Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1975, Az.: BVerwG VIII C 70.74
Fortdauer einer Wehrpflicht trotz Übersiedlung nach Berlin; Entlassung aus dem Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 70.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 19.08.1974 - AZ: A 181/74 A
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Aurich - vom 19. August 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Entlassung des Klägers aus dem Wehrdienst.
Der Kläger ist am 3. Juni 1951 geboren und wohnte bis zu seinem Umzug nach Berlin bei seinen Eltern in Neuwied/Rhein. Durch Bescheid vom 12. Mai 1970 wurde er als tauglich gemustert und anschließend wegen seiner Ausbildung mehrfach, zuletzt bis zum 31. März 1973, vom Wehrdienst zurückgestellt. Im Mai 1973 zog er nach Berlin (West) um. Am 13. August 1973 heiratete er dort. Seine Ehefrau besitzt eine auf Berlin (West) beschränkte Arbeitserlaubnis.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1973 wurde der Kläger am 16. August 1973 zum Grundwehrdienst einberufen. Der Kläger kam am 17. August 1973 zum Kreiswehrersatzamt, nahm dort den Einberufungsbescheid entgegen und begab sich am selben Tag zur Truppe. Der Einberufungsbescheid blieb unangefochten.
Mit Schreiben vom 5. November 1973 bat der Kläger um seine Entlassung aus dem Wehrdienst, weil er als Berliner Bürger der Wehrpflicht nicht unterliege. Der Kommandeur der 4. Luftwaffendivision in Aurich lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Dezember 1973 ab. Nach, erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn aus dem Wehrdienst zu entlassen. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger sei wehrpflichtig geblieben. Seine Wehrpflicht sei nicht durch die Übersiedlung nach Berlin erloschen, weil er es versäumt habe, dafür die erforderliche Genehmigung einzuholen. Die Regelungen der Drei Mächte in bezug auf Berlin seien nicht geeignet, das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Wehrpflichtrecht innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Rechts zu ändern. Durch die einschlägigen Vorschriften der Drei Mächte sei nur untersagt, einem Wehrpflichtigen in Berlin einen Einberufungsbescheid zuzustellen. Der Einberufungsbescheid sei wirksam und sei dem Kläger jedenfalls am 17. August 1973 bei seiner Aushändigung auf dem Kreiswehrersatzamt wirksam zugestellt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Nachdem er seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat, beantragt er,
festzustellen, daß er der Wehrpflicht nicht unterliege.
Er rügt die Verletzung der §§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 1 Abs. 3 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes und führt dazu aus, der Bund habe keine Gesetzgebungsbefugnis gegenüber Berlin. Wer Bürger des Landes Berlin sei, bestimme ausschließlich alliiertes Recht. Das Wehrpflichtgesetz könne auf einen Berliner Bürger keine Anwendung finden. Eine zuvor gegen ihn entstandene Wehrpflicht erlösche mit der Erlangung des Status eines Berliner Bürgers. Die Gesetzgebung des Bundes könne nur Sachverhalte regeln, die der Rechtsetzung der Alliierten nicht unterlägen. Dazu gehöre die Wehrpflicht eines Berliner Bürgers nicht.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Entlassungsbegehren des Klägers hat sich erledigt. Der Kläger wurde während des Revisionsverfahrens aus dem Grundwehrdienst entlassen. Er hat deshalb zu Recht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO den Antrag gestellt, festzustellen, daß die Ablehnung der Entlassung rechtswidrig gewesen ist. So ist sein Antrag zu verstehen. Er konnte im Revisionsverfahren in dieser Weise geändert werden und ist auch im übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung, den Kläger aus dem Wehrdienst zu entlassen, ist rechtmäßig gewesen.
In Rede steht allein die Entlassung des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, hier anzuwenden in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Denn der Kläger hat seinen Entlassungsantrag allein darauf gestützt, er sei nicht wehrpflichtig. Dazu ist folgendes zu sagen:
Der Kläger wurde als Wehrpflichtiger zum Grundwehrdienst einberufen. Der ihm am 17. August 1973 nach § 5 Abs. 1 VwZG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 WPflG ordnungsgemäß zugestellte Einberufungsbescheid vom 20. Juni 1973 ist wirksam, auch wenn er dem Kläger erst einen Tag nach dem festgesetzten Gestellungstag zugestellt wurde (Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 23.68 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 8 - NJW 1971, 578 = BWV 1971, 20 = NZW 1971, 74]). Auch einer in Berlin ansässigen Person darf, wie hier geschehen, im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes ein Einberufungsbescheid zugestellt werden. Das folgt aus § 43 Abs. 1 Satz 2 WPflG (Urteile vom 24. Januar 1973 - BVerwG VIII C 98.71 - [Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 12] und vom 28. August 1974 - BVerwG VIII C 112.73 -). Der Einberufungsbescheid ist unanfechtbar geworden, weil der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Damit war unanfechtbar ein Wehrdienstverhältnis begründet, das den Kläger als Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtete (BVerwGE 31, 324; 32, 243) [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66].
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 WPflG muß der Wehrpflichtige aus dem Wehrdienst entlassen werden, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des § 1 WPflG, der die allgemeine Wehrpflicht regelt, nicht erfüllt sind. Ob der unanfechtbar gewordene Einberufungsbescheid für den einberufenen Kläger die Berufung darauf, er sei nicht wehrpflichtig, in der Weise eingeschränkt hat, daß nur noch nach dem Gestellungszeitpunkt eingetretene Umstände berücksichtigt werden dürfen, braucht nicht entschieden zu werden. Darauf kommt es nicht an. Denn der Kläger wurde mit der Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WPflG wehrpflichtig und ist dauernd wehrpflichtig geblieben.
Seine Übersiedlung nach Berlin (West) hat seine Wehrpflicht nicht zum Erlöschen gebracht. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Kläger bereits unmittelbar nach seiner Übersiedlung nach Berlin (West) im Mai 1973, also noch vor dem Gestellungszeitpunkt, dort seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des § 1 WPflG begründete und den bisherigen ständigen Aufenthalt aufgab. Er hat aber seinen ständigen Aufenthalt ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinausverlegt. Die Wehrpflicht blieb daher nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG weiterhin bestehen. Das gilt auch im Verhältnis zu Berlin (West), wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. Urteile vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 38.73 - [Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 13] und vom 28. August 1974 - BVervG VIII C 110.73 -). Daran ist festzuhalten.
Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Im vorliegenden Fall ist nicht der in Nr. 4 des Schreibens der Alliierten Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 enthaltene Berlin-Vorbehalt verletzt. Dieser beschränkt sich seineim Inhalt nach auf Berlin und verbietet, in Berlin unmittelbar Staatsgewalt durch Bundesorgane auszuüben (vgl. Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 167.69 - [NJW 1973, 2123]). Im vorliegenden Fall ist außerhalb des Gebiets von Berlin, jedoch im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes, ein nach diesem Gesetz Wehrpflichtiger zum Wehrdienst herangezogen und die Heranziehung vollzogen worden. Der Berlin-Vorbehalt ist darum nicht berührt. Er steht auch der anderweitig bereits begründeten Wehrpflicht nicht entgegen. Die Wehrpflicht beruht auf Bundesrecht, das im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes gilt. Es wird nicht durch das in Berlin geltende oder sich auf Berlin beziehende Besatzungsrecht in Frage gestellt. Das hat der Senat ständig angenommen (BVerwGE 27, 123, Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 38.73 - [a.a.O.]). Der "Status eines Berliners", was immer der Kläger darunter versteht, verdrängt entgegen der Ansicht des Klägers die nach § 1 Abs. 1 WPflG für die Entstehung der Wehrpflicht maßgeblichen Merkmale nicht, wenn sie einmal entstanden sind. Ausgenommen ist insoweit lediglich der ständige Aufenthalt. Wird er nach Berlin verlegt, so erlischt die Wehrpflicht jedoch nur unter den einschränkenden Voraussetzungen in § 1 Abs. 3 WPflG, die im Falle des Klägers das Erlöschen hindern.
Schließlich ist es auch unzutreffend, daß die dargelegte Beurteilung nur in den Fällen gerechtfertigt sei, in denen der Wehrpflichtige seinen ständigen Aufenthalt in Berlin begründet, nachdem der Einberufungsbescheid ergangen ist. Der Erlaß des Einberufungsbescheids ist für die Entstehung der Wehrpflicht ohne Belang. Er setzt sie vielmehr voraus. Er war bis zum Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) für die Fortdauer der Wehrpflicht erheblich, wenn der Wehrpflichtige seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinausverlegte (BVerwGE 27, 123). Diese Regelung ist seitdem im Sinne des jetzt geltenden § 1 Abs. 3 WPflG erweitert. Darnach ist der vorherige Erlaß eines Einberufungsbescheids nur einer von mehreren Fällen, in denen bei Verlegung des ständigen Aufenthalts die Wehrpflicht weder erlischt noch ruht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der BK/L (69) 29 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 8. August 1969 (BK/L) Nr. 6 dieser BK/L geht von der damals geltenden Fassung des Wehrpflichtgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch das Entwicklungshelfer-Gesetz: vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), aus. Sie ist im Lichte des damaligen Rechtszustandes zu sehen. Die dortige Anordnung versteht unter Buchst. a die nicht-wehrpflichtigen Personen. Sie betrifft nämlich die sich in Berlin dauernd aufhaltenden Personen, die nach § 1 Abs. 1 und 3 WPflG in der damals geltenden Fassung nicht, wehrpflichtig waren (BVerwGE 27, 123). Zu ihnen gehört der Kläger nicht. Sein Fall ist in Buchst. b geregelt, der sich auf Personen bezieht, die nach dem Wehrpflichtgesetz noch wehrpflichtig sind und sich vor Empfang des Einberufungsbescheids nach Berlin begeben, haben. Diesen Personen darf in Berlin ein Einberufungsbescheid nicht zugestellt und gegen sie darf in Berlin auch keine auf den Militärdienst bezogene Amtshilfe geleistet werden. Über die Fortdauer der Wehrpflicht dieser Personen enthält diese Anordnung keine eigene Aussage. Sie knüpft vielmehr an die vom Wehrpflichtgesetz vorgesehene Fortdauer an. Deshalb ist nach dieser Anordnung in Berlin die Zustellung eines Einberufungsbescheids oder Rechtshilfe im Hinblick auf den Wehrdienst untersagt, obwohl die betroffene Person wehrpflichtig ist. Bestätigt wird diese Auslegung dadurch, daß die Anordnung in Buchst. b anders als die in Buchst. a nicht die Personen betrifft, die in Berlin ihren ständigen Aufenthalt genommen haben, sondern die wehrpflichtigen Personen, die sich nach Berlin "begeben" haben. Das sind solche, die dort keinen ständigen Aufenthalt genommen haben. Sie blieben nach damals geltendem Recht, ebenso wie auch jetzt, wehrpflichtig. Ihnen stehen die Personen gleich, die, wie der Kläger, nach dem jetzt geltenden Rechtszustand aus anderen Gründen wehrpflichtig geblieben sind. Mithin ergibt auch die DK/L keine Grundlage für eine andere Entscheidung.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Arndt