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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1970, Az.: BVerwG VIII C 23.68

Rechtsfolgen der verspäteten Zustellung eines Einberufungsbescheids; Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Einberufungsbescheids; Zustellung eines Einberufungsbescheids nach dem in ihm angeordneten Zeitpunkt des Diensteintritts; Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 23.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 25.10.1967 - AZ: 4091/67

Fundstellen

  • BWV 1971, 20
  • DVBl 1971, 527 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 319 (Kurzinformation)
  • NJW 1971, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1971, 74

Amtlicher Leitsatz

Der Einberufungsbescheid ist nicht schlechthin unwirksam (nichtig), wenn er erst nach dem in ihm angeordneten Zeitpunkt des Diensteintritts zugestellt wurde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids über seine Einberufung zum Wehrdienst. Er stand nach dem Musterungsergebnis für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung. Durch Bescheid vom 12. April 1966 wurde er vom Kreiswehrersatzamt mit Wirkung vom 4. Juli 1966 einberufen. Er wandte sich gegen den Bescheid mit der Begründung, er sei wegen seines schlechten Gesundheitszustandes derzeit nicht wehrdiensttauglich und müsse im übrigen nach dem kürzlichen Tod seines Vaters auch noch Erbschaftsangelegenheiten regeln. Das Kreiswehrersatzamt veranlagte eine neue ärztliche Untersuchung und teilte dem Kläger auf dessen fernmündliche Anfrage etwa eine Woche vor dem festgesetzten Einberufungszeitpunkt mit, der bisherige Einberufungsbescheid sei widerrufen und ein neuer Bescheid werde abgesandt werden. Durch Bescheid vom 30. Juni 1966 stellte es fest, die Nachuntersuchung habe keine Änderung seines Tauglichkeitsgrades ergeben; wegen des Ausschlusses seiner Verwendungsfähigkeit bei verschiedenen Truppengattungen werde jedoch der bisherige Einberufungsbescheid durch einen als Anlage beigefügten neuen Einberufungsbescheid ersetzt. Mit diesem, unter dem 30. Juni 1966 datierten Einberufungsbescheid wurde der Kläger zu einer anderen Truppeneinheit, im übrigen aber entsprechend dem früheren Einberufungsbescheid mit Wirkung vom 4. Juli 1966 einberufen. Dabei wurde er aufgefordert, sich an diesem Tage um 1400 Uhr bei der Truppe zum Dienstantritt zu stellen.

2

Den Einberufungsbescheid vom 30. Juni 1966 stellte das Kreiswehrersatzamt durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes zu. Da der zuständige Postbedienstete den Kläger am 2. und am 4. Juli 1966 nicht in seiner Wohnung antraf, legte er die Briefsendung am 4. Juli 1966 beim Postamt nieder und hinterließ, in der Wohnung des Klägers eine entsprechende Benachrichtigung. Der Kläger nahm den Einberufungsbescheid am selben Tage gegen 1500 Uhr beim Postamt in Empfang. Er kam ihm nicht nach und wurde wegen eigenmächtiger Abwesenheit durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.

3

Am 21. März 1967 erhob er beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag, die Nichtigkeit des Einberufungsbescheids vom 30. Juni 1966 festzustellen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

4

Die Klage sei zulässig. Da mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werde, stehe ihr nicht der Umstand entgegen, daß der Kläger seine Rechte auch durch eine Anfechtungsklage hätte verfolgen können. Sein Feststellungsinteresse sei gegeben. Dabei bedürfe es nicht der Erörterung der Frage, ob ein ihm günstiges Urteil ein Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens sei. Denn die Entscheidung über die Nichtigkeit des Einberufungsbescheids könne sich jedenfalls auf die Behandlung und die Beurteilung des Klägers im Wehrdienstverhältnis auswirken. Die Klage sei indessen nicht begründet. Der Einberufungsbescheid sei nicht nichtig. Als Nichtigkeitsgrund komme nur die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der in ihm enthaltenen Regelung in Betracht. Eine solche Unmöglichkeit liege aber in Wirklichkeit nicht vor. Der Einberufungsbescheid, begründe zu dem Zeitpunkt, der in ihm für den Diensteintritt festgesetzt sei, das Wehrdienstverhältnis. Gehe er dem Wehr Pflichtigen erst nach dem angeordneten Diensteintrittszeitpunkt zu, so könne daher das Wehrdienst Verhältnis zwar nicht schon mit dem Diensteintrittszeitpunkt beginnen, weil der Einberufungsbescheid erst mit der späteren Zustellung wirksam werde; das bedeute aber nicht, daß die mit ihm erstrebte rechtliche Regelung überhaupt unmöglich geworden sei. Das Wehrdienstverhältnis beginne dann vielmehr mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Einberufungsbescheids. Entsprechendes gelte für die im Einberufungsbescheid enthaltene Gestellungspflicht des Wehrpflichtigen. Sie entstehe bei verspäteter Zustellung des Einberufungsbescheids nicht rückwirkend mit dem festgesetzten Zeitpunkt. Sie werde aber mit der Zustellung wirksam.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Die Klage, die das Verwaltungsgericht aus zutreffenden Erwägungen für zulässig erachtet hat und für die das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Feststellungsinteresse mit Rücksicht auf den Fortbestand des Wehrpflichtverhältnisses nach wie vor zu bejahen ist, kann in der Sache keinen Erfolg haben. Dem angefochtenen Urteil ist in der Ansicht zu folgen, daß der den Gegenstand der Feststellungsklage bildende Einberufungsbescheid nicht nichtig ist.

9

Nach der ständigen, der sogenannten Evidenztheorie folgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann nichtig und damit schlechthin unwirksam, wenn er unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder ohne hinreichende rechtliche Grundlage ergangen ist. Zur Nichtigkeit führt vielmehr nur ein besonders schwerer Form- oder Inhaltsfehler, der mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist und überdies für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich sein muß (BVerwGE 19, 284 [287]; 23, 237 [238]; 27, 295 [299]; Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG IV C 123.62 - [Buchholz BVerwG 310, Vorbem. III zu § 42 VwGO Ziff. 2 Nr. 14]; Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 84.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 17]).

10

Davon, daß im vorliegenden Fall der Einberufungsbescheid mit einem nach diesen Maßstäben zur Nichtigkeit führenden Fehler behaftet wäre, kann nicht ausgegangen werden. Inhaltliche Mängel der Einberufungsentscheidung selbst sind nicht ersichtlich und werben auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Dagegen rügt er in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht mit Recht, daß ihm der Einberufungsbescheid nicht rechtzeitig zugegangen sei. Dazuhat das Verwaltungsgericht für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich festgestellt, daß der Einberufungsbescheid dem Kläger nach zwei gescheiterten Zustellungsversuchen erst eine Stunde nach dem für den Diensteintritt bestimmten Zeitpunkt zugegangen ist. Daraus ergibt sich in der Tat, daß der Einberufungsbescheid, der als Verwaltungsakt erst mit seiner Bekanntgabe an den Adressaten zustande kommt (BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [6 f.]; 16, 165; 29, 321 [323]), nach dem Zeitpunkt wirksam geworden ist, im Hinblick auf den und von dem ab er nach seinem Entscheidungsinhalt rechtliche Regelungen treffen sollte. Daraus ergibt sich aber nicht die Nichtigkeit des Einberufungsbescheids.

11

Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt näher dargelegt hat (vgl. BVerwGE 31, 324 und 32, 243), hat der Einberufungsbescheid eine doppelte rechtliche Bedeutung. Maßgebend sind insoweit die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 313).

12

Nach diesen Vorschriften ist der Einberufungsbescheid einerseits gestaltender Verwaltungsakt, soweit er das Wehrdienstverhältnis unabhängig von der Mitwirkung des Wehrpflichtigen zu dem festgesetzten Zeitpunkt des Diensteintritts begründet. Andererseits ist er befehlender Verwaltungsakt, soweit er durch die gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 WpflG vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts die Konkretisierung des in Satz 3 jener Vorschrift enthaltenen rechtlichen Gebotes an den Wehr Pflichtigen bewirkt, sich an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. Kommt es nicht zur Aufnahme der Dienstleistung, sei es unter Mißachtung des Gestellungsgebotes oder sei es aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Einberufungsbescheid, so bedarf es zwar der erneuten Festsetzung von Ort und Zeit des Diensteintritts zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Dienstleistung. Nicht aber ist die Wiederholung der regelmäßig weder von der rechtswidrigen Nichtbefolgung des Gestellungsgebotes noch von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung berührten Begründung des Wehrdienstverhältnisses durch eine abermalige Einberufung erforderlich.

13

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Anwendung dieser Grundsätze dazu führen muß, daß auch im Falle eines erst nach dem festgesetzten Diensteintrittszeitpunkt zugestellten Einberufungsbescheids eine erneute Bestimmung von Ort und Zeit der Dienstaufnahme erforderlich ist, wenn der Wehrpflichtige den Dienst nicht nach dem Zugang des Einberufungsbescheids von sich aus aufnimmt. Es bedarf auch keiner Entscheidung der Frage, ob der in dem zuvor genannten Sinne verspätet zugestellte Einberufungsbescheid das Wehrdienstverhältnis rückwirkend schon mit dem festgesetzten Diensteintrittszeitpunkt oder erst mit dem Zeitpunkt seines Zuganges begründet (vgl. das zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 15.69 -, das die Rückwirkung einer Dienstzeitfestsetzung im Wehrdienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bejaht). Denn jedenfalls führt die verspätete Zustellung des Einberufungsbescheids nicht dazu, daß die mit ihm bezweckte Gestaltungswirkung überhaupt entfiele. Es kann vielmehr umgekehrt keinem Zweifel unterliegen, daß der Wehrpflichtige, der dem ihm verspätet zugegangenen Einberufungsbescheid Folge leistet, nicht etwa in einem nur tatsächlich (de facto) bestehenden, sondern in einem auch rechtlich (de jure) begründeten Wehrdienstverhältnis stünde. Dem Grundsatz nach gilt für den Einberufungsbescheid, dem der Wehrpflichtige wegen seines verspäteten Zuganges nicht nachkommt, nichts anderes.

14

Aus diesen Erwägungen folgt, daß im vorliegenden Fall zwar ein offensichtlicher Mangel im Zusammenhang mit der Zustellung des Einberufungsbescheids vorliegt, daß damit aber nicht zugleich auch ein offensichtlicher und besonders schwerer Fehler des von diesem Mangel betroffenen Bescheids selbst gegeben ist. Ungeachtet dessen, daß der Einberufungsbescheid im Falle seiner fristgerechten Anfechtung im Hinblick auf seinen verspäteten Zugang voraussichtlich als rechtswidrig hätte aufgehoben werden müssen, ist die insoweit bestehende Fehlerhaftigkeit nicht von einem solchen Schweregrad, daß es der Rechtsordnung widersprechen würde, wenn er Rechtswirkungen entfalten könnte und nicht als schlechthin unbeachtlich behandelt werden würde. Das muß, da es für den Erfolg der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht auf dessen Aufhebbarkeit, sondern auf dessen Nichtigkeit ankommt, zur Abweisung der Klage führen. Daraus ergibt sich auch, daß die Revision ohne Erfolg bleiben muß.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher