Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1975, Az.: BVerwG VI C 21.74
Voraussetzungen für die Aufhebung eines Zwischenurteils; Anforderungen an die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 21.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 22.01.1974 - AZ: III/2 E 126/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBerA 1975, 301
- HFR 1976, 128
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 1974 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er blieb mit seinem Begehren vor dem Prüfungsausschuß und der Prufungskammer erfolglos. Der Bescheid der Prüfungskammer wurde am 29. Juni 1973 als Einschreiben an ihn abgesandt.
Am 30. Juli 1973 ist bei dem Verwaltungsgericht ein eingeschriebener Brief eingegangen, der neben den Originalbescheiden der Prüfungsgremien eine mit der Schreibmaschine gefertigte Klageschrift enthielt. Diese vom 27. Juli 1973 datierte Klageschrift ist nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern endet mit dem ebenfalls auf der Maschine geschriebenen Vor- und Zunamen des Klägers. Der Briefumschlag ist handschriftlich adressiert, die Absenderangabe ist mit der Schreibmaschine gefertigt. Auf Aufforderung des Gerichts hat der Kläger noch handschriftlich unterzeichnete, vom 6. August 1973 datierte Klageschrift übersandt, die am 8. August 1973 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil die Klage für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die am 8. August 1973 eingegangene unterschriebene Klageschrift sei verspätet. Sie sei auch nicht geeignet, einen etwaigen Fehler der Klageschrift vom 27. Juli 1973, der in dem Unterlassen der handschriftlichen Unterzeichnung liegen könnte, zu heilen. Entscheidend sei daher, ob der Kläger mit der nicht unterzeichneten Eingabe vom 27. Juli 1973 wirksam Klage erhoben habe. Das sei zu bejahen, weil die Namensangabe in der Klageschrift, die Beifügung der Originalbescheide und die Versendung durch Einschreiben zwingend darauf hindeuteten, daß der Urheber und Absender der Eingabe der Kläger sei und daß er tatsächlich das Gericht habe anrufen wollen.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Klage unzulässig.
Die Klageschrift des Klägers vom 27. Juli 1973 genügt nicht dem Formerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich zu erheben ist.
Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - (Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = NJW 1974, 1262) unter Hinweis auf die grundlegende Rechtsprechung (RGZ 151, 82 [84]; BVerwGE 2, 190; 3, 56) [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55]erneut klargestellt, daß der Schriftform für bestimmende Schriftsätze - zu denen auch die Erhebung der Klage zählt - grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung genügt ist. Denn die eingenhändige Unterschrift ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Uhreber eines Schriftstückes festzustellen und seinen Willen, die schriftlich niedergelegte Erklärung in den Verkehr zu bringen, zu ermitteln. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt außer in den Fällen, in denen die Entwicklung der allgemeinen Lebensverhältnisse oder der normale Behördenbetrieb Erleichterungen verlangen (vgl. die telegrafische Rechtsmitteleinlegung - BVerwGE 3, 56 - und die Beglaubigung bei behördlichen Unterschriften - BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] -), nur dort, wo aus dem Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlage ohne Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter das Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 15, 288 [292]) es für ausreichend erachtet, wenn nicht die Verfassungsbeschwerde selbst, sondern nur ein Begleitschreiben eigenhändig unterschreiben ist. Der erkennende Senat hat in dem angeführten Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - ebenso wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 30, 274) es als hinreichend angesehen, wenn bei nicht unterzeichneter Rechtsmittelschrift die Absenderangabe auf dem Umschlag den eigenhändigen Namenszug enthält. Diese Entscheidungen halten - was das Verwaltungsgericht bei seiner Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts und das Urteil des II. Senats Bundesverwaltungsgerichts offenbar übersehen hat - an der Bedeutung der eigenhändigen Namenszeichnung fest und lösen lediglich die unmittelbare Verbindung von Schriftstück und Unterschrift. Ob in Einzelfällen eine noch weitergehende Lösung möglich ist, ob es also auch ohne jede eigenhändige Namenszeichnung Anhaltspunkte gibt, die eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, bieten kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind im vorliegenden Fall derartige Anhaltspunkte nicht gegeben. Bei der darauf gerichteten Prüfung ist das Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen und die Würdigung des Verwaltungsgericht gebunden, da es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt (vgl. Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG II 45.64 - Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1]).
Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß die Klagesschrift vom 27. Juli als Einschreiben versandt worden ist und ihr die Originalbescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer beigefügt waren. Die Versendungsart des eingeschriebenen Briefes ist nicht geeignet, eine eigenhändige Unterschrift in ihrer oben dargestellten, typischen Funktion zu ersetzen. Bei der Einlieferung eines Einschreibens wird die Identität des Aufgebenden mit dem als Absender Genannten nicht überprüft. Ein Aussagewert im Hinblick auf den Urheber des Schriftstücks und seinen Willen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, kann dieser Versendungsart daher nicht beigelegt werden (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 -). Die Beifügung der Originalbescheide ist ebenfalls der handschriftlichen Unterzeichnung nicht gleichwertig; denn zu diesen Urkunden kann auch ein anderer als der Kläger Zugang gehabt haben.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt aber auch die handschriftliche Adressierung der Sendung vom 27. Juli 1973 keinen Verzicht auf die Unterschrift unter die Klageschrift. Es kann dahinstehen, ob in Ausnahmefällen eine offensichtlich vom Kläger stammende Adressierung eine hinreichende Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das betreffende Schreiben in den Verkehr zu bringen, zu bieten vermag. Jedenfalls ist hier die zum Teil in Druckbuchstaben verfaßte Anschrift des Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres als von der Hand des Klägers herrührend zu erkennen.
Ebensowenig bedarf hier der Entscheidung, ob in Einzelfällen dem Inhalt eines nicht unterzeichneten Schriftsatzes ausreichende Anzeichen für die Urheberschaft entnommen werden können. Der III. Senat Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 193.62 - [Zeitschrift für den Lastenausgleich 1964, 182]) hat das für einen Fall bejaht, in dem die in Frage stehende Beschwerdeschrift Ausführungen von solcher Sachkenntnis enthielt, wie sie allein der Rechtsmittelführer haben konnte. Einen so eindeutig auf die Person des Klägers bezogenen und hindeutenden Inhalt hat die vorliegende Klageschrift nicht.
Sonstige auf den Kläger als Urheber der Klageschrift und auf seinen Willen, das Schreiben an das Gericht abzusenden, hinweisenden Umstände sind nicht erkennbar. Der Sicherungszweck, den die eigenhändige Unterzeichnung trotz gewisser unvermeidlicher vom Verwaltungsgericht dargestellter Mängel hat, ist daher im vorliegenden Fall nicht auf andere Weise erreicht. Die Klage vom 27. Juli 1973 genügt also nicht der Formvorschrift des § 81 Abs. 1 VwGO.
Dieser Mangel ist auch nicht durch die nachgereichte unterzeichnete Klageschrift vom 6. August 1973 geheilt. Die zur Schriftform der Klage grundsätzlich gehörende eigenhändige Unterschrift kann nicht gemäß § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1961 - BVerwG IV C 211.60 - [NJW 1961, 747; BVerwGE 13, 141 [144]]). Es besteht lediglich die Möglichkeit, durch einen weiteren, nunmehr unterzeichneten Schriftsatz wirksam Klage zu erheben. Da es sich dabei aber nicht um eine Korrektur des Mangels des ersten Schriftsatzes, sondern um eine selbständige Klageerhebung handelt, muß eine solche nachgereichte Klageschrift innerhalb der Frist des § 74 VwGO bei Gericht eingehen. Der unterzeichnete Schriftsatz des Klägers ist jedoch erst nach Ablauf der bis zum 2. August 1973 währenden Klagefrist eingegangen.
Nach alledem war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Niedermaier