Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.1974, Az.: BVerwG I WB 224/72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 224/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. Dezember 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr, ferner
Oberstleutnant Scholz,
Oberfeldapotheker Dr. Mosel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller war zum 1. Oktober 1971 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von drei Jahren von der Führungsakademie der Bundeswehr - Abteilung Heer - in H., wo er seit dem 1. April 1969 am Generalstabslehrgang teilgenommen hatte, zum Amt für Militärkunde in M. versetzt worden. Zum 2. Oktober 1972 wurde er von dort mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - vom 1. September 1972 zwecks "Einweisung in die künftige Verwendung" zur ... Panzergrenadierdivision in U., kommandiert. Die sonach offenbar beabsichtigte Versetzung erfolgte jedoch nicht. Vielmehr wurde der Antragsteller laut Versetzungs- und Kommandierungsverfügung des BMVg -P III 1 - vom 23. März 1973 unter gleichzeitiger vorangehender Kommandierung vom 26. bis 31. März 1973 ab 1. April 1973 zur Führungsakademie der Bundeswehr - Studiengruppe Heer - in O. versetzt.
2.
a)
Unter dem 12. September 1972 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Kommandierungsverfügung vom 1. September 1972 mit der Begründung, daß er in der auf eine Versetzung abzielenden Kommandierung eine rechtswidrige "Straf-"Maßnahme erblicke, für die es keinen dienstlichen Grund gebe, wenn man nicht einen weder ausreichend geklärten noch irgendwie abgeschlossenen Vorgang als Grund ansehen wolle. Er habe entsprechend der vorgesehenen Verwendungsdauer an seinem jetzigen Standort von einem zivilen Vermieter eine Wohnung mit einer festen Mietdauer von drei Jahren ermietet, für die er monatlich 630 DM zu zahlen habe. Er könne nicht auch noch die Miete für eine Wohnung am neuen Dienstort tragen. Seinem siebenjährigen Sohn würde zugemutet, sich innerhalb von zwölf Monaten an die dritte Schule zu gewöhnen. Es sei mehr als eigenartig, daß ihm eine derart einschneidende Veränderung nur drei Wochen vorher bekanntgegeben werde.
b)
Der BMVg legte die Beschwerde als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung unter dem 16. Oktober 1972 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung vor. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Kommandierung sei aus dienstlichen Gründen erforderlich gewesen. Der Antragsteller habe am 27. und 28. April 1972 einen dienstlichen Auftrag im Ausland zu erledigen gehabt. Als an der Grenze ein längerer Aufenthalt entstanden sei, habe er sich betrunken und sei mit deutschen Fernlastfahrern in Streit geraten, als er unberechtigt das Führerhaus eines fremden Lastzugs betreten habe. Dabei habe er sich als Major der Bundeswehr zu erkennen gegeben, einen der Fernfahrer mit einem Pikiermesser verletzt und die Anzüge von zwei Zivilisten beschädigt. Da er sich nicht beruhigt habe, habe er von der ausländischen Polizei festgenommen werden müssen. Im Wachlokal habe er eine Holzbank zertrümmert und einen Blechschrank beschädigt. Schließlich sei er gefesselt worden und habe eine Beruhigungsspritze erhalten. Er sei dem ausländischen Amtsrichter vorgeführt worden und habe Schadensersatz gegenüber der ausländischen Polizei sowie dem verletzten Fernfahrer leisten müssen, das ausländische Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Dieses Verhalten des Antragstellers, dessen Name und Dienstgrad im Ausland bekanntgeworden sei, habe seine weitere Verwendung im Amt für Militärkunde nicht zugelassen. Er habe aber in Unna eine gleichwertige Verwendung erhalten. Seine höheren Mietaufwendungen gingen zu seinen Lasten. Die Erschwernisse des Schulwechsels seien zumutbar, zumal der Sohn erst am Anfang seiner Ausbildung stehe. Die Kommandierung habe erst nach Aufklärung des Vorfalls und nach Auffindung einer gleichwertigen Verwendung verfügt werden können.
c)
Der Antragsteller begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Kommandierung und die Aufhebung seiner geplanten Versetzung. Er bestritt, daß er sich damals betrunken habe, daß im Ausland etwas zur Aufklärung des Vorfalls unternommen worden und daß ein Strafverfahren anhängig sei. Erst als er von vier Deutschen einer Straftat verdächtigt und bedroht worden sei, habe er sich als Major der Bundeswehr zu erkennen gegeben, um die Sache gütlich zu klären. Seine Dienststelle sei in diesem Zusammenhang überhaupt nicht genannt worden. Seines Erachtens habe er in Notwehr gehandelt. Seine Versetzung sei schon im Mai beschlossen worden, ohne daß er damals unterrichtet worden wäre. Die Stelle in Unna sei schon seit 1971 frei gewesen und auch in München kenne er eine Stelle, die bis 1. Oktober 1972 frei gewesen sei.
3.
Nach Ergehen der Versetzungsverfügung vom 23. März 1973 erklärte der BMVg den Antrag mangels Beschwer für gegenstandslos. Für die nachträgliche Feststellung einer Rechtswidrigkeit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antragsteller bat um Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme und bezog sich zum Nachweis seines Rechtsschutzbedürfnisses auf seine während seiner Kommandierung entstandenen Kosten und andere finanzielle Nachteile. Außerdem machte er unter Hinweis auf eine frühere Beschwerde (vgl. das vom Senatmit Beschluß vom 22. Juli 1968 - I WB 5/68 - abgeschlossene Verfahren) Wiederholungsgefahr geltend; damals sei seiner Beschwerde nach zehn Tagen stattgegeben worden.
4.
Aus den beigezogenen Beschwerdeakten der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd - S 7 BL c 30/73 - ergibt sich, daß gegen den Antragsteller am 7. März 1973 mit folgender Begründung eine Disziplinarbuße von 500 DM verhängt worden ist:
"Er hat am Abend des 28.04.1972 in La Junquera/Spanien sich nach übermäßigem Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt, obwohl er sich im dienstlichen Auftrag dort aufhielt und vorher im Rahmen einer Sicherheitsbelehrung am 27.04.1972 auf die Gefahren des Alkoholmißbrauchs hingewiesen worden war.
In diesem Zustand geriet er gegen 23.00 Uhr mit 4 deutschen Fernfahrern in eine tätliche Auseinandersetzung. Dabei gab er sich als Major der Bundeswehr zu erkennen. Der herbeigerufenen spanischen Polizei hat er Widerstand geleistet und in einer Arrestzelle randaliert und Mobiliar beschädigt."
Vorangegangen war am 12. Mai 1972 eine Vernehmung des Antragstellers, über die er folgende Niederschrift unterzeichnet hat:
"Am 28.04.72 gegen 17,30 Uhr kam ich in Erfüllung eines dienstlichen Auftrages an die französisch/spanische Grenze in La Junquera und wurde auf spanischem Gebiet aus zollrechtlichen Gründen angehalten. Ich hatte eine Fahrt (mit Fahrerwechsel) von ca. 17 Stunden hinter mir. Durch die Maßnahmen des spanischen Zolls wurde ich gezwungen, in dem Ort zu übernachten. In meiner Begleitung befanden sich 5 Zivilbedienstete des Bundes. Mit diesen ging ich um 19.30 Uhr zum Abendessen, welches um 21.15 Uhr beendet war. In diesem Zeitraum trank ich zu reichlichem Essen etwa 1 1/2 Flaschen (ca. 1 Liter) Rose-Wein und ein Aperitif. Anschließend ging ich mit meinen Begleitern in den Aufenthaltsraum des Hotels, um dort einen Anruf abzuwarten und in der Zwischenzeit Karten zu spielen. Bei diesem Kartenspiel trank ich zwischen 21.15 Uhr und 22.30 Uhr drei oder vier Gin-Tonic, um 22.30 Uhr erhielt ich den Anruf meines Gesprächspartners, mit dem ich mich völlig normal unterhielt. Anschließend führte, ich gegen 22.45 Uhr ein Gespräch mit dem Geschäftsführer des Hotels, unter Zeugen und völlig normal. Daraufhin ging ich an die Bar, um noch ein Glas Gin-Tonic zu trinken und dann ins Bett zu gehen. Dort kam, ich mit einem deutschen Fernfahrer ins Gespräch, der sich selbst als 'Kapitän' vorstellte. Zu diesem Zeitpunkt, also gegen 23.00 Uhr, setzt meine Erinnerung weitgehend aus. Ich habe zwar den Gin-Tonic noch bezahlt, weiß aber nicht mehr, ob ich ihn auch noch getrunken habe. Ich erinnere mich nur noch, auf dem Abstellplatz für Lastzüge neben dem Hotel von 4 Mann (der 'Kapitän' war dabei) beschuldigt worden zu sein, eingebrochen oder gestohlen zu haben. Ich fühlte mich bedroht, öffnete mein Taschenmesser und sagte sinngemäß, ich sei Major der Bundeswehr und dieser Vorwurf könnte an Ort und Stelle geklärt werden; mit der Bemerkung wollte ich klarstellen, daß ich als Major der Bundeswehr nicht stehle oder einbreche. Einer der 4 Fernfahrer stand ganz dient vor mir und griff mit der rechten Hand nach mir. Ich habe ihn mit dem Messer am Arm verletzt, um einen Angriff auf mich abzuwehren. Anschließend soll ich von der Polizei festgenommen worden sein, im Wachlokal der Polizei eine Bank total beschädigt, eine Beruhigungsspritze erhalten und gefesselt worden sein. Ich kann nur das letztere bestätigen, da ich am 29. um 06.00 Uhr geweckt wurde und Handschellen trug.
Am 29. gegen 14.00 Uhr wurde ich dem Amtsrichter des zuständigen Amtsgerichts in FIGUERAS vorgeführt, der mich zunächst entließ, mir jedoch auferlegte, mich am 08. erneut beim Gericht zu melden. Am 08.05.72 verfügte der Richter die Zahlung von Schadensersatz (100,- DM für die Bank und 200,- DM für den Verletzten sowie einer Gebühr von 30,- DM, um weitere Ansprüche der Geschädigten zu verhindern), sowie die Einstellung des Verfahrens. Damit konnte ich meine Reise fortsetzen.
Auf Vorhalt: über die Ursache meines Verhaltens kann ich keine plausible Erklärung abgeben. Die von mir getrunkene Alkoholmenge reicht auf jeden Fall nicht als Erklärung aus. Es kann sein, daß die lange Fahrt verbunden mit Klimawechsel, die beim Zoll aufgetretenen Schwierigkeiten, die seit Januar von mir täglich einzunehmenden Tabletten im Zusammenwirken mit dem Alkoholgenuß die Ursache für dieses mir unverständliche Verhalten, das in meinem ganzen Leben noch nicht vorgekommen ist, gewesein sein kann. Andererseits erscheint es mir unverständlich, innerhalb von 10 Minuten die Kontrolle über mein Verhalten völlig verloren zu haben, und mit Ausnahme der Körperverletzung selbst, keine Erinnerung zwischen 23.00 und 06.00 Uhr zu haben.
Auf Vorhalt: Der Verlust der Erinnerung kann in keinem Fall als Schutzbehauptung betrachtet werden, da die von mir getrunkene angegebene und durch Zeugen bestätigte Alkoholmenge feststeht. In der Würdigung des Falles sehe ich keinen Unterschied, ob ich mich erinnere oder nicht."
In einer Beschwerde, die der Antragsteller am 13. März 1973 gegen die verhängte Disziplinarstrafe eingelegt hatte, machte er zur Sache geltend, er bestreite nach wie vor, sich mit der getrunkenen Menge Alkohol in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt zu haben.
Die Disziplinarbuße wurde vom Truppendienstgericht am 22. Mai 1973 wegen Zeitablaufs (§ 7 Abs. 2 WDO a.F.) aufgehoben.
5.
a)
Unter dem 17. Oktober 1974 gab der Antragsteller von den Vorgängen vom 27. bis 29. April 1972 folgende Darstellung:
"...Um 1930 Uhr trafen wir uns alle in der Hotelhalle und gingen in ein in der Nähe gelegenes Speiserestaurant. Bis 1945 Uhr hat keiner von uns Alkohol in irgendeiner Form zu sich genommen.
Zum Abendessen habe ich, zu 4 Gängen, 1 Cocktail und ca. 1 Flasche Rose getrunken; das Abendessen hat bis etwa 2115 Uhr gedauert. Anschließend gingen wir alle in die Hotelbar des Hotels, in welchem wir Zimmer genommen hatten, denn ich mußte auf den verabredeten Anruf warten und meine Mitarbeiter wollten Schafkopf spielen. An diesem Tisch habe ich 3 oder 4 Gin-Tonic getrunken, bis um 2240 Uhr der Geschäftsführer mich ans Telefon bat. Der Leiter der Stelle in Spanien (Zeuge H.) teilte mir mit, die Freigabe der Kfz sei erreicht und wir könnten am nächsten Morgen weiterfahren. Ein weiteres Telefongespräch mit einer spanischen Dienststelle gleichen Inhalts führte ich noch, dann besprach ich mit dem Geschäftsführer des Hotels unsere Abfahrt am nächsten Tag.
Während das eine Telefongespräch auf Spanisch und die Verhandlungen mit dem Geschäftsführer auf Französisch geführt wurden, sprach ich mit dem Zeugen H. natürlich Deutsch. Er war, wie ich in meinem Fernschreiben vom 30.4.72 an meinen damaligen Vorgesetzten meldete, bereit, zu bestätigen, daß das Telefonat vollkommen klar und sachlich geführt worden war und er von einer wie immer gearteten Trunkenheit nichts habe feststellen können. Wer schon einmal versucht hat, in einer Fremdsprache (besonders über Telefon) betrunken zu verhandeln, wird mir rechtgeben müssen, daß auch die beiden anderen Gespräche bestätigen, daß ich nicht betrunken gewesen sein kann.
In der Zeit zwischen der Rückkehr vom Essen und dem ersten Telefonat hatte ich als Anfänger versucht, Schafkopf zu erlernen. Ich störte natürlich den zügigen Ablauf der Spiele und beschloß, nach einem letzten Gin-Tonic an der Bar, schlafen zu gehen.
An der Bar lernte ich einen Deutscher, kennen, der sich zu mir setzte (und nach Aussage des Zeugen F. den ganzen Abend versucht haben soll, am Tisch mit unserer Gruppe Kontakt aufzunehmen). Ich hatte es selbst nicht bemerkt, außerdem tat mir der Mann leid, denn er hatte offensichtlich eine Kehlkopfoperation hinter sich und konnte nur pfeifend und röchelnd sprechen. Er nannte sich Kapitän und sprach von seinem Lastzug. Als ich meine Getränke bezahlte, hatte er Gelegenheit, meine Brieftasche zu sehen. Sie enthielt über 9.000,- Ptas und DM 400,-.
An weitere Dinge kann ich mich nur undeutlich erinnern und auch die verschiedenen Angaben der Zeugen weder bestätigen noch widerlegen. Gegen 2300 Uhr zog mich der Kapitän am Ärmel zu seinen Lastzug (Zeuge N.). Später wurde mir gesagt, ich hätte mir seinen Lastzug zeigen lassen wollen. Das halte ich für Unsinn, denn ich habe seit 16 Jahren Führerscheine für alle Lkw und weiß, wie ein solcher aussieht. Nach Aussagen des Zeugen N. sei ich wie 'verrückt' gewesen und der Zeuge N. sei mir zu dem Lastzug gefolgt. Ich weiß nur noch, und das ganz genau, daß plötzlich um mich herum 4 Mann standen, von denen einer auf Deutsch sagte, ich hätte versucht, in einen Lkw einzubrechen. Ich hielt es in diesem Augenblick für völlig logisch, einem Deutschen im Ausland zu sagen, ich sei Major, würde also logischerweise nicht einbrechen, die Sache ließe sich gewiß aufklären und forderte die Hinzuziehung von Polizei. In diesem Moment griff einer der 4, die inzwischen alle auf Tuchfühlung gegangen waren, nach mir. Ich fühlte mich angegriffen, zog mein Taschenmesser und muß einen oder 2 verletzt haben und einem weiteren die Kleidung beschädigt haben.
Warum ich mit dem Kapitän das Lokal verließ, ist mir nicht bekannt. Mit dem Zeugen N., der mir gefolgt sein soll, habe ich über diese Dinge bewußt nicht gesprochen, um mich nach meiner Rückkehr nicht dem Vorwurf der Zeugenbeeinflussung auszusetzen. Daß ich, wie mir P einmal vorhielt, die Schlüssel zu dem Lastzug in der Hand gehabt haben soll, spricht eigentlich für meine Vermutung, die ich auch meinem Dienstvorgesetzten gegenüber vertrat, in irgendeine schlichte Falle getreten zu sein. Dafür spricht auch die Aussage des Zeugen F., der mir später sagte, erstens habe er gehört, wie einer der 4 vorgehabt habe, mich mit einer Brechstange niederzuschlagen und zweitens hätten 2 der 4 nach meiner Festnahme aus irgendeiner dunklen Ecke eilig Pakete zum Lkw gebracht. Die weitere Schilderung der Vorgänge können die Zeugen geben, ich selbst weiß nur, daß ich am nächsten Vormittag einem Richter vorgeführt wurde. Zum Sachverhalt wurde ich nicht gehört, die Dolmetscherin hatte Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache, es wurde jedoch Deutsch gesprochen, die Personalien der Beteiligten wurden mir verweigert diese nach ihrer Aussage sofort entlassen. Ich zahlte eine Hinterlegungssumme zur Abwendung eines Verfahrens, ließ meine Ausweise dort, (ich konnte sie eine Woche später wieder abholen) und führte anschließend meinen Auftrag durch.
Wenn man unterstellt, daß der Zeuge K. bezüglich des Telefonats um 2240 Uhr und der Zeuge K. bezüglich meines Verhaltens am Lkw die Wahrheit sagen, dann wäre ich innerhalb von 15 Minuten von völliger Klarheit zu völliger, besinnungsloser Trunkenheit gelangt. Das ist für mich vollkommen ausgeschlossen. Auch die in der Bw-Vernehmung angeführten Gründe (nicht durch mich!) sind keine Erklärung.
Nach meiner Rückkehr wurde, nachdem meine Vorgesetzten es ablehnten, sich mit den Vorgängen zu befassen und mich dazu zu hören, genau die Abteilung des BND mit der Untersuchung beauftragt, die für die Erstellung der Legende zuständig war und auch für die Kontakte zu dem spanischen ND, um diesen über einen solchen Transport zu informieren und dafür zu sorgen, daß Friktionen ausgeräumt wurden. Diese Stelle lehnte dann aus Gründen 'politischer Art' und 'höherer Interessen' ab, mir die Genehmigung zu geben, eine Strafanzeige gegen die 4 Lkw-Fahrer zu geben. Ich verweise auf das in diesem Zusammenhang zitierte Fernschreiben des deutschen Militärattaché, welches wohl, obwohl unsinnig und offensichtlich im Inhalt falsch verstanden und ungeprüft weitergeleitet, den größten Wirbel verursacht hat.
Ich behaupte weiterhin, nicht betrunken gewesen zu sein. Ich behaupte, daß eine gerichtliche Untersuchung der Vorfälle vor über 2 1/2 Jahren zu einem Ergebnis hätte führen können; heute scheint mir das fraglich.
..."
b)
Der BMVg äußerte sich noch dahin, der Antragsteller sei vor Antritt seiner Auslandsdienstreise im April 1972 gegen Unterschrift wie folgt belehrt worden:
"Der Mitarbeiter soll durch sein Verhalten und Auftreten im Gastland nicht auffallen. Er soll die Zurückhaltung wahren, die sich aus seiner Zugehörigkeit zum BND ergibt. ... Besondere Vorsicht ist bei Provokation geboten. Zusammenstößen ist aus dem Weg zu gehen. ... Bescheidenheit und Höflichkeit gegenüber Amts- und Zivilpersonen ist selbstverständlich und wird zur Pflicht gemacht. ... Besonders viele Vorkommnisse beruhen auf Alkoholmißbrauch. Daher ist Vorsicht bei jedem Alkoholgenuß geboten. ..."
Es fehle jeder Anhaltspunkt für die Annahme, daß für seinen Sohn tatsächlich beachtliche Nachteile wegen Schulwechsels zu befürchten gewesen wären.
Zu Antragen des Berichterstatters nahm der BMVg wie folgt Stellung:
"Nach dem Vorfall am 27./28. April 1972 kam eine weitere Verwendung des Antragstellers im Bundesnachrichtendienst (BND) nicht mehr in Betracht, weil der BND nicht nur im Interesse seiner Sicherheit und seiner Wirksamkeit, sondern auch zum Schutz des Antragstellers davon auszugehen hatte, daß Tätigkeitsbereich und Auftrag des Antragstellers den spanischen Behörden zumindest in gewissem Umfange klar geworden waren. Mit der Äußerung, er sei Major der Bundeswehr, hat der Antragsteller im Zusammenhang mit den offenbar gewordenen Umständen, aus denen sich ohne weiteres schließen ließ, der Antragsteller sei nicht als Privatmann, sondern mit einem geheim zu haltenden dienstlichen Auftrag nach Spanien eingereist, den obersten, für einen BND-Mitarbeiter in seiner Funktion geltenden Grundsatz verletzt, im Gastland nicht aufzufallen. Durch das Verhalten des Antragstellers ist die Gefahr politischer Verwicklungen heraufbeschworen worden. Darüber hinaus hat der Antragsteller für ihn geltende Sicherheitsbestimmungen mißachtet, damit seine Zuverlässigkeit in Frage gestellt und sich als Mitarbeiter des BND disqualifiziert.
Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, kommt es auf die von ihm seinerzeit zu sich genommene Alkoholmenge letztlich nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, daß der Antragsteller - verursacht durch Alkoholgenuß - offenbar zeitweise die Kontrolle über sich verloren hat. Ein Mitarbeiter, bei dem wie beim Antragsteller durch das Trinken von Alkohol Ausfallerscheinungen zu befürchten sind, ist für den BND nicht tragbar, weil er ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Organisation darstellt und - wie der Vorfall am 27./28. April 1972 an der französischspanischen Grenze in eindrucksvoller Weise zeigt - durch diese Anfälligkeit auch selbst in große Gefahr geraten kann.
Die Ablösung des Antragstellers aus seiner Tätigkeit beim BND wurde in der Personalabteilung des BMVg im August 1972 beschlossen.
Die Kommandierung des Antragstellers nach U. erst zum 3. Oktober 1972 erfolgte aus zwei Gründen. Einmal lehnte es das für den Antragsteller zuständige Personalreferat (P III 1) ab, den Antragsteller abzulösen, bevor nicht einigermaßen brauchbare schriftliche Unterlagen über den Vorfall am 27./28. April 1972 an der französisch-spanischen Grenze zur Verfügung standen. Zum anderen war das Personalreferat des Antragstellers bemüht, für diesen eine Verwendung zu finden, die nicht nur seinen Fähigkeiten, sondern auch der ihn betreffenden langfristigen Verwendungsplanung und - so weit wie möglich - seinen Verwendungswunsch hinsichtlich der dienstlichen Tätigkeit entsprach. Diese nicht zuletzt im Interesse des Antragstellers aufgestellten Erfordernisse ließen sich frühestens im Rahmen des Herbststellenwechsels des Janres 1972, und zwar mit der Kommandierung nach U. auf den Dienstposten eines G 2 der ... PzGrenDiv verwirklichen.
Es soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, daß der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers beim BND im Anschluß an dessen Rückkehr aus Spanien mit ihm über die zu erwartenden Folgen seines Verhaltens gesprochen hat. Der Antragsteller ist darauf hingewiesen worden, daß er sich aufgrund der Vorkommnisse am 27./28. April 1972 für künftige derartige Aufträge disqualifiziert habe. Durch diese Eröffnung mußte der Antragsteller seit Ende Mai 1972 wissen, daß er mit einer vorzeitigen Ablösung zu rechnen hatte. Im übrigen ist der Antragsteller bereits anläßlich eines Personalgesprächs vor Dienstantritt im BND am 11.6.1971 durch den Personalreferenten des BND in Gegenwart von drei Zeugen u.a. über die dienstlichen Folgen von Trunkenheitsdelikten im BND belehrt worden.
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß eine sofortige Ablösung und anderweitige Verwendung eines Stabsoffiziers fast immer am Fehlen einer besetzbaren Stelle scheitert. Derartige Versetzungen sind regelmäßig nur zu den turnusgemäßen Frühjahrs- und Herbststellenwechseln möglich, machen aber auch dann noch Schwierigkeiten, da die Veränderungen auf jeder einzelnen Stelle Monate im voraus geplant und festgelegt sind. Bestehen diese Schwierigkeiten schon allgemein bei Stabsoffizieren, so ist das erst recht - wegen der geringeren Anzahl der verfügbaren Stellen - bei den Offizieren des Generalstabsdienstes der Fall.
Zwar hat der Antragsteller in seinem Beschwerdeschreiben vom 12. September 1972 (Ziffer 3) versucht, aufgrund der erst zum 3. Oktober 1972 erfolgten Kommandierung nach Unna den Schluß nahezulegen, daß die Sicherheitsbelange des BND nicht oder zumindest nicht mehr gefährdet sein könnten. Bei dieser Art der Argumentation hat der Antragsteller jedoch unberücksichtigt gelassen, daß seine sofortige Ablösung aus Gründen der Fürsorge für den Antragsteller nicht vorgenommen worden ist. Für eine Übergangszeit mußte sich der BND darauf beschränken, seine Sicherheitsinteressen dadurch einigermaßen zu wahren, daß der Einsatz des Antragstellers bis zu seiner Kommandierung nach U. auf eine weniger risikoreiche Inlandstätigkeit im Bereich des BND beschränkt blieb. Im übrigen ist zu fragen, ob sich der Antragsteller nicht durch eine sofortige Ablösung nur wenige Tage nach dem Zwischenfall am 27./28. April 1972 erst recht unrichtig behandelt gefühlt hätte.
Vor der Kommandierung nach Unna sind deren Auswirkungen auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers mit diesem nicht besprochen worden. Das erschien deshalb nicht notwendig, weil keine für den Antragsteller in Betracht kommende Verwendungsmöglichkeit gegeben war, welche die privaten Belange des Antragstellers weniger beeinträchtigt hätte als der Einsatz als G 2 in U. bei der ... PzGrenDiv. Im übrigen ist die vom Antragsteller erwähnte Erkrankung seiner Ehefrau seinerzeit hier nicht bekannt gewesen. Der Antragsteller hat diese Tatsache auch in seiner Beschwerde vom 12. September 1972 nicht erwähnt, sondern erstmals mit seinem Schriftsatz vom 16. Juli 1974 in dieses Verfahren eingeführt.
Der Antragsteller hätte zur Vorbereitung seiner Versetzung seit Mai 1972 auch anderweitig kommandiert werden können, sich dann jedoch mit einer Funktion zufrieden geben müssen, die nicht als gleichwertig gegenüber der in U. ausgeübten angesehen werden kann. So wäre es z.B. möglich gewesen, den Antragsteller im Wehrbereichskommando (WBK) ... in M. unterzubringen. Eine derartige Maßnahme hätte jedoch die Belange der Bundeswehr gänzlich außer Acht gelassen. Denn während in Unna bei der ... PzGrenDiv auf dem G 2-Dienstposten ein wirklicher Bedarf für den Antragsteller bestanden hat, wäre seine Verwendung im WBK ... nur in einem untergeordneten Verantwortungsbereich als zusätzlicher Offizier in einer ausreichend besetzten Dienststelle in Betracht gekommen. Es mußte seitens der Personalabteilung davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller auch mit einer Kommandierung oder Versetzung auf eine Stelle, die nicht eine Stelle des Generalstabsdienstes und vielleicht nicht einmal ein A 14/A 13-Dienstposten war, keineswegs einverstanden gewesen wäre..."
Der BMVg unterstrich seine Auffassung, der Antragsteller "neige" nach Alkoholgenuß "zu nicht ganz unbedenklich erscheinenden Handlungen", durch die Übersendung eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 3. Dezember 1973 - 86 Cs 223/73 -, durch das der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer (Tatzeit: 23. März 1973) zu einer Geldstrafe von 1.400 DM, ersatzweise zu drei Wochen Freiheitsstrafe, verurteilt worden ist.
c)
Der Antragsteller wies u.a. noch darauf hin, ein Kind, das in drei Schuljahren drei Schulen besuche, sei ganz konkret in seiner geistigen und seelischen Entwicklung gefährdet. Die Behauptung, sein Vorgesetzter habe ihn 1972 auf zu erwartende Folgen angesprochen, sei "in bezug auf eine Versetzung" unwahr. Weiter heißt es:
"... Als ich nach Abschluß meiner Tätigkeit in Spanien im April 1972 wieder in M. war, wurde mir im Verlauf meiner Vernehmung von einem Herrn (leider weiß ich den Namen nicht, aber der Sachverhalt läßt sich ja noch aufklären) folgendes mitgeteilt: Der ganze Fall sei durch ein Fernschreiben hochgespielt worden, welches der Verteidigungsattaché von Madrid an BMVg gesandt hätte und in dem sinngemäß folgendes gestanden haben soll: daß ein Major der Bw mit bewaffneten Kampffahrzeugen von Frankreich aus versucht habe, gewaltsam die spanische Grenze zu überschreiten und daß es dabei zu Tätlichkeiten (ich glaube sogar Schußwechsel) gekommen sein soll. Man habe sofort alle französischen Übungsplätze, auf denen die Bw übte, abgesucht, jedoch hätte (verständlicherweise) nirgends ein Major gefehlt. Da ich dieses Fernschreiben nie selbst gesehen habe, gebe ich den Inhalt mit allen Vorbehalten wieder. Sollte der Inhalt jedoch auch nur annähernd stimmen, ist wohl klar, daß man für eine solche Blamage einen Schuldigen sucht. Dem entspricht genau die Weigerung des BND, den ganzen Fall durch mich der Strafverfolgung durch deutsche Behörden zu übergeben, ein Vorgehen, welches ich nachweislich gefordert habe und nicht gefordert hätte, wenn ich nicht, wie auch jetzt, der festen Überzeugung gewesen wäre, daß ich die mir gemachten Vorwürfe hätte widerlegen können.
..."
d)
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II
1.
a)
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen und inzwischen beendigten Kommandierung ist zulässig.
Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ein ideelles Interesse dürfte schon deshalb zu bejahen sein, weil dem Antragsteller die Eignung für die damals von ihm ausgeübte Tätigkeit abgesprochen wird. Jedenfalls aber besteht ein ausreichendes wirtschaftliches Interesse. Denn der Antragsteller hat hinreichend dargetan, daß er infolge einer Krankheit und der damit verbundenen Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau gezwungen gewesen sei, jedes Wochenende von U. nach Hause zu fahren, wodurch er erhebliche zusätzliche, durch die Trennungsentschädigung noch nicht abgegoltene Ausgaben gehabt haben mag, deren Ersatz er im Falle der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kommandierung bei deren gerichtlicher Feststellung mit größerer Aussicht auf Erfolg geltend machen könnte als ohne eine solche Feststellung. Die Anhängigkeit oder ein mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Bevorstehen eines entsprechenden Rechtsstreits in einem anderen Rechtsweg ist nicht erforderlich (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 6. Aufl. § 43 RdNr. 12 mit weiteren Nachweisen).
b)
Der Antrag ist unbegründet.
aa)
Die Kommandierung ist eine Entscheidung über die dienstliche Verwendung des Antragstellers, welche die vorübergehende (vorläufige) Dienstleistung bei einer anderen Einheit (Dienststelle) oder an einem anderen Standort (Dienstort) oder bei einer nichtamtlichen Stelle zum Gegenstand hat (Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 24. September 1968 - VMBl S. 454). Derartige Maßnahmen hat der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse und nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu treffen, wobei auch die Fürsorgepflicht für den von den Maßnahmen Betroffenen angemessen zu berücksichtigen ist. Das dienstliche Bedürfnis für die Kommandierung ist gerichtlich voll nachprüfbar, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; BVerwG Beschlüsse vom 17. Juli 1968 - I WB 36/68-, vom 12. August 1969 - I WB 74/69 - undvom 2. April 1970 - I WB 25/70). Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn ein Soldat "durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist" (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO).
bb)
Für die Wegkommandierung des Antragstellers von seiner alten Dienststelle in M. bestand ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis. Der Antragsteller war kurz vor seiner Auslandsdienstreise im April 1972 darüber belehrt worden, daß er durch sein Verhalten und Auftreten im Ausland nicht auffallen und die sich aus seiner Zugehörigkeit zum Bundesnachrichtendienst ergebende Zurückhaltung wahren solle, daß Zusammenstößen auch bei Provokation aus dem Weg zu gehen sei, daß die selbstverständliche Bescheidenheit und Höflichkeit gegen (Amts- und) Zivilpersonen zur Pflicht gemacht werde und daß bei jedem Alkoholgenuß Vorsicht geboten sei. Gegen all diese Gebote hat der Antragsteller auf der Grenzstation La Junquera in Spanien objektiv verstoßen, auch wenn man allein von seinem eigenen Sachvortrag ausgeht. So hat er nach seiner Schilderung vom 17. Oktober 1974 am 28. April 1972 von 19.45 Uhr bis 21.15 Uhr, also in etwa eineinhalb Stunden, eine Flasche Rose-Wein und einen Cocktail (nach seiner Vernehmung vom 12. Mai 1972 darüber hinaus eine weitere halbe Flasche Rose-Wein), von 21.15 Uhr bis 22.40 Uhr, also in weiteren eineinhalb Stunden, drei bis vier Gin-Tonic zu sich genommen.
Der Antragsteller hat sich, provoziert oder nicht, auf Handgreiflichkeiten mit Fremden eingelassen und - bei Zugrundelegung seiner Darstellung über die richterliche Verfügung vom 8. Mai 1972 - einen von ihnen verletzt. Er hat sich dabei, um den Vorwurf des Einbruchs in einen Lastzug zu entkräften, als Major der Bundeswehr zu erkennen gegeben und ist schließlich von der Polizei gefesselt und tags darauf dem zuständigen Amtsrichter in Figueras vorgeführt worden, der ihm auferlegt hat, sich neun Tage später erneut beim Gericht zu melden. Er konnte dann - nach Wiedererhalt seiner Ausweise - seine Reise erst fortsetzen, als er für die Körperverletzung und für die ihn angelastete Beschädigung einer Bank im Wachlokal der Polizei Schadenersatz geleistet bzw. eine Kaution gestellt hatte.
Dieses Verhalten machte den Antragsteller für einen vollen Einsatz in seiner Dienststelle ungeeignet, ganz gleich, ob nun das auslösende Moment für den Verlust der Selbstkontrolle der doch nicht unerhebliche Alkoholgenuß oder die vorherige Einnahme von Tabletten oder der plötzliche Klimawechsel oder eine unbekannte gesundheitliche Störung oder ein Zusammenwirken mehrerer dieser Umstände war. Denn seine Ausfallerscheinungen und den Verlust der Selbstkontrolle als solchen stellt, der Antragsteller nicht in Abrede, auch nicht die Beeinträchtigung seiner Freiheit durch die spanische Polizei und seiner Freizügigkeit durch das spanische Gericht. Seine Nichteignung für die volle Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben unterstreicht der Antragsteller, der später nach Alkoholgenuß sogar einmal straffällig geworden ist, nur noch, wenn er darauf hinweist, er könne sich sein damaliges Verhalten selbst nicht erklären. Entgegen seiner Meinung kommt es hier, außerhalb der strafrechtlichen und disziplinaren Wertung, nicht darauf an, ob er vorsätzlich oder fahrlässig oder - wegen vorübergehender Zurechnungsunfähigkeit - schuldlos gehandelt hat, sondern nur darauf, ob seine weitere nachrichtendienstliche Tätigkeit bei richtiger Wertung der gesicherten Fakten ein Risiko bedeuten würde oder nicht. Das ist zu bejahen. Auch wenn der Antragsteller wirklich, wie er vermutet, "in irgendeine schlichte Falle getreten" sein sollte, würde das seine Eignung für seine damalige Tätigkeit eher widerlegen als unberührt lassen.
cc)
Der BMVg ist auch nicht etwa dadurch unglaubwürdig geworden, daß er den Antragsteller nicht sofort abgelöst, sondern erst zum nächsten Stellenwechseltermin abkommandiert hat. Abgesehen von den gerichtsbekannten Schwierigkeiten, einen Offizier im Generalstabsdienst außerhalb der allgemeinen Stellenwechseltermine zweckmäßig anders zu verwenden, war der BMVg - auch unter dem Gesichtspunkt seiner ihm dem Antragsteller gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht - gehalten, den Fall vor der endgültigen Entscheidung, soweit nicht nachrichtendienstliche Überlegungen entgegenstanden, gründlich zu prüfen und nicht sofort - etwa auf ein Fernschreiben eines mit den Einzelheiten des Geschehens nicht vertrauten Militärattachés hin - mit einer den Antragsteller belastenden Maßnahme zu reagieren. Es ist nicht zu beanstanden, daß der BMVg sich bis zur endgültigen, nach seinem glaubhaften Vortrag im August 1972 gefallenen Entscheidung und darüber hinaus bis zur Kommandierung des Antragstellers damit begnügte, dessen Einsatz auf eine weniger risikoreiche Tätigkeit in seiner alten Dienststelle zu beschränken.
Umgekehrt war der BMVg aber nicht etwa unter Gesichtspunkten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel verpflichtet, den Antragsteller überhaupt in seiner alten Dienststelle zu belassen und dort weiterhin nur beschränkt zu verwenden; denn es ist dem BMVg nicht zuzumuten, auf die volle Einsetzbarkeit seiner Soldaten zu verzichten, solange diese - bei Beachtung der Laufbahnvorschriften - auf irgendwelchen Stellen in der Bundeswehr sichergestellt werden kann.
dd)
Bei der Auswahl der Stelle, auf die der Antragsteller sodann kommandiert worden ist, ist dem BMVg kein Ermessensfehler unterlaufen. Der BMVg durfte das entscheidende Gewicht darauf legen, den Antragsteller auf diejenige Stelle zu kommandieren, auf der er nach Rang, Laufbahn und Fähigkeiten optimal eingesetzt werden konnte. Der Antragsteiler hat selbst nicht etwa vorgetragen, daß die für ihn ausgesuchte Stelle des G 2-Stabsoffiziers der 7. Panzergrenadierdivision diesen Anforderungen nicht genügt hätte. Der BMVg mußte nicht prüfen, ob der Antragsteller, der auch als zusätzlicher Offizier im ausreichend besetzten Wehrbereichskommando VI hätte "untergebracht" werden kennen, damit etwa aus persönlichen Gründen zufrieden gewesen wäre. Es brauchte mit der Kommandierung auf eine für den Antragsteller nach seiner Qualifikation passende Stelle auch nicht etwa über den Herbststellenwechsel 1972 hinaus gewartet zu werden, bis zu einem späteren Zeitpunkt eine andere für einen Major im Generalstabsdienst geeignete und ihn ausfüllende Stelle frei gewesen oder geworden wäre.
Das Unterbleiben einer vorhergehenden Anhörung machte die Kommandierung als solche nicht ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Nach den unter 1 b) aa) zitierten Bestimmungen vom 24. September 1968 - Nr. 13 Abs. 3 - bedürfen Versetzung wie Kommandierung lediglich der vorherigen Bekanntgabe. Diese ist am 7. September 1972, also über drei Wochen vor dem 1. Oktober 1972 als dem Tag des Wirksamwerdens der Kommandierung, erfolgt. Im übrigen war der Antragsteller schon nach seiner Rückkehr aus Spanien von seinem unmittelbaren Vorgesetzten darauf hingewiesen worden, daß er sich durch sein Verhalten für Auslandsaufträge disqualifiziert habe, und mußte seither bei realistischer Einschätzung der Vorgänge mit seiner endgültigen Ablösung aus seiner Dienststelle zumindest rechnen. Hinsichtlich der geplanten Versetzung konnte der BMVg überdies abwarten, wie der Antragsteller auf die Kommandierung reagieren würde. Die Kommandierung verlor nämlich durch ihren Zweck, eine spätere Versetzung vorzubereiten, noch nicht ihren Charakter als vorläufige Maßnahme, die als solche nicht zwangsläufig zu dauernden Veränderungen im persönlichen Bereich - Auflösung und Neubegründung von Mietverhältnissen, Umzug, Umschulung von Kindern - führen mußte. In der Tat wurde dann auf die Beschwerde des Antragstellers vom 12. September 1972 hin - aus welchen Gründen immer - vor der geplanten Versetzung Abstand genommen.
ee)
Die Kommandierungsverfügung vom 1. September 1972 erweist sich somit als rechtmäßig.
2.
Der wörtlich erstmals im Schriftsatz vom 13. November 1972 gestellte Antrag auf Aufhebung der geplanten Versetzung ist unzulässig.
Dabei kann offenbleiben, ob er etwa deshalb nicht verspätet ist, weil man ihn unter Umständen zugunsten des Antragstellers materiell schon aus seiner Beschwerde vom 12. September 1972 entnehmen kann. Auch bedarf nicht der Entscheidung, ob sich die Unzulässigkeit des Antrags etwa schon daraus ergibt, daß erst die Versetzung selbst, nicht aber schon ihre Planung, eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO ist, oder ob hiervon eine Ausnahme dann zu gelten hat, wenn sich aus der schriftlichen Kommandierungsverfügung die ursprüngliche Versetzungsabsicht wie hier eindeutig ergibt. Denn jedenfalls ist der Antrag, der sich ebenfalls inzwischen in der Hauptsache erledigt hat, deshalb unzulässig, weil der Antragsteller an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsplanung kein berechtigtes Interesse im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dargetan hat und ein solches auch objektiv nicht ersichtlich ist. Nachteile, die nicht schon auf die Kommandierung des Antragstellers zurückzuführen sind (s. oben 1 a), letzter Absatz), sind nämlich nicht geltend gemacht; der Sohn des Antragstellers wurde faktisch nicht umgeschult.
3.
Der Senat entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung; deren Anberaumung ist seinem Ermessen anheimgestellt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO). Der Senat hat die vom Antragsteller begehrte mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten.
4.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sah das Gericht keinen Anlaß, da es die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtete.
Dr. Schweiger
Dr. Knorr
Scholz
Dr. Mosel