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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.1976, Az.: BVerwG III CB 20.76

Bedingte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1976
Aktenzeichen
BVerwG III CB 20.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 12.12.1975 - AZ: V/1 - E 163/72

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 12. Dezember 1975 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Revision und gleichzeitig "hilfsweise" Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nur hilfsweise eingelegt worden ist. Dies kann nur bedeuten, daß der Kläger von ihr nur für den Fall des Mißerfolgs seiner zulassungsfreien Verfahrensrevision hat Gebrauch machen wollen. Die Beschwerde ist somit bedingt eingelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. Februar 1960 - BVerwG III C 95.59 - [DVBl. 1960, 780], vom 16. Mai 1968 - BVerwG IV CB 37.68-, vom 12. September 1974 - BVerwG VII CB 9.74 - und vom 28. Juli 1976 - BVerwG VIII CB 74.75 -) macht ein derartiger Vorbehalt ein Rechtsmittel unzulässig; die Beschwerde ist daher zu verwerfen.

3

Die Beschwerde hätte aber auch als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel nicht zum Erfolg führen können. Denn die "vorab" gegebene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, deren weitere Begründung sich der Kläger im Rahmen der Revisionsbegründung vorbehalten hat, entspricht nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; sie läßt insbesondere nicht erkennen, inwieweit das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll. Das zur Begründung der Verfahrensrevision nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 VwGO Vorgetragene hätte - weil verspätet - schon deshalb bei der Prüfung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO außer Betracht bleiben müssen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt