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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1976, Az.: BVerwG II B 57.75

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG II B 57.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 26.08.1974 - AZ: I/2 E 180/72
VGH Hessen - 27.08.1975 - AZ: I OE 82/74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Wetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 30. September 1975 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - "muß" nämlich schon "in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Für die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können daher nur die Beschwerdegründe beachtlich sein, die innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwGE 13, 90; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966, 1331]). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdefrist mit dem 6. Oktober 1975 abgelaufen; denn sie beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Inhalt des nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes vom 13. Oktober 1975 muß hiernach unberücksichtigt bleiben, soweit er neue Beschwerdegründe enthält.

3

In der Beschwerdeschrift vom 30. September 1975 wird zu Unrecht geltend gemacht, die Revision sei zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

5

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen beziehen sich auf die Auslegung des § 79 a des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz) in der Fassung vom 1. September 1971 (BGBl. I S. 1482) - SVG -, dessen Satz 1 folgenden Wortlaut hatte:

"§ 53 Abs. 6 ist bis zum 31. Dezember 1975 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in § 53 Abs. 4 bezeichneten Höchstgrenze das Zweifache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung A tritt."

6

Bereits aus dem Wortlaut des § 79 a SVG (F. 1971) ergibt sich, daß seine Geltungsdauer befristet war und daß er jetzt nicht mehr gilt. Dies wird bestätigt durch die Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 5. März 1976 (BGBl. I S. 458), in der sich im Zweiten Teil, Abschnitt VI, Ziffer 11 unter § 79 a SVG der Klammervermerk "weggefallen" befindet. Aus § 79 a SVG (F. 1971) sich ergebende rechtsgrundsätzliche Fragen gehören daher dem auslaufenden Recht an; solche Fragen können in aller Regel und so auch hier schon deswegen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 3.67 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53] und vom 8. September 1970 - BVerwG VI B 49.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 72]).

7

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).

Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Wetzel