Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1975, Az.: BVerwG I WB 125/74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 125/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NZWehrr 1977, 69
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
ferner
Oberstleutnant Klawki, Oberfeldwebel Schneider als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der jetzt 42 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat. Seit 1. Oktober 1969 gehörte er als Schirrmeister der 2./sPiLehrBtl ... in M. an.
Am 21. März 1974 wurde dem Antragsteller ein an das Pionierlehrregiment (PiLehrRgt) gerichtetes Fernschreiben der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 20. März 1974 eröffnet, das wie folgt lautet:
"Betr.: Herauslösung aus der Truppe zum 1.4.1974
Weil der Dienstposten KpFw bei lePiBtl ... (GerEinh) Mü. vorrangig zu besetzen ist, entfällt für HptFw (S) K., PK: 04 ... K-62010, 2./sPiLBtl ... die vorgesehene Verwendung in Dillingen/Donau zum 1.10.1974 Das Dezernat hat bei Dez P 1 die Kommandierung ab 1.4.74 nach Mü. beantragt.
Die mit Schreiben vom 1.3.74 vorgelegten Unterlagen lassen keine Härtegründe besonderer Art erkennen. Dies ist dem Soldaten zu eröffnen."
Mit Verfügung der SDH vom 4. April 1974 wurde der Antragsteller zur Einweisung in seine neue Verwendung ab 1. April bis 30. Juni 1974 zum lePiBtl ... nach Mü. kommandiert; dort trat er seinen Dienst - wegen Erkrankung und Urlaubs - am 24. April 1974 an. Die Versetzungsverfügung der SDH, die bereits fernschriftlich voraus am 24. Juni 1974 angekündigt worden war, datiert vom 27. Juni 1974. Sie ist dem Antragsteller am 28. Juni 1974 eröffnet worden.
2.
Bereits unter dem 22. März 1974 hatte sich der Antragsteller gegen die beabsichtigte Versetzung nach Mü. beschwert. Er trug vor: Er sei auf eigenen Wunsch von der LLFjKp ... in Br. zur 2./sPiLehrBtl ... nach M. versetzt worden, um in die nähere Umgebung seiner bei Ba. lebenden Schwiegereltern zu kommen. Anfang Juli 1970 sei er mit seiner Familie nach M. umgezogen. Er habe zwei schulpflichtige Söhne im Alter von 13 und 15 Jahren, von denen der ältere Sohn Peter die Abschlußklasse einer privaten Handelsschule in M. besuche. Ein erneuter Wohnungswechsel würde die Kinder vor große schulische Probleme stellen. Insbesondere sei für seinen ältesten Sohn die Erlangung der Mittleren Reife gefährdet. Ferner machte er geltend, daß bei dem derzeitigen Gesundheitszustand seiner Ehefrau, die eine Unterleibsoperation hinter sich habe und noch in ärztlicher Behandlung stehe, eine Versetzung mit Trennung von der Familie schwere seelische und eventuell auch körperliche Schäden hervorrufen könne. Außerdem müsse sie bei einem Umzug ihre Halbtagsbeschäftigung aufgeben. Mit einer Versetzung im Einzugsbereich M. sei er jederzeit einverstanden.
3.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 28. Juni 1974 zurück. Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie sich gegen eine angekündigte Versetzung richte. Anfechtbar sei erst die Versetzung selbst. Abgesehen davon könnte die Beschwerde auch dann keinen Erfolg haben, wenn sie gegen eine bereits ergangene Versetzungsverfügung eingelegt worden wäre. Die Stelle des Kompaniefeldwebels beim lePiBtl 17, die älteren Unteroffizieren vorbehalten sei, habe vorrangig besetzt werden müssen. Der Antragsteller sei bereits vorher im Rahmen der Herauslösung älterer Unteroffiziersdienstgrade aus der Truppe für eine Verwendung außerhalb seiner Einheit vorgesehen gewesen. Für die Besetzung der Stelle bringe der Antragsteller außer dem Lebensalter auch die nötige dienstliche Erfahrung und die erforderlichen Kenntnisse mit. Andere geeignete Soldaten hätten im fraglichen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Gegenüber dem dienstlichen Interesse, die Stelle umgehend zu besetzen, müßten die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe, selbst wenn man sie als zwingend anerkenne, zurücktreten.
4.
Gegen diesen, dem Antragsteller am 11. Juli 1974 ausgehändigten Bescheid beantragte er mit Schreiben vom 24. Juli 1974, das am 25. Juli beim BMVg einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. In dem Antrag und in seinen späteren Schriftsätzen führte der Antragsteller im wesentlichen aus:
Die Beschwerde vom 22. März 1974 werde als Beschwerde gegen die zwischenzeitlich ergangene und ihm am 28. Juni 1974 eröffnete Versetzungsverfügung weitergeführt. Gegenstand des Verfahrens sei somit die angekündigte, sodann durch Kommandierung vollzogene und schließlich am 27. Juni 1974 verfügte Versetzung. Die vom BMVg in seinem Beschwerdebescheid zur Frage der Zulässigkeit vertretene Auffassung wäre nur dann zutreffend, wenn die Versetzung lediglich angekündigt worden wäre. Im vorliegenden Fall sei sie jedoch bereits vor Beendigung des Vorverfahrens durch die Kommandierung vollzogen und sogar noch verfügt worden. Die tatsächliche Beschwer habe in der Ankündigung der Versetzung und ihrer Vollziehung durch die Kommandierung gelegen. Die Versetzungsverfügung selbst stelle lediglich die administrative Bestätigung der bereits vorher durch einstweilige Maßnahmen herbeigeführten Sachlage dar. Es wäre Aufgabe des BMVg gewesen, die Beschwerde vom 22. März 1974 entsprechend auszulegen oder umzudeuten.
In der Sache sei die Entscheidung des BMVg rechtswidrig.
Für die Versetzung liege kein dringendes dienstliches Interesse vor. Er sei bisher als Schirrmeister für Radfahrzeuge ohne Pioniergerät verwandt worden. Auf seiner jetzigen Stelle müsse er jedoch mit Pioniergerät umgehen können. Da er insoweit keine Kenntnisse und Erfahrungen besitze, müsse er mindestens noch sechs Lehrgänge besuchen. Am 14. Oktober 1974 habe er ein Versetzungsgesuch eingereicht, das unter der Voraussetzung einer Ersatzgestellung befürwortend an die SDH weitergeleitet worden sei. Dabei seien für die Ersatzgestellung gefordert worden: der Bundeswehrführerschein Klasse F 4, Berechtigungsscheine für Autokran 13 t, für Planierraupe 60 PS und für S-Boot sowie eine Ausbildung in PiMaschGr III.
Die von ihm vorgetragenen persönlichen Gründe seien unzutreffend gewürdigt worden.
Sein Sohn Peter könne seine Schulausbildung nur in M. beenden, da eine gleichartige Schule in Mü. fehle. Jedenfalls könne er die Mittlere Reife nicht ohne weiteres in Mü. erwerben, vermutlich müsse er den Verlust weiterer Schuljahre in Kauf nehmen und in Ulm die Mittelschule besuchen. Dort aber würde seine Ausbildung an der Privaten Wirtschaftsschule in M. mit Sicherheit nicht anerkannt. Auch für die weiteren beruflichen Pläne seines Sohnes sei Mü. ungünstig. Hinzu komme, daß sein Sohn gerade während der besonderen Belastung im Zusammenhang mit dem Schulabschluß seinen Vater entbehren müsse. Diese erzieherischen und familiären Belange seien nicht genügend berücksichtigt worden.
Durch die Trennung von der Familie habe sich der Gesundheitszustand seiner Ehefrau durch seelische Depressionen derart verschlechtert, daß nach Angaben der Ärzte mit einer weiteren Beeinträchtigung, evtl. sogar mit einem erneuten ärztlichen Eingriff, zu rechnen sei. Seine Ehefrau sei halbtags als Angestellte beim Karstadt-Konzern beschäftigt. In den letzten Jahren habe sie verschiedene Qualifikationen erworben und mit Lehrgängen begonnen. Die Ausbildung würde es ihr gestatten, später ein Kurzwarengeschäft zu leiten oder selbst zu betreiben. Auch dies würde durch einen neuerlichen Umzug vereitelt.
Nachdem der Sohn Peter des Antragstellers seine Schulausbildung an der Privaten Wirtschaftsschule in M. beendet hatte, trug der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. September 1975 noch ergänzend vor:
Er habe alles unternommen, um für seinen Sohn Peter eine geeignete Ausbildungsstelle in der Umgebung seines neuen Dienstortes Mü. ausfindig zu machen; jedoch ohne Erfolg. Eine Ausbildung als Bankkaufmann sei von der Volksbank Mü. und von der Sparkasse Re. wegen fehlender Lehrstellen abgelehnt worden. Eine weitere schulische Ausbildung zur Erlangung des Fachabiturs sei ebenfalls nicht möglich. Die Wirtschaftsoberschule in Re. erkenne das Zeugnis der Privaten Wirtschaftsschule M. nicht an; die Schule in Ulm sei überbelegt. Er habe daher seinen Sohn Peter, um dessen Ausbildung nicht zu unterbrechen, bei der Städtischen Fachoberschule in M. für das Schuljahr 1975/1976 angemeldet. Sollten sich wider Erwarten andere Fortbildungsmöglichkeiten in Ulm oder Re. ergeben, hätte sein Sohn Peter täglich Schulwege mit Fahrtzeiten von eineinhalb bis zweieinhalb Stunden zurückzulegen. Dies sei nicht zumutbar.
Im übrigen sei fraglich, ob seine jetzige Einheit überhaupt im Standort Mü. bleibe. Eine Verlegung sei bereits inoffiziell angekündigt worden, wobei allerdings Zeitpunkt und neuer Standort noch nicht feststünden. Bei dieser Sachlage ließen sich sinnvolle Dispositionen im Hinblick auf die Ausbildung seiner Kinder nicht treffen; dies gelte im gleichen Maße auch für die Berufstätigkeit seiner Ehefrau.
Der Antragsteller hatte zunächst beantragt, die Versetzung rückgängig zu machen und ihn in eine geeignete Planstelle in der näheren Umgebung seines bisherigen Standortes einzuweisen. In seinen Schriftsätzen vom 8. November 1974 und 17. Februar 1975 formulierte er seinen Antrag dahin, die Versetzungsverfügung vom 27. Juni 1974 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn zum PiBtl ... in M. oder zu einer anderen im Räume M. liegenden Geräteeinheit zu versetzen und die Kosten des Verfahrens dem BMVg aufzuerlegen.
5.
Der BMVg, der die Sache unter dem 3. Oktober 1974 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat, hält den Antrag für offensichtlich unzulässig und bittet um Zurückweisung. Er führte im wesentlichen aus:
Der Antragsteller habe sich mit seiner Beschwerde vom 22. März 1974 gegen die geplante Versetzung zum lePiBtl 17 gewandt. Diese Beschwerde sei mit Bescheid vom 28. Juni 1974 als unzulässig zurückgewiesen worden, weil die Ankündigung einer Versetzung noch keine der Anfechtung unterliegende Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO darstelle. Mit seinem Antrag wende sich der Antragsteller nicht gegen diese Beschwerdeentscheidung, sondern gegen die am 27. Juni 1974 von der SDH verfügte Versetzung nach Mü. Wegen dieser Versetzungsverfügung habe kein Vorverfahren stattgefunden. Die Erfolglosigkeit der Beschwerde sei jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags. Außerdem enthalte der Antrag eine unzulässige Klageerweiterung.
Die Auffassung des Antragstellers wäre nur dann zutreffend, wenn die verfügte Versetzung der geplanten Versetzung auf dem Fuße gefolgt wäre. Das sei nicht der Fall gewesen; zwischen Planung und Versetzungsverfügung liege ein Zeitraum von über drei Monaten. Es sei aber nicht angängig, die unzulässige Beschwerde vom 22. März 1974 nachträglich in eine Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom 27. Juni 1974 umzudeuten. Der Antragsteller verkenne, daß die in der Beschwerdeentscheidung enthaltene Abhilfeprüfung grundsätzlich nicht anfechtbar sei. Der Antragsteller habe es versäumt, gegen die Versetzungsverfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Dies könne er nicht durch einen unzulässigen Antrag beseitigen.
Der vom Antragsteller gestellte Verpflichtungsantrag sei schon deshalb unzulässig, weil das Versetzungsgesuch des Antragstellers vom 14. Oktober 1974 nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
Zur Sache trug der BMVg vorsorglich vor:
Für die Versetzung des Antragstellers zum lePiBtl ... habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden; denn die dort frei gewordene Stelle des Kompaniefeldwebels habe vordringlich besetzt werden müssen. Ein anderer geeigneter Soldat habe nicht zur Verfügung gestanden. Der Antragsteller sei 41 Jahre alt und habe deshalb aus der Truppe herausgelöst werden müssen. Als Kompaniefeldwebel einer Geräteeinheit benötige er keine Berechtigungsscheine für Pioniergerät. Er habe lediglich die Voraussetzungen für die ATN zu erwerben.
Der hierfür erforderliche Lehrgang dauere sechs Wochen. Dies sei dem Antragsteller zuzumuten. Für seinen jetzigen Dienstposten verfüge der Antragsteller über wertvolle Fähigkeiten. Er sei als Fahrlehrer (Rad und Kette) ausgebildet, sei Schirrmeister einer Pioniereinheit gewesen und habe den entsprechenden Lehrgang mit "gut" bestanden. Auch aus Fürsorgegründen sei die Versetzung des Antragstellers geboten gewesen. Der neue Dienstposten sei in der STAN als A 8 mA-Stelle ausgewiesen und ermögliche ihm ein Aufsteigen in die Besoldungsgruppe A 9.
Im Raum M. bestehe für den Antragsteller mangels einer freien und besetzbaren Planstelle keine Verwendungsmöglichkeit. Es lägen auch keine zwingenden persönlichen Gründe vor, die eine weitere Verwendung des Antragstellers in M. rechtfertigten. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten amtsärztlichen Zeugnis werde ein Verbleiben seiner Ehefrau in der gewohnten Umgebung nicht für unbedingt erforderlich erachtet. Ebenso stelle die Berufstätigkeit der Ehefrau keinen zwingenden Grund dar. Das gleiche gelte für den Schulwechsel seines Sohnes Manfred.
Auch der neue Sachvortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. September 1975 reiche nicht aus, um zwingende persönliche Gründe für eine Verwendung in M. anzuerkennen. Bisher habe sich der Antragsteller auf den Schulabschluß seines Sohnes Peter an der Privaten Wirtschaftsschule in M. berufen; jetzt verweise er auf die angeblich schlechten Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten im Räume Mü. Mit derartigen Erschwernissen müsse sich jeder verheiratete Soldat auseinandersetzen, der von einer Großstadt in einen ländlichen Standort versetzt werde. Der Sohn Peter müsse nach erfolgtem Schulabschluß nicht mehr notwendigerweise eine weiterführende Schule in M. besuchen. Außerdem müsse bezweifelt werden, ob generell kein Schul- oder Ausbildungsplatz im Räume Mü. zur Verfügung gestanden hätte, wenn der Antragsteller seinen Sohn rechtzeitig angemeldet hätte. Die Einwendungen des Antragstellers seien daher in jeder Hinsicht unbegründet.
Das Versetzungsgesuch des Antragstellers vom 14. Oktober 1974, mit dem er um eine Versetzung zum PiBtl ... (Geräteeinheit) nach M. gebeten hatte, ist von der SDH mit Bescheid vom 18. Dezember 1974 mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß der Dienstposten bereits besetzt sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
8.
Der Antragsteller hat eine Bescheinigung der Privaten Wirtschaftsschule M. vom 27. Februar 1974, eine Bescheinigung des O.-Gymnasiums M. vom 28. Februar 1974 sowie eine Bestätigung der Karstadt-Aktiengesellschaft vom 12. März 1974 über das Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau vorgelegt. Wegen des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau verweist er auf ein amtsärztliches Zeugnis der Gesundheitsbehörde der Stadt M. vom 24. Mai 1974 sowie auf ein Zeugnis des Facharztes für innere Krankheiten Dr. med. We., M., vom 19. Dezember 1974.
Der Antragsteller hat ferner für die erfolglosen Bewerbungen seines Sohnes Peter ein Vermittlungsangebot des Arbeitsamtes, die abschlägigen Bescheide der Kreis Sparkasse Re. vom 22. August 1975 und der Volksbank Mü. vom 25. August 1975 sowie eine Anmeldebescheinigung der Städtischen Fachoberschule M. vom 12. Juni 1975 vorgelegt.
Auf den Inhalt dieser Bescheinigungen wird Bezug genommen.
II
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im März 1974 angekündigten und inzwischen verfügten Versetzung zum lePiBtl ... nach Mü.
1.
Der Antrag ist - entgegen der Auffassung des BMVg - zulässig.
Der vom Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, wonach die bloße Ankündigung einer Versetzung noch keine anfechtbare Maßnahme ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 14. März 1973 - I WB 26/73 - mit weiteren Nachweisen), greift im vorliegenden Fall nicht durch, weil sich hier die Mitteilung der bevorstehenden Versetzung nach den besonderen Umständen des Falles bereits als endgültige Verwendungsentscheidung der zuständigen Stelle darstellt (BVerwG a.a.O.; vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - I WB 30/72 - und vom 17. Dezember 1974 - I WB 224/72).
Als dem Antragsteller am 21. März 1974 eröffnet wurde, daß zum 1. April 1974 seine Kommandierung zum lePiBtl ... nach Mü. beabsichtigt sei, konnte und durfte er davon ausgehen, daß damit zugleich auch die Entscheidung über seine Versetzung zu dieser Einheit gefallen war. Der Antragsteller war bereits Anfang Oktober 1973 im Rahmen der Herauslösung älterer Unteroffiziere aus der Truppe vom PiLehrRgt zur Versetzung gemeldet und von seinem Kompaniechef davon in Kenntnis gesetzt worden, daß er ab 1. April 1974 mit seiner Wegversetzung von der 2./sPiLehrBtl ... rechnen müsse. Seine hiergegen erhobenen Einwände waren von der SDH bereits geprüft und - wie sich aus dem Fernschreiben ergibt - nicht als besondere Härtegründe anerkannt worden. Bei der angekündigten Kommandierung konnte es sich daher nur um eine Kommandierung mit dem Ziele der Versetzung handeln, zumal das Fernschreiben ausdrücklich hervorhob, daß der Dienstposten des Kompaniefeldwebels beim lePiBtl ... in Mü. vorrangig besetzt werden müsse. Aus der Sicht des Antragstellers konnte es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, daß bereits zu diesem Zeitpunkt über seine weitere Verwendung endgültig entschieden worden war. Daß dies auch in der Absicht der SDH lag, ergibt sich eindeutig aus ihrer unter dem 21. Juni 1974 abgegebenen Stellungnahme zur Beschwerde des Antragstellers. Dort heißt es:
"Die Beschwerde richtet sich gegen meine Entscheidung vom 20.3.1974, K. ab 1.4.1974 mit dem Ziele der Versetzung nach Mü. zu kommandieren. Dies ist dem Beschwerdeführer am 21.3.1974 eröffnet worden."
Bei dem an das PiLehrRgt gerichteten Fernschreiben handelte es sich auch nicht um einen der Anfechtung entzogenen innerdienstlichen Vorgang. Denn mit der ausdrücklich angeordneten Eröffnung des Fernschreibens an den Antragsteller hatte die Entscheidung der SDH über die weitere Verwendung des Antragstellers Außenwirkung erlangt.
Der Antragsteller konnte daher die ihm am 21. März 1974 eröffnete Entscheidung über seine weitere Verwendung mit der Beschwerde anfechten; mit der Zurückweisung seiner Beschwerde durch Bescheid des BMVg vom 28. Juni 1974 war das Vorverfahren für den im übrigen form- und fristgerecht eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durchgeführt.
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß die Versetzung später nochmals förmlich verfügt worden ist. Darin, daß sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in seinem sachlichen Gehalt auch gegen die förmliche Versetzungsverfügung richtet, liegt keine unzulässige Antragserweiterung. Ebenso greift der Einwand des BMVg, über die von der SDH unter dem 27. Juni 1974 förmlich verfügte Versetzung habe noch kein Vorverfahren stattgefunden, nicht durch, weil hier bereits die fernschriftliche Mitteilung über die weitere Verwendung des Antragstellers die eigentliche anfechtbare Versetzungsentscheidung enthielt.
2.
In der Sache kann jedoch der Antragsteller nicht durchdringen.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern er ein dienstliches Bedürfnis für gegeben hält, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
a)
Ein Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers ist gegeben. Der Antragsteller gehört zu den älteren Berufsunteroffizieren, die aus der Truppe herausgelöst werden sollen. Personalmaßnahmen dieser Art, die der Erhaltung der Einsatzbereitschaft und der Kampfkraft der Truppe dienen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der BMVg hat auch glaubhaft dargelegt, daß die beim lePiBtl ... in Mü. frei gewordene Stelle des Kompaniefeldwebels vordringlich besetzt werden mußte. Dies leuchtet schon deshalb ein, weil die wenigen Dienstposten, mit denen die Geräteeinheiten ausgestattet sind, nicht über einen längeren Zeitraum unbesetzt bleiben können.
b)
Die Entscheidung der SDH, den Antragsteller auf diesen Dienstposten zu versetzen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
Den Einwand des Antragstellers, daß er für die neue Funktion nicht die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitze, hat der BMVg entkräftet. Als Kompaniefeldwebel einer Geräteeinheit benötigt er keine Berechtigungsscheine für Pioniergerät. Um seinen neuen Dienstposten voll ausfüllen zu können, muß der Antragsteller, der im übrigen als Fahrlehrer (Rad und Kette) ausgebildet ist und über Erfahrungen als Schirrmeister bei einer Pioniereinheit verfügt, lediglich noch an einem sechswöchigen Lehrgang teilnehmen. Das ist dem Antragsteller zuzumuten. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, daß deswegen die von der SDH getroffene Auswahl ermessensfehlerhaft gewesen wäre; und zwar schon deshalb nicht, weil zum fraglichen Zeitpunkt ein anderer geeigneter älterer Berufsunteroffizier für den Dienstposten nicht zur Verfügung stand. Der Antragsteller verkennt, daß in erster Linie der zuständige militärische Vorgesetzte darüber zu entscheiden hat, ob ein Soldat für eine bestimmte Verwendung auch die erforderliche Eignung besitzt. Der ihm insoweit zustehende Ermessensspielraum wäre nur dann überschritten, wenn die Entscheidung willkürlich oder aus unsachlichen Erwägungen getroffen worden wäre. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
c)
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die SDH bei der Abwägung der dienstlichen Bedürfnisse gegenüber den persönlichen Belangen des Antragstellers die ihr obliegende Fürsorgepflicht verkannt und damit ihr Ermessen in fehlerhafter Weise ausgeübt hätte.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung auch die Belange seiner schulpflichtigen Kinder und die seiner Ehefrau berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und evtl. Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang, Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können. Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Dem Antragsteller ging es bei der Einlegung seiner Beschwerde vor allem darum, den Schulabschluß seines Sohnes Peter an der Privaten Wirtschaftsschule in M. nicht zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang von ihm befürchteten Schwierigkeiten sind jedoch inzwischen ausgeräumt; denn der Sohn Peter hat seine Ausbildung an dieser Schule im Juli dieses Jahres beenden können. Damit ist eine insoweit etwa ursprünglich gegebene Beschwer des Antragstellers entfallen. Die vom Antragsteller nachträglich in seinem Schriftsatz vom 18. September 1975 vorgetragenen Gesichtspunkte, die die weitere Ausbildung seines Sohnes Peter betreffen, müssen bei der Prüfung der Frage, ob die Versetzungsverfügung zu Recht ergangen ist, außer Betracht bleiben. Da der Antragsteller die Aufhebung dieser Verfügung begehrt, hatte der Senat nur zu prüfen, ob die Versetzungsverfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses - also im Juni 1974 - unter den damals gegebenen Umständen zu Recht ergangen ist (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 5. Aufl. § 113 RdNr. 2). Die nunmehr aufgetretenen neuen Schwierigkeiten könnte der Antragsteller allenfalls in einem erneuten Versetzungsgesuch geltend machen; für das vorliegende Verfahren sind sie nicht erheblich.
