauptete Bestreben gewesen sein, sich die Pausen zu vertreiben, die bei seiner dienstlichen Tätigkeit in der Geldsammelstelle hin und wieder dadurch eintraten, daß die Geldablieferungen Stoßweise erfolgten und teilweise kurzfristig abgewickelt werden kannten. Der Postablauf ist durch seine Handlungsweise nicht verzögert worden. Er hat die Sendungen, wie die Anhörung seiner Kollegen in den Vorermittlungen ergeben hat, stets nach wenigen Minuten zurückgelegt. Er hat zwar gewußt, daß er pflichtwidrig handelte. Die Eigenart der Sendungen, die er öffnete, mag bei ihm aber das rechte Empfinden für das Gewicht seiner Verfehlungen gemindert haben, zumal ihm nicht widerlegt werden kann, daß auch andere Beamte des Postamts, die in der Abfertigung oder Zustellung beschäftigt waren, gelegentlich während ihrer Dienstpausen Einblick in solche Drucksachensendungen genommen haben. Daß er sein Verhalten tatsächlich nicht als schwerwiegend angesehen hat, geht daraus hervor, daß er sich keine Mühe gegeben hat, es zu verheimlichen, sondern jeweils vor den Augen seiner Kollegen die Sendungen eingesehen und auch bei seiner ersten Vernehmung seine. Handlungsweise offen zugegeben hat. Mildernd kann ferner berücksichtigt werden, daß die Verfehlungen des Beamten nicht nach, außen bekannt geworden sind und somit eine Ansehensschädigung in der Öffentlichkeit nicht eingetreten ist. Die Absender und Empfänger der betroffenen Sendungen haben von der Einsichtnahme durch den Beamten nichts erfahren, da die Zustellung nicht verzögert worden ist. Das Strafverfahren gegen den Beamten wurde durch Strafbefehl erledigt. Schließlich spricht noch, zugunsten des beschuldigten Beamten, daß er sich in langjähriger Dienstzeit völlig tadelfrei geführt und als besonders pflichtgetreuer und tüchtiger Beamter erwiesen hat.
Unter diesen Umständen kommt die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht. Es erscheint aber auch vertretbar, von der nächstschweren Disziplinarmaßnahme, der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, abzusehen. Denn das Dienstvergehen stellt sich weniger als wohldurchdachte Tat kriminellen Charakters dar, sondern mehr als ein unzulässig großzügiges Hinwegsetzen über Dienstpflichten, und läßt den Beamten noch nicht des ihm mit der Beförderung zum Postobersekretär bewiesenen Vertrauens unwürdig erscheinen. Den Beamten muß aber die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung treffen.
Diese Disziplinarmaßnahme kann jedoch nach § 14 BDO neben der bereits vom Strafrichter ausgesprochenen Strafe nur verhängt werden, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Der Senat ist bei Würdigung der Persönlichkeit des Beamten, seiner allgemeinen Haltung und Bewährung im Dienst, der Versagensursachen und der inneren Einstellung des Beamten zu seiner Verfehlung zu der Überzeugung gelangt, daß es hier keiner zusätzlichen Pflichtenmahnung bedarf. Der Beamte hat sich bisher nicht nur tadelfrei geführt, sondern durch besondere Einsatzfreude ausgezeichnet. Er hat sich mit Eifer und Fleiß vom Postjungboten bis zum Postobersekretär hochgedient und damit gezeigt, daß er im Grunde eine sittlich reife, charakterlich einwandfreie und gefestigte Persönlichkeit ist. Diesen Eindruck hat das Auftreten des Beamten in der Hauptverhandlung bestätigt. Dem Beamten ist zu glauben, daß er seine Verfehlung nunmehr in ihrer vollen Bedeutung erkannt hat, sie ehrlich bereut und bereits daran innerlich schwer trägt, daß er als bisher unbescholtener Mann vom Strafrichter mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, der gesetzlichen Mindeststrafe, belegt worden ist. Die immerhin eindrucksvolle strafgerichtliche Ahndung reicht daher nach Lage dieses Falles aus, ihm das Pflichtwidrige seines Verhaltens hinreichend nachdrücklich vor Augen zu führen, und läßt einen zusätzlichen disziplinaren Pflichtenanruf entbehrlich erscheinen.
Da somit die Kammer das Verfahren im Ergebnis zutreffend eingestellt hat, muß die Berufung zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 116 Abs. 1 BDO.
Amelung
Dr. Hardraht