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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.07.1976, Az.: BVerwG 8 C 90/75

Ausstellung von Vertriebenenausweisen; Erstantrag; Örtlich zuständige Behörden; Zweitantrag; Ausweisverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Betreuungsauftrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.07.1976
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 90/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 03.05.1974 - III VG 695/72
OVG Hamburg 28.08.1975 - Bf II 81/74

Fundstelle

  • Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr 2

Amtlicher Leitsatz

1. Die für die Ausstellung von Vertriebenenausweisen nach Landesrecht örtlich zuständigen Behörden sind nicht nur für den Erstantrag auf Ausstellung eines Ausweises zuständig. Ihre Zuständigkeit umfaßt auch den Fall eines Zweitantrages der auf das Wiederaufgreifen eines durch eine andere Ausweisbehörde unanfechtbar abgeschlossenen Ausweisverfahrens gerichtet ist.

2. Das BVFG geht davon aus, daß nur einmal über die Ausstellung eines Vertriebenenausweises entschieden wird (Vergleiche BVerwG, 05.06.1974, VIII C 60.73). Ein Erstantrag ist daher nur dann gegeben, wenn zumindest nach der Begründung des Ausweisbewerbers kein Antrag mit anschließendem Verfahren vorausgegangen ist. Hieraus folgt, daß ein Zweitantrag vorliegt, wenn der Antragsteller durch Überwindung einer entgegenstehenden unanfechtbar gewordenen Entscheidung die Ausstellung des Ausweises erreichen will.

3. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich jedenfalls dann, wenn die Ablehnung, in einem neuen Sachprüfung einzutreten, rechtswidrig wäre. In diesem Fall verengt sich das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null.

4. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids unerträglich wäre (Vergleiche BVerwG, 30.01.1974, VIII C 20.72, BVerwGE 44, 333). Hierzu zählt auch, daß die Berufung auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids einen Verstoß gegen Treu und Glauben enthält (Vergleiche BVerwG, 12.12.1967, I C 30.67, DVBl 1968, 918). Die Behörde kann sich in diesem Sinne nicht nur auf die Bestandskraft des Erstbescheides berufen, wenn sie den ihr nach dem BVFG obliegenden besonderen Betreuungsauftrag verletzt hat und die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides hierauf zurückzuführen ist.