Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1975, Az.: BVerwG V C 38.74
Abfindungszahlungen auf Grund von Flurbereinigungsmaßnahmen ; Änderung einer Schätzwertfeststellung; Wertsteigerung eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 38.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH - Bayern - 06.05.1971 - AZ: 230 VII 68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 48, 160 - 166
- BayVBl 1976, 53
- DVBl 1977, 655 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1975, 960-961 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1975, 242
Amtlicher Leitsatz
Eine nachträgliche Werterhöhung bei einzelnen Grundstücken des Flurbereinigungsgebiets kann nur dann den festgestellten Schätzwert der Einlage berühren, wenn sie nicht durch Maßnahmen der Flurbereinigung selbst entstanden ist.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 6. Mai 1971 wird insoweit aufgehoben, als darin die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsdirektion zurückverwiesen wird.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Bewertung der östlich des Weges Flurstück 88 liegenden Fläche des Einlageflurstücks 229 sowie des in Gewanne 171 befindlichen Teils des Altflurstücks 332 richtet.
Soweit Gegenstand des angefochtenen Urteils die im Flurbereinigungsplan Teil I geregelte Neuverteilung ist, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger sind Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren .... Gegen die am 6. Dezember 1967 festgestellten Ergebnisse der Schätzwertermittlung sowie gegen den die Neu- und Kostenverteilung regelnden Flurbereinigungsplan Teil I haben sie, nachdem der Spruchausschuß bei der Flurbereinigungsdirektion ihrer Beschwerde teilweise entsprochen hatte, Klage erhoben. Sie haben u.a. geltend gemacht, der Ostteil des Flurstücks 229 besitze für die neuen Berechtigten Baulandqualität oder sei zumindest als Bauerwartungsland anzusehen. Er sei deshalb mit der Wertzahl 22 zu gering bewertet. Der richtige Wert des mit der Wertzahl 18 bewerteten Westteils des Flurstücks 332 betrage mit Ausnahme eines schmalen Landstreifens 26 Punkte. Die Neuverteilung bringe ihnen mit einer Vermehrung der Wiesenfläche eine erhebliche Verminderung des hackfruchtfähigen Bodens und stelle den Zuckerrübenanbau in Frage. Ungesetzlich sei auch die Minderzuteilung von Land gegen einen Geldausgleich. Es könne ihnen nicht angelastet werden, daß die beklagte Teilnehmergemeinschaft Reserveland veräußert habe.
Das Flurbereinigungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den angefochtenen Beschwerdebescheid insoweit aufgehoben, als er die Bewertung der östlich des neuen Weges Flurstück 88 liegenden Fläche des Einlageflurstücks 229 sowie des in Gewanne 171 befindlichen Teils des Flurstücks 332 und die im Flurbereinigungsplan Teil I geregelte Neuverteilung betrifft. In diesem Umfang hat es die Sache an die Flurbereinigungsdirektion zur erneuten Verhandlung und Bescheidung im Spruchausschuß zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger seien mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung der Altflurstücke 229 und 332 nachträglich zuzulassen, weil unbillige Härten zum Nachteil der Kläger vorlägen. Der östliche Teil des Altflurstücks 229 jenseits des neuen Weges sei teilweise bebaut und deshalb als Bauland mit der Wertzahl 70 zu bewerten. Die Schätzung des Westteils des Altflurstücks 332 sei ebenfalls offensichtlich fehlerhaft. Die vorgenommenen Bohrungen hätten Ergebnisse gebracht, welche unter Berücksichtigung anderer Schätzungen die Wertzahl 18 nicht rechtfertigten. Eine Aufwertung sei geboten. Diese Schätzergebnisse müßten der Abfindung zugrunde gelegt werden. Die Ausweisung eines Geldausgleichs in Höhe von 3.070 DM für eine Minder Zuteilung von 8771 WVZ sei nicht gerechtfertigt, weil die Minder Zuteilung nicht geringfügig sei. Da das Gericht infolge seiner arbeitsmäßigen Belastung nicht in der Lage sei, die Planänderung selbst durchzuführen, werde die Sache, auch hinsichtlich der für notwendig gehaltenen Änderung der Schätzwertfeststellung, an die Flurbereinigungsdirektion zurückverwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit der Klage entsprochen wurde, die durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der beklagten Teilnehmergemeinschaft. Sie macht geltend, einer nachträglichen Zulassung der hinsichtlich der Bewertung der Flurstücke 229 und 332 erhobenen Einwendungen stünden schon mit Rücksicht auf die seit Feststellung der Schätzwerte verflossene Zeit Grenzen entgegen. Zudem seien die Werte richtig ermittelt. Die Baulandqualität des Flurstücks 229 sei allein durch den im Flurbereinigungsverfahren verlegten Weg (Einlageflurstück 198) entstanden. Ferner verstoße die Zurückverweisung der Sache an den Spruchausschuß gegen § 144 FlurbG. Das Gericht dürfe nicht selbst Maßnahmen vorschreiben und gleichwohl die Sache zur Änderung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Eine arbeitsmäßige Überlastung des Gerichts sei kein Grund für eine Zurückverweisung. Schließlich komme eine Aufhebung des Beschwerdebescheides auch deswegen nicht in Betracht, weil die Bewertung der Einlageflurstücke 229 und 332 nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen sei.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger treten dem entgegen und bitten um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt insoweit zur Abweisung der Klage, als sich die Kläger gegen die Bewertung ihres Altflur Stücks 229 sowie des in Gewanne 171 gelegenen Teils ihres Altflurstücks 332 wenden.
Gegen die Bewertung dieser Flurstücke können die Kläger nicht mehr in zulässiger Weise Einwendungen erheben. Insoweit sind die am 6. Dezember 1967 festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung bestandskräftig geworden, da die Kläger gegen die Feststellung dieser Schätzwerte keine Beschwerde erhoben haben. Der Spruchausschuß ist deshalb zutreffend bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans von den für die Altflurstücke 229 und 332 festgestellten Schätzwerten ausgegangen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
Der Auffassung des angefochtenen Urteils, die Kläger könnten mit ihren erst im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung dieser Flurstücke nachträglich zugelassen werden, kann nicht beigetreten werden. Das Flurbereinigungsgericht meint, insoweit seien die Voraussetzungen des § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FlurbG gegeben, weil unbillige Härten zum Nachteil der Kläger vorlägen und deshalb eine Nachsichtgewährung gerechtfertigt sei. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt jedoch diese Annahme nicht. Die durch das Flurbereinigungsgericht getroffene Entscheidung über die Gewährung von Nachsicht unterliegt allerdings nur in entsprechender Beachtung des für gerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen durch § 114 VwGO gesteckten Rahmens der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Die nachträgliche Zulassung von Beschwerden und Anträgen nach § 134 Abs. 2 FlurbG steht nämlich im Ermessen des Flurbereinigunsgerichts, das in gleicher Weise wie die Flurbereinigungsbehörde selbst, und zwar ohne daß es eines vorgängigen Beschwerdeverfahrens bedarf, hierüber entscheidet (BVerwGE 15, 271). Im Revisionsverfahren kann deshalb diese Entscheidung nur dahin überprüft werden, ob das Tatsachengericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Eine nachträgliche Zulassung der von den Klägern erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen gegen die Bewertung des Flurstücks 229 (Ostteil) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Kläger keine Gründe vorgetragen haben, die insoweit die unanfechtbar gewordenen Schätzwertfeststellungen als unrichtig erscheinen lassen könnten. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, ob, wie die beklagte Teilnehmergemeinschaft vorträgt, die nunmehr für gegeben erachtete Bebaubarkeit des hier in Betracht kommenden Teils des Flurstücks 229 allein auf die Neuanlage des Weges (Einlageflurstück 198), also auf eine Maßnahme der Flurbereinigung zurückzuführen ist, oder ob, wie die Kläger behaupten, die Parzelle auch ohne die Verlegung eines neuen Weges bebaubar gewesen wäre. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung:
War der Ostteil des Flurstücks 229 bereits bei der Bekanntgabe der Schätzergebnisse Bau- oder auch nur Bauerwartungsland, so sind keine Gründe ersichtlich, die die Kläger davon abhalten konnten, die Unrichtigkeit des festgestellten Schätzwertes rechtzeitig in dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt geltend zu machen. Für eine Anwendung des § 134 Abs. 3 FlurbG fehlt deshalb jeglicher Anlaß.
Ebensowenig ist für die begehrte Änderung des Schätzwertes Raum, wenn, wovon offenbar das angefochtene Urteil ausgeht, der Ostteil des bisher als Ackerland genutzten Flurstücks 229 erst infolge der Neuanlage eines Weges im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Baulandqualität erlangt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt entschieden, daß die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung im Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen der Flurbereinigung gegeben sein muß (vgl. u.a. BVerwGE 8, 343; Urteil vom 3. Juni 1966 - BVerwG IV C 7.66 - [RdL 1966, 268]; Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 236.65 - [Buchholz 424.01 § 44 Nr. 17 und § 134 Nr. 4 = RdL 1970, 20]). Bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung sind deshalb auch solche wertbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Abschluß des Bewertungsverfahrens eingetreten sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein als landwirtschaftlich genutzt bewertetes Grundstück im Laufe des Verfahrens Baulandqualität erlangt. Schon in dem Urteil BVerwGE 8, 343 (344) [BVerwG 09.06.1959 - I CB 27/58] war aber zum Ausdruck gebracht worden, daß dieser Grundsatz Ausnahmen zuläßt; und in dem Beschluß vom 24. Juni 1959 - BVerwG I B 23.59 - war als potentieller Ausnahmefall - wenn auch ohne Festlegung - bereits ausdrücklich das Entstehen von Baulandeigenschaft gerade durch Maßnahmen der Umlegung erwähnt worden. In der Tat kann eine solche Werterhöhung der Einlage nur dann ihren festgestellten Schätzwert berühren, wenn sie auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens ihre Ursache haben. Dies folgt aus dem das Flurbereinigungsverfahren tragenden Grundsatz, daß jeder Teilnehmer nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung hat (§ 44 Abs. 1 FlurbG): Nach der Zweckbestimmung dieses Grundsatzes muß der Einleger, was den Wert seiner Abfindung anbelangt, so gestellt werden, als ob ein Flurbereinigungsverfahren nicht stattgefunden hätte. Das zwingt zwar zur Berücksichtigung von Wertänderungen, die unabhängig von der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens eintreten, und die vor Eintritt der Rechtsänderung den Wert der Einlagegrundstücke verändern. Werterhöhungen, die durch Maßnahmen der Flurbereinigung selbst entstehen, lassen dagegen den Abfindungsanspruch und demnach auch die festgestellten Schätzwerte unberührt (ebenso Steuer, Komm. z. FlurbG, 2. Aufl., Anm. 9 zu § 27; für eine insoweit vergleichbare Interessenlage - Umlegung nach §§ 45 ff. Bundesbaugesetz - Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz, RdNrn. 38 ff, zu § 57; a. A. Seehusen, Komm. z. FlurbG, RdNr. 3 zu § 27 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, ESVGH 6, 215).
Erklärtes Ziel der Flurbereinigung ist, eine bessere Bewirtschaftung aller Grundstücke des Verfahrensgebiets zu ermöglichen und damit einen wirtschaftlichen Vorteil allen Beteiligten durch eine allgemeine Wertsteigerung der betroffenen Besitzstände zu gewähren. Das kann jedoch nicht dazu führen, den einzelnen Eigentümer, dessen Grundstück durch Maßnahmen der Flurbereinigung eine Wertsteigerung erfahren hat, in einer Qualität abzufinden, die das Grundstück ohne diese Maßnahmen niemals besessen hätte. Insofern liegt der hier zu entscheidende Fall anders, als bei der Berücksichtigung von Werterhöhungen, die durch Umstände außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eintreten. Die Gründe, die das Bundesverwaltungsgericht veranlaßt haben, nachträgliche Wertänderungen bis zum Zeitpunkt der Rechtsänderung zugunsten oder auch zum Nachteil des Alteigentümers zu berücksichtigen, treffen hier nicht zu. Sie beruhen auf der Erwägung, daß bis zum Eintritt des Rechtswechsels der Eigentümer über sein Altgrundstück frei verfügen kann, so daß ihm, soll die Flurbereinigung nicht zu Ergebnissen führen, die mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar wären, auch etwaige Wertsteigerungen bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs zugute kommen müssen (vgl. hierzu Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 236.65 - [a.a.O.]). Hier dagegen geht es darum, ob der Eigentümer einen Anspruch darauf hat, daß ihm auch solche Wertverbesserungen zugute kommen, die durch Maßnahmen der Flurbereinigung selbst entstanden sind. Diese Frage ist zu verneinen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seiner Rechtsprechung stets abgelehnt, dem einzelnen Teilnehmer einen Anspruch auf einen besonderen Vorteil oder überhaupt auf einen Vorteil aus der Flurbereinigung zuzuerkennen (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - [RdL 1971, 97]; Beschluß vom 4. Dezember 1973 - BVerwG V B 27.72 -). Dann liegt aber auch keine Enteignung darin, daß der Teilnehmer, was seinen Abfindungsanspruch anbelangt, auf den Wert seiner Einlage ohne Berücksichtigung der auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft (§ 105 FlurbG) durchgeführten Wert Verbesserungen beschränkt bleibt. Soweit durch solche Maßnahmen eine über den allgemeinen Vorteil hinausgehende Wertsteigerung bei einzelnen Grundstücken des Verfahrensgebiets eintritt, soll dieser Vorteil nach der auf eine wertgleiche Abfindung gerichteten Zielsetzung des Flurbereinigungsgesetzes, soweit er nicht dem Ausgleich konkreter Nachteile bei der Gestaltung der Abfindung im Einzelfall dient, der Gesamtheit der Teilnehmer zugute kommen. Das läuft darauf hinaus, daß das zur Erfüllung der Abfindungsansprüche oder zur Schaffung gemeinschaftlicher Anlagen nicht benötigte Land entsprechend der Regelung der §§ 46 Satz 3, 54 Abs. 2 FlurbG zur Deckung der Ausführungskosten verwandt wird. Für eine Erhöhung der festgestellten Schätzwerte zum Vorteil des bisherigen Eigentümers ist dagegen kein Raum.
Hinsichtlich des Altflurstücks 322 liegen ebenfalls keine Gründe vor, die eine nachträgliche. Zulassung der von den Klägern gegen den festgestellten Schätzwert erhobenen Einwendungen rechtfertigen. Mit Recht beruft sich die beklagte Teilnehmergemeinschaft darauf, daß allein schon zeitliche Rücksichten der Anwendung des § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FlurbG im vorliegenden Fall entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden (vgl. u.a. BVerwGE 15, 271 [276, 277]; 21, 93), daß bei der hier vorzunehmenden Abwägung der Belange des Säumigen einerseits und der der übrigen Teilnehmer andererseits, in deren Abfindung bei Stattgabe der Einwendungen möglicherweise eingegriffen werden muß, auch der Zeitablauf zwischen Eintritt der Säumnis und Erhebung der verspäteten Beschwerde zu berücksichtigen ist. Das folgt aus dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens, dem vor allem die abschnittsweise Durchführung des Verfahrens dient, gegen deren Schlußakte den Teilnehmern nur Rechtsmittel mit verhältnismäßig kurzen Fristen zustehen. Es muß deshalb von einem Teilnehmer erwartet werden, daß er Einwendungen gegen die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Schlußakte eines abgeschlossenen Verfahrensabschnitts unverzüglich nach deren Bekanntwerden geltend macht. Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind am 6. Dezember 1967 festgestellt worden. Ihre Einwendungen gegen die Bewertung des Altflurstücks 332 haben die Kläger indessen erstmals im gerichtlichen Verfahren, und zwar während der Ortsbesichtigung am 4. Mai 1971 erhoben. Gründe für die verspätete Geltendmachung haben sie weder vorgetragen noch hat das Flurbereinigungsgericht solche festgestellt. Für eine "offensichtliche" Fehlerhaftigkeit der Schätzwertfeststellung, die das Flurbereinigungsgericht angenommen hat, fehlt nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls jeglicher Anhaltspunkt. Es ist nicht Sinn der nachträglichen Zulassung, bereits zur Vorbereitung der Entscheidung hierüber die verspätet erhobenen Einwendungen auf das genaueste zu untersuchen, so als wenn sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden wären. Eine Nachsichtgewährung bei verschuldeter Säumnis kommt nur in Betracht, wenn die für die Teilnehmer eintretende Härte ohne besondere Untersuchungen zutage tritt (BVerwGE 15, 271 [277]; Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG V CB 6.72 -). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Flurbereinigungsgericht hat seine Überzeugung, der in Gewanne 171 liegende Westteil des Altflurstücks 332 sei mit der Bodenwertzahl 18 zu niedrig bewertet, durch die im Ortstermin vorgenommenen Probebohrungen gewonnen. Es hat damit die Einwendungen der Kläger so überprüft, als wären sie rechtzeitig in dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt vorgebracht worden. Eine so weitgehende Überprüfung schuldhaft zu spät vorgebrachter Einwendungen ist aber mit dem Sinn und Zweck des § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG unvereinbar.
Im übrigen war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gründe, mit denen das Flurbereinigungsgericht die Sache an den Spruchausschuß zurückverwiesen hat, damit dieser die für erforderlich gehaltene Änderung des Flurbereinigungsplans vornehme, vermögen die Entscheidung nicht mehr zu tragen, nachdem eine Änderung der Neuverteilung wegen nachträglicher Erhöhung der für die Flurstücke 229 und 332 festgestellten Schätzwerte nicht in Betracht kommt. Dabei kann offenbleiben, ob der Flurbereinigungsplan Teil I, wie in dem angefochtenen Urteil mit beachtlichen Gründen ausgeführt wird, deswegen rechtswidrig ist, weil der Bemessung der Abfindung der erhöhte, erst nach Durchführung von Bodenverbesserungsmaßnahmen eintretende günstige Wert zugrunde gelegt und eine Minderabfindung der Kläger von 8771 WVZ nicht durch Zuteilung von Land ausgeglichen wurde. Insoweit hat die Revision materiellrechtliche Rügen nicht vorgebracht. Ob diese Gründe allerdings auch schon allein eine Zurückverweisung der Sache an den Spruchausschuß zum Zwecke der Planänderung rechtfertigen, wird das Tatsachengericht im Rahmen des ihm nach § 144 FlurbG zustehenden Ermessens erst noch prüfen müssen. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, daß der Rechtsstreit, wenn eben möglich, zu einem sachlichen Abschluß gebracht werden muß (Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG I C 89.61 - [RdL 1962, 328]). Seine Besetzung (§ 139 FlurbG) und seine besonderen Befugnisse (§ 143 FlurbG) setzen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig in den Stand, die zur Herbeiführung, einer wertgleichen Abfindung erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen selbst zu erkennen und dementsprechende Änderungen des Flurbereinigungsplans selbst vorzunehmen. Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, selbst eine Planänderung vorzunehmen, ist eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde gerechtfertigt (Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 22.65 - [RdL 1966, 27]). Ob solche Gründe hier gegeben sind, wird das Flurbereinigungsgericht im Rahmen seiner erneuten Entscheidung zu prüfen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Dr. Messerschmidt