Der mit einem Umzug zum neuen Standort verbundene Schulwechsel des Sohnes Manfred stellt ebenfalls keinen zwingenden persönlichen Grund dar. Schwierigkeiten solcher Art muß jeder Soldat in vergleichbarer Situation im Falle einer Versetzung hinnehmen. Außerordentliche, das übliche Maß überschreitende Erschwernisse oder Nachteile hat der Antragsteller insoweit nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit sich der Antragsteller auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau beruft, hat er nicht nachgewiesen, daß deswegen sein Verbleiben am bisherigen Standort zwingend geboten erscheint. Nach dem ärztlichen Zeugnis der Gesundheitsbehörde der Stadt M. wird eine operative Korrektur der im Jahre 1972 bei der Ehefrau des Antragstellers durchgeführten Operation lediglich für angezeigt, jedoch in nächster Zeit nicht für lebensnotwendig gehalten. Ihr Gesundheitszustand wird auch allgemein klinisch nur als mäßig reduziert angesehen. Das Verbleiben in der gewohnten Umgebung wird zwar befürwortet, aber nicht für unbedingt erforderlich erachtet; das gleiche besagt das fachärztliche Zeugnis von Dr. med. We.
Schließlich ist auch die Halbtagsbeschäftigung der Ehefrau des Antragstellers kein ausreichender Grund für sein Verbleiben in M. Daß die von ihr erstrebte Ausbildung mit dem Ziel, später evtl. ein Kurzwarengeschäft zu leiten oder selbst zu betreiben, nur bei der Karstadt-Aktiengesellschaft in M. möglich sein soll, ist vom Antragsteller weder ausreichend dargetan noch unter Beweis gestellt worden. Der Wunsch der Ehefrau des Antragstellers, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und ihre derzeitige Beschäftigung weiterhin ausüben zu können, ist zwar verständlich; familiäre Belange dieser Art zwingen die personalbearbeitende Stelle jedoch nicht, deswegen von einer dienstlich notwendigen Versetzung Abstand zu nehmen.
Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.
3.
Mit der Zurückweisung des Antrags ist dem Begehren des Antragstellers, den BMVg zu verpflichten, ihn zum PiBtl ... in M. oder zu einer anderen im Räume München liegenden Geräteeinheit zu versetzen, die Grundlage entzogen. Denn dieser Antrag ist von Anfang an unter der Voraussetzung gestellt worden, daß die von der SDH verfügte Versetzung zum lePiBtl ... nach Mü. auf gehoben wird. Mit Rücksicht hierauf kann der Verpflichtungsantrag auch nicht als verfahrensrechtlich selbständig zu beurteilender Hilfsantrag gewertet werden. Die vom BMVg in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der (nicht statthaften) Antragserweiterung stellt sich daher nicht.
4.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet. Sein Antrag, die ihm im Verfahren vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist zurückzuweisen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VBO).
Seide
Dr. Knorr
Klawki
Schneider