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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.1968, Az.: BVerwG IV CB 37.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 37.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.01.1968 - AZ: 75 VIII 65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Klein und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1968 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden verworfen.

Die Kosten des Revisions- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und Beschwerdeverfahren auf je 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger bekämpft die Eintragung einer - wie er behauptet, ihm gehörenden - Grundstücksfläche in das Wegebestandsverzeichnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Revision und gleichzeitig gegen die Nichtzulassung der Revision "hilfsweise" Beschwerde eingelegt.

2

Beide Rechtsmittel sind erfolglos.

3

Die zulassungsfreie Revision kann gemäß § 133 VwGO nur auf die in Abs. 2 dieser Vorschrift aufgezählten wesentlichen Verfahrensmängel gestützt werden. Der Kläger hat seine Revision jedoch mit keinem dieser Verfahrensfehler begründet, sondern allein die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und mangelnde Sachaufklärung gerügt. Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert daran, daß sie nur hilfsweise eingelegt worden ist. Dies kann nur bedeuten, daß der Kläger von ihr nur für den Fall hat Gebrauch machen wollen, daß er nicht bereits mit der zulassungsfreien Revision durchdringen würde. Die Beschwerde ist somit bedingt eingelegt. Die Verknüpfung mit einer Bedingung macht ein Rechtsmittel aber unzulässig (vergl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17. Februar 1958 - BVerwG IV B 67.57 - Buchholz BVerwG, 427.3 § 339 LAG Nr. 73, und vom 17. Februar 1961 - BVerwG IV B 85.60 - Buchholz BVerwG, 427.3 § 339 LAG Nr. 114), die Beschwerde, ist daher ebenfalls zu verwerfen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß sie auch in der Sache selbst nicht zum Erfolg geführt hätte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, in welcher Weise das Berufungsgericht bei der Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem streitigen Wegstück seine Aufklärungspflicht verletzt haben könnte. Insbesondere ist ihm bei der Würdigung des Liquidationsprotokolls vom 26. Februar 1839 ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze nicht unterlaufen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und Beschwerdeverfahren auf je 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Clauß