Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1974, Az.: BVerwG VIII C 112.73
Zustellung eines Einberufungsbescheides durch die Behörde gegen Empfangbekenntnis; Möglichkeit der Heilung eines Zustellungsmangels; Fehlen einer wirksamen Ersatzzustellung; Bildung der Überzeugung des Gerichts im Wege freier Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 112.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 09.10.1973 - AZ: 4 K 924/72
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 WPflG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 1 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 5 Abs. 1 VwZG
- § 9 Abs. 1 VwZG
- § 9 Abs. 2 VwZG
- § 10 VwZG
- § 11 Abs. 1 VwZG
- § 11 Abs. 5 VwZG
- § 13 VwZG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger wurde im September 1969 als "tauglich" gemustert und bis zum 30. Juni 1972 wegen des Besuchs der Folkwangschule in Essen vom Wehrdienst zurückgestellt. Er beendete den Schulbesuch vorzeitig und nahm im Mai 1971 die Tätigkeit in einem Architektenbüro in seinem im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes gelegenen Wohnort K. auf, wo er bei seiner Mutter wohnte; den Abbruch der Ausbildung zeigte er dem Kreiswehrersatzamt nicht an. Das Kreiswehrersatzamt teilte ihm unter dem 26. April 1972 mit, seine Einberufung zum 4. Juli oder 2. Oktober 1972 sei beabsichtigt. Am 4. Mai 1972 antwortete er, er habe seinen Wohnsitz nach Berlin (West) verlegt. Durch Bescheid vom 16. Mai 1972 wurde er zum 4. Juli 1972 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen; als seine Anschrift in K. war die Wohnung seiner Mutter angegeben. In dieser Wohnung wurde der Mutter der Bescheid von einem Beamten des Kreiswehrersatzamtes am 24. Mai 1972 ausgehändigt; sie weigerte sich, den Empfang schriftlich zu bestätigen; sie erklärte, ihr Sohn habe seinen Wohnsitz nach Berlin (West) verlegt. Mit einem am 24. Mai 1972 datierten Begleitbrief sandte sie den Bescheid an das Kreiswehrersatzamt zurück; diesem Schreiben war ferner eine Anmeldebestätigung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 23. Mai 1972 beigefügt, wonach sich der Kläger als ab 15. Mai 1972 in der angegebenen Wohnung in Berlin-Tiergarten wohnend angemeldet hatte; dieser Brief mit Anlagen ging am 2. Juni 1972 bei dem Kreiswehrersatzamt ein. Am 14. Juni 1972 ging bei dem Kreiswehrersatzamt ferner eine Abmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts K. vom 4. Mai 1972 ein, wonach der Kläger am 2. Mai 1972 aus der dortigen Wohnung ausgezogen sei.
Der Kläger ließ mit einem Schreiben vom 23. Juni 1972, das am 26. Juni 1972 bei dem Kreiswehrersatzamt einging, Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid einlegen: Der Bescheid sei formell rechtswidrig zugestellt worden. Da er schon in Berlin seinen ständigen Aufenthalt gehabt habe, hätte ihm ein Einberufungsbescheid in K. ohnehin nicht zugestellt werden dürfen. - Der Widerspruch wurde als unzulässig zurückgewiesen wegen Versäumung der Widerspruchsfrist.
Mit seiner Klage focht der Kläger den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid an: Am 24. Mai 1972 habe er seinen Wohnsitz schon nach Berlin (West) verlegt gehabt und nicht mehr bei seiner Mutter in K. gewohnt. Die Ersatzzustellung an seine Mutter sei deshalb nicht möglich gewesen. Wenn sich ein Wehrpflichtiger in Berlin (West) aufhalte, dürften Einberufungsbescheide nach einer Verfügung des Bundeswehrverwaltungsamts nicht mehr zugestellt werden. Berliner Bürger dürften nicht verpflichtet werden, Wehrdienst zu leisten.
Das Verwaltungsgericht vernahm den früheren Arbeitgeber des Klägers in K.; die als Zeugin geladene Mutter und die Schwester des Klägers verweigerten die Aussage zur Beweisfrage, ob der Kläger am 24. Mai 1972 noch seine Wohnung in K. hatte. Zur gleichen Beweisfrage wurden durch ersuchten Richter in Berlin der Kläger persönlich und die Zeugin D. vernommen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Der Widerspruch sei mit Recht als verspätet eingelegt behandelt worden; der Einberufungsbescheid sei am 24. Mai 1972 wirksam zugestellt worden und bereits bestandskräftig gewesen, als der Widerspruch eingegangen sei. Ob der Kläger am 24. Mai 1972 noch seine Wohnung in K. gehabt habe, sei unerheblich: Liege ein Zustellungsmangel darin, daß er diese Wohnung nicht mehr gehabt habe, so sei der Mangel gemäß § 9 Abs. 1 VwZG dadurch geheilt worden, daß der Kläger den Bescheid noch an diesem Tage erhalten habe. Nach der Überzeugung des Gerichts habe seine Mutter diesen Bescheid nicht schon am 24. Mai 1972 an das Kreiswehrersatzamt zurückgesandt. Am Abend dieses Tages sei der Kläger aus Berlin kommend in der Wohnung seiner Mutter eingetroffen; von dem noch bei ihr befindlichen Bescheid müsse er Kenntnis erhalten haben. Für eine spätere Absendung des am 24. Mai 1972 datierten Briefs der Mutter, mit dem der Einberufungsbescheid zurückgesandt worden sei, spreche einerseits der Umstand, daß dem Brief die am Tag vorher erteilte Anmeldebescheinigung des Polizeipräsidenten in Berlin beigefügt worden sei; es sei unglaubhaft, wenn der Kläger behaupte, er habe diese Bescheinigung am 23. Mai 1972 mit Eilboten nach K. gesandt, wenn er ohnehin am folgenden Tag nach dort habe fahren wollen. Es sei zum anderen unwahrscheinlich, daß ein schon am 24. Mai 1972 abgesandter Brief erst am 2. Juni 1972 bei dem Kreiswehrersatzamt eingetroffen sei. Außerdem könnten die Zeugnisverweigerungen seiner Mutter und seiner Schwester als Beweisanzeichen zu seinen Lasten verwertet werden. Eine Verwaltungsvorschrift des Bundeswehrverwaltungsamts könne die Wirksamkeit der Zustellung nicht berühren. Wegen des verspätet eingelegten Widerspruchs und der Bestandskraft des Einberufungsbescheids komme es auf die materiellrechtlichen Einwendungen gegen die Einberufung nicht an.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Er verfolgt sein Anfechtungsbegehren und beantragt hilfsweise, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, eventualiter festzustellen, daß der Einberufungsbescheid und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen seien.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht ist auf Grund fehlerfrei getroffener Feststellungen ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis gelangt, daß der Einberufungsbescheid dem Kläger am 24. Mai 1972 wirksam zugestellt worden ist und bereits bestandskräftig geworden war, als dieser am 26. Juni 1972 Widerspruch einlegen ließ; es hat den Einberufungsbescheid deshalb mit Recht sachlich nicht geprüft.
Einberufungsbescheide sind nach § 44 Abs. 1 des damals in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) geltenden Wehrpflichtgesetzes - WPflG - nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes - VwZG - zuzustellen. Beabsichtigt war eine Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 1 VwZG). Die Zustellung durch den Bediensteten der Behörde kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird (§ 10 VwZG). Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen übergeben werden (§ 11 Abs. 1 VwZG); das Empfangsbekenntnis ist zu unterschreiben (§ 11 Abs. 5 VwZG). Wird die Annahme des Schriftstücks verweigert, so ist es am Ort der Zustellung zurückzulassen; die Zustellung gilt damit als bewirkt (§ 13 Abs. 1 VwZG). In den Akten ist zu vermerken, zu welcher Zeit, an welchem Ort und aus welchem Grunde das Schriftstück zurückgelassen worden ist (§ 13 Abs. 2 VwZG).
Bei dem Zustellungsvorgang am 24. Mai 1972 wurde der Kläger in der Wohnung seiner Mutter nicht angetroffen. War es noch seine Wohnung, so war seine Mutter ein zur Familie gehörender erwachsener Hausgenosse im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 VwZG. Sie hat die Annahme verweigert. Der Zustellungsbeamte hat den Einberufungsbescheid in der Wohnung zurückgelassen; er hat zum Vorgang eine Aktennotiz angefertigt. Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung hängt davon ab, ob die Wohnung der Mutter damals noch die Wohnung des Klägers war. War dies der Fall, so galt die Zustellung als bewirkt; war dies nicht der Fall, so war die Ersatzzustellung als solche unwirksam.
Das Verwaltungsgericht hat die Frage nicht beantwortet, ob die Wohnung der Mutter des Klägers am 24. Mai 1972 auch noch seine Wohnung war. Eine Feststellung zu dieser Frage ist im Revisionsverfahren nicht möglich. Deshalb ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß es möglicherweise an einer wirksamen Ersatzzustellung nach §§ 11, 13 VwZG fehlte.
Das Verwaltungsgericht hat diese Frage fehlerfrei für unerheblich erklärt: Da sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lasse, gelte der Einberufungsbescheid gemäß § 9 Abs. 1 VwZG als am 24. Mai 1972 zugestellt, da der Kläger das Schriftstück an diesem Tage nachweislich erhalten habe. Mit dieser Ansicht wird Bundesrecht nicht verletzt.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht § 9 Abs. 2 VwZG nicht angewendet. Danach ist die Heilung eines Zustellungsmangels nicht möglich, wenn mit der Zustellung eine Klagefrist oder eine vergleichbare Frist im gerichtlichen Verfahren zu laufen beginnt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes, § 9 Abs. 2 VwZG dann nicht anzuwenden, wenn eine verwaltungsverfahrensrechtliche Frist - etwa eine Widerspruchsfrist - in Lauf gesetzt wird (zuletzt Urteil vom 5. Juni 1974 - BVerwG VIII C 107.72 -). § 9 Abs. 1 VwZG war danach anzuwenden, weil durch die Zustellung nur die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt wurde.
Diese Vorschrift ist auch nicht fehlerhaft ausgelegt worden: Das Wort "nachweislich" fordert keinen schriftlichen Nachweis durch eine Urkunde, vielmehr allein die Überzeugung des Gerichts, daß der Zustellungsempfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Er hat es im Sinne der Vorschrift "erhalten", wenn es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; daß er es auch in Besitz genommen hat, ist nicht zu fordern.
Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der folgenden, tatsächlichen Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger den Einberufungsbescheid vom 24. Mai 1972 tatsächlich erhalten hat: Er hatte K. am 18. Mai 1972 verlassen, um nach Berlin zu fahren. Er ist am Abend des 24. Mai 1972 nach K. gekommen und hat sich danach einige Tage in der Wohnung seiner Mutter aufgehalten. Die in Berlin (Vest) am 23. Mai 1972 ausgestellte Anmeldebescheinigung war der am 24. Mai 1972 datierten Brief beigefügt, mit dem seine Mutter den bei ihr zurückgelassenen Einberufungsbescheid an das Kreiswehrersatzamt zurückschickte und der erst am 2. Juni 1972 bei der Behörde einging.
Bei der Würdigung dieser Vorgänge ist das Verwaltungsgericht von zwei Erfahrungssätzen ausgegangen: Wer am folgenden Tag am Bestimmungsort einzutreffen gedenkt, wird erstens ein Schriftstück, das nach dort gelangen soll (und, was dabei stillschweigend vorausgesetzt wird, nicht aus zwingenden Gründen vor der zu erwartenden Ankunft des Absenders eintreffen muß), nicht mit Eilboten der Post befördern. Wem zweitens ein Schriftstück am 24. Mai mit der Post abgesandt wird, trifft es nicht erst am 2. Juni an dem nicht fernen Bestimmungsort ein.
Auf Grund dieser Erwägungen ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Einberufungsbescheid am 24. Mai 1972 noch nicht abgesandt war, obwohl der Begleitbrief der Mutter, mit dem sie ihn absandte, dieses Datum trug: Der Brief müsse erst nach dem Eintreffen des Klägers in K. am 24. Mai 1972 zur Post gegeben worden sein, zumal die Umstände dafür sprächen, daß der Kläger die Anmeldebescheinigung aus Berlin, die ihm beigefügt, war, erst aus Berlin mitgebracht hatte. Sodann hat das Verwaltungsgericht einen dritten Erfahrungssatz zur Folgerung eingesetzt, daß dem Kläger der damals noch bei seiner Mutter befindliche Einberufungsbescheid bekanntgeworden ist, nachdem er bei ihr eingetroffen war: Ein Schriftstück von solcher Tragweite wird einem Familienangehörigen nicht vorenthalten, den es betrifft.
Gegen die Schlußfolgerung, die das Verwaltungsgericht aus den angeführten Tatsachen und Erfahrungssätzen gezogen hat, sind verfahrensrechtliche Bedenken nicht zu erheben: Das Gericht bildet sich seine Überzeugung im Wege freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den Einberufungsbescheid am 24. Mai 1972 tatsächlich erhalten, wird auch nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen und ist deshalb im Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Eines neuen Beweisbeschlusses bedurfte es nicht. Das Verwaltungsgericht ist von unstreitigen Tatsachen und von dem eigenen Vorbringen des Klägers ausgegangen. Bedarf es nach Klärung der entscheidungserheblichen Tatsachen keiner weiteren Beweise, so ist ein neuer Beweisbeschluß auch dann entbehrlich, wenn eine bereits durchgeführte Beweisaufnahme nicht zu einem abschließenden Ergebnis zur bisherigen Beweisfrage geführt hat.
Es ist auch nicht richtig, daß das Verwaltungsgericht auf Grund bloßer Vermutungen und Kombinationen zu seiner Überzeugung gelangt ist, der Kläger habe den Einberufungsbescheid am 24. Mai 1972 tatsächlich erhalten: Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts war die genannte Schlußfolgerung zwingend; Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung und Denkgesetze sind dabei nicht verletzt worden.
In der schriftlichen Revisionsbegründung, auf deren Verfahrensrügen es gemäß § 139 Abs. 2 VwGO allein ankommt, wird nicht gerügt, daß die neue Fragestellung und die im Anschluß daran gewählte Urteilsbegründung unter Versagung rechtlichen Gehörs zu einem Überraschungsurteil geführt haben. Dafür liegt nach den Akten ohnehin nichts vor: In seinem Schriftsatz vom 21. Juni 1973 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich zu § 9 VwZG Stellung genommen. Zur letzten mündlichen Verhandlung war er erschienen und in der Lage, zu allen bisher bekanntgewordenen Tatsachen und den daraus zu ziehenden Folgerungen Stellung zu nehmen; es wird nicht behauptet, daß § 9 Abs. 1 VwZG nicht Gegenstand der Erörterungen gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat auch seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt. Da es in der Lage war, sich auf der Grundlage der ihm schon bekannten Tatsachen und Beweisergebnisse seine Überzeugung zu bilden, und neue Beweismittel nicht erkennbar waren, hätte eine Pflicht zur weiteren Beweiserhebung nur dann bestanden, wenn neue Beweismittel benannt worden wären. Die Behauptung des Klägers, er habe die Anmeldebescheinigung am 23. Mai 1972 mit Eilboten zur Post gegeben und habe den Einberufungsbescheid nicht mehr vorgefunden, als er am 24. Mai 1972 bei seiner Mutter eingetroffen sei, ist berücksichtigt, aber - im Rahmen freier Beweiswürdigung - als widerlegt angesehen worden. Eine Vernehmung des Klägers zu dieser Frage als Partei wäre nur in Betracht gekommen, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß die Behauptung des Klägers wahr sei. Das war nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Weitere Beweismittel waren nicht benannt worden.
Das Verwaltungsgericht hat schließlich ohne Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO eine erneute Vernehmung der Mutter und der Schwester des Klägers zur neuen Beweisfrage nicht für erforderlich gehalten. Sie hatten die Aussage zur Frage verweigert, ob der Kläger im fraglichen Zeitpunkt noch seine Wohnung in K. hatte. Es war aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, daß sie zu der jetzt entscheidungserheblichen Frage Aussagen machen würden. Es wäre Sache des Klägers gewesen, dem Gericht ein entsprechendes Beweisangebot zu machen, nachdem die Bedeutung der Frage, warm der Einberufungsbescheid abgesandt worden ist, für ihn erkennbar geworden war.
Es ist zwar nicht richtig gewesen, das Schweigen der Mutter und der Schwester zur Wohnungsfrage auch insoweit zu Lasten des Klägers einzusetzen, als es um die Frage ging, ob er am 24. Mai 1972 Kenntnis von dem noch bei seiner Mutter befindlichen Einberufungsbescheid erhalten hat. Auf diesem Mangel der Urteilsbegründung kann das Urteil aber nicht beruhen: Auch ohne diese Erwägung waren aus der Sicht des Verwaltungsgerichts die Schlußfolgerungen, die zu der entscheidungserheblichen Feststellung führten, zwingend.
Auf Grund der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gilt die Zustellung des Einberufungsbescheids als am 24. Mai 1972 bewirkt. Auf einen verwaltungsinternen Runderlaß des Bundeswehrverwaltungsamts, gemäß dem nach dem Vorbringen des Klägers die Zustellung von Einberufungsbescheiden an in Berlin (West) befindliche Wehrpflichtige unterbleiben sollte, kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die gesetzlich geregelte Rechtsfolge der Zustellung eines Einberufungsbescheids unabhängig von dienstlichen Weisungen eintritt; wenn der Zustellungsakt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes vollzogen wird, stehen Rechtsgründe der Zustellungswirkung nicht entgegen.
Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend: Wenn schon angenommen werde, daß der Kläger den Einberufungsbescheid am 24. Mai 1972 tatsächlich erhalten habe, so müsse das an diesem Tag datierte Begleitschreiben, mit dem die Mutter den Bescheid an das Kreiswehrersatzamt zurückschickte, als Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid angesehen werden.
Ein Widerspruch kann nur in der Weise eingelegt werden, daß der von einem Verwaltungsakt Betroffene - möglicherweise durch einen Vertreter - den Anspruch auf eine Überprüfung erhebt. Ein solches Überprüfungsbegehren war dem Brief der Mutter des Klägers nicht zu entnehmen. Er brachte nur zum Ausdruck, daß ihr der Brief zu Unrecht im Wege der Ersatzzustellung ausgehändigt worden sei. Damit wurde nicht zum Ausdruck gebracht, daß sich der Kläger gegen die Einberufung zur Wehr setzen wolle.
Da der Einberufungsbescheid als am 24. Mai 1972 zugestellt gilt, war der Widerspruch verspätet eingelegt worden. Wegen der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids ist eine sachliche Überprüfung des Einberufungsbescheids ausgeschlossen; die Widerspruchsbehörde hat sich mit Recht auf die Bestandskraft des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids berufen. Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen worden.
Der Hilfsantrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, und die damit begehrte Feststellung, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, käme nur dann zur Sachentscheidung, wenn der Kläger mit dem Hauptbegehren deshalb nicht zu einer Sachentscheidung hätte gelangen können, weil seine Anfechtungsklage gegenstandslos geworden ist. Sie ist aber nicht gegenstandslos geworden, weil der Einberufungsbescheid nach den Grundsätzen der Urteile BVerwGE 31, 324 [BVerwG 27.02.1969 - BVerwG VIII C 88.68] und 32, 243 [BVerwG 26.06.1969 - BVerwG VIII C 36.69] weiterhin seine Wirksamkeit entfaltet und der Kläger auch nicht nach § 29 Abs. 6 Satz 1 WPflG als entlassen gilt. Deshalb entfällt auch eine Sachentscheidung zum zweiten Hilfsantrag, der auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestützt ist und voraussetzt, daß sich der Einberufungsbescheid erledigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack