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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1974, Az.: BVerwG VII CB 9.74

Verfahrensmangel durch Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung nur an den bevollmächtigten Rechtsanwalt; Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei hilfsweiser Einlegung für den Fall einea Misserfolgs der Verfahrensrevision; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Unterbleiben der Ladung des Ehemannes; Bestimmung der Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach dem Rechtsstaatsprinzip

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1974
Aktenzeichen
BVerwG VII CB 9.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.12.1973 - AZ: 169 IV 69

Fundstelle

  • DokBer A 1975, 111

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. September 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 1975 sowie die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Forderung der Beklagten, den Standplatz der Mülltonnen auf ihrem. Grundstück naher zur Straße hin zu verlegen. Ihre Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Die Klägerin hat Revision und hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

2

Die zulassungsfreie Verfahrensrevision gemäß § 133 VwGO ist unzulässig. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstaad, daß die Ladung zu der Berufungsverhandlung vom 28. November 1973 nur ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt, jedoch nicht ihrem Ehemann, den sie zu ihrem weiteren Bevollmächtigten bestellt hatte, zugestellt wurde, begründet keinen wesentlichen Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 3 VwGO. Zweifelhaft ist schon, ob nach den §§ 67 Abs. 3 Satz 3, 56 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 4 VwZGüberhaupt die Ladung jedem der beiden Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden mußte; nach einhelliger Auffassung des Schrifttums genügt die Zustellung an Deinen von mehreren Prozeßbevollmächtigten (vgl. Koehler, VwGO, § 67 V 5; Klinger, VwGO, 2. Aufl., § 67 D 3; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 32. Aufl., § 84 Erl. 1 B und § 189 Erl. 1; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 84 II und § 189 I; Wieczorek, ZPO, § 176 B II b 2; vgl. ferner die Regelung des § 7 Abs. 3 VwZG und § 171 Abs. 3 ZPO). Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin war jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 1973, auf Grund deren das Berufungsurteil ergangen ist, nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, Weil, sowohl ihr Rechtsanwalt durch seinen Vertreter als auch ihr Ehemann an dieser Verhandlung teilgenommen haben.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gleichfalls unzulässig, weil sie nur hilfsweise für den Fall des Mißerfolgs der Verfahrensrevision eingelegt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 1961 - BVerwG IV B 85.60 - [VerwRspr 13, 893] und vom 8. August 1961 - BVerwG VIII CB 152.60 -; ferner Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, S. 84, Randnr. 191) macht ein derartiger Vorbehalt die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; die nachträgliche Erläuterung dieses Vorbehalts im Schriftsatz vom 4. Juni 1974, die übrigens zudem von einer unzutreffenden Auffassung über das Verhältnis von zulassungsfreier Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ausgeht, vermag daran nichts zu ändern.

4

Im übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht gegeben sind. Aus der unterbliebenen Ladung ihres Ehemanns zu der zweiten Berufungsverhandlung vom 28. November 1973 kann die Klägerin eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht herleiten, weil sie die Möglichkeit hatte, sich zu den rechtserheblichen Tatsachen erschöpfend zu äußern und von dieser Möglichkeit in der zweiten Berufungsverhandlung auch und gerade durch ihren bevollmächtigten Ehemann hinreichend Gebrauch gemacht hat. Wie sich aus der Verhandlungsniederschrift ergibt, hat ihr Ehemann in dieser Berufungsverhandlung mehrere Beweisanträge gestellt, die des Berufungsgericht, weil es auf die Erhebung der Beweise nicht ankam, abgelehnt hat; im Anschluß daran hat er sich weiter zur Sache geäußert. Demgegenüber vermag die bloße Behauptung der Klägerin, mit der sie die Verfahrensrüge begründet, bei Ladung ihres Ehemannes wäre sie in der Lage gewesen, neues Tatsachenmaterial mit Beweisangeboten vorzutragen, die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu begründen. Die. Rechtssache hat ferner nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil, wie die Klägerin meint, der angefochtene Verwaltungsakt der erforderlichen Bestimmtheit entbehre und deswegen gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Dem Rechtsstaatsprinzip, das nicht für jeden einzelnen Sachverhalt eindeutig bestimmte Gebote und Verbote von Verfassungsrang enthält (BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [92 f.]; 25, 269 [290]; 28, 264 [277]), läßt sich nicht allgemein entnehmen, welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind. Maßgebend hierfür sind Art und Inhalt der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelung und das anzuwendende sachliche Recht. Die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes gehört zur frage seiner Rechtmäßigkeit und ist danach in aller Regel nur dann revisibel, wenn Grundlage des Verwaltungsaktes eine bundesrechtliche Vorschrift ist (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1935 - BVerwG IV C 27.65 -). Da im vorliegenden Fall der angefochtene Verwaltungsakt auf Orts- und Landesrecht beruht, ist die Nachprüfung seiner Rechtmäßigkeit dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwG0. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg